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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 08.09.1961, Az.: BVerwG IV C 69.61

Ausschließung wegen unrichtiger Angaben in fremder Sache; Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision; Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen im Revisionsverfahren

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
08.09.1961
Aktenzeichen
BVerwG IV C 69.61
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1961, 11808
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hamburg - 22.07.1960 - AZ: IX b VGL 152/59

Fundstellen

  • IFLA 1963, 26
  • RLA 1962, 13

In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 8. September 1961
durch
den Senatspräsidenten Külz
und
die Bundesrichter Oswald, Dr. Müller, Klein und Clauß
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 22. Juli 1960 wird samt den ihm zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Die Ausgleichsbehörde hat den Kläger von der Feststellung und von sämtlichen Ausgleichsleistungen wegen falscher Angabe in fremder Sache - in seiner Eigenschaft als Vormund - ausgeschlossen. Seine Klage auf Aufhebung der Ausschließung hatte keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht nahm im Hinblick auf sein Alter und seine Krankheit (Sklerose) nicht an, daß er mit der Einreichung einer Schadensliste, die sich als falsch erwies, zugunsten seines Mündels die Erlangung eines rechtswidrigen Vermögensvorteils beabsichtigt habe, unterstellte aber grobe Fahrlässigkeit. Dabei ging es von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 11. November 1959 - BVerwG IV C 208.58 - aus, das den Begriff der groben Fahrlässigkeit dem der Leichtfertigkeit im Sinne des Strafrechts im wesentlichen gleichsetze. Für die Annahme einer verminderten Zurechnungsfähigkeit oder gar für Unzurechnungsfähigkeit lägen keine medizinischen Anhaltspunkte vor. Ermittlungen in dieser Richtung seien trotz Anregung des Prozeßbevollmächtigten des Klägers nicht erforderlich gewesen, zumal sich der Kläger persönlich gegenüber der Behörde für sein Verhalten nur auf seine große Schwerhörigkeit berufen habe. Das Gericht lasse es dahingestellt, ob der Ausgleichsfonds durch die falschen Angaben geschädigt worden sei oder hätte geschädigt werden können, denn hierauf komme es nicht an. Die Ausgleichsbehörden seien bei ihren Entscheidungen im wesentlichen auf die Angaben der Antragsteller angewiesen. Wer dieses Vertrauen zwar nicht vorsätzlich, aber grob fahrlässig störe, müsse mit harten Maßnahmen rechnen.

2

Mit der - zugelassenen - Revision macht der Kläger wesentliche Verfahrensmängel geltend, die sich auf die Frage der Unrichtigkeit bzw. Unvollständigkeit seiner Angaben beziehen. Die Erhebungen der Ausgleichsbehörde seien nicht geeignet, die Verschuldensfrage zu klären. Diese sei auch von dem psychischen Zustand des Klägers abhängig, über den nähere Feststellungen fehlten. In keinem Falle sei die Ausschließung so, wie geschehen, gerechtfertigt.

3

Der Vertreter der Interessen dies Ausgleichsfonds beim Bundesverwaltungsgericht stellt gegenüber dem Begehren nach Rückverweisung keinen Antrag.

4

II.

Die Revision mußte zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Rückverweisung führen.

5

Die geltend gemachten Verfahrensmängel sind insoweit nicht begründet, als gerügt wird, das Verwaltungsgericht hätte medizinische Sachverständigengutachten einholen müssen, um den psychischen Zustand des Klägers näher festzustellen. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, die eingereichten ärztlichen Atteste hätten bei der Art der Erkrankung des Klägers keinen Anhalt für verminderte oder gar völlig fehlende Zurechnungsfähigkeit ergeben, so daß kein Anlaß bestanden habe, noch zusätzlich ein psychiatrisches Gutachten einzuholen. Dies ist nicht zu beanstanden.

6

Die Gründe des angefochtenen Urteils haben jedoch die Rechtsprechung beider Lastenausgleichssenate unbeachtet gelassen, die ein Abwägen zwischen der Schwere der Verfehlung und Gefährlichkeit des Handelns für den Ausgleichsfonds einerseits und dem Ausmaß der Ausschließungsmaßnahmen andererseits erfordern. Dabei ist stets der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten und sind insbesondere die wirtschaftlichen Folgen für den Betroffenen in Betracht zu ziehen. Mit Recht führt der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds aus, die umstrittene Ausschließung von sämtlichen Ausgleichsleistungen setze eine besondere Schwere der Verfehlung voraus, die nicht als hinreichend geprüft und festgestellt anzusehen ist. - Das Verwaltungsgericht hätte bei der Abwägung, ob das. Ausmaß des Verschuldens des Ausgeschlossenen und die Schädigung bzw. die Gefährdung des Ausgleichsfonds in einem angemessenen Verhältnis zum Umfang der Ausschließung stehen, die hier das Höchstmaß dessen erreicht, was überhaupt nach dem Gesetz zulässig ist, auch die erheblichen zugunsten des Ausgeschlossenen sprechenden Umstände in Betracht ziehen und gegebenenfalls weiter aufklären müssen. Zur Nachholung dieser Abwägung war daher unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Streitsache an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.000 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 189 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) in Verbindung mit § 74 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625).

Külz
Oswald
Dr. Müller
Klein
Clauß