Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 09.07.1985, Az.: BVerwG 6 C 87.83
Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer; Zuständigkeit über ein Anerkennungsbegehren
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 09.07.1985
- Aktenzeichen
- BVerwG 6 C 87.83
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1985, 29462
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG München - 27.01.1983 - AZ: 2056 IV 80
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. Juli 1985
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Gützkow,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eckstein und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schinkel, Ernst und Dr. Seibert
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 27. Januar 1983 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der im Jahre 1949 geborene und in S. Kreis A. (Oberbayern), bei seinen Eltern aufgewachsene Kläger, der nach bestandenem Abitur seit November 1968 am Süddeutschen Bibliothekar-Lehrinstitut in Stuttgart studierte, wurde im Januar 1969 wehrdienstfähig gemustert, jedoch wegen seines Studiums bis September 1971 vom Wehrdienst zurückgestellt. Noch vor dem Abschluß seines Studiums beantragte er mit einem an das Kreiswehrersatzamt Fürstenfeldbruck gerichteten Schreiben vom 7. Juni 1971 seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer. Im Oktober 1971 zog er, nachdem er Ende August 1971 geheiratet hatte, von Stuttgart nach Norderstedt, Kreis Segeberg (Schleswig-Holstein), um und nahm im Wintersemester 1971/72 an der Universität Hamburg ein Zweitstudium im Fach Psychologie auf. Auf eine Anfrage des Prüfungsausschusses für Kriegsdienstverweigerer beim Kreiswehrersatzamt München teilte er diesem mit Schreiben vom 25. Februar 1972 mit, daß er sich im März 1972 "am Hauptwohnsitz in 8891 Schiltberg" aufhalten werde. Bei seiner Anhörung vor dem Prüfungsausschuß am 21. März 1972 in München gab er u.a. an, er habe kurz vor Abschluß seines Erst-Studiums geheiratet; seine Frau stamme aus Hamburg und studiere an der dortigen Fachhochschule Bibliothekarswesen. Er selbst studiere seit dem Wintersemester 1971/72 an der Universität Hamburg erneut und wohne seit Oktober 1971 in Hamburg.
Mit Bescheid vom 21. März 1972, in dem der Kläger als in Norderstedt wohnhaft bezeichnet wird, lehnte der Prüfungsausschuß für Kriegsdienstverweigerer beim Kreiswehrersatzamt München den Antrag ab. Nachdem der Kläger Widerspruch erhoben und die Abgabe des Verfahrens "an das hier zuständige Kreiswehrersatzamt" beantragt hatte, zog er im März 1974 von Norderstedt nach Hamburg 13 um und teilte dies der Prüfungskammer für Kriegsdienstverweigerer bei der Wehrbereichsverwaltung VI in München, die eine Abgabe des Verfahrens unter Hinweis auf ihre Zuständigkeit zuvor abgelehnt hatte, mit Schreiben vom 10. Mai 1974 mit. Durch Widerspruchsbescheid vom 22. Mai 1974, in dem der Kläger als mit erstem Wohnsitz in Hamburg 13 wohnhaft bezeichnet wird, wies die Prüfungskammer den Widerspruch zurück.
