Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 08.11.1973, Az.: BVerwG V C 29.71
Feststellung eines kriegsbedingten Schadens ; Rückzahlung einer überzahlten Unterhaltshilfe ; Verletzung der gerichtlichen Sachaufklärungspflicht
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 08.11.1973
- Aktenzeichen
- BVerwG V C 29.71
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1973, 13648
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Oldenburg - 18.03.1971 - AZ: II A 276/69 S
Rechtsgrundlagen
- § 360 LAG
- § 41 FG
- § 86 Abs. 1 VwGO
Fundstellen
- BVerwGE 44, 156 - 164
- IFLA 1975, 20
- Mtbl. BAA 1975, 309
- ZLA 1974, 42
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Zur Abgrenzung der Ermessenskontrolloefugnis des Gerichts bei Entscheidungen über die Ausschließung von allen Ausgleichsleistungen.
- 2.
Zur Revisibilität völkerrechtlicher Vereinbarungen (hier: Finanzvertrag zwischen der Bundesrepublik und dem Königreich der Niederlande und Überleitungsvertrag).
In der Verwaltungsstreitsache
hat der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 8. November 1973
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Hering und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gützkow, Dr. Fink, Rochlitz und Rotter
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg - II. Kammer Stade - vom 18. März 1971 wird zurückgewiesen.
Auf die Revision des Beteiligten wird unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Oldenburg - II. Kammer Stade - vom 18. März 1971 die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger, Jahrgang 1889, lebte zwischen den beiden Weltkriegen in den Niederlanden, wo er - nach seinem Vortrag - kaufmännischer und technischer Direktor einer halbpharmazeutischen Fabrik gewesen sei, deren Aktien er zu 9/10 in seinem Besitz gehabt habe. Ende 1944 wurde der Kläger aus den Niederlanden vertrieben. Er ist Kriegsbeschädigter (70 %) aus dem 1. Weltkrieg und bezieht hierfür eine Versorgungsrente.
Mit seinem Feststellungsantrag vom 25. Dezember 1952 machte der Kläger Vertreibungsschäden, insbesondere an Anteilsrechten und Gegenständen der Berufsausübung in Höhe von ca. 104.300 hfl. und 108.000 frz.fr. geltend. Außerdem bantragte er Kriegsschadenrente. Mit Bescheid vom 6. August 1954 wurde ihm Unterhaltshilfe auf Lebenszeit gewährt, wobei die Rente nach dem Bundesversorgungsgesetz zur Anrechnung gelangte.
Anläßlich einer Überprüfung seiner Einkommensverhältnisse wurde bekannt, daß der Kläger seit dem 1. August 1954 bei der Viehverwertungsgenossenschaft S. tätig war. Hinsichtlich dieser Tätigkeit gab der Kläger an, nur eine geringe Aufwandsentschädigung zu erhalten. Auf Grund der Angaben des Klägers unterblieb eine Anrechnung der Aufwandsentschädigung auch in den folgenden Jahren.
Die angestellten Ermittlungen ergaben jedoch, daß der Kläger bei der Genossenschaft von 1955 bis 1963 als Buchhalter und anschließend bis Mitte 1964 als freier Mitarbeiter gegen Entgelt tätig war. Der Beschäftigung des Klägers lag folgende Vereinbarung mit der Genossenschaft zugrunde: Vorgesehen war ein Entgelt von zunächst 470 DM monatlich. Davon hielt die Genossenschaft abredegemäß monatlich 270 DM zurück und zahlte 150 DM als sogenannte Aufwandsentschädigung und 50 DM als Reisekostenpauschale aus. Den Rest sollte der Kläger erst bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses als eine Art zusätzliche Altersversorgung erhalten. Bis zu diesem Zeitpunkt sollte die Entstehung eines Anspruchs ausgeschlossen sein.
