Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 07.09.1987, Az.: BVerwG 6 C 30.86
Rechtsschutzbedürfnis; Anfechtungsklage; Ablehnungsbescheid; Kriegsdienstverweigerung; Bevollmächtigten
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 07.09.1987
- Aktenzeichen
- BVerwG 6 C 30.86
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1987, 12423
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Wiesbaden - 24.06.1986 - AZ: IV/1 E 102/85
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 78, 93 - 101
- BayVBl 1988, 313-314
- DokBer A 1987, 330-333
- NVwZ 1988, 61-63 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
- a)
Für die Klage mit dem Ziel nur der Aufhebung eines abschlägigen Bescheides des Bundesamts für den Zivildienst ("isolierte Anfechtung") besteht auch dann kein Rechtsschutzbedürfnis, wenn das Bundesamt den Antrag für unzulässig gehalten hat.
- b)
Die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen kann auch durch einen Bevollmächtigten beantragt werden.
In der Verwaltungssache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. September 1987
durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eckstein und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schinkel, Nettesheim, Ernst und Dr. Seibert
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 24. Juni 1986 wird aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I.
Die jetzigen Prozeßbevollmächtigten des Klägers beantragten mit Schreiben vom 26. August 1983 an das Kreiswehrersatzamt M. namens und unter Bezugnahme auf die beigefügte Vollmacht des jetzigen Klägers festzustellen, daß dieser berechtigt ist, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern. Sie kündigten an, Lebenslauf ihres Mandanten und schriftliche Begründung des Antrages nachzureichen. Das Kreiswehrersatzamt gab den Antrag im Januar 1984 zuständigkeitshalber an das Bundesamt für den Zivildienst ab. Nach entsprechenden fernmündlichen Hinweisen an die Bevollmächtigten des Klägers lehnte das Bundesamt den Antrag mit Bescheid vom 8. März 1984 ab. Zur Begründung gab es an, ein Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer müsse vom Antragsteller persönlich gestellt werden; eine Stellvertretung in der Erklärung sei unzulässig; weder gesetzliche noch gewillkürte Vertreter könnten wirksam einen Antrag stellen.
Der Kläger hat daraufhin Klage mit dem Antrag erhoben, den Bescheid des Bundesamtes für den Zivildienst vom 8. März 1984 aufzuheben. Er machte geltend, er sei in seinen Rechten verletzt, weil ein ordnungsgemäß für ihn gestellter Antrag ohne sachliche Prüfung und auch unter Verletzung rechtlichen Gehörs zurückgewiesen worden sei. Er begehre mit seiner Klage nur die Aufhebung dieses Bescheides und wolle keinen weitergehenden Klageantrag stellen.
Das Verwaltungsgericht hat der Klage am 24. Juni 1986 stattgegeben. Zur Begründung seines Urteils hat es im wesentlichen ausgeführt: Der Kläger könne die isolierte Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehren, da er durch ihn in seinen Rechten verletzt sei. Ihm könne nicht entgegengehalten werden, es fehle ihm hierfür das Rechtsschutzbedürfnis, weil er sein Klageziel im Wege der Anfechtungsklage verbunden mit dem Feststellungsbegehren, daß er berechtigt sei, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern, leichter erreichen könnte; eine solche Feststellung sei im vorliegenden Verfahren nicht möglich, weil die Beklagte noch kein materielles Verwaltungsverfahren eingeleitet und über die Berechtigung des Klägers zur Kriegsdienstverweigerung nicht entschieden habe. Der Kläger sei auch durch die angefochtene Entscheidung in eigenen Rechtten verletzt, denn die Beklagte habe ausdrücklich klargestellt, daß der Bescheid an ihn als Adressat gerichtet sein solle. § 2 Abs. 2 Satz 1 KDVG verbiete es dem Kläger nicht, sich auch bei der Antragstellung von einem Bevollmächtigten vertreten zu lassen. Das ergebe sich aus dem hier anwendbaren § 14 VwVfG. Der neuen Regelung des § 2 Abs. 2 Satz 1 KDVG sei nur zu entnehmen, daß der jeweilige Antragsteller auch schon zu einem Zeitpunkt den Antrag selbst stellen müsse, in dem er noch minderjährig und damit nach allgemeinem Verfahrensrecht nicht handlungsfähig sei. Für die Frage, ob dabei eine Vertretung durch Bevollmächtigte zulässig sei, gebe der Gesetzeswortlaut nichts her.
