Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 23.02.1988, Az.: BVerwG 6 C 26.87
Isolierte Anfechtung von Widerspruchsbescheiden in Kriegsdienstverweigerungssachen; Rechtschutzbedürfnis bei isolierter Anfechtung; Erforderlichkeit einer persönlichen Anhörung des Antragstellers in Kriegsdienstverweigerungssachen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 23.02.1988
- Aktenzeichen
- BVerwG 6 C 26.87
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1988, 19443
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Karlsruhe - 27.02.1987 - AZ: 8 K 298/86
Rechtsgrundlagen
- Art. 4 Abs. 3 GG
- § 1 KDVG
- § 14 Abs. 3 KDVG
- § 14 Abs. 1 S. 1 KDVG
- § 15 Abs. 1 S. 1 KDVG
- § 18 KDVG
- § 79 Abs. 2 VwGO
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. Februar 1988
durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eckstein und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schinkel, Nettesheim, Ernst und Dr. Seibert
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 27. Februar 1987 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der im Juni 1983 gestellte Antrag des Klägers auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen wurde durch Bescheid des Ausschusses 2 für Kriegsdienstverweigerung beim Kreiswehrersatzamt Karlsruhe vom 4. April 1984 zurückgewiesen. Auf den gegen diese Entscheidung eingelegten Widerspruch des Klägers wurde Termin zur mündlichen Verhandlung vor der Kammer für Kriegsdienstverweigerung auf den 26. August 1986 anberaumt, wozu er mit einem Schreiben geladen wurde, in dem er darauf hingewiesen wurde, daß sein persönliches Erscheinen erforderlich sei und er zur Anhörung mit einem Beistand seiner Wahl erscheinen könne; ferner wurde ihm mitgeteilt, daß im Falle seines Fernbleibens die Kammer gehalten sei, "eine ablehnende Entscheidung auszusprechen (§ 15 Abs. 1 KDVNG)". Der Kläger erschien zu dem Termin nicht. Nach Kenntnisnahme von dem Inhalt seines Schreibens vom 20. August 1986, mit dem er wegen eines ab 25. August 1986 in London durchzuführenden Praktikums um Verlegung des Termins gebeten hatte, wies die Kammer 1 für Kriegsdienstverweigerung bei der Wehrbereichsverwaltung V - Außenstelle Karlsruhe - durch Bescheid vom 26. August 1986 den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, bleibe der Wehrpflichtige der persönlichen Anhörung vor der Kammer unentschuldigt oder nicht ausreichend entschuldigt fern, so habe die Kammer zu entscheiden, daß der Wehrpflichtige nicht berechtigt ist, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern (§ 15 Abs. 1 i.V.m. § 18 KDVG); diese Voraussetzungen lägen hier vor.
Hiergegen erhob der Kläger Klage, mit der er entsprechend einer Anregung des Verwaltungsgerichts beantragte, den Widerspruchsbescheid der Kammer 1 für Kriegsdienstverweigerung bei der Wehrbereichsverwaltung V - Außenstelle Karlsruhe - vom 26. August 1986 aufzuheben, hilfsweise, den Bescheid des Ausschusses 2 für Kriegsdienstverweigerung beim Kreiswehrersatzamt Karlsruhe vom 26. April 1984 sowie den Widerspruchsbescheid aufzuheben und festzustellen, daß er berechtigt ist, den Kriegsdienst mit der Waffe aus Gewissensgründen zu verweigern.