Im Jahre 1957 erhöhte die Genossenschaft das Entgelt von 470 DM auf 520 DM; seitdem zahlte sie 250 DM bar und behielt 270 DM ein. Diese mit der Genossenschaft getroffene Vereinbarung versuchte der Kläger in seiner Stellungnahme vom 20. Oktober 1964 (Fotokopie Bl. 18 Strafakte StA S.) wie folgt zu rechtfertigen:
"Abschließend sei noch angeführt, daß die vielleicht 'ungewöhnliche' Vereinbarung und deren Nebenumstände sich als Naturnotwendigkeit ergeben hat. Da ich auch Vertriebener aus den Niederlanden bin, wo ich über 30 Jahre lang ansässig war, bezog ich u.a. auch Unterhaltsbeihilfe. Nun wäre es 'ungewöhnlich', wenn ich meinen Verdienst mit dem Versorgungsamt und dem Ausgleichsamt teilen oder gar an diese abführen müßte. Die Unterhaltshilfe bekomme ich als Vergütung für entgangene Existenz, man könnte auch mit einer Berechtigung sagen, geraubte Existenz, also für etwas mir 'Genommenes'. Nun wäre es eine schreiende Ungerechtigkeit, wenn ich einen Beiverdienst nicht voll und ganz genießen dürfte, der dann sogar noch in einem Betrieb erworben wird, der mit einiger Berechtigung als gemeinnütziger gilt."
Die weiteren Ermittlungen ergaben, daß die Genossenschaft dem Kläger auch die Kosten für den Betrieb des Pkw erstattete. Diese Beträge sollten ebenfalls auf den von der Genossenschaft einbehaltenen Betrag angerechnet werden. Ferner stellte sich heraus, daß der Kläger über ein Bausparguthaben von rd. 6.000 DM verfügte und für rd. 6.000 DM ein Baugrundstück erworben hatte. In seinen Erklärungen über die Einkommensverhältnisse vom 7. Oktober 1960 und 4. Dezember 1961 führte der Kläger lediglich seinen Grundbesitz mit einem Einheitswert von 1.000 DM an.
Mit Bescheid vom 25. November 1966 wurden alle vorausgegangenen Bescheide über die Unterhaltshilfe aufgehoben und die gesamten Unterhaltshilfebeträge in Höhe von 8.106 DM zurückgefordert. Veranlassung hierfür war u.a., daß dem Kläger rückwirkend vom 1. August 1963 an eine holländische Alterspension gewährt wurde, die auf die Unterhaltshilfe angerechnet werden mußte. Auf Grund der erstatteten Strafanzeige wurde gegen den Kläger Anklage wegen Betruges erhoben. In der Verhandlung vor dem Schöffengericht in S. am 7. März 1968 gab der Kläger die Verletzung der Meldepflicht hinsichtlich seiner Einkommensverhältnisse zu; dabei gab er seine Einkünfte bei der Genossenschaft mit anfangs etwa 470 DM und später bis 530 DM monatlich an. Außerdem gab er zu, daß seine Ehefrau ebenfalls bei der Genossenschaft gegen Entgelt (insgesamt 2.000 DM) gearbeitet habe. Er erklärte sich bereit, die überzahlten Unterhaltshilfebeträge zurückzuzahlen. Mit Rücksicht auf sein hohes Alter und das Rückzahlungsversprechen stellte das Gericht das Strafverfahren ein. Eine Rückzahlung der überzahlten Unterhaltshilfe ist jedoch nicht erfolgt.
Durch Bescheid des Beklagten vom 9. Juni 1969 wurde der Kläger von der Schadensfeststellung und von allen Ausgleichsleistungen ausgeschlossen, weil er wissentlich und willentlich zu wiederholten Malen über die Art seiner Beschäftigung bei der Genossenschaft und die Höhe seiner Bezüge unzutreffende Angaben gemacht habe. Außerdem habe er die Einkünfte seiner Ehefrau sowie sein Vermögen verschwiegen. Er habe die Tragweite seines unredlichen Verhaltens gekannt und sich bewußt Vorteile zu Lasten des Ausgleichsfonds verschafft. Im Hinblick auf die Schwere des Falles, insbesondere auch hinsichtlich des subjektiven Tatbestandes, sei die Ausschließung in dem vorgenommenen Umfange geboten.