Hiergegen hat die Beklagte die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassene Revision eingelegt. Sie beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 24. Juni 1986 aufzuheben und die Klage abzuweisen,
hilfsweise,
die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.
Zur Begründung macht sie im wesentlichen geltend, isolierte Anfechtungsklagen in Kriegsdienstverweigerungssachen seien grundsätzlich unzulässig. Gemäß § 46 VwVfG bestehe kein Rechtsschutzinteresse dafür, wegen eines Verfahrensfehlers im Verwaltungsverfahren die Klage lediglich auf Aufhebung des ergangenen Bescheides zu richten. Im übrigen habe das Verwaltungsgericht auch zu Unrecht die Klage als begründet angesehen. Der Antrag müsse vom Antragsteller selbst gestellt werden, da es sich bei der Kriegsdienstverweigerung um ein höchstpersönliches Recht handele. Die Regelung des § 2 Abs. 2 KDVG solle u.a. einer Beeinflussung des Kriegsdienstverweigerers bei der Abfassung des Lebenslaufes und der Darlegung der Beweggründe vorbeugen, die naheliegen würde, wenn eine Vertretung bei der Antragstellung zulässig wäre.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil. Weiter macht er geltend, es gebe keine gesetzliche Regelung, der ein Beschleunigungsgrundsatz des Inhalts zu entnehmen sei, daß in Kriegsdienstverweigerungssachen entgegen dem allgemeinen Verfahrensrecht eine isolierte Aufhebung eines behördlichen Bescheides ohne Entscheidung über das materielle Anerkennungsbegehren selbst nicht möglich sei. Da nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Verfahrensfehler der Ausschüsse und Kammern für Kriegsdienstverweigerung gänzlich folgenlos seien, werde ein Antrag eher verfahrensfehlerhaft abgewiesen, als daß etwa verfahrensrechtliche Fragen sorgfältig geklärt würden.
Jedenfalls sei es aber nicht gerechtfertigt, in Fällen der vorliegenden Art, in denen sich das Bundesamt für den Zivildienst aus formellen Gründen an einer Beurteilung des inhaltlichen Vorbringens des Klägers gehindert gesehen habe, das behördliche und das gerichtliche Verfahren mit der Maßgabe gleichzustellen, daß ein Anspruch auf eine Sachbehandlung im behördlichen Verfahren nicht bestehe. Dafür, daß der Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen nicht durch einen Bevollmächtigten gestellt werden dürfe, gebe der Wortlaut des insgesamt von einem auffälligen gesetzestechnischen Dilettantismus gekennzeichneten Kriegsdienstverweigerungsgesetzes nichts her. Im übrigen habe er seinen Antrag schon vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gestellt.
Der Oberbundesanwalt beteiligt sich an dem Revisionsverfahren. Er führt im einzelnen aus, dem Kläger mangele das Rechtsschutzbedürfnis für die isolierte Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Im übrigen sei die Klage auch nicht begründet, weil in § 2 Abs. 2 Satz 1 KDVG ausdrücklich die Antragstellung "vom Antragsteller" verlangt werde. Da ein entsprechender Zusatz in § 26 Abs. 2 Satz 1 WPflG alter Fassung gefehlt habe, sei die Annahme nicht gerechtfertigt, daß es sich hierbei nur um eine bedeutungslose, unscharfe Formulierung des Gesetzgebers handele.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung über die Revision ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
II.
Die Revision, über die mit dem erklärten Einverständnis aller Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann, ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Abweisung der Klage als unzulässig, weil es für die mit ihr ausdrücklich allein begehrte Aufhebung des Bescheides der Beklagten an einem Rechtsschutzbedürfnis fehlt, wenn auch der Antrag des Klägers auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen nicht mit der Begründung hätte abgewiesen werden dürfen, er hätte für den Kläger nicht von seinem Bevollmächtigten gestellt werden dürfen.
