Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 13.05.1987, Az.: BVerwG 6 C 6.86
Nachprüfung; volle - der Entscheidung der Kammer für Kriegsdienstverweigerung durch das Verwaltungsgericht; Kriegsienstverweigerung; Fernbleiben der Anhörung; Rechtsmittelmöglichkeit
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 13.05.1987
- Aktenzeichen
- BVerwG 6 C 6.86
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1987, 12533
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Stuttgart - 29.11.1985 - AZ: VRS 5 K 4025/84
Rechtsgrundlagen
- Art. 4 Abs. 3 GG
- § 14 KDVG
- § 15 KDVG
- § 18 KDVG
Fundstellen
- BVerwGE 77, 240 - 250
- DokBer A 1987, 254-256
- DÖV 1987, 870-872
- NJW 1987, 2830 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ 1987, 802-805 (Volltext mit amtl. LS)
- ZfSH 1988, 96-98
Amtlicher Leitsatz
Die Entscheidung des Ausschusses oder der Kammer für Kriegsdienstverweigerung, der Antragsteller, der der persönlichen Anhörung unentschuldigt ferngeblieben sei, sei nicht berechtigt, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern (§§ 15 Abs. 1, 18 Abs. 1 KDVG), führt nur zur Beendigung des Verfahrens der jeweiligen Verwaltungsinstanz; sie unterliegt in vollem Umfange der Nachprüfung im Widerspruchs- oder Klageverfahren.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 13. Mai 1987
durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eckstein und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schinkel, Nettesheim, Ernst und Dr. Seibert
für Recht erkannt:
Tenor:
Das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 29. November 1985 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart wird aufgehoben.
Die-Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der im Jahre 1960 geborene Kläger beantragte im Oktober 1979 seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen. Der Prüfungsausschuß für Kriegsdienstverweigerer entschied am 17. November 1981 nach Anhörung des Klägers, dieser sei nicht berechtigt, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern. Zur Verhandlung über den dagegen eingelegten Widerspruch des Klägers wurde viermal geladen; für den Termin vom 23. September 1983 entschuldigte der Kläger sich mit Schreiben vom 17. September 1983 mit einer für die Zeit vom 18. September bis 1. Oktober 1983 gebuchten Reise; sein Nichterscheinen zum Termin vom 4. November 1983 entschuldigte er mit einem am 14. November 1983 eingegangenen Schreiben unter Vorlage eines ärztlichen Attestes; die Aufhebung des Termins vom 4. Juni 1984 erreichte er durch Schreiben vom 29. Mai 1984 unter Vorlage einer Urlaubsbestätigung, Zum Termin vom 23. Juli 1984 wurde er unter Hinweis auf die Folgen unentschuldigten Fernbleibens (§ 15 Abs. 1 KDVG) mit Postzustellungsurkunde geladen. Er erschien zu dem Termin nicht. Die Kammer für Kriegsdienstverweigerung wies seinen Widerspruch mit der Begründung zurück, er sei zum Termin nicht erschienen und habe sich auch nicht für sein Fernbleiben entschuldigt.
Der Kläger hat Klage mit dem Antrag erhoben, den Bescheid des Prüfungsausschusses 2 für Kriegsdienstverweigerer beim Kreiswehrersatzamt Stuttgart vom 17. November 1981 und den Widerspruchsbescheid der Kammer 1 für Kriegsdienstverweigerung bei der Wehrbereichsverwaltung München vom 23. Juli 1984 aufzuheben und festzustellen, daß er berechtigt ist, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht machte der Kläger geltend, er sei der Verhandlung vor der Kammer für Kriegsdienstverweigerung ferngeblieben, obwohl er hätte hingehen können. Er habe Angst davor gehabt und gedacht, vielleicht klappe es beim Verwaltungsgericht. Sein Antrag, ihn als Partei zu seiner Gewissensentscheidung zu vernehmen, wurde voui Verwaltungsgericht abgelehnt.
