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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 11.08.1988, Az.: BVerwG 6 C 60.87

Eigene Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichts über das Anerkennungsbegehren eines Kriegsdienstverweigerers; Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
11.08.1988
Aktenzeichen
BVerwG 6 C 60.87
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1988, 18612
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Schleswig - 29.04.1987 - AZ: 2 A 41/86

Der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 11. August 1988
durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eckstein und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schinkel, Nettesheim, Ernst und Dr. Seibert
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 29. April 1987 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der Kläger beantragte im April 1985 seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen. Den Aufforderungen des Bundesamts für den Zivildienst zur Vorlage der vorgeschriebenen Unterlagen kam er nicht nach. Daraufhin wurde sein Antrag mit Bescheid vom 11. Februar 1986 abgelehnt. Mit Schreiben vom 6. März 1986 legte er gegenüber dem Bundesamt die Beweggründe für seinen Antrag dar; einen tabellarischen Lebenslauf und ein am 12. September 1985 ausgestelltes Führungszeugnis fügte er bei.

2

Mit Schriftsatz vom 6. März 1986 erhob der Kläger Klage mit dem Antrag, unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für den Zivildienst vom 11. Februar 1986 festzustellen, daß er berechtigt ist, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern.

3

Das Verwaltungsgericht wies die Klage durch Urteil vom 29. April 1987 ab. Zur Begründung führte es im wesentlichen aus:

4

Das Bundesamt habe den Antrag des Klägers nach § 6 Abs. 1 Satz 2 KDVG zu Recht abgelehnt, da er es versäumt habe, in der vorgegebenen Frist einen vollständigen Antrag einzureichen. Er sei nicht bei Beachtung der erforderlichen Sorgfalt gehindert gewesen, die Unterlagen rechtzeitig dem Bundesamt zukommen zu lassen. Nunmehr könne er nicht mehr im vereinfachten Verfahren anerkannt werden, sondern nur aufgrund eines neuen Antrages nach den Vorschriften des Dritten Abschnitts des KDVG. Das Amtsermittlungsprinzip rechtfertige es nicht, jetzt von Amts wegen die materiellen Gründe für die Kriegsdienstverweigerung des Klägers aufzuklären.

5

Hiergegen hat der Kläger die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassene Revision eingelegt. Er beantragt,

das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 29. April 1987 aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.

6

Er rügt die Verletzung des sachlichen Rechts sowie der Aufklärungspflicht des Verwaltungsgerichts (§ 86 VwGO).

7

Die anwaltlich nicht vertretene Beklagte und der Kläger haben sich mit einer Entscheidung über die Revision ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

8

II.

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht.