Auf die hiergegen erhobene Klage wurde durch Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg - II. Kammer Stade - vom 18. März 1971 die in dem angegriffenen Bescheid vorgenommene Ausschließung mit Ausnahme der Unterhaltshilfe aufgehoben. Zur Begründung ist ausgeführt: Der Kläger habe vorsätzlich zu wiederholten Malen unzutreffende Angaben über die Höhe seiner Bezüge und die Art seiner Beschäftigung bei der Viehverwertungsgenossenschaft gemacht. Ferner habe er die Einkünfte seiner Ehefrau bei der Genossenschaft nicht angegeben. Die Ausschließung von allen Ausgleichsleistungen und von der Schadenfeststellung verstoße jedoch gegen das Übermaßverbot. Der Kläger habe nur bezüglich der Verfahrensart Unterhaltshilfe Täuschungshandlungen begangen. Bei dem Alter des Klägers würde die Rückforderung aller bereits erhaltenen Leistungen wirtschaftliche Folgen haben. Die Ausschließung sei deshalb auf das dem Verhältnis der Schwere der Täuschungshandlung entsprechende Maß zu vermindern.
Mit der vom Bundesverwaltungsgericht zugelassenen Revision wird vom Kläger die Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt, weil einerseits Beweisanträgen nicht Rechnung getragen und andererseits der zwischen dem Königreich der Niederlande und der Bundesrepublik geschlossene Finanzvertrag nicht berücksichtigt worden sei, der einer Ausschließung im vorliegenden Falle entgegenstehe.
Der Kläger beantragt,
unter Aufhellung des angefochtenen Urteils soweit die Klage abgewiesen wurde, den Ausschließungsbescheid gänzlich aufzuheben.
Der Beteiligte, der ebenfalls Revision eingelegt hat, stützt seine Sachrüge darauf, daß das Gericht nicht befugt sei, selbst den Umfang der Ausschließung zu bestimmen.
Er beantragt,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils soweit der Klage stattgegeben wurde, die Klage abzuweisen.
II.
A.
Die Revision des Klägers ist zurückzuweisen, weil die erhobenen Verfahrensrügen nicht durchgreifen. Ein Verstoß gegen § 86 Abs. 2 VwGO liegt nicht vor. Ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 18. März 1971 ist vom Kläger kein Beweisantrag auf Vernehmung einzelner Zeugen gestellt worden. Protokollberichtigung bzw. -ergänzung ist nicht beantragt worden. Ein nicht in mündlicher Verhandlung gestellter Beweisantrag bedarf keiner förmlichen Bescheidung durch das Gericht (Urteil vom 26. Juni 1968 [BVerwGE 30, 57]). Ein Beweisantrag ist im Sinne des § 86 Abs. 2 VwGO nur dann in der mündlichen Verhandlung gestellt, wenn er zur Herbeiführung eines Gerichtsbeschlusses zu Protokoll gegeben wird; Beweisanerbieten und Bezugnahmen auf Anträge im schriftsätzlichen Vorbringen reichen hierfür nicht aus (Urteil vom 19. Juni 1968 - BVerwG V C 085.67 -). Ebensowenig können nur hilfsweise, vorsorgliche und für den Fall gestellte Anträge, daß es auf das Beweisthema ankommen sollte, die Bescheidungspflicht auslösen (Urteil vom 26. Juni 1968 [a.a.O.]). Ein Aufklärungsmangel im Sinne von § 86 Abs. 1 VwGO ergibt sich hieraus ebenfalls nicht.
Ein Aufklärungsmangel liegt nur dann vor, wenn die Behebung des Mangels zu einer Änderung des entscheidungereblichen Sachverhalts führen und sich auf das Gesamtergebnis des Verfahrens derart auswirken würde, daß sich dem Gericht bei der Urteilsfindung eine andere Überzeugung aufdrängen müßte (Urteil vom 6. November 1968 - BVerwG V C 0149.67 -). Derartige sachverhaltsändernde Umstände liegen hier nicht vor. Für die rechtliche Beurteilung des dem Kläger gegenüber erhobenen Vorwurfs ist es unerheblich, wie dessen Verhalten von anderen Personen beurteilt wurde, die der Lastenausgleichs Verwaltung gegenüber selbst weder anzeige- noch meldepflichtig waren. Aus dem übrigen gegen die Sachaufklärung gerichteten Vorbringen des Klägers ergibt sich keine durchgreifende Verfahrensrüge, sondern allenfalls ein qualifiziertes Bestreiten der Richtigkeit der vom Tatsachengericht getroffenen Feststellungen.