Das Verwaltungsgericht wies die Klage im wesentlichen mit folgender Begründung ab: Die. Zurückweisung des Widerspruchs durch die Kammer für Kriegsdienstverweigerung sei rechtmäßig und der Kläger habe keinen Anspruch auf die Feststellung, zur Verweigerung des Kriegsdienstes mit der Waffe aus Gewissensgründen berechtigt zu sein. Sei die nach den §§ 15 Abs. 1, 18 Abs. 1 KDVG getroffene Entscheidung rechtmäßig und nicht nach § 15 Abs. 2 KDVG wegen rechtzeitiger Entschuldigung aufzuheben, so sei im Klageverfahren auch das Gericht an der Feststellung gehindert, daß der Kläger zur Kriegsdienstverweigerung berechtigt sei. Anderenfalls wäre das Gericht zu einer Entscheidung befugt, die der Beklagten selbst verwehrt gewesen sei und bleibe. Es sei nicht erkennbar, daß die zwingende Folge der Regelung des § 15 KDVG immer bereits dadurch wieder hinfällig werden solle, daß der Kriegsdienstverweigerer jeweils nach Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen eine rechtmäßige Entscheidung des Prüfungsgremiums seine Mitwirkungspflichten wieder erfülle, ohne sein vorangegangenes Fernbleiben entschuldigen zu können. Dann hätte die Festlegung einer Entschuldigungsfrist von zwei Wochen nach § 15 Abs. 2 KDVG keinerlei praktische Bedeutung; es wäre möglich, den Terminen vor dem Ausschuß und der Kammer bewußt fernzubleiben, das Vorverfahren also zu umgehen, und dann erstmals vor Gericht nähere Angaben zu der behaupteten Gewissensentscheidung zu machen. Dies könne mit Sinn und Zweck der Regelung nicht vereinbar sein. Der Grundsatz, daß im Gerichtsverfahren für die Feststellung einer Gewissensentscheidung der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgebend sei, werde durch die §§ 15, 18 KDVG modifiziert. Dies bedeute keine unzulässige Verwirkung des Grundrechts auf Kriegsdienstverweigerung, da dem Antragsteller aus ihm zurechenbaren Gründen - wie beispielsweise auch bei verschuldeter Versäumung einer Rechtsbehelfsfrist - die erfolgreiche Weiterverfolgung dieses Antrags verwehrt sei, ein späterer Zweitantrag mit neuen Gründen aber weiterhin möglich bleibe. Die Rechtsfolge des § 15 Abs. 1 KDVG dürfte sich allenfalls dann nicht mehr auswirken, wenn neue Umstände nach Erlaß des dann angefochtenen Bescheids die Annahme einer Gewissensentscheidung rechtfertigten.
Die Entscheidung nach § 15 Abs. 1 KDVG setze allerdings nach § 14 Abs. 2 KDVG voraus, daß der Antragsteller nicht gemäß § 14 Abs. 3 KDVG ohne persönliche Anhörung anerkannt werden könne. Aus dem Inhalt der Akten, die der Kammer für Kriegsdienstverweigerung vorgelegen hätten, habe diese jedoch nicht die hinreichend sichere Überzeugung gewinnen können, daß die Verweigerung auf einer durch Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG geschützten Gewisssensentscheidung beruht habe.
Da die Voraussetzungen für eine Entscheidung nach § 15 Abs. 1 KDVG im übrigen vorgelegen hätten und der Kläger unter Hinweis auf die dort bestimmte Rechtsfolge ordnungsgemäß geladen worden sei, hätte die Entscheidung der Kammer für Kriegsdienstverweigerung nur aufgehoben werden können, wenn er ohne sein Verschulden am Erscheinen verhindert gewesen wäre und dies innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses glaubhaft gemacht hätte. Eine entsprechende Belehrung über diese Möglichkeit sei nicht erforderlich. Im übrigen habe der Klägei auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht nicht glaubhaft machen können, daß er ohne sein Verschulden am Erscheinen verhindert gewesen sei. Das Verwaltungsgericht hat die Revision gegen dieses Urteil wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.
Der Kläger hat zur Rüge der Verletzung des Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG und des § 1 KDVG Revision eingelegt. Er macht geltend, ebenso wie ein Verfahrensfehler der Behörde im Vorverfahren irrelevant sei, enthebe auch ein Verfahrensfehler eines Klägers im Vorverfahren das Gericht nicht der Verpflichtung, über den geltend gemachten Anspruch materiell zu entscheiden. § 15 KDVG sei nicht nur im gerichtlichen Verfahren nicht anwendbar, sondern das Gericht müsse auch bei Anwendung des § 15 Abs. 1 Satz 1 KDVG im vorangegangenen Verfahren das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen in der Sache prüfen. Andernfalls hätte § 15 Abs. 1 KDVG die Bestimmungen über die Zulässigkeit der Klage geändert.