Der Kläger hat daraufhin Klage erhoben und in der Klageschrift zunächst beantragt, unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide der Prüfungsgremien für Kriegsdienstverweigerer festzustellen, daß er berechtigt ist, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat er aufgrund eines Hinweises des Verwaltungsgerichts, daß über seinen Antrag örtlich unzuständige Prüfungsgremien entschieden hätten, jedoch zuletzt nur noch den Aufhebungsantrag gestellt, das Feststellungsbegehren indessen nicht mehr aufrechterhalten. Das Verwaltungsgericht hat daraufhin, ohne eine eigene Feststellung über die Berechtigung des Klägers, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern, zu treffen, die angefochtenen Bescheide der Prüfungsgremien für Kriegsdienstverweigerer mit Urteil vom 27. Januar 1983 aufgehoben, im wesentlichen mit folgender Begründung:
Aufgrund des Umstandes, daß der Kläger am 31. August 1971 geheiratet habe, seine Frau aus Hamburg stamme und er selbst ab dem Wintersemester 1971/72 an der Universität Hamburg studiere, sei für die Kammer kein begründeter Zweifel gegeben, daß zur Zeit der Entscheidung des Prüfungsausschusses Hamburg Hauptwohnsitz des Klägers gewesen und daher das für Hamburg örtlich zuständige Prüfungsgremium zur Entscheidung über seinen Antrag berufen gewesen sei. Wie sich den Protokollen über die Sitzungen der Prüfungsgremien entnehmen lasse, habe der Kläger für die Zeit der jeweiligen Verhandlung Hamburg als seinen Hauptwohnsitz angegeben. Für die Entscheidung über den Antrag des Klägers wäre danach der Prüfungsausschuß für Kriegsdienstverweigerer beim Kreiswehrersatzamt Hamburg-Nord/Mitte zuständig gewesen. Hieran ändere auch der Umstand nichts, daß der Kläger, als er seinen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer gestellt habe, seinen Hauptwohnsitz - was dahinstehen könne - entweder in Schiltberg oder in Stuttgart gehabt habe. Denn die örtliche Zuständigkeit des Prüfungsausschusses für Kriegsdienstverweigerer wechsele nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts jedenfalls dann, wenn Kreiswehrersatzamt und Prüfungsausschuß durch Meldung des Wehrpflichtigen - wie hier durch dessen Angaben eingangs der Verhandlung vor dem Prüfungsausschuß - hinreichende Kenntnis von einer Änderung seines ständigen Aufenthalts erlangten. Entsprechendes gelte für die örtliche Zuständigkeit der Prüfungskammer für Kriegsdienstverweigerer; daher sei hier die bei der Wehrbereichsverwaltung Hamburg gebildete Prüfungskammer zuständig gewesen. Die danach zwar nicht nichtigen, wegen örtlicher Unzuständigkeit der entscheidenden Behörden nach der hier noch maßgebenden, vor Inkrafttreten des Verwaltungsverfahrensgesetzes ergangenen Rechtsprechung aber anfechtbaren Entscheidungen der Prüfungsgremien verletzten den Kläger in seinem Recht auf verfahrensfehlerfreie Entscheidung und seien daher aufzuheben. Eine Entscheidung in der Sache komme jedoch nicht in Betracht, insbesondere sei § 46 VwVfG auf den vorliegenden Fall noch nicht anzuwenden, weil diese Vorschrift erst am 1. Januar 1977 in Kraft getreten sei.
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die vom Verwaltungsgericht zur Klärung der Frage, inwieweit die Grundsätze des § 46 VwVfG auf Fälle der vorliegenden Art anzuwenden sind, zugelassene Revision eingelegt. Sie rügt unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Senats, daß das Verwaltungsgericht, anstatt in der Sache zu entscheiden, zu Unrecht ein Rechtsschutzbedürfnis für den auf seinen Hinweis in eine isolierte Anfechtung abgeänderten Klageantrag bejaht und daß es zudem den insbesondere in Kriegsdienstverweigerungssachen gemäß §§ 25 f. WPflG a.F. gebotenen Beschleunigungsgrundsatz verkannt habe.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 27. Januar 1983 aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.
Der Kläger hat sich im Verfahren nicht zur Sache gäußert. Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung über die Revision ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
II.
Die Revision, über die mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann (vgl. §§ 141, 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO), ist zulässig und auch begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht.
Im Ergebnis nicht zu beanstanden ist allerdings die Auffassung des Verwaltungsgerichts, daß der im vorliegenden Falle tätig gewordene Prüfungsausschuß für Kriegsdienstverweigerer beim Kreiswehrersatzamt München für die Entscheidung über das Anerkennungsbegehren des Klägers örtlich ebenso unzuständig war wie die Prüfungskammer für Kriegsdienstverweigerer bei der Wehrbereichsverwaltung VI in München für die Entscheidung über den Widerspruch gegen den ablehnenden Bescheid des Prüfungsausschusses. Welche Prüfungsgremien für die Entscheidung über einen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer bzw. über den Widerspruch gegen einen ablehnenden Ausgangsbescheid örtlich zuständig sind, richtet sich, wie die organisationsrechtlichen Vorschriften der hier seinerzeit noch anzuwendenden §§ 26 Abs. 5 und 33 Abs. 4 Satz 1 WPflG a.F. (vgl. nunmehr die §§ 9 Abs. 4 und 18 Abs. 1 Satz 2 KDVG betr. die Ausschüsse und Kammern für Kriegsdienstverweigerung) zeigen, nach der mangels abschließender gesetzlicher Bestimmungen (vgl. § 14 WPflG) vom Bundesminister der Verteidigung kraft der ihm zustehenden Organisationsgewalt getroffenen Regelung (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 1975 - BVerwG 6 C 13.75 - <Buchholz 448.0 § 33 WPflG Nr. 17>).