Da der Beteiligte seinerseits keine Verfahrensrügen erhoben hat, ist von dem vom Verwaltungsgericht festgestellten Sachverhalt auszugehen. Danach hat der Kläger für die Entscheidung über die Unterhaltshilfe erhebliche Tatsachen verschwiegen. Denn er hat Einkünfte seiner Frau bei der Genossenschaft nicht angegeben, ferner verschwiegen, daß sich der von ihm als Aufwandsentschädigung bezeichnete Teil des Entgelts im Jahre 1957 erhöht hat, und schließlich hat er jahrelang unzutreffende Angaben über das mit der Viehverwertungsgesellschaft vereinbarte Entgelt gemacht. Hinsichtlich des subjektiven Tatbestands des § 360 Abs. 1 LAG hat das Verwaltungsgericht festgestellt, daß der Kläger mehrfach und wiederholt wissentlich und willentlich, zum Zwecke der Täuschung gehandelt hat, um, wie er in seiner eigenen Stellungnahme bestätigt habe, sein bei der Genossenschaft erzieltes Entgelt anrechnungsfrei für sich behalten zu können. In dieser Feststellung ist auch im Hinblick auf die Beurteilung der vom Kläger mit der Genossenschaft getroffenen Vereinbarung kein Subsumtionsfehler enthalten. Denn von der Rechtsordnung können Vereinbarungen nicht gebilligt werden, die unter Mißbrauch bürgerlich-rechtlicher Gestaltungsformen geschlossen werden, um die öffentliche Hand zu schädigen bzw. ungerechtfertigte öffentliche Mittel zu erhalten. In solchen Fällen ist vielmehr diejenige Gestaltung zugrunde zu legen, die dem wahren und tatsächlichen, d.h. in seinen wirtschaftlichen Wirkungen herbeigeführten Sachverhalt entspricht. Für die Frage der Verhältnismäßigkeit ist danach davon auszugehen, daß der Kläger nach den verbindlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts fast zehn Jahre lang gegenüber dem Ausgleichsamt unzutreffende Angaben zum Zwecke der ungeschmälerten Inanspruchnahme der Unterhaltshilfe gemacht hat, wodurch eine beträchtliche Überzahlung eingetreten ist.
Bei der Abwägung der Ausschließung geht das Verwaltungsgericht zutreffend davon aus, daß das der Behörde nach den einschlägigen Bestimmungen des Lastenausgleichsrechts eingeräumte Entschließungs- und Auswahlermessen nur im Rahmen des § 114 VwGO nachgeprüft werden kann. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die Ausschließung jedoch nicht auf das Gebiet beschränkt, auf dem sich der Antragsteller treuwidrig verhalten hat; die Ausschließung darf vielmehr über den Rahmen des Verfahrens hinausgehen, in dem das vorwerfbare Verhalten festgestellt wurde (Beschluß vom 28. Januar 1969 - BVerwG V B 88.64 -). Eine Beschränkung der Ausschließung auf die Unterhaltshilfe durch das Gericht kann deshalb nicht darauf gestützt werden, daß der Kläger nur im Verfahren auf Gewährung von Kriegsschadenrente Täuschungshandlungen begangen habe. Ferner zwingt auch das Alter des Klägers nicht dazu, den Umfang der Ausschließung zu verringern. Zu berücksichtigen ist hierbei, daß das Ausschließungsverfahren selbst nach dem Ableben eines Betroffenen uneingeschränkt gegen Erben fortgesetzt werden darf. Kann danach das Alter des Betroffenen allein kein zwingendes Kriterium für das zulässige Maß der Ausschließung bilden, dann muß das vorgeschrittene Alter des Klägers nicht zu einer Abstufung der vorgenommenen Ausschließung führen. Hinsichtlich der wirtschaftlichen