Der Kläger beantragt,
das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 29. November 1985 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil und macht geltend, gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO hebe das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf, soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt sei. Eine Aufhebung der angefochtenen Bescheide käme daher nur dann in Betracht, wenn sie rechtswidrig gewesen oder in der Zwischenzeit geworden wären. Dies sei jedoch nicht der Fall. Das Verwaltungsgericht habe zutreffend erkannt, daß der Kläger dem Termin vor der Kammer für Kriegsdienstverweigerung unentschuldigt ferngeblieben sei. Bei dem deshalb anzuwendenden § 15 Abs. 1 Satz 1 KDVG handele es sich um eine materielle Präklusionsvorschrift, da nicht allein verfahrensrechtliche Konsequenzen zu ziehen seien, sondern eine Sachentscheidung dahingehend zu treffen sei, daß der Antragsteller zur Kriegsdienstverweigerung nicht berechtigt sei. In dem Fernbleiben werde nicht lediglich ein Indiz für eine mangelnde Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe gesehen, sondern der Gesetzgeber stütze die von dem Prüfungsgremium zu treffende Entscheidung allein auf das Fernbleiben als solches. Verfassungsrechtliche Bedenken beständen nicht. Vielfach führten formelle Fristen dazu, daß materielle Rechte und Grundrechte ausgeschlossen seien und nicht mehr geltend gemacht werden könnten. Dies geschehe hier nicht in unverhältnismäßiger Weise, da zum einen gemäß § 15 Abs. 2 KDVG die Aufhebung der ablehnenden Entscheidung bei genügender Entschuldigung möglich sei. Auch die Möglichkeit des § 14 Abs. 3 KDVG dürfe nicht außer acht gelassen werden; sie verschaffe dem Ausschuß die Möglichkeit, den Antragsteller ohne persönliche Anhörung anzuerkennen, wenn er die erforderliche Überzeugung aus dem Inhalt der Akten gewinnen könne. In der ablehnenden Entscheidung nach § 15 Abs. 1 KDVG sei mithin die Entscheidung enthalten, daß sich aus dem Inhalt der Akten eine im Sinne von § 14 Abs. 1 KDVG ausreichende Überzeugung nicht gewinnen lasse. Im übrigen verbleibe dem Antragsteller die Möglichkeit eines Zweitantrages. Wäre es anders, so würde es in der Hand des Antragstellers liegen, das Vorverfahren vor den Prüfungsgremien praktisch zu umgehen. Damit würde unter Verletzung des Gewaltenteilungsgrundsatzes die gesetzgeberische Konzeption unberücksichtigt gelassen werden, wonach das Anerkennungsverfahren Primär in den Händen der Verwaltung liege.
II.
Die zulässige Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteil und zur Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht. Das angefochtene Urteil beruht auf einer Verkennung der Bedeutung und Reichweite der §§ 15, 18 Abs. 1 KDVG und damit auf einer Verletzung dieser Bestimmungen. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts führt die nach § 15 Abs. 1 Satz 1 KDVG dem Ausschuß und - wegen der Verweisung auf die Vorschrift in § 18 Abs. 1 Satz 2 KDVG - der Kammer für den Fall des unentschuldigten Fernbleibens des Antragstellers zur persönlichen Anhörung vorgeschriebene Entscheidung, daß der Antragsteller nicht berechtigt ist, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern, nur zur Beendigung des Verfahrens der jeweiligen Verwaltungsinstanz. Sie läßt aber die Befugnis und Pflicht des Verwaltungsgerichts unberührt, im Falle einer zulässigen Klage gegen den Bescheid der Kammer darüber zu befinden, ob die Verweigerung des Kriegsdienstes mit der Waffe auf einer durch Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG geschützten Gewissensentscheidung des Klägers beruht (§ 14 Abs. 1 Satz 1 KDVG). Hierfür sind folgende Erwägungen maßgebend:
Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß der Kläger unentschuldigt dem Termin vom 23. Juli 1984 zur mündlichen Verhandlung vor der Kammer für Kriegsdienstverweigerung ferngeblieben ist und die Kammer deshalb zu entscheiden hatte, daß er nicht berechtigt ist, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern; er war in der Ladung vom 4. Juni 1984 darauf hingewiesen worden, daß die Kammer eine solche Entscheidung zu treffen haben würde, wenn er der persönlichen Anhörung unentschuldigt fernbleiben würde. Es kann auch davon ausgegangen werden, daß die Kammer für Kriegsdienstverweigerung vorher die Möglichkeit einer Anerkennung des Klägers ohne persönliche Anhörung aufgrund des Akteninhalts nach § 14 Abs. 3 KDVG geprüft hat und dabei zu dem Ergebnis gekommen ist, sie könne die nach § 14 Abs. 1 KDVG erforderliche Überzeugung nicht schon aus dem Inhalt der ihr vorliegenden Akten gewinnen, denn die Entscheidung der Kammer für Kriegsdienstverweigerung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 KDVG enthält, worauf die Beklagte zutreffend hinweist, inzidenter die Feststellung, daß die Voraussetzungen einer Anerkennung nach § 14 Abs. 3 KDVG ohne persönliche Anhörung nicht vorliegen, also eine Anhörung nach § 14 Abs. 2 KDVG erforderlich ist. Allerdings ist die Klärung dieser Frage für die Entscheidung über die Klage unerheblich, denn das Verwaltungsgericht ist stets zu einer eigenständigen Vollprüfung verpflichtet.
