Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 25.08.1982, Az.: BVerwG 6 C 197.80

Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer; Gewissensnot des Wehrpflichtigen; Gewissensentscheidung; Aufklärungspflicht des Gerichts; Mitwirkungspflicht des Wehrpflichtigen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
25.08.1982
Aktenzeichen
BVerwG 6 C 197.80
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1982, 11961
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Augsburg - 02.10.1980 - AZ: 129 V 79

Fundstelle

  • BVerwGE 66, 138 - 139

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Die Gewissensnot des Wehrpflichtigen ist lediglich ein Merkmal der in Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG, § 25 Satz 1 WPflG für die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer vorausgesetzten Gewissensentscheidung und kein zusätzliches Erfordernis neben einer solchen Gewissensentscheidung (Bestätigung der st. Rspr., vgl. u.a. Urteil vom 22. November 1974 - BVerwG 6 C 247.73 - [Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 80]).

  2. 2.

    Zur Aufklärungspflicht des Gerichts und der Mitwirkungspflicht des Wehrpflichtigen in Kriegsdienstverweigerungssachen.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 25. August 1982
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Becker,
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schinkel, Nettesheim, Ernst und Dr. Seibert
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 2. Oktober 1980 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der im Jahre 1958 geborene Kläger, der nach dem Besuch der Haupt- und der Realschule bei der Bundesbahn lernte und nunmehr als Rangierarbeiter tätig ist, beantragte im Januar 1977 im Musterungstermin seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer. In der nachgereichten Begründung führte er u.a. aus, prägend für ihn seien insbesondere die Erzählungen seiner Mutter, die von ihrem elterlichen Bauernhof in Jugoslawien habe fliehen müssen, über ihre Kriegserlebnisse gewesen.

2

Der Prüfungsausschuß für Kriegsdienstverweigerer beim Kreiswehrersatzamt Augsburg lehnte mit Bescheid vom 17. Januar 1979 den Antrag nach Anhörung des Klägers ab, weil seine Begründung insgesamt dürftig und zu allgemein gehalten sei. Einleuchtende Werterlebnisse lägen offenbar nicht vor. Der Kläger habe zwar einige rationale und auch gefühlsmäßige Überlegungen zur Sinnlosigkeit des Krieges und der Kriegsfolgen angestellt; daraus ergebe sich aber nicht ohne weiteres eine Verdichtung zu einem innerlich unabweisbaren Zwang des Gewissens.

3

Den Widerspruch des Klägers wies die Prüfungskammer für Kriegsdienstverweigerer bei der Wehrbereichsverwaltung VI nach Anhörung des Klägers mit Bescheid vom 10. Mai 1979 insbesondere wegen Bedenken hinsichtlich der Glaubwürdigkeit des Klägers zurück, weil er mündlich so gut wie gar nichts zur Bildung seines Gewissens ausgeführt und schriftlich nur auf die Berichte seiner Mutter über ihre Kriegserlebnisse verwiesen habe; letztere aber hätten seine Gewissensbildung ersichtlich nicht beeinflußt, weil er auf konkrete Fragen keinen Bezug zu seiner Gewissensentscheidung habe aufzeigen können. Auch habe er sich mit den Problemen der Landesverteidigung nicht ausreichend auseinandergesetzt.

4

Der Kläger hat daraufhin Klage erhoben und beantragt,

den Bescheid des Prüfungsausschusses für Kriegsdienstverweigerer beim Kreiswehrersatzamt Augsburg vom 17. Januar 1979 sowie der Bescheid der Prüfungskammer für Kriegsdienstverweigerer bei der Wehrbereichsverwaltung VI vom 10. Mai 1979 aufzuheben und festzustellen, daß er berechtigt ist, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern.

5

Zur Begründung hat er u.a. ausgeführt, seine Einstellung ergebe sich schon daraus, daß er und seine Freundin - mit der er seit einiger Zeit in einer eigenen Wohnung zusammenlebe - deren Schwangerschaft nicht hätten abbrechen lassen, obwohl ein Fall der sozialen Indikation vorgelegen habe.