Mit dem erklärten Einverständnis der Parteien entschied das Verwaltungsgericht darüber ohne mündliche Verhandlung durch Urteil vom 27. Februar 1987. Es gab dem Hauptantrag statt und führte im einzelnen aus: Die Klage sei im Hauptantrag zulässig. Gemäß § 79 Abs. 2 VwGO könne der Widerspruchsbescheid auch dann alleiniger Gegenstand der Anfechtungsklage sein, wenn und soweit er gegenüber dem ursprünglichen Verwaltungsakt eine zusätzliche, selbständige Beschwer enthalte. Als eine zusätzliche Beschwer sei auch die - hier bestehende - Möglichkeit einer Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift ausreichend. Die Klage sei im Hauptantrag auch begründet. Die Ansicht der Kammer für Kriegsdienstverweigerung, der Widerspruch des Klägers sei wegen seines nicht ausreichend entschuldigten Fernbleibens zurückzuweisen gewesen, halte der Nachprüfung nicht stand. Der Kläger sei zwar zu der anberaumten mündlichen Verhandlung mit dem Hinweis auf § 15 Abs. 1 Satz 1 KDVG ordnungsgemäß geladen worden, und er sei - ob ausreichend entschuldigt oder nicht - der Verhandlung ferngeblieben. Das Fernbleiben von der mündlichen Verhandlung löse für sich allein jedoch die Rechtsfolge des § 15 Abs. 1 Satz 1 KDVG nicht aus. Die Entscheidung, daß der Antragsteller nicht berechtigt sei, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern, sei vielmehr nur dann zu treffen, wenn der Antragsteller der persönlichen Anhörung vor dem Ausschuß bzw. der Kammer unentschuldigt fernbleibe. Ob aber im Rahmen der Verhandlung eine persönliche Anhörung erforderlich sei oder ob davon nicht vielmehr nach § 14 Abs. 3 KDVG abgesehen werden könne, hätten der Ausschuß bzw. die Kammer erst in der mündlichen Verhandlung zu treffen. Geschehe das nicht, sei die Entscheidung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 KDVG fehlerhaft. Die Entscheidung über die Erforderlichkeit oder Entbehrlichkeit der persönlichen Anhörung nach § 14 Abs. 3 KDVG müsse anhand der Niederschrift über die mündliche Verhandlung oder der Begründung des darauf ergehenden Bescheids überprüfbar sein.
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassene Revision eingelegt. Sie rügt die Verletzung des § 46 VwVfG, des § 79 Abs. 2 VwGO und der §§ 14 und 15 KDVG. Sie beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 27. Februar 1987 aufzuheben und die Klage abzuweisen, hilfsweise, die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.
Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen. Er macht u.a. geltend, das Verwaltungsgericht sei zutreffend davon ausgegangen, nur im Falle einer angeordneten "persönlichen Anhörung" könnten die Rechtsfolgen des § 15 Abs. 1 Satz 1 KDVG ausgelöst werden, nicht jedoch im vorliegenden Fall, in dem lediglich zu einer mündlichen Verhandlung geladen worden sei. Hier habe die Kammer erst in der mündlichen Verhandlung eine Entscheidung über eine persönliche Anhörung treffen können. Es hätte von vornherein zur mündlichen Verhandlung und gleichzeitig persönlichen Anhörung geladen werden können und müssen; die Ladung zur mündlichen Verhandlung könne nicht konkludent als Ladung zur Anhörung gewertet werden, insbesondere nicht im Verfahren der Anerkennung von ungedienten Wehrpflichtigen.
Die Parteien haben sich mit einer Entscheidung über die Revision ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
II.
Die Revision, über die mit dem Einverständnis der Parteien ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte, ist zulässig und begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht, das selbst über das mit dem Hilfsantrag des Klägers verfolgte Anerkennungsbegehren zu entscheiden hat.