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts kommt es für die von ihm in der Hauptsache zu treffende Entscheidung nicht darauf an, ob die Prüfungskammer mit Recht zu dem Ergebnis gekommen ist, der Antragsteller sei der - für erforderlich gehaltenen - persönlichen Anhörung unentschuldigt ferngeblieben, so daß die von § 15 Abs. 1 Satz 1 KDVG geforderte Entscheidung zu treffen gewesen sei, der Antragsteller sei nicht berechtigt, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern. Die Zurückweisung des Widerspruchs, verbunden mit der - im vorliegenden Falle allerdings von der Kammer für Kriegsdienstverweigerung nicht ausgesprochenen - Entscheidung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 KDVG wegen unentschuldigten Fernbleibens des Antragstellers, hat vielmehr für das verwaltungsgerichtliche Verfahren nur insoweit Bedeutung, als selbt bei einem Erfolg der Klage auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen die Kosten des Verfahrens nach § 155 Abs. 5 VwGO dem Kläger auferlegt werden können, weil sie durch sein Verschulden entstanden sind. Außerdem wird in dem unentschuldigten Nichterscheinen eines Antragstellers vor den Prüfungsgremien regelmäßig ein gewichtiges Indiz zu sehen sein, das gegen die Annahme einer Gewissensentscheidung des Antragstellers spricht.
Die weitergehende Auffassung des Verwaltungsgerichts, nach der bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine Entscheidung nach § 15 Abs. 1 KDVG durch die Kammer für Kriegsdienstverweigerung diese Entscheidung nur aufgehoben werden kann, wenn der Antragsteller ohne sein Verschulden am Erscheinen verhindert war und dies innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses glaubhaft gemacht hat (S. 5, 2. Absatz des Urteils), läßt sich mit dem Sinn und Wortlaut der gesetzlichen Neuregelung nicht rechtfertigen. Für diese von der Beklagten geteilte Auffassung spricht zwar, daß auch Grundrechte wie das Recht auf Kriegsdienstverweigerung aus Gewissensgründen nur im Rahmen der Normen des Verfahrensrechts geltend gemacnt werden können, also nicht mehr dann, wenn der vermeintlich Berechtigte die Regelungen über die Fristen und Formen der Geltendmachung nicht beachtet. So schließt auch in Kriegsdienstverweigerungssachen die Versäumung der Frist zur Klage gegen die abschlägigen Bescheide der Prüfungsgremien die Geltendmachung des Grundrechts nach Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG aus; ein Verschulden des Klägers oder seines Prozeßbevollmächtigten steht auch hier der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entgegen (vgl. Beschluß vom 24. März 1982 - BVerwG 6 C 22.82 - sowie dazu den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts nach § 93 a Abs. 2 BVerfGG vom 14. September 1982 - 2 BvR 617.82 -); auch hier führt die fehlende Unterzeichnung eines Widerspruchs gegen die Entscheidung des Ausschusses zur Unwirksamkeit dieses Rechtsbehelfs und damit zur Unzulässigkeit der Klage auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer (vgl. Beschlüsse vom 16. Juli 1982 - BVerwG 6 CB 46.82 - und 19. Januar 1987 - BVerwG 6 B 52.86 -), also zum Verlust des mit dem gestellten Antrag geltend gemachten Grundrechts, auch wenn die Möglichkeit eines Zweitantrages besteht. Auch in anderen Fällen führt der ungenutzte Ablauf von Fristen zur Einlegung von Rechtsbehelfen, zur Geltendmachung von Einwendungen oder etwa zur Mitwirkung bei der Feststellung der für die Gewährung von Sozialhilfe wesentlichen Umstände (vgl. dazu Urteil vom 17. Januar 1985 - BVerwG 5 C 133.81 - <Buchholz 435.11 § 66 SGB I Nr. 1>) zum Verlust materieller Rechte und auch zum Ausschluß der Geltendmachung von Grundrechten.