6

Das Verwaltungsgericht hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung über die Gründe für seine Kriegsdienstverweigerung als Partei vernommen. Der Kläger hat u.a. ausgesagt:

7

In seiner frühen Jugend, im Alter zwischen zehn und vierzehn Jahren, sei er aufgrund der Berichte der Mutter über ihre Kriegserlebnisse erstmals mit den Problemen des Krieges und seiner Folgen konfrontiert worden. Es habe ihn besonders berührt, daß seine Mutter nach solchen Erzählungen geweint habe. Nach seinem Mißerfolg vor dem Prüfungsausschuß habe er sich vermehrt mit dem Thema Kriegsdienstverweigerung beschäftigt. Er habe sich u.a. Filme angeschaut (z.B. "Die Brücke"). Dies sowie auch die Fernsehberichte über den Vietnamkrieg hätten ihn tief beeindruckt und erschüttert, weil dort gezeigt und geschildert worden sei, wie grausam beide Seiten Menschenleben vernichtet hätten.

8

Nach Beendigung der Vernehmung des Klägers hat sein Bevollmächtigter für den Fall, daß dem Gericht die Ergebnisse der mündlichen Verhandlung nicht ausreichten, den Kläger als Kriegsdienstverweigerer anzuerkennen, hilfsweise folgende Beweisanträge gestellt:

  1. 1.

    Zum Beweis für die Tatsache, daß die Mutter des Klägers diesem mehrfach drastisch ihre Erlebnisse Ende des Zweiten Weltkrieges erzählt hat und der Kläger daraufhin sichtbar erschüttert reagiert hat, wird die Einvernahme der Mutter des Klägers ... beantragt.

  2. 2.

    Zum Beweis für die Tatsache, daß der Kläger mehrfach nach dem Anschauen von Kriegsfilmen ersichtlich tief betroffen war und darüber gesprochen hat, daß ihm diese Erlebnisse in seiner Gewissensentscheidung, den Kriegsdienst zu verweigern, bestätigt haben, wird die Einvernahme der Freundin des Klägers ... beantragt.

9

Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 2. Oktober 1980, ohne zuvor die angebotenen Beweise zu erheben, die Klage abgewiesen und die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen. Zur Begründung hat es u.a. ausgeführt:

10

Der Kläger habe nicht als Kriegsdienstverweigerer anerkannt werden können, weil nicht erkennbar gewesen sei, "daß er bei Zuwiderhandeln gegen die von ihm getroffene Gewissensentscheidung einen schweren seelischen Schaden erleiden würde ..." Zwar sei das Gericht zu dem Schluß gekommen, "daß das Vorbringen des aufgeschlossenen Klägers glaubhaft war und er eine ihn bindende Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst getroffen hat ... Aus diesen vielen kleinen Anstößen hat sich der Kläger ein Gedankenbild aufgebaut, das ein absolutes Tötungsverbot beinhaltet, das eine Rechtfertigung der Tötung nur in ganz konkreten Notwehrsituationen zuläßt, zu denen der Krieg nicht gehört. Insoweit war die vom Kläger behauptete Gewissensentscheidung vom Gericht als ernste, den Kläger bindende Gewissensentscheidung anzusehen." Der Kläger habe jedoch keine überzeugenden Ausführungen gemacht, "die eine Gewissensnot im Falle der Ableistung des Kriegsdienstes vermuten lassen." Soweit der Kläger bezüglich der von ihm als Beispielsfälle angeführten Kriegshandlungen des öfteren betont habe, er halte dieses Verhalten für grauenhaft und sei tief betroffen von soviel Grausamkeit, könnten diese Äußerungen "zwar Anhaltspunkte für einen beim Kläger zu befürchtenden schweren seelischen Schaden darstellen"; das Gericht habe jedoch "nicht mit ausreichender Sicherheit feststellen (können), daß der Kläger bei Zuwiderhandeln gegen seine getroffene Überzeugung in eine Gewissensnot geraten würde." Da der Kläger "den Eindruck einer gefestigten Persönlichkeit" gemacht habe und "nicht als schwach, sensibel oder psychisch anfällig" erschienen sei, hätte das Fehlen dieser Merkmale "eine weitergehende Erläuterung und Erklärung der Gewissensnot" erfordert.