Folgen der Ausschließung könnte allenfalls die fristlose Kündigung des bewilligten Wohnungsbaudarlehns einige Besorgnis auslösen. Hierbei ist jedoch zu bedenken, daß in der Schuldurkunde in den Gründen, unter denen das Kreditinstitut das Darlehn zur fristlosen Rückzahlung kündigen kann, die Aufhebung des Bewilligungsbescheids aufgeführt ist. Deshalb lag es am Kläger, die Voraussetzungen für eine Aufhebung des Bewilligungsbescheids nicht entstehen zu lassen. Daß es einer ausdrücklichen Aufhebung des Bewilligungsbescheides bei Erstreckung der Ausschließung hierauf nicht bedarf, ergibt sich aus der gesetzlichen Regelung in § 360 Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 2 LAG, wonach gewährte Leistungen zurückzuerstatten sind. Neben dem Ausschließungsbescheid ist deshalb kein Raum mehr für die förmliche Aufhebung der Bewilligungsbescheide, weil sich die Rückerstattungspflicht unmittelbar aus dem Gesetz ergibt und Vertrauensschutz insoweit nicht geltend gemacht werden kann (Urteile vom 3. Juni 1966 - BVerwG V C 56.64 - und vom 10. Dezember 1969 - BVerwG V C 152.67 - [ZLA 1970, 52 = MtBl.BAA 1970, 218]). Da zwingende Gründe für eine gerichtliche Korrektur der getroffenen Ermessensentscheidung nicht gegeben sind und ein von der Rechtsprechung anerkannter Fall getrennter Beurteilungsmöglichkeit bei gesondert ausgesprochenen Sanktionen nicht vorliegt (vgl. Beschluß vom 12. September 1968 - BVerwG V B 146.67 - und Urteil vom 14. Mai 1969 - BVerwG V C 111.68 -), muß es bei dem Grundsatz verbleiben, daß das Verwaltungsgericht nicht befugt ist, eine Ermessensentscheidung der Behörde durch seine eigene zu ersetzen. Insbesondere steht danach dem Verwaltungsgericht nicht die Befugnis zu, selbst die Ausschließung auf eine bestimmte Ausgleichsleistung zu beschränken, solange innerhalb des Bereichs der Verhältnismäßigkeit die Auswahl unter mehreren möglich ist bzw. eine Ausschließung von allen Ausgleichsleistungen das Übermaßverbot nicht verletzt (BVerwGE 30, 313). Unter Berücksichtigung dessen, daß die vorangestellten Erwägungen des Verwaltungsgerichts eine Reduzierung der vorgenommenen Ausschließung nicht bedingen, kann auch nicht die Feststellung getroffen werden, daß die getroffene Ermessensentscheidung außer Verhältnis zu dem Zweck der gesetzlichen Ermächtigung steht. Denn das Verwaltungsgericht hat in dem verbindlich festgestellten Sachverhalt das bestätigt, was der Beklagte zur Grundlage seiner Maßnahme gemacht hat, nämlich, daß der Kläger durch seine täuschende Handlungsweise sich Vorteile zu Lasten des Ausgleichsfonds verschafft hat, wodurch ein erheblicher Schaden entstanden ist.
Daraus folgt, daß die getroffene Maßnahme auf Grund der einschlägigen lastenausgleichsrechtlichen Bestimmungen zulässig war und auch hinsichtlich der damit verbundenen Auswirkungen verwaltungsgerichtlich nicht beanstandet werden kann. Demzufolge muß unter Abänderung des angegriffenen Urteils die hiergegen gerichtete Klage abgewiesen werden, weil - wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt - auch zwischenstaatliche Regelungen einer Ausschließung des Klägers nicht entgegenstehen.
B.
1.
Vorweg ist hier die Revisibilität des in Betracht zu ziehenden zwischenstaatlichen Rechts zu klären.