Nach den hier maßgeblichen Erlassen des Bundesministers der Verteidigung vom 17. August 1965 - VR III 1 - Az. 10-11-01 - (VMBl. 1965, 389, 402) und vom 26. Januar 1968 - VR III 1 - Az. 10-10-30-00 - (VMBl. 1968, 98, 101) waren nach der im Oktober 1971 erfolgten Übersiedlung des Klägers nach Norderstedt, Kreis Segeberg (vgl. §§ 1, 2 des Ersten Gesetzes einer Neuordnung von Gemeinde- und Kreisgrenzen sowie Gerichtsbezirken vom 22. April 1969, GVOBl. Schi.-H. S. 60), im maßgebenden Zeitpunkt des Ergehens der angefochtenen Bescheide - insoweit entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts - für den Erlaß des Ausgangsbescheids der für den Amtsbereich des Kreiswehrersatzamts Bad Oldesloe beim Kreiswehrersatzamt Kiel gebildete Prüfungsausschuß für Kriegsdienstverweigerer und - wie auch das Verwaltungsgericht im Ergebnis zutreffend angenommen hat - für den Erlaß des Widerspruchsbescheids die für den Amtsbereich der Wehrbereichsverwaltung I in Kiel bei der Wehrbereichsverwaltung I - Außenstelle Hamburg - gebildete Prüfungskammer für Kriegsdienstverweigerer örtlich zuständig. Denn die örtliche Zuständigkeit der bei den Wehrersatzbehörden gebildeten Prüfungsgremien für Kriegsdienstverweigerer, die sich - ebenso wie diejenige der Wehrersatzbehörden - auf die in den Organisationsregelungen des Bundesministers der Verteidigung jeweils bezeichneten Gemeinden und Landkreise erstreckt, knüpft grundsätzlich an den ständigen Aufenthalt des Wehrpflichtigen im Geltungsbereich des Wehrpflichtgesetzes (§ 1 WPflG) an (vgl. Urteil vom 18. Juli 1975 <a.a.O.>). Dieser aber befand sich im Zeitpunkt der Entscheidung des Prüfungsausschusses in Norderstedt, wie der Wohnsitzangabe in dessen Bescheid zu entnehmen ist und wie sich auch aus dem Schreiben des Klägers an den Prüfungsausschuß vom 25. Februar 1972 in Verbindung mit seinen Angaben bei der Anhörung vor dem Prüfungsausschuß ergibt, wodurch der Ausschuß, ohne indessen hieraus die rechtlich gebotenen Folgerungen zu ziehen, hinreichende Kenntnis vom Wechsel des ständigen Aufenthalts des Klägers erhielt (vgl. dazu die Urteile vom 18. Juli 1975 <a.a.O.> und vom 11. März 1983 - BVerwG 8 C 141.81 - <Buchholz 448.0 § 24 WPflG Nr. 5 = BWV 1983, 277>). Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, "daß zur Zeit der Entscheidung des Prüfungsausschusses Hamburg der Hauptwohnsitz des Klägers" gewesen sei (S. 5 des angefochtenen Urteils), steht in offensichtlichem Widerspruch zu der im Tatbestand des angefochtenen Urteils (S. 2) wiedergegebenen, jedoch ihrerseits aktenwidrigen Feststellung, daß der Kläger ausweislich des Protokolls über seine Anhörung vor dem Prüfungsausschuß seinerzeit in Norderstedt wohnhaft gewesen sei. Zwar bindet diese Feststellung den erkennenden Senat nicht (vgl. BVerwG, Urteile vom 21. Oktober 1964 - BVerwG 6 C 88.62 - und vom 25. Juli 1973 - BVerwG 6 C 13.73 -; ferner Beschluß vom 28. Januar 1983 - BVerwG 6 B 7.83 -); der übrige Akteninhalt führt indessen - wie ausgeführt - zu einer gleichartigen Feststellung. Soweit in dem angefochtenen Urteil auf Seite 5 darüber hinaus festgestellt wird, der Kläger habe auch vor dem Prüfungsausschuß Hamburg als seinen Hauptwohnsitz bezeichnet, trifft dies ausweislich des Protokolls über die Verhandlung vor dem Prüfungsausschuß vom 21. März 1972 zwar zu; angesichts der örtlichen Nähe von Norderstedt zu Hamburg hat aber schon der Prüfungsausschuß in Kenntnis der übrigen Umstände aus dieser unrichtigen (ungenauen) Angabe mit Recht keine Folgerungen gezogen. Die örtliche Zuständigkeit der Prüfungskammer für Kriegsdienstverweigerer bei der Wehrbereichsverwaltung I - Außenstelle Hamburg - für den Erlaß des Widerspruchsbescheids folgt ohne weiteres daraus, daß der Kläger auch nach seinem Umzug nach Hamburg 13 weiterhin seinen ständigen Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich der Wehrbereichsverwaltung I, bei der die Prüfungskammer gebildet ist, beibehalten hatte. Der dem Verfahren vor dem Prüfungsausschuß beim Kreiswehrersatzamt München anhaftende Zuständigkeitsmangel ist auch nicht dadurch geheilt worden, daß die dem unzuständigen Prüfungsausschuß übergeordnete Prüfungskammer bei der Wehrbereichsverwaltung VI in München in der Sache entschieden hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. August 1981 - BVerwG 6 C 8.81 - <Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 123>).