11

Die vom Kläger angebotenen Beweise hätten nicht erhoben zu werden brauchen, weil die unter Beweis gestellten Behauptungen vom Gericht als wahr unterstellt worden seien. So habe nach Ansicht der Kammer die tiefe Betroffenheit des Klägers, hervorgerufen durch die Erzählungen der Mutter sowie das Ansehen von Kriegsfilmen, in Verbindung mit anderen Einflüssen "zu der vom Kläger getroffenen Gewissensentscheidung geführt, die das Gericht letztlich auch angenommen hat". Die als wahr unterstellte tiefe Betroffenheit des Klägers sei indessen nicht geeignet, die aufgrund des unmittelbaren persönlichen Eindrucks vom Kläger gewonnenen Zweifel am Vorliegen einer kriegsdienstbedingten Gewissensnot zu entkräften.

12

Gegen dieses Urteil hat der Kläger die zulassungsfreie Verfahrensrevision eingelegt, mit der er eine Verletzung der Aufklärungspflicht des Gerichts, § 86 Abs. 1 VwGO, rügt. Er trägt vor, seine Freundin hätte im Falle ihrer Vernehmung ausgesagt, daß er nach dem Anschauen von Kriegsfilmen tief betroffen gewesen sei, psychisch verstört reagiert und sinngemäß gesagt habe, daß er es "nicht aushalten" würde, wenn er - wie die Personen im Film - andere Menschen im Krieg getötet hätte. Entsprechend hätte seine Mutter bekundet, daß er auf ihre Berichte sichtlich erschüttert reagiert und sie dann, wenn sie geweint habe, tröstend in die Arme genommen und sinngemäß erklärt habe, er könne niemals Menschen solches Leid zufügen. Diese Tatsachen hätten die Zweifel des Gerichts hinsichtlich des Vorliegens einer kriegsdienstbedingten Gewissensnot bei ihm, die nach seiner Vernehmung noch vorhanden gewesen seien, ausgeräumt und somit zu seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer geführt. Diese Möglichkeit könne jedenfalls unter den besonderen Umständen des Falles nicht ausgeschlossen werden, nachdem das Gericht bei ihm eine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe ausdrücklich anerkannt und auch Anhaltspunkte für eine Gewissensnot festgestellt habe, so daß nur noch "Zweifel" geblieben seien. In einem solchen Fall werde auch vom Bundesverwaltungsgericht die Ausschöpfung aller sich anbietenden Erkenntnisquellen gefordert (Urteil vom 4. Juli 1973 - BVerwG 6 C 36.73 - [Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 52]).

13

Außerdem rügt der Kläger eine Verletzung des § 86 Abs. 3 VwGO, weil das Gericht dann, wenn es - abweichend von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - außer dem Nachweis einer bindenden Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe weitere Beweise für eine kriegsdienstbedingte Gewissensnot für erforderlich und deshalb die angebotenen Beweise für ungeeignet hielt, ihm einen entsprechenden Hinweis hätte geben müssen.

14

Schließlich ist der Kläger der Auffassung, daß das Verwaltungsgericht auch das materielle Recht verletzt habe, indem es - ohne Grundlage im Gesetz und in Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - zusätzlich zu einer bindenden Gewissensentscheidung das Vorliegen einer Gewissensnot gefordert und dabei einen strengeren Maßstab angelegt habe, als das Bundesverwaltungsgericht ihn bei der Prüfung der Gewissensnot als (nur) Merkmal einer Gewissensentscheidung zugrunde lege.

15

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 2. Oktober 1980 aufzuheben und festzustellen, daß er berechtigt ist, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern, hilfsweise, die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

16

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

17

Sie tritt der Revision entgegen und verteidigt das angefochtene Urteil.

18

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers hat der Senat mit Beschluß vom 16. Juli 1982 die Revision gegen das angefochtene Urteil zugelassen, weil es von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. November 1974 - BVerwG 6 C 247.73 - (Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 80) abweicht.

19

II.

Es kann dahinstehen, ob die auf die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht, § 86 Abs. 1 VwGO, gestützte, gemäß § 34 Abs. 2 Satz 1 WPflG zulassungsfreie Verfahrensrevision zum Erfolg geführt hätte; denn jedenfalls ist die vom Senat wegen Abweichung des angefochtenen Urteils von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zugelassene Revision begründet, weil das angefochtene Urteil Bundesrecht, Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG in Verbindung mit § 25 WPflG, verletzt.

