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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 17.07.1974, Az.: BVerwG VI C 65.72

Ansprüche eines in den USA lebenden Ruhestandsbeamten mit US-Staatsangehörigkeit; Rückkehr aus der Kriegsgefangenschaft; Antrag auf Zahlung der Bezüge

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
17.07.1974
Aktenzeichen
BVerwG VI C 65.72
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1974, 14070
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 18.02.1972 - AZ: XII A 156/71

Fundstellen

  • BVerwGE 45, 340 - 351
  • DVBl 1975, 300-303 (Volltext mit amtl. LS)
  • DVBl 1975, 594 (amtl. Leitsatz)
  • DÖV 1975, 503 (amtl. Leitsatz)
  • MDR 1974, 1045-1047 (Volltext mit amtl. LS)
  • RiA 1975, 54
  • ZBR 1975, 26

Amtlicher Leitsatz

Das im deutschen Beamtenrecht angeordnete Ruhen der Versorgungsbezüge eines in den Vereinigten Staaten lebenden Ruhestandsbeamten, der die amerikanische Staatsangehörigkeit erworben hat, wird durch den deutsch-amerikanischen Freundschaftsvertrag von 1954 nicht berührt (Ergänzung zu BVerwGE 39, 174).

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 17. Juli 1974
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Fürst und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Waitz, Dr. Becker, Dr. Nehlert und Niedermaier
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 18. Februar 1972 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der im Jahre 1908 geborene Kläger war am 8. Mai 1945 Vermessungsinspektor im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit bei der preußischen Katasterverwaltung in Berlin. Nach Rückkehr aus der Kriegsgefangenschaft im Oktober 1946 und vergeblichen Bemühungen, in Hamburg und später in Berlin (West) eine Beschäftigung in seinem Beruf zu finden, wanderte er im November 1949 in die Vereinigten Staaten von Amerika (USA) aus. Im Mai 1955 nahm er unter Verlust der deutschen Staatsbürgerschaft die amerikanische Staatsbürgerschaft an.

2

Im November 1967 beantragte er beim Versicherungsamt in Köln die Erteilung einer Bescheinigung über die Nachversicherung auf Grund des § 72 G 131. Er war damals als technischer Zeichner bei einem Grundstücksunternehmen mit einem monatlichen Bruttoeinkommen von 590 Dollar plus Weihnachtsbonus tätig. Nach entsprechendem Hinweis der Oberfinanzdirektion Düsseldorf stellte er im Mai 1968 statt dessen den Antrag auf Versorgungsbezüge gemäß § 29 G 131 und beantragte zugleich, eine Ausnahme vom Ruhen der Bezüge zuzulassen. Mit Bescheid vom 28. August 1968 setzte die Oberfinanzdirektion Düsseldorf die Versorgungsbezüge des Klägers fest, lehnte den Antrag auf Zahlung der Bezüge jedoch ab unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsamtes vom 20. August 1968, mit der dieses wegen des Aufenthalts des Klägers in den USA und seines Verlustes der deutschen Staatsangehörigkeit das Ruhen der Versorgungsbezüge festgestellt und eine Ausnahme vom Ruhen dieser Bezüge gemäß § 159 Abs. 1 Satz 3 BBG verweigert hatte, weil der Kläger noch erwerbsfähig sei und über Arbeitseinkünfte verfüge, die seine wirtschaftliche Existenz sicherten. Gleichzeitig wurde dem Kläger mitgeteilt, es bleibe ihm unbenommen, bei Eintritt der Dienstunfähigkeit oder nach Vollendung des 65. Lebensjahres erneut eine Ausnahme vom Ruhen der Versorgungsbezüge zu beantragen. Den Widerspruch des Klägers gegen das Ruhen der Versorgungsbezüge wies das Bundesverwaltungsamt durch Bescheid vom 19. Mai 1969 zurück.

3

Der Kläger hat das Verwaltungsgericht mit dem Antrag auf Verpflichtung zur Zahlung von Versorgungsbezügen angerufen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen.