Gleichwohl kann dem Verwaltungsgericht nicht gefolgt werden, wenn es meint, aus der - anders als sonst in Fällen der Abweisung eines Antrages oder der Zurückweisung eines Widerspruchs - hier vorgeschriebenen Entscheidung über die Nichtberechtigung des Antragstellers zur Kriegsdienstverweigerung sei zu folgern, daß dieser Entscheidung nicht nur eine materielle Bedeutung zukomme, sondern daß sie darüber hinaus endgültig und deshalb auch der vollen verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung entzogen sei. Auch nach den bis zum 31. Dezember 1983 für das Verfahren in Kriegsdienstverweigerungssachen geltenden Vorschriften hatte der Prüfungsausschuß für Kriegsdienstverweigerer im Falle der Ablehnung eines Anerkennungsantrages eine besondere Formulierung zu verwenden. Nach § 20 Abs. 5 der gemäß § 26 Abs. 6 Satz 1 i.V.m. § 22 WPflG a.F. anwendbaren Musterungsverordnung a.F. hatte die Entscheidung nämlich dahin zu lauten, daß der Wehrpflichtige nicht berechtigt ist, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern; zugleich war zu bestimmen, daß er Wehrdienst zu leisten habe. Aus dieser Formulierung hat auch die Beklagte niemals die Schlußfolgerung gezogen, dem Verwaltungsgericht sei eine Entscheidung in der Sache verwehrt und eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides käme nur dann in Betracht, wenn dieser in der Fassung des Widerspruchsbescheides rechtswidrig gewesen sei oder es inzwischen geworden wäre. Vielmehr ist die Beklagte in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stets davon ausgegangen, daß über das Anerkennungsbegehren eines Kriegsdienstverweigerers aufgrund der Sachlage zu entscheiden ist, die sich zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ergibt (vgl. dazu Fritz/Baumüller/Brunn, KDVG, 2. Aufl., § 19 Rdn. 12 und 13 sowie § 21 Rdn. 2 m.w.Nachw.). Die damit in Zusammenhang stehende Pflicht des Verwaltungsgerichts zur Entscheidung in der Sache selbst und nicht nur zur Aufhebung des Widerspruchsbescheides wegen Mängel des Verwaltungsverfahrens (vgl. Urteil vom 14. März 1984 - BVerwG 6 C 107.82 - <BVerwGE 69, 90 = Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 146>) ist von der Beklagten im Zusammenhang mit Problemen der Anwendung der §§ 14 und 15 KDVG in dem Revisionsverfahren BVerwG 6 C 12.87 mit Schriftsatz vom 15. April 1987 (am Ende) angesprochen worden.
Die Gesetzesmaterialien sprechen nicht für eine unter Abkehr von der bisherigen Handhabung gewollte Begrenzung der verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung der abschlägigen Bescheide der Prüfungsgremien. Dies gilt sowohl im Falle der nach § 14 Abs. 1 Satz 2 KDVG vom Ausschuß und nach § 18 Abs. 1 Satz 2 KDVG von der Kammer für Kriegsdienstverweigerung bei fehlender Überzeugung von einer durch Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG geschützten Gewissensentscheidung zu treffenden Entscheidung, daß der Antragsteller nicht berechtigt ist, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern, als auch bei der insoweit inhaltsgleichen Entscheidung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 KDVG. Die Regelung des § 15 KDVG ist unverändert aus dem Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Kriegsdienstverweigerung und des Zivildienstes (BT-Drucks. 9/2124) übernommen worden Zur Begründung des Entwurfs heißt es insoweit, erscheine der geladene Antragsteller unentschuldigt zur persönlichen Anhörung nicht, so verhindere er damit, daß der Ausschuß die für eine Anerkennung benötigte Überzeugung von der Ernsthaftigkeit der Gewissensentscheidung gewinnen könne. Es bleibe in diesem Falle nichts anderes übrig, als den Antrag abzulehnen. Es wäre dagegen nicht, angemessen, in einem solchen auf einem Antrag beruhenden Verfahren das Erscheinen des Antragstellers zu erzwingen. Bei der Anhörung im Gesetzgebungsverfahren sind zwar Bedenken gegen die später Gesetz gewordene Regelung unter Hinweis darauf vorgebracht worden, daß die Praxis auch in der Vergangenheit solche Fälle zu lösen vermocht habe, indem sie das Nichterscheinen vor dem Ausschuß als gewichtiges Indiz gegen das Vorliegen einer Gewissensentscheidung gewertet habe, während jetzt ein zwingender Ablehnungsgrund vorgesehen sei, der - insbesondere im Hinblick auf die strenge Rechtsprechung zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - eine irreparable Entscheidung zur Folge habe (vgl. dazu Fritz/Baumüller/Brunn, a.a.O., § 15 Rdn. 1). Dies hat jedoch zu keiner Änderung des Entwurfs geführt. Angesichts der schnellen Verabschiedung des Gesetzes lassen sich hieraus weder Folgerungen für die Richtigkeit der Auffassung der Revision noch für die der Auffassung des Verwaltungsgerichts und der Beklagten ziehen. Dem Wortlaut des Gesetzes und der Begründung des Entwurfs kann jedenfalls nicht entnommen werden, daß der Gesetzgeber, mit der Formulierung der nach § 15 Abs. 1 Satz 1 KDVG zu treffenden Entscheidung mittelbar eine grundlegende Abkehr von dem bis dahin geltenden Grundsatz beabsichtigt hat, daß das Verwaltungsgericht bei rechtzeitig erhobener Klage über die Begründetheit des Anerkennungsbegehrens für den Zeitpunkt seiner letzten mündlichen Verhandlung ohne Rücksicht auf die Richtigkeit der Bescheide der Verwaltungsgremien und ihr verfahrensrechtlich einwandfreies Zustandekommen zu befinden hatte. Auch der Umstand, daß durch die gesetzliche Neuregelung die Zusammensetzung der Prüfungsgremien geändert worden ist und etwa nach § 9 Abs. 2 Satz 3 KDVG für die Beisitzer ein höheres Lebensalter und die Qualifikation zum Amt eines Jugendschöffen verlangt wird, spricht nicht für eine Beschränkung der Nachprüfbarkeit der Entscheidungen der Ausschüsse und Kammern. Eine derart tiefgreifende Abkehr von der bisherigen Rechtspraxis hätte der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung bedurft.
Das unentschuldigte Fernbleiben von dem Verhandlungstermin vor dem Ausschuß oder der Kammer für Kriegsdienstverweigerung ist mit der Säumnis des Klägers im Zivilprozeß oder des Angeklagten im Termin zur Verhandlung über seine Berufung im Strafprozeß zu vergleichen. Im Zivilprozeß ist auf Antrag des Beklagten die Klage durch Versäumnisurteil abzuweisen (§ 330 ZPO), im Strafprozeß ist die Berufung ohne Verhandlung zur Sache zu verwerfen (§ 329 Abs. 1 Satz 1 StPO). In beiden Fällen gehen aber allein durch die Versäumung des Termins materielle Rechte nicht endgültig verloren. Vielmehr wird im Zivilprozeß durch zulässigen Einspruch der Prozeß in die Lage zurückversetzt, in der er sich vor Eintritt der Versäumnis befand (§ 342 ZPO); im Strafprozeß ist bei unentschuldigter Säumnis im Revisionsverfahren gemäß § 333 StPO jedenfalls noch die Prüfung möglich, ob Verfahrenshindernisse vorliegen. Ein endgültiger Rechtsverlust tritt erst ein, wenn von diesen Möglichkeiten kein Gebrauch gemacht wird. Es kann nicht angenommen werden, daß die Säumnis des Antragstellers im Verfahren vor dem Ausschuß oder der Kammer für Kriegsdienstverweigerung eine weitergehende Wirkung haben sollte als den Verlust der Möglichkeit, die Anerkennung durch das jeweilige Prüfungsgremium zu erlangen. Dies läßt sich auch der erwähnten Begründung des Gesetzentwurfs zu § 15 Abs. 1 KDVG entnehmen, mit der lediglich die in aller Regel selbstverständliche Folge des Umstandes ausgesprochen wird, daß der zur Überprüfung der Gewissensentscheidung berufene Ausschuß die Begründetheit des Antrages nicht ohne die von ihm für nötig gehaltene mündliche Anhörung feststellen kann. Der Sache nach entspricht dies der Handhabung nach dem bis zum 31. Dezember 1983 geltenden Recht. Danach konnte die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer nur ausgesprochen werden, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür ermittelt worden waren, daß der Zwang zum Wehrdienst zu schwerer seelischer Not führen würde; die eigenen Erklärungen des Antragstellers waren dafür das maßgebende Beweismittel (vgl. Urteile vom 19. März 1976 - BVerwG 6 C 230.73 - und vom 25. August 1982 - BVerwG 6 C 197.80 - <Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nrn. 99 und 133>). Hieran hat sich nur insofern etwas geändert, als nach § 14 Abs. 3 KDVG eine Überzeugungsbildung aufgrund des Akteninhalts ermöglicht worden ist. Ohne die von dem zuständigen Prüfungsgremium für erforderlich gehaltene Mitwirkung des Antragstellers bleibt die Anerkennung aber auch jetzt unmöglich. Dies kommt in der oben erwähnten Formulierung der Begründung des Gesetzentwurfs zu § 15 Abs. 1 KDVG zum Ausdruck, wonach beim Nichterscheinen des Antragstellers "nichts anderes übrig" bleibt, als den Antrag abzulehnen.