9

Mit Recht macht die Revision geltend, daß das Verwaltungsgericht aufgrund der Klage gegen den ablehnenden Bescheid der Beklagten vom 11. Februar 1986 nicht nur über die Rechtmäßigkeit dieses Bescheides, sondern auch in der Sache selbst über das Anerkennungsbegehren des Klägers zu entscheiden hatte. Der gegenteiligen Auffassung des Verwaltungsgerichts kann nicht gefolgt werden. Der erkennende Senat hat insbesondere in seinen Urteilen vom 7. September 1987 - BVerwG 6 C 30.86 - (BVerwGE 78, 93 = Buchholz W. 6 § 4 KDVG Nr. 2 = NVwZ 1988, 61) sowie vom 27. Juni 1988 - BVerwG 6 C 1.87 - näher ausgeführt, daß für eine (isolierte) Anfechtung der Entscheidungen der Verwaltungsbehörden über Anträge auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen kein Rechtsschutzbedürfnis besteht. Das gilt auch dann, wenn das Bundesamt für den Zivildienst einen Anerkennungsantrag, über den es nach § 4 Abs. 1 KDVG zu entscheiden hatte, ohne inhaltliche Prüfung abgelehnt hat, weil er nicht vollständig im Sinne des § 2 Abs. 2 KDVG war und der Antragsteller ihn nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Aufforderung durch das Bundesamt vervollständigt hat (§ 6 Abs. 1 Satz 2 KDVG). Im Falle einer dagegen erhobenen zulässigen Klage hat das Verwaltungsgericht nicht nur über das Bestehen des vom Bundesamt seinem Bescheid zugrundegelegten Ablehnungsgrundes zu entscheiden, sondern auch darüber, ob der Kläger zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung die Voraussetzungen einer Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen erfüllt. Einem Wehrpflichtigen entsteht kein rechtlich erheblicher Nachteil dadurch, daß über sein Anerkennungsbegehren anstelle des nach § 4 Abs. 1 KDVG eigentlich zuständigen Bundesamts unmittelbar das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat. Dieses hat nämlich in einem solchen Fall, in dem sich die Klage - infolge des Ausschlusses eines Widerspruchsverfahrens durch § 17 KDVG - unmittelbar gegen die ablehnende Entscheidung des Bundesamts richtet, zunächst wie das Bundesamt nach § 5 Abs. 1 KDVG zu prüfen und zu entscheiden, ob der Antragsteller die Voraussetzungen für seine Anerkennung gemäß Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG, § 1 KDVG erfüllt. Ist dies der Fall, so hat es ihn durch Urteil ohne weiteres anzuerkennen. Dies folgt aus der Zielrichtung der Neuordnung des Rechts der Kriegsdienstverweigerung, im Hinblick auf die Einführung der "lästigen Alternative" eines verlängerten und erschwerten zivilen Ersatzdienstes als der eigentlichen Probe auf die Ernsthaftigkeit der geltend gemachten Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe insbesondere für die Masse der ungedienten Wehrpflichtigen das Anerkennungsverfahren wesentlich zu vereinfachen und zu formalisieren. Ergibt dagegen die Prüfung nach § 5 Abs. 1 KDVG, daß die vom Antragsteller gemäß § 2 Abs. 2 KDVG schriftlich dargelegten Beweggründe das Recht auf Kriegsdienstverweigerung nicht zu begründen geeignet sind oder der Antrag nicht im Sinne von § 2 Abs. 2 KDVG vollständig ist, so daß das Bundesamt das Anerkennungsbegehren gemäß § 6 Abs. 1 Sätze 1 und 2 KDVG mit Recht abgelehnt hat oder ablehnen müßte, oder begründen das schriftliche Gesamtvorbringen des Antragstellers und die dem Bundesamt bzw. dem Verwaltungsgericht bekannten äußeren Tatsachen Zweifel an der Wahrheit seiner Angaben, so daß das Bundesamt gemäß § 7 Sätze 1 und 2 KDVG den Antrag dem Ausschuß zur weiteren Prüfung hätte zuleiten müssen, so prüft das Verwaltungsgericht das Anerkennungsbegehren nunmehr unter sinngemäßer Anwendung der für das "eingehendere" Verfahren vor den Ausschüssen und Kammern für Kriegsdienstverweigerung geltenden Vorschriften der §§ 9 ff., insbesondere des § 14 KDVG. Diese "eingehendere Prüfung" kann sich regelmäßig nur auf die Umstände beziehen, die zu Zweifeln an der geltend gemachten Gewissensentscheidung Anlaß geben. Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 3. Dezember 1986 - BVerwG 6 C 50.85 - (BVerwGE 75, 201) näher ausgeführt, daß im Hinblick auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 24. April 1985 - 2 BvF 2.83 u.a. - (BVerfGE 69, 1) in Neuverfahren, also den Fällen der bewußten Inkaufnahme der "lästigen Alternative" eines verlängerten und erschwerten zivilen Ersatzdienstes, die "eingehendere" Prüfung nur dazu dienen soll, aufgetauchte und verbliebene Zweifel auszuräumen oder zu bestätigen. Für die Frage, wie sich das Verwaltungsgericht in diesem Verfahren seine nach § 14 Abs. 1 KDVG erforderliche hinreichend sichere Überzeugung vom Vorliegen einer Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe nach § 14 Abs. 2 oder 3 KDVG bilden kann, kommt es auf die Umstände des Einzelfalles an (vgl. dazu auch Urteile vom 3. Dezember 1987 - BVerwG 6 C 44.87 - <NVwZ 1988, 346> und vom 23. Februar 1988 - BVerwG 6 C 26.87 -).

10

Da die Abweisung der Klage auf einer Verkennung dieser Rechtslage beruht, war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache gemäß § 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen. Dieses wird nunmehr in der Sache selbst über das Anerkennungsbegehren des Klägers zu befinden haben. Sollte die Klage Erfolg haben, so wird das Verwaltungsgericht bei der Entscheidung über die Kosten des Verfahrens die Regelung des § 155 Abs. 5 VwGO zu beachten haben.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

Dr. Eckstein
Dr. Schinkel
Nettesheim
Ernst
Dr. Seibert