4

Mit der Berufung hat der Kläger den Klageantrag weiterverfolgt und zusätzlich hilfsweise beantragt, unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide auch insoweit, als ihm ein Versorgungsanspruch zuerkannt werde, festzustellen, daß er gemäß § 72 G 131 als nachversichert gelte. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt: Beide Fallgruppen des gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 G 131 anzuwendenden § 159 Abs. 1 BBG seien im Falle des Klägers erfüllt. Die Beklagte habe bei der in ihr Ermessen gestellten Entscheidung, gemäß § 159 Abs. 1 Satz 3 BBG Ausnahmen vom Ruhen der Versorgungsbezüge zuzulassen, nicht fehlerhaft gehandelt. Inhalt und Grenzen des dem Bundesverwaltungsamt als zuständiger oberster Dienstbehörde eingeräumten Ermessens seien in einer mit dem Zweck des § 159 Abs. 1 BBG zu vereinbarenden. Weise bestimmt durch die hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften - VwV - Nr. 7 und Nr. 8. Nach der den § 159 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBG betreffenden VwV Nr. 7 Satz 2 seien bei der Zulassung von Ausnahmen die Umstände des Einzelfalles (z.B. persönliche, wirtschaftliche, familiäre Verhältnisse) großzügig zu würdigen. Dem habe das Bundesverwaltungsamt im Falle des Klägers nicht ersichtlich zuwidergehandelt. (Wird näher ausgeführt.)

5

Zu einer anderen Entscheidung nötigten auch nicht die Bestimmungen des deutsch-amerikanischen Freundschafts-, Handels- und Schiffahrtsvertrages. Nach Wortlaut und Sinn Zusammenhang des in Betracht zu ziehenden Art. IV Abs. 2 dieses Vertrages in Verbindung mit Art. XXV Abs. 1 liege die Annahme nahe, daß - ungeachtet einer etwaigen anderen Praxis der Rentenversicherungsträger - hierdurch nur Rechte und Stellung solcher Personen geregelt seien, die entweder als amerikanische Staatsangehörige in Deutschland oder als deutsche Staatsangehörige in den USA lebten. Diese Frage könne jedoch unentschieden bleiben. Jedenfalls zeige der Katalog der in Art. IV Abs. 2 Buchst. a bis d aufgeführten Fälle, daß mit "Vorschriften über Soziale Sicherheit" im Sinne des Art. IV Abs. 2 des Vertrages nur solche des Sozialversicherungsrechts gemeint seien.

6

Die Ruhensregelung des § 159 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBG sei auch nicht verfassungswidrig. Sie verstoße weder gegen Art. 3 noch gegen Art. 33 Abs. 5 GG. (Wird ausgeführt.)

7

Auch mit seinem Hilfsbegehren könne der Kläger nicht durchdringen. Soweit der Kläger mit dem Hilfsantrag die Aufhebung der angefochtenen Bescheide auch insoweit begehre, als ihm ein Versorgungsanspruch zuerkannt worden sei, bestünden Bedenken gegen die Zulässigkeit des Antrags, weil ihm - wenn auch eingeschränkt durch die gleichzeitig angeordnete Ruhensregelung - das zugesprochen worden sei, was er verlangt habe. Der Hilfsantrag könne aber jedenfalls aus sachlichen Gründen keinen Erfolg haben. Der Kläger wäre nur dann gemäß § 72 G 131 nachzuversichern, wenn er auf Grund des Verlustes der deutschen Staatsangehörigkeit in sinngemäßer Anwendung des § 29 Abs. 1 Nr. 1 BBG als aus dem Beamtenverhältnis entlassen anzusehen wäre. Das sei nicht der Fall, weil gemäß § 10 Abs. 1 G 131 für Beamte zur Wiederverwendung lediglich bestimmte, im einzelnen aufgeführte Vorschriften des Bundesbeamtengesetzes gälten, zu denen § 29 BBG nicht zähle. Eine Gesetzeslücke liege insoweit nicht vor, wie ein Vergleich mit § 3 Satz 1 Nr. 6 G 131 zeige. § 29 G 131 in Verbindung mit § 159 BBG treffe eine erschöpfende Regelung für ehemalige aktive Beamte, die, ohne die qualifizierenden Merkmale des § 3 Satz 1 Nr. 6 G 131 zu erfüllen, eine ausländische Staatsangehörigkeit erworben hätten.

8

Gegen dieses Urteil hat der Kläger die durch Beschluß des erkennenden Senats zugelassene Revision eingelegt, mit der er den Klageantrag und den Hilfsantrag weiterverfolgt.

9

Der Kläger rügt Verletzung materiellen Rechts, insbesondere des § 159 Abs. 1 BBG und des Art. IV Abs. 2 des deutsch-amerikanischen Freundschaftsvertrages.

10

Die Beklagte hat beantragt, die Revision zurückzuweisen, und das angefochtene Urteil verteidigt.

11

Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht hat sich am Verfahren beteiligt und ist der angefochtenen Entscheidung im Ergebnis beigetreten.

12

II.

Die Revision des Klägers ist unbegründet.

13

1.