20

Gemäß Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG darf niemand gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden; das Nähere regelt ein Bundesgesetz. § 25 Satz 1 WPflG konkretisiert das Grundrecht des Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG in der Weise, daß derjenige, der sich aus Gewissensgründen der Beteiligung an jeder Waffenanwendung zwischen den Staaten widersetzt und deshalb den Kriegsdienst mit der Waffe verweigert, nicht zum Wehrdienst herangezogen werden darf, sondern statt dessen einen zivilen Ersatzdienst außerhalb der Bundeswehr zu leisten hat. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 3. Oktober 1958 - BVerwG 7 C 235.57 - (BVerwGE 7, 242 [246] = Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 1) das Gewissen definiert als "die eigene Erkenntnis des Erlaubten und des Verbotenen und die Ansicht, verpflichtet zu sein, dieser Erkenntnis gemäß zu handeln, somit eine im Innern ursprünglich vorhandene Überzeugung von Recht und Unrecht und die sich daraus ergebende Verpflichtung des Betroffenen zu einem bestimmten Handeln oder Unterlassen". Das Bundesverfassungsgericht hat sodann in seinem Beschluß vom 20. Dezember 1960 - 1 BvL 21/60 - (BVerfGE 12, 45) zur Verfassungsmäßigkeit des § 25 Satz 1 WPflG als "Gewissensentscheidung" im Sinne des Art. 4 Abs. 3 GG "jede ernste sittliche, d.h. an den Kategorien von 'Gut' und 'Böse' orientierte Entscheidung" bezeichnet, "die der einzelne in einer bestimmten Lage als für sich bindend und unbedingt verpflichtend innerlich erfährt, so daß er gegen sie nicht ohne ernste Gewissensnot handeln könnte". Damit hat es zwar den Gesichtspunkt der Gewissensnot in die gemäß Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG in Verbindung mit § 25 Satz 1 WPflG vorzunehmende Prüfung eingeführt, jedoch offenkundig nicht als ein neben der Gewissensentscheidung notwendiges, zusätzliches Erfordernis - was im übrigen keine Stütze im Grundgesetz gefunden hätte -, sondern lediglich als ein Merkmal jeder "Gewissensentscheidung" im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG.

21

Diesen Maßstab hat das Bundesverwaltungsgericht in der Folgezeit übernommen und in ständiger Rechtsprechung angewandt (vgl. Urteil des 7. Senats vom 23. Juni 1961 - BVerwG 7 C 52.58 - [Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 7]; Urteile des 8. Senats vom 24. April 1969 - BVerwG 8 C 93.67 - [Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 26] und vom 18. Oktober 1972 - BVerwG 8 C 46.72 - [BVerwGE 41, 53 = Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 43]; Urteile des 6. Senats vom 23. März 1973 - BVerwG 6 C 81.73 - [Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 49] und vom 12. Dezember 1973 - BVerwG 6 C 29.73 - [Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 66] sowie Beschluß vom 4. September 1978 - BVerwG 6 C 25.77 - [Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 108]). Daß es sich bei der vom Bundesverfassungsgericht und vom Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich geforderten Gewissensnot nicht um ein zusätzliches Erfordernis neben der in Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG vorausgesetzten Gewissensentscheidung, sondern lediglich um ein Merkmal einer jeden Gewissensentscheidung im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG handelt, hat der erkennende Senat insbesondere in seinem Urteil vom 22. November 1974 - BVerwG 6 C 247.73 - (Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 80) herausgestellt. Dort ist zu dieser Frage ausgeführt:

"Mit der Auffassung, eine Gewissensentscheidung liege nur dann vor, wenn bei dem Wehrpflichtigen die Vorstellung, im Kriege mit der Waffe Menschen töten zu müssen, zu einer Belastung seines Gewissens in dem Sinne führe, daß er sich dessen bewußt sei, solches nicht ohne schweren seelischen Schaden tun zu können, wird keine zusätzliche, über Art. 4 Abs. 3 GG und § 25 WPflG hinausgehende Voraussetzung für die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aufgestellt. Vielmehr soll damit nur verdeutlicht werden, welche Intensität eine sittliche Entscheidung haben muß, um eine Gewissensentscheidung zu sein. Eine Gewissensentscheidung unterscheidet sich von anderen Entscheidungen durch ihre unabdingbare Verbindlichkeit. Die enge Verknüpfung zwischen der Gewissensentscheidung und der Vorstellung einer Gewissensnot beim Zuwiderhandeln gegen diese Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht bereits in seiner grundlegenden Entscheidung zum Recht der Kriegsdienstverweigerung (BVerfGE 12, 45 [55, 57]) aufgezeigt, und darüber geht auch der erkennende Senat mit seinen Anforderungen nicht hinaus."

