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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 12.09.1968, Az.: BVerwG V B 146.67

Feststellung von Vertreibungsschäden; Gewährung einer Kriegsschadenrente; Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
12.09.1968
Aktenzeichen
BVerwG V B 146.67
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1968, 14409
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Stuttgart - 14.06.1967 - AZ: VRS II/170/64

Der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 12. September 1968
durch
den Senatspräsidenten Prof. Hering und
die Bundesrichter Dr. Gützkow und Dr. Fink
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Beteiligten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 14. Juni 1967 wird zurückgewiesen.

Der Beteiligte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Durch Bescheid des Beklagten vom 20. Juli 1964 wurde der Kläger

nach § 41 FGvon der Feststellung von Vertreibungsschäden am Einheitswertvermögen und
nach § 360 LAGvon der Gewährung von Kriegsschadenrente für die Zeit vom 1. Dezember 1958 bis 30. November 1961 ausgeschlossen.
2

Diese Ausschließungsmaßnahmen wurden damit begründet, daß der Kläger bei seinem Antrag auf Schadensfeststellung an Hausrat und einer in Bessarabien belegenen Landwirtschaft falsche Angaben gemacht und im Verfahren auf Gewährung von Kriegsschadenrente den Bezug von Schadenersatzleistungen auf Grund eines Verkehrsunfalls verschwiegen habe. Auf die vom Kläger erhobene Klage wurde durch Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart der angefochtene Ausschließungsbescheid insoweit aufgehoben, als der Kläger von der Gewährung von Kriegsschadenrente für die Zeit vom 1. Dezember 1950 bis 30. November 1961 ausgeschlossen worden war.

3

Gegen die Nichtzulassung der Revision richtet sich die Beschwerde des Beteiligten, mit der geltend gemacht wird, daß das angegriffene Urteil, soweit es der Klage stattgegeben habe, von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts abweiche und grundsätzliche Bedeutung habe im Hinblick auf die Frage der Ausübung richterlichen Ermessens bei der Herabsetzung des Maßes einer Teilausschließung.

4

Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet.

5

Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Nach § 360 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über den Lastenausgleich vom 14. August 1952 (BGBl. I S. 446), jetzt gültig in der Fassung des Zwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes vom 15. Juli 1968 (BGBl. I S. 806) - LAG - kann von Ausgleichsleistungen unbeschadet einer strafrechtlichen oder steuerstrafrechtlichen Verfolgung ganz oder teilweise ausgeschlossen werden, wer in eigener oder fremder Sache

  1. a)

    wissentlich oder grob fahrlässig falsche Angaben über die Entstehung oder den Umfang des Schadens einschließlich der Verbindlichkeiten gemacht, veranlaßt oder zugelassen oder

  2. b)

    zum Zwecke der Täuschung sonstige für die Entscheidung erhebliche Tatsachen verschwiegen, entstellt oder vorgespiegelt hat.

6

Von den beiden Alternativen für die Ausschließung kommt hier - da nur noch das Verschweigen von Vermögen für die Gewährung der Kriegsschadenrente im Streit steht - nur die zweite in Betracht, die voraussetzt, daß die unrichtigen Angaben "zum Zwecke der Täuschung", also wissentlich und willentlich im Bewußtsein ihrer Unrichtigkeit zum Zwecke des Herbeiführens eines Irrtums bei den Ausgleichsbehörden gemacht worden sind (vgl. Urteil vom 24. Februar 1965 - BVerwG V C 51.64 - [ZLA 1965, 325]).

7

Durch die Neufassung des § 360 Abs. 1 LAG durch das 20. ÄndG LAG ist klargestellt, daß die zuständige Behörde ganz oder teilweise ausschließen kann. Ob die Ausschließung geboten ist und in welcher Weise sie angebracht erscheint, steht danach im verwaltungsgerichtlich nur im Rahmen von § 114 VwGO nachprüfbaren Ermessen der Behörde. Danach kommt der gesetzlich geklärten Frage hinsichtlich des Entschließungsermessens der Behörde bei der Ausschließungsentscheidung und hinsichtlich der Auswahl der in Betracht zu ziehenden Ausschließungsmaßnahmen keine grundsätzliche Bedeutung mehr zu. Die Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit beim Umfang der Ausschließung entfällt damit nicht. Eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache ist deshalb nicht gegeben.