Wie der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung (vgl. insbesondere BVerwGE 65, 287 und 69, 90) für das Verfahren auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen nach dem Wehrpflichtgesetz in der bis zum 31. Dezember 1983 geltenden Fassung entschieden hat, besteht für eine isolierte Anfechtung der Entscheidung des aufgrund dieses Gesetzes tätig gewordenen Prüfungsausschusses für Kriegsdienstverweigerer und des zu dieser Entscheidung ergangenen Widerspruchsbescheides der Prüfungskammer ebensowenig ein Rechtsschutzbedürfnis, wie ein solches Bedürfnis für eine Anfechtungsklage gegen einen lediglich unter Verletzung von Vorschriften des Verfahrensrechts oder unter Verkennung der örtlichen Zuständigkeit der Prüfungskammer ergangenen Widerspruchsbescheid besteht. Der Senat hat in seinem Urteil vom 9. Juli 1985 - BVerwG 6 C 87.83 - (DokBerA 1985, 377 <nur Leitsatz>) ergänzend ausgeführt, die früheren Prüfungsausschüsse und Prüfungskammern für Kriegsdienstverweigerer hätten ebenso wie die nach dem jetzt geltenden Kriegsdienstverweigerungsgesetz zuständigen Stellen ihre Entscheidung, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer nach Art. 4 Abs. 3 GG i.V.m. § 25 WPflG a.F. (bzw. nunmehr § 1 KDVG) vorlagen, weder nach Zweckmäßigkeits- oder sonstigen Ermessenserwägungen noch aufgrund einer Beurteilungsermächtigung zu treffen, sondern allein nach zwingendem Recht. Der Senat hat es deshalb für verfahrensrechtlich unerheblich angesehen, ob die Entscheidung über das Anerkennungsbegehren von Kriegsdienstverweigerern in erster Linie von dem persönlichen Eindruck abhängt, den die einzelnen Mitglieder der Prüfungsgremien von dem Wehrpflichtigen erhalten, und daß aus tatsächlichen Gründen nicht ausgeschlossen werden kann, daß das für die Entscheidung zuständige Gremium zu einer anderen Überzeugung hinsichtlich der Berechtigung des Wehrpflichtigen, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern, hätte gelangen können. Außerdem trägt nur eine alsbaldige Entscheidung des Verwaltungsgerichts über das Anerkennungsbegehren, die eine sonst nicht auszuschließende doppelte Inanspruchnahme des Gerichts bei isolierter Anfechtung der ergangenen Bescheide vermeidet, sowohl dem öffentlichen als auch dem Interesse des Wehrpflichtigen an einer Beschleunigung des Kriegsdienstverweigerungsverfahrens hinreichend Rechnung. Wie der Senat in dem erwähnten Urteil vom 9. Juli 1985 weiter ausgeführt hat, ist an dieser Rechtsprechung auch nach Inkrafttreten des § 46 VwVfG am 1. Januar 1977 festzuhalten. Diese Vorschrift versagt einen Anspruch auf Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, ohne i.S.v. § 44 VwVfG nichtig zu sein, wenn auch bei Einhaltung dieser Vorschriften "keine andere Entscheidung in der Sache hätte getroffen werden können".
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts und des Klägers sind diese Grundsätze auch dann anzuwenden, wenn das Bundesamt für den Zivildienst einen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen, über den es nach § 4 Abs. 1 KDVG zu entscheiden hat, ohne inhaltliche Prüfung abgelehnt hat. Dies hat z.B. nach § 6 Abs. 1 Satz 2 KDVG dann zu geschehen, wenn der Antrag nicht vollständig im Sinne des § 2 Abs. 2 KDVG ist und der Antragsteller ihn nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Aufforderung durch das Bundesamt vervollständigt. Eine inhaltliche Prüfung des Anerkennungsbegehrens fehlt aber auch, wenn das Bundesamt den Anerkennungsantrag dahin bescheidet, für ihn fehle das Rechtsschutzinteresse oder er sei nach § 2 Abs. 4 KDVG unzulässig, weil er früher als sechs Monate vor Vollendung des 18. Lebensjahres des Antragstellers eingereicht worden sei, oder aber er hätte nicht durch einen Bevollmächtigten gestellt werden dürfen. Es besteht kein Anlaß, zwischen Ablehnungen aus diesen Gründen und solchen abschlägigen Bescheiden des Bundesamtes zu unterscheiden, die nach § 6 Abs. 1 Satz 1 KDVG deshalb ergehen, weil die vom Antragsteller dargelegten Beweggründe das Recht auf Kriegsdienstverweigerung zu begründen nicht geeignet sind. In allen diesen Fällen liegt ein Bescheid vor, mit dem das Bundesamt sein Verfahren abschließt und - entsprechend der von ihm erteilten Rechtsmittelbelehrung - dem Antragsteller die Möglichkeit der Anfechtungsklage vor dem Verwaltungsgericht eröffnet. Ebenso wie im Falle eines abschlägigen Bescheides der Ausschüsse und Kammern für Kriegsdienstverweigerung würde der Kriegsdienstverweigerer allein mit der Anfechtungsklage jedoch sein Ziel, als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen anerkannt zu werden, nicht unmittelbar erreichen. Ein baldiger Abschluß des Anerkennungsverfahrens, der sowohl im Interesse des Antragstellers als auch der Wehr- und Zivildienstverwaltungen liegt, die Gewißheit darüber benötigen, ob der Antragsteller für den Wehrdienst oder den Zivildienst verfügbar ist, ist nur dann zu erreichen, wenn das Verwaltungsgericht im Rahmen der ihm obliegenden Prüfung nicht nur über das Bestehen des vom Bundesamt seinem Bescheid zugrunde gelegten Ablehnungsgrundes entscheidet, sondern auch darüber, ob der Kläger zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung die Voraussetzungen einer Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen erfüllt.