Der Annahme, daß der Kläger im maßgebenden Zeitpunkt der hier angefochtenen Bescheide der Prüfungsgremien seinen ständigen Aufenthalt in Norderstedt bzw. in Hamburg 13 hatte, steht auch nicht die Feststellung des Verwaltungsgerichts entgegen, daß er seit dem Wintersemester 1971/72 ein Zweitstudium an der Universität Hamburg aufgenommen hatte, nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aber davon auszugehen ist, daß durch den Beginn eines Studiums oder einer anderen Ausbildung an einem Ort ein ständiger Aufenthalt in der Regel nicht begründet wird (vgl. BVerwGE 8, 173 <174 f.>[BVerwG 20.02.1959 - VII C 92/58]; 28, 193 <196>[BVerwG 09.11.1967 - II C 107/64]; Urteile vom 24. August 1981 <a.a.O.> und vom 23. Februar 1983 - BVerwG 6 C 90.82 - Buchholz 448.0 § 3 WPflG Nr. 12 = NJW 1983, 2276 = BWV 1983, 137). Zwar kann der Studienort eines Wehrpflichtigen regelmäßig deshalb nicht als dessen ständiger Aufenthalt im Sinne des § 1 WPflG angesehen werden, weil sich der Wehrpflichtige dort üblicherweise nur vorübergehend, nämlich für die Dauer seines Studiums, aufhält, während sein Lebensmittelpunkt am Wohnort der Eltern bleibt. Dies gilt jedoch nicht ausnahmslos, da es insoweit entscheidend auf die Lebensverhältnisse des Studierenden ankommt (vgl. BVerwGE 28, 193 <196>[BVerwG 09.11.1967 - VIII C 141/67]; Krüger-Nieland in BGB-RGRK, Bd. I, 12. Aufl. 1982, § 7 RdNr. 39). Insbesondere bei einem verheirateten Studenten, der zusammen mit seinem Ehegatten eine gemeinsame Wohnung an einem anderen Ort als dem Wohnort seiner Eltern unterhält, von der aus er auch seinem Studium nachgeht, kann nicht angenommen werden, daß er seinen ständigen Aufenthalt im Sinne des § 1 WPflG weiterhin am Wohnort seiner Eltern hat, mag er auch gelegentlich besuchsweise dorthin zurückkehren (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 1959 - BVerwG 8 C 153.59 -). Jede andere Betrachtung würde regelmäßig dazu führen, daß Studentenehepaare keinen gemeinsamen Wohnsitz im Sinne des § 7 BGB, der dem Begriff des ständigen Aufenthaltes im Sinne des § 1 WPflG weitgehend entspricht (vgl. BVerwGE 8, 173 <174>[BVerwG 20.02.1959 - VII C 92/58]; 28, 193 <194 f. [BVerwG 09.11.1967 - II C 107/64]>), hätten, ein Ergebnis, das auch mit § 8 Abs. 2 BGB schwerlich vereinbar wäre, wonach sogar ein Minderjähriger, wenn er verheiratet ist, selbständig einen Wohnsitz begründen und aufheben kann. Schließlich kann auch der Umstand, daß der Kläger in seinem an den Prüfungsausschuß gerichteten Schreiben vom 25. Februar 1972 Schiltberg, also den Wohnort seiner Eltern, als seinen Hauptwohnsitz bezeichnet hat, zu keinem anderen Ergebnis führen. Denn jedenfalls der seinerzeit noch maßgebende melderechtliche Begriff der Hauptwohnung (vgl. hier Art. 1 Abs. 2 des bayer. Gesetzes über das Meldewesen - Meldegesetz - vom 28. November 1960, Bay. GVBl. S. 263), der es abweichend von der jetzigen Rechtslage (vgl. Art. 16 Abs. 2 des Bayer. Gesetzes über das Meldewesen - Meldegesetz - vom 24. März 1983, Bay. GVBl. S. 90) in das Belieben des Meldepflichtigen stellte, welche Wohnung er zu seiner Hauptwohnung erklärte, gibt für die maßgeblich auch an objektiven Merkmalen orientierte Auslegung des Begriffs des ständigen Aufenthalts im Sinne des § 1 WPflG nichts Entscheidendes her.