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts war das mit dem Hauptantrag des Klägers verfolgte Begehren auf (isolierte) Aufhebung des Bescheides der Kammer für Kriegsdienstverweigerung und damit auf "Zurückverweisung" der Sache an die Kammer zur erneuten Entscheidung wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Wie der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung (vgl. insbesondere BVerwGE 65, 287 und 69, 90) für das Verfahren mit dem Ziel der Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen nach dem Wehrpflichtgesetz in der bis zum 31. Dezember 1983 geltenden Fassung entschieden hat, besteht für eine isolierte Anfechtung der Entscheidung des aufgrund dieses Gesetzes tätig gewordenen Prüfungsausschusses und des dazu ergangenen Widerspruchsbescheides ebensowenig ein Rechtsschutzbedürfnis, wie ein solches Bedürfnis für eine (isolierte) Anfechtungsklage gegen einen lediglich unter Verletzung von Vorschriften des Verfahrensrechts oder unter Verkennung der Örtlichen Zuständigkeit der Prüfungskammer ergangenen Widerspruchsbescheid besteht. Die Prüfungsgremien haben ihre Entscheidung, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen vorliegen, weder nach Zweckmäßigkeits- oder sonstigen Ermessenserwägungen noch aufgrund einer Beurteilungsermächtigung zu treffen, sondern allein nach zwingendem Recht. Nur eine alsbaldige Entscheidung des Verwaltungsgerichts über das Anerkennungsbegehren trägt sowohl dem öffentlichen als auch dem Interesse des Wehrpflichtigen an einer Beschleunigung des Kriegsdienstverweigerungsverfahrens hinreichend Rechnung. Deshalb hat der Senat in seinem Urteil vom 13. Mai 1987 - BVerwG 6 C 6.86 - (BVerwGE 77, 240) eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts in der Sache selbst auch dann für geboten gehalten, wenn die Kammer für Kriegsdienstverweigerung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 KDVG entschieden hat, der Antragsteller sei nicht berechtigt, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern.
Ferner hat der Senat in seinem Urteil vom 3. Dezember 1987 - BVerwG 6 C 44.87 - ausgeführt, einem Verwaltungsgericht könne nicht gefolgt werden, wenn es meine, die Regelung des § 79 Abs. 2 VwGOüber die selbständige Anfechtbarkeit eines Widerspruchsbescheides im Falle einer zusätzlichen selbständigen Beschwer durch Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift in Verbindung mit den Änderungen des Anerkennungsverfahrens durch die §§ 14. 15 KDVG rechtfertige eine isolierte Anfechtung von verfahrensfehlerhaften Bescheiden der Kammern für Kriegsdienstverweigerung. Zu Unrecht geht auch in der vorliegenden Sache das Verwaltungsgericht dabei davon aus, daß die Entscheidung darüber, ob der Antragsteller nach § 14 Abs. 3 KDVG ohne persönliche Anhörung anerkannt werden könne, als Ermessensentscheidung im gerichtlichen Verfahren nicht nachgeholt werden könne. Maßgebend für die Entscheidung über das Anerkennungsbegehren ist nach § 14 Abs. 1 Satz 1 KDVG allein, ob das zuständige Prüfungsgremium zu seiner Überzeugung hinreichend sicher annehmen kann, daß die Verweigerung auf einer durch Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG geschützten Gewissensentscheidung beruht. Diese Entscheidung trifft es gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 KDVG nach einer persönlichen Anhörung des Antragstellers, es sei denn, daß die Voraussetzungen des Absatzes 3 vorliegen. Dabei kann dahinstehen, ob über das Vorliegen der Voraussetzungen einer Entscheidung nach § 14 Abs. 3 KDVG nämlich ob die nötige Überzeugung schon aufgrund der Akten gewonnen werden kann, nach dem Ermessen des Prüfungsgremiums oder im Rahmen eines Beurteilungsspielraums oder nach sonstigen Maßstäben zu entscheiden ist. Wesentlich ist allein, daß ohne die Überzeugung des zuständigen Gremiums davon, daß sich der Antragsteller im Sinne von § 1 KDVG aus Gewissensgründen der Beteiligung an jeder Waffenanwendung zwischen den Staaten widersetzt und deshalb unter Berufung auf Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG den Kriegsdienst mit der Waffe verweigert, der Antragsteller nicht anerkannt werden darf. Ist er nach § 14 Abs. 1 Satz 1 KDVG anerkannt worden oder aber hat die Kammer für Kriegsdienstverweigerung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 oder in Anwendung des § 15 Abs. 1 Satz 1 KDVG entschieden, daß er nicht berechtigt ist, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern, so unterliegt dies im Falle einer zulässigen Klage in vollem Umfange der verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung. Das Verwaltungsgericht hat deshalb auch selbst darüber zu befinden, ob es vor einer Anerkennung eine persönliche Anhörung nach § 14 Abs. 2 KDVG für erforderlich hält. Im übrigen ergibt sich aus der Durchführung einer Anhörung ebenso wie aus einer Entscheidung der Kammer für Kriegsdienstverweigerung nach §§ 18 Abs. 1. 15 Abs. 1 Satz 1 KDVG inzidenter die Feststellung, daß die Voraussetzungen einer Anerkennung nach § 14 Abs. 3 KDVG ohne persönliche Anhörung nicht vorliegen, also eine Anhörung nach § 14 Abs. 2 KDVG für erforderlich gehalten worden ist.