Der Kläger hat grundsätzlich Anspruch auf Versorgung als kraft Gesetzes in den Ruhestand getretener Beamter zur Wiederverwendung (z.Wv.). Er erfüllt die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und des § 4 Abs. 1 Nr. 1 G 131 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 und § 35 Abs. 1 Satz 1 letzter Satzteil G 131. Er hatte am 23. Mai 1949, dem Zuzugsstichtag in der ersten Fassung des Gesetzes zu Art. 131 GG, seinen Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes. Daß er ihn nachträglich aus dem Geltungsbereich des Gesetzes verlegt hat, ist unschädlich; waren die Voraussetzungen für das Geltendmachen der Rechte einmal erfüllt, so ändert ein späteres Aufgeben des Wohnsitzes nichts mehr an diesen Rechten (vgl. Art. III Abs. 1 Satz 2 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zu Art. 131 GG vom 19. August 1953 [BGBl. I S. 980] und Art. II Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zu Art. 131 GG vom 11. September 1957 [BGBl. I S. 1275]).

14

Die deutsche Staatsangehörigkeit ist nicht Voraussetzung für die Geltendmachung von Ansprüchen nach dem Gesetz zu Art. 131 GG. Das Gesetz selbst enthält darüber keine ausdrückliche Regelung. Auch die Begründung zum Gesetzentwurf (BTDrucks. I/1306) schweigt zu dieser Frage. § 3 Satz 1 Nr. 6 G 131 legt jedoch den Umkehrschluß nahe, daß der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit dann ohne Einfluß auf die Geltendmachung der durch dieses Gesetz gewährten Rechte ist, wenn nicht ein Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen in dem anderen Staat erworben worden ist. Auch § 10 Abs. 1 G 131 führt im Zusammenhang mit anderen Entlassungstatbeständen des Bundesbeamtengesetzes den des § 29 Abs. 1 Satz 1 BBG, der die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis bei Verlust der Eigenschaft als Deutscher im Sinne des Art. 116 des Grundgesetzes vorschreibt, nicht an.

15

Der Auffassung der Revision, der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit habe notwendig die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis z.Wv. zur Folge, da ein Beamter grundsätzlich die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen müsse (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 BBG), kann nicht gefolgt werden. Das Gesetz zu Art. 131 GG hat das Beamtenverhältnis z.Wv. als öffentlich-rechtliches Verhältnis besonderer Art gestaltet, auf das die für aktive Beamte geltenden Vorschriften nur anwendbar waren, soweit das Gesetz zu Art. 131 GG dies ausdrücklich angeordnet hat. Die für die aktiven Beamten geltenden Vorschriften über die Entlassung des Beamten bei Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit oder der Eigenschaft als Deutscher im Sinne des Art. 116 GG (vgl. § 51 Satz 1 DBG, § 22 Abs. 1 Nr. 1 BRRG, § 29 Abs. 1 Nr. 1 BBG) auf Beamte z.Wv. für anwendbar zu erklären, bestand kein zwingender Grund, weil der Beamte z.Wv. - wenn überhaupt - erst im Wege der Unterbringung (wieder) in ein aktives Beamtenverhältnis berufen wurde und sich erst dann die Frage stellte, ob er (noch) die allgemeinen beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllte. Bis dahin bestand nur das - gegenüber dem Dienstverhältnis des aktiven Beamten gelockerte - Band zu der zur Unterbringung verpflichteten Körperschaft, das in mancher Hinsicht demjenigen ähnelte, das zwischen dem Ruhestandsbeamten und dem Versorgungsdienstherrn besteht. Daß aber der Ruhestandsbeamte aus seinem Versorgungsrechtsverhältnis nicht durch Verlust der Eigenschaft als Deutscher ausscheidet, zeigt gerade der § 159 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBG, um dessen Anwendung im vorliegenden Verfahren gestritten wird. - Auch sonst ist dem deutschen Recht im Rahmen der Regelung besonderer rechtlicher und tatsächlicher Verhältnisse der Gedanke nicht fremd, daß auch, wenn ein Wiedereinstellungsanspruch als Beamter wegen Verlustes der allgemeinen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis unerfüllbar ist, die sonstigen Rechte aus dem Beamtenverhältnis erhalten bleiben. So sieht das Bundeswiedergutmachungsgesetz für den öffentlichen Dienst eine Wiedergutmachung auch für solche Personen vor, die die deutsche Staatsangehörigkeit verloren haben. Die in diesem Gesetz vorgesehene Wiedereinstellung als Beamter (§ 9 Abs. 1 BWGöD) ist auf die entlassenen oder vorzeitig zur Ruhe gesetzten Beamten beschränkt, die die sonstigen allgemeinen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllen; fehlt eine dieser Voraussetzungen, gilt § 10 Abs. 1 Satz 3 BWGöD, d.h. der Geschädigte erhält weiterhin lediglich ein Ruhegehalt.

