Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 24.03.1982, Az.: BVerwG 6 C 22.82
Wahrung der Monatsfrist für die Einlegung einer Revision; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist; Behandlung einer Beschwerde als Verfahrensrevision durch das Gericht
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 24.03.1982
- Aktenzeichen
- BVerwG 6 C 22.82
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1982, 15357
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Oldenburg - 20.10.1981 - AZ: 1 OS VG A 1073/79
- BVerwG - 19.01.1982 - AZ: BVerwG 6 B 117.81
Rechtsgrundlagen
Der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 24. März 1982
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Becker und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Fischer und Ernst
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 20. Oktober 1981 wird unter Zurückweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Gründe
Durch das mit der Revision angefochtene Urteil ist die Klage auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer abgewiesen und die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen worden. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist mit Beschluß vom 19. Januar 1982 - BVerwG 6 B 117.81 - verworfen worden, weil mit ihr nur Verfahrensmängel geltend gemacht worden waren und hierfür nach § 34 Abs. 2 Satz 1 WPflG nur die zulassungsfreie Verfahrensrevision vorgesehen ist. Dieser Beschluß ist den Prozeßbevollmächtigten des Klägers nach ihren Angaben am 8. Februar 1982 zugegangen.
Die am 11. Februar 1982 eingegangene Revision des Klägers gegen das am 10. November 1981 zugestellte Urteil wahrt nicht die in § 139 Abs. 1 Satz 1 VwGO bestimmte Monatsfrist und ist deshalb verspätet. Sie muß nach § 144 Abs. 1 VwGO als unzulässig verworfen werden, da dem Kläger die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist nicht gewährt werden kann. Dem Wiedereinsetzungsgesuch ist nicht zu entnehmen, daß der Kläger im Sinne des § 60 Abs. 1 VwGO ohne Verschulden verhindert war, die Revisionsfrist einzuhalten. Ihm ist nach § 173 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO das Verschulden seiner Prozeßbevollmächtigten zuzurechnen (vgl. BVerwGE 49, 252; BVerwG NVwZ 1982, 35). Dieses besteht darin, daß sie innerhalb der Monatsfrist des § 139 Abs. 1 VwGO trotz der vom Verwaltungsgericht erteilten zutreffenden Rechtsmittelbelehrung eine nur auf Verfahrensmängel gestützte Nichtzulassungsbeschwerde, nicht aber die hierfür allein gegebene zulassungsfreie Verfahrensrevision eingelegt haben. Soweit mit dem Wiedereinsetzungsgesuch geltend gemacht wird, der Senat hätte die Beschwerde als Verfahrensrevision behandeln müssen, kann dem nicht gefolgt werden. Die Beschwerde war eindeutig als solche bezeichnet und enthielt nur einen Antrag auf Zulassung der Revision. Für die Umdeutung einer von einem Rechtsanwalt als Prozeßbevollmächtigten eingelegten Beschwerde in eine Revision ist kein Raum (vgl. Beschlüsse vom 19. Juli 1974 - BVerwG 6 C 63.74 - und 9. Dezember 1974 - BVerwG 6 C 200.73 - [Buchholz 448.0 § 34 WPflG Nr. 35 und 39] m.Nachw.). Sollten die Prozeßbevollmächtigten des Klägers mit einer solchen Umdeutung gerechnet haben, so handelten sie schuldhaft.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 13 GKG.
Fischer
Ernst