Auch sonstige - wirkliche oder vermeintliche - Mängel des Widerspruchsverfahrens rechtfertigen nicht die Annahme, eine isolierte Anfechtung des Widerspruchsbescheides sei im Hinblick auf § 79 Abs. 2 Satz 2 VwGO zulässig. Deshalb kommt es im vorliegenden Falle auch nicht entscheidend darauf an, ob der Antragsteller seine Abwesenheit in dem Termin vom 26. August 1986 rechtzeitig und mit der gebotenen Sorgfalt entschuldigt hat. Unerheblich ist auch, daß der Kläger nicht ausdrücklich zu einer persönlichen Anhörung nach § 14 Abs. 2 KDVG vor der Kammer für Kriegsdienstverweigerung geladen worden war. Aus der Ladung zum Termin zur mündlichen Verhandlung vor der Kammer in Verbindung mit den Hinweisen, daß das persönliche Erscheinen des Antragstellers erforderlich sei und er "zur Anhörung" mit einem Beistand seiner Wahl erscheinen könne, sowie aus der Belehrung nach § 15 Abs. 1 KDVG mußte der Antragsteiler mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen, daß er mindestens vorsorglich zu einer persönlichen Anhörung geladen worden war, weil sonst die Belehrung über die Rechtsfolge seines Fernbleibens gegenstandslos gewesen wäre. Allerdings dürfte es sich empfehlen, in den Ladungsformularen noch deutlicher auf eine vorgesehene oder mindestens erwogene Anhörung nach § 14 Abs. 2 Satz 1 KDVG hinzuweisen.
Die vom Verwaltungsgericht vermißten Ausführungen in der Niederschrift oder der Begründung des Widerspruchsbescheides zur Erforderlichkeit oder Entbehrlichkeit der persönlichen Anhörung sind gesetzlich nicht vorgeschrieben. Sie sind auch deshalb entbehrlich, weil das Verwaltungsgericht im Falle einer zulässigen Klage ohnehin selbst über das Anerkennungsbegehren und seine dafür notwendige Überzeugungsbildung nach § 14 Abs. 2 oder 3 KDVG zu befinden hat.
Nach alledem war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache gemäß § 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen. Dieses wird nunmehr das Anerkennungsbegehren selbst zu überprüfen und dabei unter Würdigung der nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. insbesondere BVerwGE 55, 217) maßgebenden Umstände sowie der zur Anwendung des neuen Rechts der Kriegsdienstverweigerung auf "Altantragsteller" wie den Kläger entwickelten Grundsätze (vgl. BVerwGE 70, 216 und 222) und auch des Verhaltens des Klägers im Verfahren darüber zu befinden haben, ob der Kläger nach dem Maßstab des § 14 Abs. 1 KDVG als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen anzuerkennen ist.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
Dr. Schinkel
Nettesheim
Ernst
Dr. Seibert