16

Hat der Kläger somit Anspruch auf Versorgung nach § 29 G 131 in Verbindung mit Abschnitt V des Bundesbeamtengesetzes, so gilt für ihn auch die sich in diesem Abschnitt befindende Vorschrift des § 159 BBG. Gemäß § 159 Abs. 1 Satz 1 BBG ruhen die Versorgungsbezüge, solange der Versorgungsberechtigte nicht Deutscher im Sinne des Art. 116 GG ist (Nr. 1) oder seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Ausland hat (Nr. 2). Beide Alternativen sind im Falle des Klägers erfüllt, so daß sein Versorgungsanspruch grundsätzlich ruht. Die Anwendung des § 159 Abs. 1 Satz 1 BBG ist weder durch sonstige Rechtsvorschriften ausgeschlossen, noch verstößt sie gegen das Grundgesetz.

17

Art. IV Abs. 2 des zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika abgeschlossenen Freundschafts-, Handels- und Schiffahrtsvertrages vom 29. Oktober 1954 (deutsch-amerikanischer Freundschaftsvertrag), für den Rechtsbereich der Bundesrepublik Deutschland innerstaatlich in Kraft gesetzt durch das Gesetz vom 7. Mai 1956 (BGBl. II S. 487), findet auf den beamtenrechtlichen Versorgungsanspruch des Klägers nach dem Gesetz zu Art. 131 GG keine Anwendung.

18

Die Vorschrift lautet:

"Den Staatsangehörigen eines Vertragsteils wird ferner Inländerbehandlung hinsichtlich der Anwendung der im Gebiet des anderen Vertragsteils geltenden Gesetze und sonstigen Vorschriften über Soziale Sicherheit gewährt, die ohne Nachprüfung der Bedürftigkeit Leistungen vorsehen bei

a)
Krankheit (einschließlich zeitweiliger Arbeitsunfähigkeit) und Mutterschaft,

b)
Alter, Invalidität oder Berufsunfähigkeit,

c)
Tod des Vaters, des Ehegatten oder einer anderen unterhaltspflichtigen Person,

d)
Arbeitslosigkeit."

19

Die Auslegung dieser Vorschrift unterliegt der Nachprüfung durch das Revisionsgericht (vgl. BVerwGE 44, 156 [BVerwG 08.11.1973 - BVerwG V C 29.71] [160]).

20

Zwar beschränkt sich möglicherweise die gegenseitige "Inländerbehandlung" (vgl. dazu Art. XXV Abs. 1 des Vertrages) nicht auf die Staatsangehörigen des einen Vertragsteils, die sich im Staatsgebiet des anderen Vertragsteils aufhalten. Dieses Gebiet wird in Art. IV Abs. 2 als Geltungsbereich der Gesetze und sonstigen Vorschriften angesprochen, hat aber keine den Kreis der von diesen Vorschriften betroffenen Personen einschränkende Bedeutung; vgl. dazu die Amtliche Begründung zum Entwurf des Gesetzes zu dem deutsch-amerikanischen Freundschaftsvertrag (BTDrucks. 11/1843 S. 22) zu Art. IV: "Mithin erhalten die Staatsangehörigen des einen Vertragsteiles bei Aufenthalt im anderen Staat die gleiche Behandlung wie die eigenen Angehörigen dieses Staates und bei Aufenthalt im Ausland die gleiche Behandlung wie die im Ausland befindlichen eigenen Angehörigen dieses Staates." Deutsches Recht findet danach auf amerikanische Staatsangehörige in den USA die gleiche Anwendung wie auf Deutsche in den USA.