22

Von dieser Rechtsprechung, an der der Senat festhält, weicht das angefochtene Urteil jedenfalls insoweit ab, als es einerseits mehrfach - und zwar vorbehaltlos - feststellt, daß der Kläger "eine ihn bindende Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst" getroffen habe, andererseits ihn aber dennoch nicht als Kriegsdienstverweigerer anerkennt, weil nicht erkennbar gewesen sei, "daß er bei Zuwiderhandeln gegen die von ihm getroffene Gewissensentscheidung einen schweren seelischen Schaden erleiden würde", bzw. weil das Gericht trotz einiger Anhaltspunkte für einen beim Kläger zu befürchtenden schweren seelischen Schaden nicht mit ausreichender Sicherheit habe feststellen können, daß er "bei Zuwiderhandeln gegen seine getroffene Überzeugung in eine Gewissensnot geraten würde". Zwar läßt sich nicht völlig ausschließen, daß das Verwaltungsgericht, das eingangs seiner Entscheidung die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wiedergibt, das Richtige gemeint und sich lediglich mißverständlich ausgedrückt hat; denn es bringt in der Sache zutreffend zum Ausdruck, daß eine Gewissensentscheidung im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG, § 25 Satz 1 WPflG nur dann angenommen werden kann, wenn nach der Überzeugung des Gerichts der Wehrpflichtige im Falle des Zwanges, entgegen den ihn innerlich bindenden Geboten seines Gewissens im Kriege mit Waffen Menschen töten zu müssen, schweren seelischen Schaden erlitte. Angesichts der wiederholten Gegenüberstellung von "bindender Gewissensentscheidung" einerseits und - davon unabhängig geprüfter - "Gewissensnot" andererseits liegt jedoch der Schluß näher, daß das Verwaltungsgericht die "Gewissensnot" tatsächlich nicht lediglich als ein Merkmal der "Gewissensentscheidung" im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG, § 25 Satz 1 WPflG, sondern als für die Anerkennung eines Wehrpflichtigen als Kriegsdienstverweigerer notwendige zusätzliche Voraussetzung neben der "Gewissensentscheidung" angesehen und diesen - unzutreffenden - Maßstab seiner für den Kläger negativen Entscheidung zugrunde gelegt hat. Auch deuten einige Formulierungen bezüglich der Anforderungen an das Merkmal der "Gewissensnot" darauf hin, daß das Verwaltungsgericht insoweit einen strengeren Maßstab angelegt hat, als dies nach der angeführten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sowie des Bundesverwaltungsgerichts zulässig wäre. So erscheint es nicht ausgeschlossen, daß die vom Verwaltungsgericht beim Kläger ausdrücklich festgestellten konkreten "Anhaltspunkte" für eine "Gewissensnot" dann für seine Anerkennung ausgereicht hätten, wenn das Verwaltungsgericht die "Gewissensnot" nicht als selbständige, zusätzliche Voraussetzung für die Anerkennung eines Wehrpflichtigen als Kriegsdienstverweigerer, sondern lediglich als Merkmal einer den Kläger bindenden "Gewissensentscheidung" angesehen hätte. Wenn aber das Verwaltungsgericht die "Gewissensnot" des Wehrpflichtigen tatsächlich als selbständige, zusätzliche Voraussetzung neben der den Wehrpflichtigen bindenden "Gewissensentscheidung" angesehen und diesen Maßstab seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, hat es mit dieser Entscheidung die bundesrechtlichen Vorschriften des Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG und § 25 Satz 1 WPflG verletzt. Da dies nicht ausgeschlossen werden kann, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