Mit dieser im Gegensatz zu der weitergehenden Auffassung des Verwaltungsgerichts und der Beklagten stehenden Auslegung des § 15 Abs. 1 Satz 1 KDVG wird der Neuregelung nicht jeder Sinn genommen. Der Sinn der Rechtsänderung besteht vielmehr darin, daß der Ausschuß oder die Kammer nicht mehr darüber zu befinden haben, welchen Beweiswert das unentschuldigte Fernbleiben des Kriegsdienstverweigerers hat. Es handelt sich für sie nicht mehr nur um ein gewichtiges Indiz gegen die Ernsthaftigkeit des Anerkennungsbegehrens, das durch andere Indizien entkräftet werden könnte. Vielmehr zwingt § 15 Abs. 1 KDVG in Abweichung von dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 10 Abs. 2 KDVG, § 69 Abs. 1 VwVfG) den Ausschuß oder die Kammer dazu, aus der Säumnis des Klägers zu folgern, daß dieser wegen fehlender Mitwirkung am Verfahren nicht anerkannt werden kann, also nicht berechtigt ist, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern. Außerdem wird durch diese Regelung in Einklang mit § 14 Abs. 1 Satz 2 KDVG den Prüfungsgremien der Wortlaut ihrer ablehnenden Entscheidung vorgeschrieben. Da der Kriegsdienstverweigerer eine nicht konstitutive, sondern deklaratorische Feststellung, begehrt, hätte das zur Entscheidung berufene Gremium normalerweise nur dann eine (positive) Feststellung zu treffen und auszusprechen, wenn ea dem Antrag stattgibt. Im Falle der Ablehnung wäre die bloße Abweisung des Antrages bzw. die Zurückweisung des Widerspruchs geboten. § 15 Abs. 1 Satz 1 KDVG zwingt jetzt jedoch - hiervon abweichend - ebenso wie § 14 Abs. 1 Satz 2 KDVG die Prüfungsgremien dazu, auch im Falle der Ablehnung eine ausdrückliche, allerdings negative Feststellung zu treffen. Die Neuregelung ersetzt damit die oben erwähnte Bestimmung des § 20 Abs. 5 der jetzt nicht mehr für das Verfahren der Prüfungsgremien geltenden Musterungsverordnung. Gegen die Beschränkung der Bedeutung des den Prüfungsgremien nach § 15 Abs. 1 Satz 1 KDVG vorgeschriebenen Entscheidungsinhalts läßt sich nicht einwenden, das Verwaltungsgericht sei nicht befugt, die Entscheidung der Kammer für Kriegsdienstverweigerung aufzuheben, wenn diese rechtmäßig sei. Schon nach altem Recht war eine solche Entscheidung häufig zu treffen und stellte im Recht der Kriegsdienstverweigerung keinen Systembruch dar. Die Entscheidungen der Prüfungsgremien waren auch schon bisher aufzuheben, wenn sie zwar im Zeitpunkt ihres Erlasses, nicht aber mehr im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts rechtmäßig waren. Für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts kam es also auf die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der Vorentscheidung nicht an. Die Rechtmäßigkeit der Verwaltungsentscheidung ist deshalb kein zur Einschränkung der Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts taugliches Argument.