21

Dagegen umfassen die in Art. IV Abs. 2 des deutsch-amerikanischen Freundschaftsvertrages angesprochenen "Vorschriften über Soziale Sicherheit" nicht das Recht der beamtenrechtlichen Versorgung. Der Begriff "Soziale Sicherheit" ist zwar rechtlich nicht festgelegt. Er wird in der deutschen Rechtssprache teils im weiteren, teils im engeren Sinne verwendet (vgl. für eine weitgespannte Definition: Caesar in Maunz-Schraft, Die Sozialversicherung der Gegenwart, Bd. 1/2, 1963, S. 42). In der Sprache der von der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossenen zwischenstaatlichen Abkommen wird die "Soziale Sicherheit" jedoch weitgehend der "Sozialversicherung" gleichgesetzt. Das zeigt ein Vergleich mit anderen solchen Abkommen und den dortigen Definitionen des Abkommensgegenstandes. Der "Allgemeines Abkommen über die Soziale Sicherheit" genannte Vertrag mit Frankreich vom 10. Juli 1950 (abgedruckt zum Gesetz über das Allgemeine Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Frankreich über die Soziale Sicherheit vom 18. Oktober 1951, [BGBl. II S. 177])bestimmt den Gegenstand des Abkommens in Art. 2 § 1 durch die Benennung der folgenden Gesetzgebungen in der Bundesrepublik Deutschland: "a) die Krankenversicherung (Versicherungen für den Fall der Krankheit, der Mutterschaft und des Todes - Sterbegeld -); b) die Unfallversicherung (Versicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten); c) die Rentenversicherung der Arbeiter, die Rentenversicherung der Angestellten und die knappschaftliche Rentenversicherung (Versicherungen für den Fall der Invalidität oder der Berufsunfähigkeit, des Alters und des Todes - Renten -)." Dieser Text ist gleichlautend mit Art. 1 Abs. 1 Buchst. a-c des "Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Dänemark über Sozialversicherung" genannten Vertrages vom 14. August 1953 (abgedruckt zum Gesetz über das genannte Abkommen vom 21. August 1954 - BGBl. II S. 753 [754] -). Der Bestimmung des Vertragsgegenstandes im Abkommen über die Soziale Sicherheit mit Frankreich entspricht auch Art. 2 Abs. 1 Buchst. a-c des Abkommens mit dem Königreich der Niederlande über "Sozialversicherung" vom 29. März 1951 (abgedruckt zum Gesetz über das genannte Abkommen vom 20. Dezember 1951 - BGBl. II S. 221 [222] -). Dort ist allerdings zusätzlich als Buchst. d noch die Arbeitslosenversicherung genannt. Gleiches gilt für das Sozialversicherungsabkommen mit Österreich vom 21. April 1951 (abgedruckt zum Gesetz über das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Sozialversicherung nebst Schlußprotokoll vom 7. Januar 1952 - BGBl. II S. 317 [318] -). Jüngere Abkommen verwenden in der Überschrift wieder den Begriff der Sozialen Sicherheit, verstehen darunter aber ebenfalls die genannten Gegenstände der Sozialversicherung (vgl. Art. 2 Abs. 1 Buchst. b des "Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland über Soziale Sicherheit" vom 20. April 1960 - abgedruckt zum Gesetz zu diesem Abkommen vom 21. März 1961 [BGBl. II S. 241 [242]] - und Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 des "Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Spanischen Staat über Soziale Sicherheit" vom 29. Oktober 1959 - abgedruckt zum Gesetz zu dem genannten Abkommen vom 16. Juni 1961 [BGBl. II S. 598 [599]] -).

22

Aus diesen Beispielen folgt zwar nicht zwingend, daß auch Art. IV Abs. 2 des hier in Frage stehenden deutsch-amerikanischen Freundschaftsvertrages den Begriff der Sozialen Sicherheit im engeren Sinne der Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung verwendet, zumal da es für die Auslegung zwischenstaatlicher Abkommen entscheidend darauf ankommt, was die vertragschließenden Teile übereinstimmend gewollt haben, so daß Abkommen zwischen anderen Vertragspartnern nur mit Einschränkung zur Auslegung herangezogen werden können (vgl. Lüdtke in Bundesarbeitsblatt 1974, 324 [325]). Daß der deutsch-amerikanische Freundschaftsvertrag unter Sozialer Sicherheit nur die Gesetzgebung zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung versteht, wird jedoch durch die Aufzählung der Gegenstände der in Bezug genommenen Gesetze und sonstigen Vorschriften in Art. IV Abs. 2 Buchst. a bis d klar, die - je nach dem einzelnen Abkommen unter Einschluß oder Ausschluß der Arbeitslosenversicherung - mit denen der Sozialversicherung in den oben angeführten Abkommen mit anderen Staaten übereinstimmen. Auch die Amtliche Begründung zum Entwurf des Gesetzes zu dem deutsch-amerikanischen Freundschaftsvertrag (BTDrucks. II/1843 S. 22) zu Art. IV läßt deutlich erkennen, daß sich die gegenseitige Inländerbehandlung nach dem Willen der Vertragsteile auf die Vorschriften der Sozialversicherung und der Arbeitslosenversicherung beschränkt ("Nach Artikel IV werden die Staatsangehörigen des einen Vertragsteiles bei Anwendung der gesetzlichen Vorschriften des anderen Vertragsteiles über die Sozialversicherung und Arbeitslosenversicherung den Staatsangehörigen dieses Vertragsteiles im Inland und im Ausland gleichgestellt").