23

Die vom Kläger neben der Aufhebung des angefochtenen Urteils primär begehrte Entscheidung, nämlich die Feststellung seiner Berechtigung, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern, auf der Grundlage der vom Verwaltungsgericht getroffenen, das Revisionsgericht bindenden tatsächlichen Feststellungen (§ 137 Abs. 2 VwGO), kann der Senat nicht treffen, weil die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts hierfür nicht zweifelsfrei ausreichen. Zwar hat das Verwaltungsgericht beim Kläger eine ihn bindende Gewissensentscheidung festgestellt, so daß zumindest auf den ersten Blick die allein maßgebliche Voraussetzung für seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer erfüllt zu sein scheint. Da das Verwaltungsgericht bei dieser Feststellung das Merkmal der Gewissensnot jedoch erkennbar ausgeklammert und einer gesonderten Prüfung vorbehalten hat, obwohl nach der Rechtsprechung sowohl des Bundesverfassungsgerichts als auch des Bundesverwaltungsgerichts die Bejahung einer "Gewissensentscheidung" im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG, § 25 Satz 1 WPflG die Feststellung einer Gewissensnot als Merkmal einer Gewissensentscheidung voraussetzt, läßt sich nicht ausschließen, daß das Verwaltungsgericht auf der Grundlage des von ihm ermittelten Sachverhalts eine Gewissensentscheidung des Klägers verneint hätte, wenn es die Gewissensnot - zutreffend - als (nur) Merkmal einer solchen Gewissensentscheidung angesehen hätte; denn schließlich hat es die Anerkennung des Klägers trotz Annahme einer Gewissensentscheidung im Ergebnis deshalb abgelehnt, weil es nicht mit hinreichender Sicherheit eine Gewissensnot feststellen konnte. Allerdings läßt sich - umgekehrt - auch nicht ausschließen, daß das Verwaltungsgericht auf der Grundlage seiner dargelegten, unzutreffenden Rechtsauffassung bei der Prüfung, ob der Kläger bei erzwungenem Kriegsdienst mit der Waffe in Gewissensnot geraten würde, einen zu strengen, durch Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG, § 25 Satz 1 WPflG nicht gedeckten Maßstab angelegt und daher zu Unrecht eine Gewissensnot verneint hat; denn immerhin hatte es "Anhaltspunkte für einen beim Kläger zu befürchtenden schweren seelischen Schaden" gefunden, die bei Anlegung des richtigen Maßstabes möglicherweise für eine Bejahung auch einer Gewissensnot als Merkmal einer Gewissensentscheidung ausgereicht hätten.

24

Da unter diesen Umständen die vom Verwaltungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen nicht ausreichen, die Begründetheit des Klagebegehrens abschließend zu beurteilen, kann der Senat nicht in der Sache selbst entscheiden; die Sache ist daher zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen. Dabei wird das Verwaltungsgericht den eingangs dargelegten Begriff der "Gewissensentscheidung" im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG, § 25 Satz 1 WPflG zugrunde zu legen haben. Außerdem wird hinsichtlich der Gestaltung des Verfahrens, insbesondere bezüglich der Aufklärung des Sachverhalts, folgendes zu beachten sein:

25

Unbeschadet der gesteigerten Mitwirkungspflicht des Wehrpflichtigen in Kriegsdienstverweigerungssachen bei der Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts - die ihren Grund und ihre Rechtfertigung in der besonderen, für dieses Verfahren typischen Schwierigkeit für das Verwaltungsgericht findet, beim Wehrpflichtigen die "innere Tatsache" einer Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe feststellen zu müssen - gilt auch in Kriegsdienstverweigerungssachen der in § 86 Abs. 1 VwGO positivierte Untersuchungsgrundsatz. Danach ist das Gericht verpflichtet, den Sachverhalt - unter Heranziehung der Beteiligten - von Amts wegen zu erforschen. Daraus folgt vor allem, daß die Letztverantwortung dafür, welche Beweise zu erheben sind und welche nicht, nicht auf die Beteiligten abgewälzt werden darf, sondern immer beim Gericht bleibt, zumal allein das Gericht die rechtlichen Maßstäbe festlegt, auf deren Grundlage es den Rechtsstreit entscheidet, und somit auch den Rahmen für die notwendigen tatsächlichen Feststellungen absteckt (vgl. dazu Beschlüsse vom 6. August 1973 - BVerwG 6 CB 140.73 - [Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 55] und vom 11. März 1977 - BVerwG 6 CB 61.76 - [Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 105]). Hinzu kommt, daß Art und Umfang von (weiteren) Beweiserhebungen maßgeblich von der rechtlichen Würdigung der bereits bekannten Tatsachen und erhobenen Beweise durch das Gericht abhängen, die das Gericht nicht zu offenbaren braucht (vgl. Beschlüsse vom 18. Oktober 1979 - BVerwG 6 C 23.79 - und vom 6. Mai 1980 - BVerwG 6 C 31.80 -) und die sich somit einer zuverlässigen Einschätzung durch die Beteiligten entziehen, so daß auch aus diesem Grunde das Gericht aus seiner Pflicht, von Amts wegen die zur Feststellung des - nach seinen Maßstäben entscheidungserheblichen - Sachverhalts notwendigen Beweise zu erheben, niemals entlassen ist.