In Übereinstimmung mit der Beklagten und dem Oberbundesanwalt muß demnach auch für Fälle der vorliegenden Art angenommen werden, daß gegen abschlägige Bescheide des Bundesamtes nur die Möglichkeit der Anfechtungsklage in Verbindung mit dem Begehren auf Feststellung der Berechtigung zur Verweigerung des Kriegsdienstes aus Gewissensgründen besteht (so auch Fritz/Baumüller/Brunn, KDVG, 2. Aufl., § 6 Rdn. 29). Für die vom Kläger durch seine Prozeßbevollmächtigten hier ausdrücklich allein begehrte Aufhebung des abschlägigen Bescheides des Bundesamts besteht deshalb kein Rechtsschutzbedürfnis. Es kann auch nicht etwa daraus hergeleitet werden, daß das Bundesamt im Falle einer Ablehnung wegen der Antragstellung durch einen Bevollmächtigten noch nicht in eine sachliche Prüfung des Anerkennungsbegehrens eingetreten ist.
Einem Wehrpflichtigen entsteht kein rechtlich erheblicher Nachteil dadurch, daß aus den genannten Gründen über sein Anerkennungsbegehren anstelle des nach § 4 Abs. 1 KDVG eigentlich zuständigen Bundesamts unmittelbar das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat. Das Verwaltungsgericht hat nämlich in einem solchen Fall, in dem sich die Klage - infolge des Ausschlusses eines Widerspruchsverfahrens durch § 17 KDVG - unmittelbar gegen die ablehnende Entscheidung des Bundesamts richtet, zunächst wie das Bundesamt nach § 5 Abs. 1 KDVG zu prüfen und zu entscheiden, ob der Antragsteller die Voraussetzungen für seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer gemäß Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG, § 1 KDVG erfüllt. Danach ist der Antragsteller - vom Verwaltungsgericht ebenso wie vom Bundesamt - gemäß § 5 Abs. 1 KDVG, und zwar "ohne persönliche (mündliche) Anhörung", als Kriegsdienstverweigerer anzuerkennen, wenn sein Antrag gemäß den Anforderungen des § 2 Abs. 2 KDVG vollständig ist (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 KDVG), wenn die von ihm dargelegten Beweggründe das Recht auf Kriegsdienstverweigerung zu begründen geeignet sind (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 KDVG) und wenn sein tatsächliches Gesamtvorbringen und die dem Bundesamt bekannten sonstigen äußeren Tatsachen keinen Zweifel an der Wahrheit seiner Angaben begründen (§ 5 Abs. 1 Nr. 3 KDVG).