23

Nicht zuletzt entspricht die Beschränkung des Begriffs der Sozialen Sicherheit auf die Sozialversicherung und die Arbeitslosenversicherung auch dem Zweck dieses Teils des deutsch-amerikanischen Freundschaftsvertrages, den Austausch von Arbeitern und Angestellten zu fördern.

24

Die Anwendung des § 159 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 BBG auf einen Sachverhalt, wie er beim Kläger vorliegt, verstößt auch nicht gegen das Grundgesetz, wie der Senat bereits ausdrücklich entschieden hat (vgl. BVerwGE 39, 174).

25

Das Vorbringen der Revision gibt dem Senat keinen Anlaß, zu einer anderen Auffassung zu gelangen, zumal da das Bundesverfassungsgericht die gegen das Urteil BVerwGE 39, 174 eingelegte Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen hat (Beschluß vom 28. April 1972 - 2 BvR 213/72 -). Der Kläger rügt zwar Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG vor allem mit der Erwägung, er werde schlechter behandelt als ein nicht versorgungsberechtigter Beamter mit einer Dienstzeit von weniger als zehn Jahren, der einen Anspruch auf Ruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung habe, die nicht den Beschränkungen des § 159 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBG unterliege. Beide Sachverhalt e sind aber nicht vergleichbar, da der Rechtsstatus des Ruhestandsbeamten und des Beamten ohne Versorgungsanspruch bei Erreichen der Altersgrenze unterschiedlich ist. Erlangt ein Beamter gemäß § 106 Abs. 1 Nr. 1 BBG keinen Ruhegehaltsanspruch, endet das Beamtenverhältnis durch Entlassung (§ 35 Satz 2 BBG). Zwar "endet" das Beamtenverhältnis auch durch Eintritt in den Ruhestand (§ 6 Abs. 4 BBG), doch werden in diesem Falle anders als bei der Entlassung die Rechtsbeziehungen zwischen dem Dienstherrn und dem Beamten nicht völlig gelöst, sondern an die Stelle des Beamtenverhältnisses tritt das Rechtsverhältnis eines Ruhestandsbeamten, in dem besondere Fürsorgepflichten des Dienstherrn und entsprechende besondere Treuepflichten des früheren Beamten fortdauern (BVerwGE 39, 174 [177]). Wohl gelten auch für den entlassenen Beamten noch die in § 61 BBG genannten Pflichten, doch kann eine Verletzung dieser Pflichten nicht disziplinarrechtlich geahndet werden (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 2 BDO in Verbindung mit § 77 Abs. 2 BBG). Der entlassene Beamte steht daher grundsätzlich einem rentenberechtigten Arbeitnehmer gleich, dessen Beziehungen zu seinem Arbeitgeber nach Erreichen der Altersgrenze gelöst sind.

26

Daß die unterschiedliche Behandlung des Beamten im Ruhestand einerseits und des Arbeitnehmers (Angestellten) im Rentenalter anderseits im allgemeinen nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt, hat der Senat bereits in BVerwGE 39, 174 (178)[BVerwG 15.12.1971 - VI C 56/68] näher ausgeführt. Darauf braucht deshalb hier nicht näher eingegangen zu werden. Eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes könnte hier allenfalls noch darin gesehen werden, daß das Bundesbeamtengesetz keine dem Sozialversicherungsrecht entsprechenden zwingenden Ausnahmeregelungen vom Ruhen der Bezüge enthält, die die Auszahlung von Ruhegehalt auch an Berechtigte ohne deutsche Staatsangehörigkeit und mit Wohnsitz im Ausland vorsehen (vgl. z.B. § 1318 Abs. 1 Satz 1 RVO, § 97 Abs. 1 Satz 1 AVG). Denn auch im Sozialversicherungsrecht gilt das sogenannte Territorialprinzip (BSG, Urteil vom 3. Februar 1966 - 4 RJ 387/64 -, Sozialrecht, RVO, § 1315 Nr. 2 Bl. A a 1; BSG, Urteil vom 28. Januar 1970 - 4 RJ 215/67 -, Sozialrecht, RVO, § 1318 Nr. 4 Bl. A a 3; BSG, Urteil vom 28. Januar 1971 - 5 RKn 64/69 -, Sozialrecht, RVO, § 1302 Nr. 12 Bl. A a 10), und die Renten ruhen dementsprechend gemäß § 1315 Abs. 1 RVO, § 94 Abs. 1 AVG, sofern nicht besondere Regelungen etwas anderes anordnen.