Wenngleich dem Verwaltungsgericht nach alledem darin zu folgen ist, daß die hier tätig gewordenen Prüfungsgremien örtlich nicht zuständig waren, über das Anerkennungsbegehren des Klägers zu entscheiden, kann sein Urteil gleichwohl deshalb keinen Bestand haben, weil, wie die Revision mit Recht rügt, für eine isolierte Anfechtung der Entscheidung des Prüfungsausschusses für Kriegsdienstverweigerer und des dazu ergangenen Widerspruchsbescheides der Prüfungskammer ebensowenig ein Rechtsschutzbedürfnis anzuerkennen ist, wie ein solches Bedürfnis für eine Anfechtungsklage gegen einen lediglich unter Verletzung von Vorschriften des Verfahrensrechts oder unter Verkennung der örtlichen Zuständigkeit der Prüfungskammer ergangenen Widerspruchsbescheid besteht. Denn die früheren Prüfungsausschüsse und Prüfungskammern für Kriegsdienstverweigerer hatten ebenso wie die nach dem jetzt geltenden Kriegsdienstverweigerungsgesetz zuständigen Stellen ihre Entscheidung, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer nach Art. 4 Abs. 3 GG in Verbindung mit § 25 WPflG a.F. (bzw. nunmehr § 1 KDVG) vorlagen, weder nach Zweckmäßigkeits- oder sonstigen Ermessenserwägungen noch aufgrund einer Beurteilungsermächtigung zu treffen, sondern allein nach zwingendem Recht. Es ist deshalb verfahrensrechtlich unerheblich, ob die Entscheidung über, das Anerkennungsbegehren von Kriegsdienstverweigerern in erster Linie von dem persönlichen Eindruck abhängt, den die einzelnen Mitglieder der Prüfungsgremien von dem Wehrpflichtigen erhalten, und daß aus tatsächlichen Gründen nicht ausgeschlossen werden kann, daß das für die Entscheidung zuständige Gremium zu einer anderen Überzeugung hinsichtlich der Berechtigung des Wehrpflichtigen, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern, hätte gelangen können. Die "Chance", vor den zuständigen Gremien in einem fehlerfrei durchgeführten Verfahren eine "wohlwollendere Beurteilung" zu finden als vor dem Verwaltungsgericht, kann schon deshalb nicht als rechtlich geschützt angesehen werden, weil selbst eine dem Antrag des Wehrpflichtigen entsprechende Entscheidung nicht der Nachprüfung durch die Prüfungskammer (Kammer) für Kriegsdienstverweigerer oder durch das Verwaltungsgericht und damit einer möglichen Aufhebung entzogen ist (vgl. § 35 Abs. 2 WPflG a.F., § 18 Abs. 2 KDVG). Zudem trägt nur eine alsbaldige Entscheidung des Verwaltungsgerichts über das Anerkennungsbegehren, die eine sonst nicht auszuschließende doppelte Inanspruchnahme des Gerichts bei isolierter Anfechtung der ergangenen Bescheide der Prüfungsgremien vermeidet, sowohl dem öffentlichen als auch dem Interesse des Wehrpflichtigen an einer Beschleunigung des Kriegsdienstverweigerungsverfahrens hinreichend Rechnung. Dies alles hat der Senat schon vor Inkrafttreten des Verwaltungsverfahrensgesetzes in ständiger Rechtsprechung ausgeführt (vgl. insbesondere das von der Revision angeführte Urteil vom 24. August 1981 <a.a.O.>; ferner BVerwGE 44, 17 <22>[BVerwG 25.07.1973 - VI C 42/73]; 45, 351 <357 f. [BVerwG 17.07.1974 - VI C 65/72]>; 49, 307 <308 ff.>; Urteil vom 18. Juli 1975 <a.a.O.