Die zu prüfende völkerrechtliche Vereinbarung betrifft den am 8. April 1960 unterzeichneten "Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande über die Regelung finanzieller Fragen und über Leistungen zugunsten niederländischer Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung" (Finanzvertrag). Der Finanzvertrag ist Bestandteil des am selben Tag von den vertragschließenden Ländern vereinbarten Ausgleichsvertrages. Diesem Ausgleichsvertrag hat der Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates durch das Vertragsgesetz vom 10. Juni 1963 (BGBl. II S. 458) zugestimmt und die einzelnen Verträge veröffentlicht. Durch die Zustimmung bzw. Mitwirkung der gesetzgebenden Körperschaften beim Abschluß des vorgenannten völkerrechtlichen Vertrages in der Form eines Bundesgesetzes im Sinne des Art. 59 Abs. 2 GG wird der Inhalt der bilateralen Vereinbarung zumindest insoweit zu innerstaatlichem Recht transformiert, als er dadurch sowohl für die staatlichen Organe als auch - falls er sich auf das rechtliche Verhalten der Staatsbürger bezieht - für diese verbindlich gemacht wird (mit dieser Abgrenzung: BVerfGE 6, 290 [294]; v. Mangoldt-Klein: Das Bonner Grundgesetz, 1964, Bd. II, 1135 [1146]; Bonner Kommentar, Anm. 5 bis 8 zu Art. 59 GG; Wengler, Völkerrecht, Bd. I S. 458). Denn durch das Zustimmungsgesetz können nur solche völkerrechtlichen Vertragsbestimmungen zu innerstaatlich anwendbarem Recht transformiert werden, die alle die Attribute aufweisen, die einem Gesetz nach innerstaatlichem Recht anhaften müssen, um berechtigen oder verpflichten zu können. Die völkerrechtliche Vertragsbestimmung muß deshalb nach Wortlaut, Zweck und Inhalt geeignet sein, wie eine innerstaatliche Gesetzesvorschrift rechtliche Wirkungen auszulösen. Nur unter diesen Voraussetzungen ergeben sich für den Staatsbürger verbindliche Rechtsnormen. Insoweit durch das Vertragsgesetz eine Kongruenz von Völkerrecht und innerstaatlichem Recht hergestellt wird, entsteht paralleles innerstaatliches Recht. Dieses parallele innerstaatliche Recht (nationales Recht) ist nach dem Grundgesetz Bundesrecht und insoweit nach § 137 Abs. 1 VwGO revisibel.
2.
Der Finanzvertrag vom 8. April 1960 (BGBl. II 1963, 629), in Kraft getreten am 1. August 1963 (Bekanntmachung vom 29. Juli 1963, BGBl. II S. 1078) schließt eine Ausschließung des Klägers nach den einschlägigen lastenausgleichsrechtlichen Bestimmungen nicht aus. Die Befugnis der Bundesrepublik, die lastenausgleichsrechtliehen Leistungen von der Erfüllung bestimmter formeller und sachlicher Voraussetzungen abhängig zu machen und den Verlust gewährter bzw. in Aussicht gestellter Leistungen bei Nachweis vorwerfbaren gesetzwidrigen Verhaltens festzustellen, ist durch die vorgenannten Vertragsbestimmungen weder ausdrücklich noch inhaltlich eingeschränkt noch vom Vertragszweck her Interferenzen zugänglich. Dagegen könnten die innerstaatlichen Folgen einer vorgenommenen Ausschließung von Entschädigungsleistungen für Vertreibungsschäden von in den Niederlanden entzogenem Vermögen in ihren Auswirkungen dadurch gemildert bzw. gänzlich beseitigt werden, daß von der niederländischen Regierung auf entsprechende fristgerechte Anträge deutscher Betroffener die beschlagnahmten und in die Verfügungsgewalt der Niederlande übergegangenen Vermögenswerte den früheren deutschen Berechtigten wieder zur Verfügung gestellt werden (Art. 5 Abs. 1 und 6 Abs. 1 des Finanzvertrages). In diesen Fällen würde die innerstaatliche Wirksamkeit der Ausschließung dadurch paralysiert, daß die Niederländische Regierung von der ihr übernommenen Verpflichtung Gebrauch macht, beschlagnahmte deutsche Vermögenswerte zurückzugeben, soweit das niederländische Recht die Befolgung dieser Verpflichtung gebietet und dem deutschen Betroffenen Rückgabeansprüche zugesteht. Die zurückgegebenen Vermögenswerte würden - retrospektiv gesehen - der lastenausgleichsrechtlichen Entschädigungspflicht enthoben und damit der Ausschließung entzogen. Dieses von der niederländischen Verwaltungstätigkeit abhängige (potentielle, individuelle) Ergebnis hat indessen keine Einwirkung auf die deutsche Gesetzgebung und behindert nicht deren Rechtsanwendung.