27

Eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG ist aber auch unter diesem Blickwinkel nicht zu sehen. Diese Verfassungsvorschrift läßt dem Gesetzgeber gerade dann eine besonders weite Gestaltungsfreiheit, wenn er dem Bürger einen Anspruch auf staatliche Leistung einräumt. Werden dabei einzelne Gruppen begünstigt, so verletzt dies die Grenzen des Art. 3 GG nicht, wenn sich aus dem Gegenstand der Regelung für die Art der Differenzierung ein sachlich vertretbarer Gesichtspunkt anführen läßt und wenn die besonderen Wertentscheidungen der Verfassung beachtet bleiben (vgl. u.a. BVerfGE 29, 51 [56]; 31, 212 [218]). Der Ermessensspielraum des Gesetzgebers endet erst dort, wo die ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise vereinbar ist, anders ausgedrückt: wo ein einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung fehlt (vgl. u.a. BVerfGE 9, 334 [BVerfG 16.06.1959 - 2 BvL 10/59] [337]). Trotz fortschreitender Angleichung der Leistungen der Sozialversicherung an die Altersversorgung der Beamten (vgl. hierzu Finger in ZBR 1969, 312) bestehen immer noch hinreichende Unterschiede zwischen den Leistungen der Sozialversicherung bei Alter und Invalidität und der beamtenrechtlichen Versorgung, um unterschiedliche gesetzliche Regelungen zu rechtfertigen. Das Beamtenversorgungsrecht geht davon aus, daß dem Beamten der - an seiner Dienststellung und seiner Dienstzeit ausgerichtete - angemessene Lebensunterhalt auch nach dem Eintritt in den Ruhestand gewährleistet sein soll, ohne daß der Beamte während seiner aktiven Dienstzeit zur Aufbringung der Mittel für die Versorgung finanziell unmittelbar beigetragen hat, wogegen die Rentenberechtigung nach Sozialversicherungsrecht - jedenfalls nach dessen Grundgedanken - zum Teil auf eigenen Leistungen des Versicherten beruht. Diesem Unterschied trägt die Kann-Regelung des § 159 Abs. 1 Satz 3 BBG einerseits, die zum Teil zwingende und deshalb generalisierende Ausnahmeregelung der §§ 1316, 1318 ff. RVO, §§ 95, 97 ff. AVG anderseits Rechnung.

28

Das Berufungsgericht ist somit zutreffend davon ausgegangen, daß § 159 Abs. 1 Satz 1 BBG auf den Versorgungsanspruch des Klägers grundsätzlich anzuwenden ist. Es hat aber auch im Ergebnis ohne Rechtsfehler ausgeführt, daß die Ermessensentscheidung des Bundesverwaltungsamtes, eine Ausnahme vom Ruhen der Versorgungsbezüge nicht zuzulassen (§ 159 Abs. 1 Satz 3 BBG), solange der Kläger nicht das 65. Lebensjahr vollendet hat oder vorher dienstunfähig geworden ist, im Rahmen der Überprüfung nach § 114 VwGO nicht zu beanstanden ist.