>) und an dieser Rechtsprechung auch nach Inkrafttreten des hier zeitlich noch nicht anwendbaren § 46 VwVfG am 1. Januar 1977, der nunmehr allgemein einen Anspruch auf Aufhebung eines rechtlich gebundenen Verwaltungsakts wegen einer nicht zur Nichtigkeit der Maßnahme führenden Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit versagt, festgehalten (vgl. BVerwGE 65, 287; 69, 90 <91 f. [BVerwG 14.03.1984 - 6 C 70/82]>; Urteile vom 7. September 1982 - BVerwG 6 C 61.81 - <Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 134 = BWV 1983, 180> und vom 28. Juli 1983 - BVerwG 6 C 42.81 - <Buchholz 448.0 § 35 WPflG Nr. 23>). Die vom Verwaltungsgericht in der Revisionszulassung aufgeworfene Frage, inwieweit die Grundsätze des § 46 VwVfG auf Fälle der vorliegenden Art anzuwenden sind, ist somit wegen der schon vor Inkrafttreten des Verwaltungsverfahrensgesetzes ergangenen Rechtsprechung des Senats weder entscheidungserheblich, noch bedarf sie angesichts der zum Anwendungsbereich des § 46 VwVfG in Kriegsdienstverweigerungssachen bereits ergangenen Entscheidungen des Senats weiterer grundsätzlicher Klärung.
Das angefochtene Urteil ist nach alledem aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das in Ermangelung eines Wohnsitzes des Klägers im Zuständigkeitsbereich der Behörde, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat, gemäß § 52 Nr. 4 Satz 2 VwGOörtlich zuständige (vgl. BVerwGE 58, 225 <229 f.>[BVerwG 19.07.1979 - 6 ER 400/79]) Bayerische Verwaltungsgericht München zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO). Das Verwaltungsgericht wird nunmehr in der Sache über das Anerkennungsbegehren des Klägers zu befinden haben. Dem steht nicht entgegen, daß der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht auf dessen Anregung hin seinen ursprünglichen Klageantrag dahin eingeschränkt hat, daß er - zumindest ausdrücklich - nur noch die Aufhebung der angefochtenen Bescheide der Prüfungsgremien beantragt hat. Denn das Anerkennungsbegehren ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats im Wege der Anfechtungsklage zu verfolgen, bei der ein besonderer Feststellungsantrag im Sinne des § 113 Abs. 2 VwGO zwar weithin üblich, aus Rechtsgründen aber nicht erforderlich ist (vgl. BVerwGE 65, 287 <288>[BVerwG 03.05.1982 - 6 C 60/79] unter Berufung auf BVerwGE 32, 50 <52>[BVerwG 24.04.1969 - VIII C 77/68] und 34, 353 <355>; ferner Urteil vom 10. Dezember 1975 - BVerwG 6 C 227.73 - <Buchholz 448.0 § 26 WPflG Nr. 21>). Auch kann nicht angenommen werden, daß der Kläger seine Klage durch die auf Anregung des Gerichts vorgenommene Beschränkung seines Klageantrags hinsichtlich des Ziels, als Kriegsdienstverweigerer anerkannt zu werden, zurückgenommen hat (vgl. Urteil vom 28. Juli 1983 <a.a.O.>). Bei der somit erforderlichen erneuten Verhandlung und Entscheidung über das Anerkennungsbegehren des Klägers wird das Verwaltungsgericht nunmehr, nachdem am 1. Januar 1984 das Kriegsdienstverweigerungsgesetz in Kraft getreten ist, die vom Senat im Beschluß vom 25. Mai 1984 - BVerwG 6 B 40.84 - (NVwZ 1984, 447 = DVBl. 1984, 727 = DÖV 1984, 676) sowie in seinen Urteilen vom 24. Oktober 1984 (BVerwGE 70, 216 und 222) niedergelegten materiellrechtlichen und verfahrensrechtlichen Grundsätze zu beachten haben.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Dr. Eckstein
Dr. Schinkel
Ernst
Dr. Seibert