Bedeutung könnte hier allenfalls Art. 16 des Finanzvertrages zukommen. Darin stellen die Vertragsparteien fest, daß die Bestimmungen des Sechsten Teils des am 26. Mai 1952 in Bonn unterzeichneten Vertrages zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen (in der Fassung vom 23. Oktober 1954) sich auch auf Maßnahmen beziehen, die das Königreich der Niederlande auf Grund der Verordnung über die Beschlagnahme feindlichen Vermögens vom 20. Oktober 1944 getroffen hat. In Art. 5 des Sechsten Teils des Vertrages zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen vom 26. Mai 1952 (im BGBl. 1954 II S. 157 auf Grund des Zustimmungsgesetzes vom 28. März 1954 [BGBl. II S. 57] veröffentlicht, in der Fassung vom 23. Oktober 1954 [BGBl. 1955 II S. 405] auf Grund der Bekanntmachung vom 30. März 1955 [BGBl. II S. 301], die auf der Ermächtigung des Zustimmungsgesetzes vom 24. März 1955 - Gesetz betrifft das Protokoll vom 23. Oktober 1954 über die Beendigung des Besatzungsregimes in der Bundesrepublik Deutschland - [BGBl. II S. 213] beruht) ist festgehalten: Die Bundesrepublik wird Vorsorge treffen, daß die früheren Eigentümer der Werte, die auf Grund der in Art. 2 und 3 dieses Teils bezeichneten Maßnahmen beschlagnahmt worden sind, entschädigt werden.
Daß durch diese Bestimmung des sogenannten Überleitungsvertrages nach der Bekanntmachung vom 5. Mai 1955 (BGBl. II S. 628) der sich verpflichtenden Bundesrepublik für das erforderliche Vollziehungsgesetz zur Ausführung der völkerrechtlichen Verpflichtung Schranken hinsichtlich der Ausgestaltung des Entschädigungsgesetzes gesetzt sein könnten in bezug auf die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Entschädigungsleistungen und hinsichtlich der gesetzlichen Erfordernisse für den Verlust bzw. den Entzug der innerstaatlich beanspruchbaren Leistungen, kann jedenfalls bezüglich des für den vorliegenden Fall in Betracht kommenden lastenausgleichsrechtlichen Gesetzeskomplexes nicht festgestellt werden. Den Bundesgesetzgeber verpflichtende Bedeutung könnte Art. 16 Abs. 1 des Finanzvertrages nur dann gewinnen, wenn dieser Bestimmung wegen der Hinnahme der Beschlagnahmungen eine Verpflichtung zur Enteignungsentschädigung bzw. wegen der Anrechnung der beschlagnahmten Werte auf die Reparation ein Ausgleichsanspruch unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung zu entnehmen wäre. In diesem Falle könnte, von der völkerrechtlich allgemeinen Anerkennung dieser Rechtspostulate ausgehend, nach Art. 25 GG eine den Betroffenen berechtigende und den Bund verpflichtende ungeschmälerte Restitution durchzuführen sein. Dem steht jedoch entgegen, daß ein Rechtsvorgang nur dann als Enteignung qualifiziert werden kann, wenn der Betroffene im Zeitpunkt des Eingriffs eine enteignungsfähige Rechtsposition innehatte. Danach könnte das Zustimmungsgesetz in Verbindung mit den Bestimmungen des Finanzvertrages nur dann ein Enteignungsgesetz im Sinne des Art. 14 Abs. 3 GG sein, wenn der Kläger beim Inkrafttreten des Zustimmungsgesetzes noch Berechtigter der in seinem Feststellungsantrag vom 25. Dezember 1952 als Vertreibungsschaden angemeldeten Vermögenswerte gewesen wäre (vgl. Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Dezember 1970 in WM 1971, 270, zu Art. 10, 16 des Finanzvertrages). Nach seinem eigenen Vortrag traf das jedoch nicht zu. Darüber hinaus fallen Ansprüche auf Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz nicht in den Schutzbereich des Art. 14 GG (BVerfGE 11, 64 [BVerfG 04.05.1960 - 1 BvL 17/57] [70 f.]; 19, 354 [370]; 32, 111 [128]).