Dies folgt aus der Zielrichtung der Neuordnung des Rechts der Kriegsdienstverweigerung, im Hinblick auf die Einführung der "lästigen Alternative" eines verlängerten und erschwerten zivilen Ersatzdienstes als der eigentlichen Probe auf die Ernsthaftigkeit der geltend gemachten Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe insbesondere für die Masse der ungedienten Wehrpflichtigen das Anerkennungsverfahren wesentlich zu vereinfachen und zu formalisieren (vgl. dazu die Nachweise im Beschluß des Senats vom 25. Mai 1984 - BVerwG 6 B 40.84 - <Buchholz 448.6 § 14 KDVG Nr. 1 = NVwZ 1984, 447>, im Urteil vom 24. Oktober 1984 - BVerwG 6 C 49.84 - <BVerwGE 70, 216 = Buchholz 448.6 § 14 KDVG Nr. 4> sowie im Urteil vom 3. Dezember 1986 - BVerwG 6 C 50.85 - <BVerwGE 75, 201> und das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 24. April 1985 - 2 BvF 2/83 u.a. - <BVerfGE 69, 1 ff., insbesondere 25 ff.>). Diese Zielrichtung der Neuordnung des Rechts der Kriegsdienstverweigerung durch das am 1. Januar 1984 in Kraft getretene KDVG würde verfehlt, wenn das unmittelbar gegen eine ablehnende Entscheidung des Bundesamts angerufene Verwaltungsgericht nicht zunächst nach § 5 Abs. 1 KDVG, sondern sofort etwa nach den für das "eingehendere" Verfahren vor Ausschüssen und Kammern für Kriegsdienstverweigerung geltenden Vorschriften der §§ 9 ff., insbesondere § 14, KDVG prüfen und entscheiden würde. Dementsprechend schreibt z.B. § 7 Satz 3 KDVG für den Fall, daß das Bundesamt wegen Zweifeln an der Wahrheit der (schriftlichen) Angaben des Antragstellers dessen Antrag gemäß § 7 Sätze 1 und 2 KDVG an den Ausschuß für Kriegsdienstverweigerung zur Entscheidung weiterleitet, vor, daß der Ausschuß dann, wenn nach seiner Auffassung die Zweifel des Bundesamts an der Wahrheit der Angaben des Antragstellers unbegründet sind, wie das Bundesamt nach Lage der Akten gemäß den Grundsätzen des für das Verfahren vor dem Bundesamt geltenden § 5 Abs. 1 KDVG und nicht etwa nach den für das "eingehendere" Verfahren vor Ausschüssen und Kammern geltenden Vorschriften der §§ 9 ff., insbesondere § 14, KDVG entscheidet.
In einem Fall wie dem vorliegenden, in dem das gemäß § 4 Abs. 1 KDVG für die Entscheidung über das Anerkennungsbegehren eines ungedienten Wehrpflichtigen zuständige Bundesamt das Anerkennungsbegehren - gleich ob nach sachlicher Prüfung oder wegen angenommener Unzulässigkeit ohne sachliche Prüfung - abgelehnt hat, hat also das gegen die ablehnende Entscheidung angerufene Verwaltungsgericht zunächst wie das Bundesamt nach § 5 Abs. 1 KDVG zu prüfen, ob der Antragsteller die Voraussetzungen für seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer erfüllt. Ist dies der Fall, so hat es ihn durch Urteil ohne weiteres anzuerkennen. Ergibt dagegen diese Prüfung, daß die vom Antragsteller gemäß § 2 Abs. 2 KDVG schriftlich dargelegten Beweggründe das Recht auf Kriegsdienstverweigerung nicht zu begründen geeignet sind oder der Antrag nicht im Sinne von § 2 Abs. 2 KDVG vollständig ist, so daß das Bundesamt das Anerkennungsbegehren gemäß § 6 Abs. 1 Sätze 1 und 2 KDVG mit Recht abgelehnt hat oder ablehnen müßte, oder begründen das schriftliche Gesamtvorbringen des Antragstellers und die dem Bundesamt bekannten äußeren Tatsachen Zweifel an der Wahrheit seiner Angaben, so daß das Bundesamt gemäß § 7 Sätze 1 und 2 KDVG den Antrag dem Ausschuß zur weiteren Prüfung zuleiten müßte, so prüft das Verwaltungsgericht das Anerkennungsbegehren nunmehr unter sinngemäßer Anwendung der für das "eingehendere" Verfahren vor den Ausschüssen und Kammern für Kriegsdienstverweigerung geltenden Vorschriften der §§ 9 ff., insbesondere § 14, KDVG.
Für eine isolierte Aufhebung des ablehnenden Bescheids des Bundesamts durch das Verwaltungsgericht ohne gleichzeitige Entscheidung über das Anerkennungsbegehren selbst besteht nach alledem auch dann kein Rechtsschutzbedürfnis, wenn das Bundesamt - etwa wegen der vermeintlichen Unzulässigkeit der Antragstellung durch einen Bevollmächtigten wie im vorliegenden Fall - noch nicht in eine sachliche. Prüfung eingetreten ist und folglich noch keine Entscheidung in der Sache getroffen hat. Der Wortlaut des § 113 Abs. 2 VwGO steht dem, anders als das Verwaltungsgericht meint, nicht entgegen. Da der Kläger, wie sich aus dem Tatbestand des angefochtenen Urteils (S. 4) und aus dem Schriftsatz seiner Prozeßbevollmächtigten vom 6. April 1985 (Bl. 36 der Akten des Verwaltungsgerichts) ergibt, mit der Klage ausdrücklich nur die Aufhebung des ablehnenden Bescheids des Bundesamts für den Zivildienst vom 8. März 1984 begehrt, war die Klage wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses abzuweisen.