8

Das angegriffene Urteil beruht aber auch nicht auf einer rechtserheblichen Abweichung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß das Verwaltungsgericht nicht befugt ist, die Ermessensentscheidung der Behörde durch eine eigene Ermessensentscheidung zu ersetzen, und daß ihm insbesondere nicht die Befugnis zusteht, selbst die Ausschließung auf eine bestimmte Ausgleichsleistung zu beschränken, solange innerhalb des Bereichs der Verhältnismäßigkeit die Auswahl unter mehreren Ausgleichsleistungen möglich ist oder noch nicht sämtliche für den Betroffenen in Frage kommenden Ausgleichsleistungen feststehen (Urteil vom 7. Mai 1957 [BVerwGE 5, 50 [BVerwG 07.05.1957 - III C 378/56]]; Urteil vom 11. Januar 1967 - BVerwG V C 48.66 -; Urteil vom 21. Oktober 1960 [BVerwGE 11, 172]). Gleichwohl ist in ständiger Rechtsprechung daran festgehalten worden, daß das Ausmaß der Ausschließung sich nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bestimmt, also eine Abwägung der Schwere der Verfehlung gegenüber der Wirkung der Ausschließung bedingt, und daß die Verhältnismäßigkeit der Ausschließungsmaßnahme eine richterlich voll nachprüfbare Rechts- und Tatfrage ist (Urteil vom 21. Oktober 1960 [a.a.O.]; Urteil vom 8. September 1961 - BVerwG IV C 69.61 -; Urteil vom 11. April 1962 - BVerwG IV C 82.60 - [Buchholz BVerwG 427.3, § 360 LAG Nr. 26]). Zu diesen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts und den zugrunde liegenden gefestigten Erkenntnissen steht das angegriffene Urteil nicht in rechtserheblicher Abweichung.

9

In dem vorliegenden Fall hat das Verwaltungsgericht die nicht rechtsfehlerhafte Auffassung vertreten, daß den vorgenommenen Ausschließungsmaßnahmen zwei unabhängig voneinander stehende Verfehlungen des Klägers in verschiedenen Verfahren zugrunde gelegt wurden und dementsprechend zu je einer Sanktion in den in Betracht kommenden Verfahren geführt hat. Diese Auffassung steht in Übereinstimmung mit den Erwägungen, mit denen der Beklagte seinen Ausschließungsbescheid begründet hat. Da nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts vom Kläger nicht ein allen Ausschließungsvorschriften des Lastenausgleichsrechts gemeinsamer Tatbestand verwirklicht worden ist, sind die in dem Ausschließungsbescheid gesondert ausgesprochenen Sanktionen einer getrennten Beurteilung zugänglich. Diese Auffassung steht nicht in Widerspruch dazu, daß z.B. falsche Angaben im Feststellungsverfahren außer der Ausschließung von der Schadensfeststellung auch die Ausschließung von Ausgleichsleistungen rechtfertigen können (Urteile vom 11. November 1959 [BVerwGE 9, 311] und vom 8. April 1960 - BVerwG IV C 24.58 - [Buchholz, a.a.O. Nr. 12]), weil im vorliegenden Fall der Beklagte sich auf je eine Maßnahme in den Verfahren beschränkt hat, in denen eine Verfehlung des Klägers angenommen wurde.

10

Das Verwaltungsgericht hat im einzelnen geprüft und rechtsfehlerfrei dargelegt, daß es sich hinsichtlich des nicht angegebenen Teils der Schadensersatzleistungen ganz überwiegend um nicht anrechenbares Vermögen gehandelt hat. Da nicht anrechenbares Vermögen der Gewährung von Kriegsschadenrente nicht entgegensteht, war, wie das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat, die für den Beklagten hinsichtlich der befristeten Ausschließung des Klägers vom Bezug der Kriegsschadenrente ausschlaggebende Erwägung, daß dem Kläger bei Bekanntgabe des Vermögenszuflusses von Dezember 1955 bis etwa Dezember 1958 keine Kriegsschadenrente zugestanden hätte, unzutreffend. Daß bei richtiger Erkenntnis dieser unzutreffenden Erwägung eine befristete Ausschließung des Klägers vom Bezug der Kriegsschadenrente unterblieben wäre, bedurfte keiner näheren Erläuterung. Denn das Verwaltungsgericht hat dargelegt, daß durch die unterlassene Angabe nicht anrechenbaren Vermögens eine Gefährdung des Ausgleichsfonds nicht bestand und die befristete Ausschließung des Klägers vom Bezug der Kriegsschadenrente deshalb nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit des Mittels rechtsfehlerhaft war.

11

Die Beschwerde ist deshalb mit der sich aus § 154 Abs. 2 VwGO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 189 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Prof. Hering
Dr. Gützkow
Dr. Fink