Aus diesem Grunde will der Kläger nunmehr die von ihm nach den Vorschriften des LAG und FG angemeldeten Vertreibungsschaden als Reparationsschaden qualifiziert sehen. Ob Art. 5 des VI. Teils des Überleitungsvertrages dem einzelnen Reparationsgeschädigten einen unmitterbaren Anspruch gegen die Bundesrepublik zu gewähren vermag (verneinend: BGH, Urteil vom 13. Oktober 1969 [BB 1970, 765 = MtBl.BAA 1970, 138]) kann hier dahinstehen. Die vorgenommene Ausschließung wird hierdurch jedoch selbst dann nicht berührt, wenn - von der Auffassung des Klägers ausgehend - den angeführten völkerrechtlichen Vertragsbestimmungen hinsichtlich der Reparationsschaden eine dem innerstaatlichen Recht vorrangige Verpflichtung zur Enteignungsentschädigung beizumessen wäre. Würde bezüglich Reparationsschäden eine Enteignungsentschädigung zu gewähren sein bzw. den Betroffenen deswegen ein Anspruch gegen die Bundesrepublik aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung erwachsen (vgl. hierzu Wahl in JZ 1971, 715 und die dort angeführten Stellungnahmen), dann würde der vorliegende Fall hiervon gleichwohl nicht berührt. Zwar befaßt sich das Gesetz zur Abgeltung von Reparations-, Restitutions-, Zerstörungs- und Rückerstattungsschäden (Reparationsschädengesetz) - RepG - vom 12. Februar 1969 (BGBl. I S. 105) mit Schadenstatbeständen in denselben regionalen Bereichen wie das LAG. Ob ein Reparationsschaden vorliegt, bestimmt sich jedoch ausschließlich nach § 2 des RepG. Die Abgeltung von Reparationsschäden wird demzufolge ausschließlich durch das RepG geregelt (§ 1 RepG). Vertreibungsschäden und Reparationsschäden können deshalb auch unter Berücksichtigung der Subsidiaritätsregelung in § 14 Abs. 1 RepG, der Schadensausgleichsbestimmung in § 28 RepG und der Vorschrift über die Minderung der Entschädigung in § 35 RepG nicht als normidentisch angesehen werden. Fehlt es an der Normidentität der Schadenstatbestände, dann scheidet eine kumulative Anmeldung und Berücksichtigung aus. Dann werden aber Reparationsschäden von der Ausschließung nach dem LAG und FG nicht erfaßt. Eine Bestätigung dafür ergibt sich aus § 49 RepG, wonach beim Ausschluß von Leistungen nach dem RepG der § 360 LAG entsprechende Anwendung finden soll. Da der Kläger von Leistungen nach dem RepG nicht ausgeschlossen ist, kann im vorliegenden Fall dahinstehen, ob für Reparationsschäden eine nach allgemeinen Regeln des Völkerrechts gebotene volle Entschädigung zu gewähren wäre - die eine Ausschließung von den zu gewährenden Leistungen hindern würde - oder ob die Reparationsschaden ebenfalls zu dem großen Komplex der Kriegs- und Kriegsfolgelasten gehören, für deren Regelung die vom Bundesverfassungsgericht entwickelten verfassungsrechtlichen Grundsätze gelten (BVerfGE 27, 253). Eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungsmäßigkeit des Reparationsschädengesetzes, die noch aussteht, kann sich demnach auf das vorliegende Verfahren nicht auswirken.
Da aus den vorstehenden Gründen die angeführten zwischenstaatlichen Regelungen die vorgenommene Ausschließung nicht hindern, ist die Revision des Klägers zurückzuweisen und auf die Revision des Beteiligten die Klage unter Abänderung des angefochtenen Urteils abzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 15.000 DM festgesetzt.
Dr. Gützkow
Dr. Fink
Rochlitz
Rotter