Zur Klarstellung sei jedoch bemerkt, daß der Senat in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht und im Gegensatz zur Auffassung der Beklagten den durch einen Bevollmächtigten gestellten Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer für zulässig hält. Auch wenn es sich bei dem Recht auf Kriegsdienstverweigerung aus Gewissensgründen im Sinne des Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG, das nach Art. 12 a Abs. 2 Satz 1 GG i.V.m. § 1 KDVG mit der Verpflichtung zum Ersatzdienst verbunden ist, um ein persönlich Recht des Wehrpflichtigen handelt, steht dies einer Antragstellung durch einen Rechtsanwalt oder anderen Bevollmächtigten nicht entgegen. Die Anerkennung setzt zwar eine eigene Gewissensentscheidung des nach § 2 Abs. 4 KDVG zur Antragstellung auch schon sechs Monate vor Vollendung des 18. Lebensjahres berechtigten Antragstellers voraus, der auch nur selbst seine Pflicht zur Leistung des Wehrdienstes oder des Ersatzdienstes erfüllen kann. Daraus läßt sich aber kein Ausschluß der Vertretung bei der Abgabe des Anerkennungsantrages nach § 2 Abs. 2 Satz 1 KDVG herleiten. Insbesondere ergibt sich dies nicht aus dem Wortlaut dieser Vorschrift, wonach der Antrag "vom Antragsteller" schriftlich oder zur Niederschrift beim Kreiswehrersatzamt zu stellen ist. Daraus, daß in § 26 Abs. 2 Satz 1 WPflG a.F. die Worte "vom Antragsteller" nicht enthalten waren, ergibt sich im Gegensatz zur Auffassung der Beklagten nichts anderes. Eine Änderung der Rechtslage war durch die Neuformulierung nicht gewollt (vgl. die Begründung zu § 2 des Entwurfs eines Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Kriegsdienstverweigerung und des Zivildienstes - BT-Drucks. 9/2124 zu § 2 Abs. 1 -). Von der Zulässigkeit der Antragstellung durch Bevollmächtigte nach dem alten Recht geht auch die Kommentierung von Boehm-Tettelbach (Hahnenfeld/Boehm-Tettelbach, Wehrpflichtgesetz, § 2 KDVG, N. 5) aus. Im übrigen hat der Antragsteller seinen Antrag durch seine jetzigen Prozeßbevollmächtigten auch noch zur Zeit der Geltung des § 26 WPflG a.F. stellen lassen. Dafür, daß etwa schon nach dem alten Recht ein Antrag nur von dem Wehrpflichtigen selbst hätte gestellt werden können, bestehen keine Anhaltspunkte.
Es mag zwar sein, daß angesichts der geringen Anforderungen, die an den Inhalt des Antrages zu stellen sind, kaum ein Bedürfnis für die Möglichkeit der Antragstellung durch einen Bevollmächtigten erkennbar ist. Hierauf kommt es jedoch nicht an. Wesentlich ist vielmehr, daß aus rechtsstaatlichen Gründen jeder Beteiligte eines behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens sich zur Wahrnehmung seiner Rechte eines rechtlichen Beistandes bedienen und sich von ihm vertreten lassen kann, soweit dies nicht gesetzlich ausgeschlossen ist (vgl. BVerfGE 38, 105 [BVerfG 08.10.1974 - 2 BvR 747/73], insbesondere 112; BAG, Urteil vom 7. November 1958 - 1 AZR 249/58 - <NJW 1959, 693>; KG, Beschluß vom 18. Oktober 1965 - 1 W 2060/65 - <Rechtspfleger 1966, 21>). Ein gesetzlicher Ausschluß der Vertretung etwa durch einen Rechtsanwalt bei der Antragstellung nach § 2 KDVG kann dem geltenden Recht nicht entnommen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Dr. Schinkel
Nettesheim
Ernst
Dr. Seibert