26

Daraus folgt, daß zwar das Gericht nur diejenigen Beweise in Betracht zu ziehen braucht, die nach seiner Kenntnis des Sachverhalts sowie nach seiner tatsächlichen und rechtlichen Einschätzung für die zu treffende Entscheidung erheblich sein können; daher ist z.B. eine weitere Beweiserhebung entbehrlich, wenn das Verwaltungsgericht bereits nach der persönlichen Vernehmung des Wehrpflichtigen endgültig und fundiert zu der Überzeugung gelangt ist, daß er keine Gewissensentscheidung getroffen hat (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. Beschluß vom 13. September 1973 - BVerwG 6 C 173.73 - [Buchholz 448.0 § 34 WPflG Nr. 20]), und deshalb braucht das Gericht solchen Beweisangeboten nicht nachzugehen, sondern kann sie unbeachtet und unbeschieden lassen, die nicht hinreichend substantiiert sind, weil sie z.B. nicht erkennen lassen, welche Indiztatsachen in das Wissen des Zeugen gestellt werden, so daß das Gericht nicht in der Lage ist, die Erheblichkeit der Tatsachen und die Tauglichkeit der Beweisaufnahme zu beurteilen (vgl. zuletzt Beschluß vom 21. April 1981 - BVerwG 6 CB 114.79 - [Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 121]). Andererseits ändert auch diese gesteigerte Mitwirkungspflicht des Wehrpflichtigen nichts an der Letztverantwortung des Gerichts für die Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts. Deshalb genügt der Wehrpflichtige seiner Mitwirkungspflicht in der Regel schon dann, wenn aus seinem Vorbringen hinreichend deutlich wird, ob und gegebenenfalls welche weiteren Beweismittel für die Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts, nämlich die Feststellung, ob er eine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe getroffen hat, in Betracht kommen. Insoweit ist dann auch kein förmlicher Beweisantrag erforderlich, um eine Pflicht des Gerichts zu einer entsprechenden Beweiserhebung aufzulösen; vielmehr reicht es aus, daß die in Betracht kommenden Beweismittel sowie die mittels einer Beweiserhebung zu ermittelnden, entscheidungserheblichen Tatsachen in einer Weise substantiiert dargelegt werden, daß sich dem Gericht aufgrund seiner Amtsermittlungspflicht eine Beweiserhebung aufdrängen muß (vgl. Urteil vom 4. Juli 1973 - BVerwG 6 C 36.73 - [Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 52] und Beschluß vom 6. Dezember 1976 - BVerwG 6 C 53.76 - [Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 101]). Kommt das Gericht dieser Pflicht nicht nach, so kann dies mit Erfolg mit einer Aufklärungsrüge geltend gemacht werden.

27

Für den vorliegenden Fall folgt hieraus, daß die Anregung des Klägers, seine mit ihm zusammenlebende Freundin zur Frage seines tiefen Betroffenseins nach dem Anschauen von Kriegsfilmen zu vernehmen, jedenfalls mit der im Revisionsverfahren erfolgten Ergänzung hinreichend substantiiert sein dürfte, so daß sich dem Verwaltungsgericht, solange ihm lediglich Zweifel an der Gewissensnot des Klägers bleiben sollten, eine Vernehmung der Freundin des Klägers wohl aufdrängen müßte; denn die nunmehr unter Beweis gestellte Tatsache, der Kläger habe nach dem Anschauen von Kriegsfilmen psychisch verstört reagiert und sinngemäß gesagt, er würde es "nicht aushalten", wenn er Menschen im Krieg getötet hätte, könnte im Zusammenhang mit den sonstigen Umständen des Falles verbliebene Zweifel an der Gewissensnot des Klägers ausräumen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Dr. Becker
Dr. Schinkel
Nettesheim
Ernst
Dr. Seibert