29

Zur Steuerung des Ermessens der Behörden bei der Zulassung von Ausnahmen sind u.a. die VwV Nr. 7 zu § 159 (Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) BBG und Nr. 8 zu § 159 (Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) BBG ergangen. Nach Satz 2 der VwV Nr. 7 - ebenso nach Absatz 1 Satz 2 der VwV Nr. 8 - sind bei der Zulassung von Ausnahmen die Umstände des Einzelfalles (z.B. persönliche, wirtschaftliche, familiäre Verhältnisse) großzügig zu würdigen. Nach der VwV Nr. 8 Abs. 1 Satz 1, auf die sich der Kläger vor allem beruft, "sind im allgemeinen Ausnahmen zuzulassen, wenn Gründe in der Person des Versorgungsberechtigten vorliegen, die seinen dauernden Aufenthalt im Ausland notwendig machen, z.B. a) ... b) wenn der Versorgungsberechtigte sich vor Eintritt des Versorgungsfalles erhebliche Zeit in dem betreffenden Land aufgehalten hat". Die VwV Nr. 7 und 8 haben aber die Zulassung von Ausnahmen nach Eintritt des Versorgungsfalles nach allgemeinem Beamtenrecht (Vollendung des 65. Lebensjahres oder vorzeitige Dienstunfähigkeit) im Auge. Durch diese VwV sind daher die Versorgungsbehörden nicht gehindert, bei Versorgungsberechtigten, die auf Grund des § 35 Abs. 1 Satz 1 letzter Satzteil G 131 mit Ablauf des 30. September 1961 in den Ruhestand getreten sind, Ausnahmen vor Eintritt des Versorgungsfalles (nach allgemeinem Beamtenrecht) nur zuzulassen, wenn sich der Beamte in wirtschaftlicher Not befindet (vgl. dazu auch Beschluß vom 22. Dezember 1971 - BVerwG VI B 44.71 -). Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, an die das Revisionsgericht gemäß § 137 Abs. 2 VwGO gebunden ist, lag beim Kläger ein Fall wirtschaftlicher Not z.Z. der Entscheidung des Bundesverwaltungsamtes vom 20. August 1968 nicht vor, so daß dieses Amt jedenfalls für die Zeit bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres (oder vorzeitiger Dienstunfähigkeit) des Klägers die Zulassung einer Ausnahme ohne Ermessensfehler ablehnen konnte. Für die Zeit nach Vollendung des 65. Lebensjahres des Klägers hat das Bundesverwaltungsamt noch nicht entschieden. Seine Entscheidung von der Stellung eines neuen Antrags des Klägers abhängig zu machen, war nicht fehlerhaft, weil der Antrag dazu dienen soll, der Behörde die zu dieser Zeit bestehenden persönlichen, wirtschaftlichen und familiären Verhältnisse des Klägers als Grundlage der neuen Entscheidung darzutun. Wenn der Kläger, der am 4. November 1973 das 65. Lebensjahr vollendet hat, einen solchen Antrag stellt, wird das Bundesverwaltungsamt bei seiner neuen Entscheidung die VwV Nr. 7 Satz 2 und Nr. 8 zu § 159 BBG im Sinne der Gleichbehandlung zu beachten haben. Dem Sinn des § 159 Abs. 1 Satz 3 BBG dürfte es im übrigen - entgegen der Auffassung des Bundesverwaltungsamtes - nicht entsprechen, wenn beide Alternativen des § 159 Abs. 1 Satz 1 BBG vorliegen, bei der Zulassung von Ausnahmen einen besonders strengen Maßstab anzulegen; auch den VwV Nr. 7 und Nr. 8 zu § 159 BBG ist derartiges nicht zu entnehmen.

30

2.

Den Hilfsantrag des Klägers festzustellen, daß er gemäß § 72 G 131 als nachversichert gelte, weil er infolge des Verlustes der deutschen Staatsangehörigkeit aus dem Beamtenverhältnis entlassen sei, hat das Berufungsgericht mit Recht abgewiesen. Ihm stattzugeben würde voraussetzen, daß der Kläger keine Rechte auf beamtenrechtliche Versorgung nach dem Gesetz zu Art. 131 GG hätte. Dem Antrag des Klägers auf Festsetzung von Versorgungsbezügen ist jedoch entsprochen worden; der Kläger hat auch folgerichtig Rechtsmittel nur gegen die ablehnende Entscheidung gemäß § 159 Abs. 1 Satz 3 BBG eingelegt, so daß die Festsetzung der Versorgungsbezüge bestandskräftig geworden ist. Abgesehen davon ist der Anspruch auf beamtenrechtliche Versorgung, wie dargelegt, auch materiell begründet, wenn auch durch die Ruhensregelung eingeschränkt.

31

Der vorsorglich nur für den Fall, daß ihm nur ruhende Versorgungsbezüge zuständen, erklärte Verzicht des Klägers auf seine Rechte als Ruhestandsbeamter ist im vorliegenden Verfahren unbeachtlich. Wegen der unter Umständen schwerwiegenden Folgen eines solchen Verzichts ist die entsprechende Erklärung, falls sie zulässig ist, ebenso wie der Antrag auf Entlassung aus dem Beamtenverhältnis eine bedingungsfeindliche Willenserklärung. Der Senat neigt allerdings - ohne daß hier darüber zu entscheiden wäre - zu der Auffassung, daß ein solcher Verzicht wirksam erklärt werden könnte; dafür spricht die Vorschrift des § 64 Abs. 1 Nr. 5 BDO. Der Kläger wird jedoch zweckmäßig einen solchen Verzicht in seinem Interesse erst nach der zu beantragenden neuen Entscheidung des Bundesverwaltungsamtes gemäß § 159 Abs. 1 Satz 3 BBG erwägen, falls die Ruhensvorschrift des § 159 BBG dann noch gilt.

32

Die Revision war nach alledem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 11.130 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Fürst
Dr. Waitz
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Becker ist wegen Ortsabwesenheit an der Beifügung seiner Unterschrift verhindert.
Prof. Dr. Fürst
Dr. Nehlert
Niedermaier