Dem Verwaltungsgericht kann auch nicht gefolgt werden, wenn es meint, es sei im Klageverfahren an der Feststellung gehindert, daß der Kläger zur Kriegsdienstverweigerung berechtigt sei, denn sonst wäre es zu einer Entscheidung befugt, die der Beklagten selbst verwehrt gewesen sei und bleibe. Die Beklagte, also die Bundesrepublik Deutschland bzw. die Wehrverwaltung, war schon bisher daran gehindert, eine Entscheidung der Prüfungskämmer nachträglich zu ändern. Ihre Verfahrensmacht ist in derartigen Verfahren sehr eingeschränkt; sie kann den geltend gemachten Anspruch auf Aufhebung des abschlägigen Bescheides und Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer nicht anerkennen und den Kläger so klaglos stellen, selbst wenn sie jetzt von der Begründetheit des Begehrens überzeugt ist. Eine gewisse Abänderungsbefugnis ist erst jetzt dadurch geschaffen worden, daß nach § 15 Abs. 2 KDVG von dem Prüfungsgremium die Entscheidung nach § 15 Abs. 1 KDVG aufzuheben ist, wenn der Antragsteller ohne sein Verschulden am Erscheinen verhindert war und dies innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses glaubhaft macht. Macht ein Antragsteller von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch oder ist sein Antrag unbegründet, so besteht wie nach bisherigem Recht nur die Möglichkeit der Abänderung im Widerspruchs- bzw. im Klageverfahren. In diesem Verfahren ist - wie bisher - die materielle Entscheidung zu treffen, ob der Antragsteller zur Kriegsdienstverweigerung berechtigt ist. Dabei wird allerdings häufig aus seinem unentschuldigten Fernbleiben je nach den konkreten Umständen auf mangelnde Ernsthaftigkeit seines Begehrens zu schließen sein.
Gegen diese Auslegung spricht auch nicht die Erwägung, daß es damit dem Antragsteller ermöglicht wird, den Terminen vor dem Ausschuß und der Kammer bewußt fernzubleiben und das Verwaltungsverfahren praktisch zu umgehen, um dann erstmals vor Gericht nähere Angaben zu der geltend gemachten Gewissensentscheidung zu machen, was nicht Sinn und Zweck dieser Regelung sein könne. In der Tat ist es nicht Zweck der Regelung, das obligatorische Verwaltungsverfahren zur Disposition des Kriegsdienstverweigerers zu stellen und es in ein fakultatives Verfahren umzuwandeln. Wer das befürchtet, übersieht aber, daß der Antragsteller nicht nur Formen und Fristen für den Antrag und den Widerspruch zu beachten hat, sondern auch den Erfolg seines Begehrens gefährdet, wenn er sich im übrigen der Nachprüfung seines Begehrens durch die Verwaltungsinstanzen entzieht. Er riskiert dann zwangsläufig, daß darin ein schwerwiegendes Indiz gegen die Ernsthaftigkeit seines Begehrens gesehen wird und daß unter Umständen schon deshalb sein Antrag auch im gerichtlichen Verfahren ohne Erfolg bleibt, selbst wenn er gegenüber dem Verwaltungsgericht "nähere Angaben" macht. Es liegt daher im wohlverstandenen Interesse jedes Antragstellers, jede Möglichkeit wahrzunehmen, seinem Anerkennungsbegehren so früh wie möglich zum Erfolg zu verhelfen, selbst wenn einzelne Antragsteller dieses Interesse nicht haben mögen oder glauben, allein von den Richtern und nicht von den Mitgliedern der Prüfungsgremien eine positive Entscheidung über ihr Begehren erwarten zu können. Im übrigen ließe sich das Verwaltungsverfahren auch dadurch "umgehen", daß der Antragsteller nicht schon gegenüber den Prüfungsgremien, sondern erst gegenüber dem Verwaltungsgericht die wahren Gründe vorbringt, die nach seiner Einschätzung sein Begehren rechtfertigen sollen.
Nach alledem war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache gemäß § 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen. Dieses wird nunmehr das Anerkennungsbegehren des Klägers zu überprüfen und dabei unter Würdigung der nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. insbesondere BVerwGE 55, 217) maßgebenden Umstände besonders zu berücksichtigen haben, wie sich der Kläger im Widerspruchsverfahren verhalten hat. Sollte die Klage gleichwohl Erfolg haben, so wird das Verwaltungsgericht bei der Entscheidung über die Kosten des Verfahrens die Regelung des § 155 Abs. 5 VwGO zu beachten haben.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Dr. Schinkel
Nettesheim
Ernst
Dr. Seibert