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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 11.01.1967, Az.: BVerwG V C 48.66

Anspruch auf Erhalt eines Aufbaudarlehens für eine landwirtschaftliche Nebenerwerbssiedlung; Umfang des Ermessens der Ausgleichsbehörde

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
11.01.1967
Aktenzeichen
BVerwG V C 48.66
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1967, 13421
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Frankfurt am Main - 20.08.1965 - AZ: V/2 - 543/65

Fundstellen

  • IFLA 1967, 174
  • MtBl BAA 1967, 304
  • ZLA 1967, 104

Der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 11. Januar 1967
durch
den Senatspräsidenten Dr. Elsner und
die Bundesrichter Kohlbrügge, Dr. Wolf, Isendahl und Dr. Rösgen
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt a.M. vom 20. August 1965 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht Frankfurt a.M. zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Die Klägerin begehrt ein Aufbaudarlehen für die Landwirtschaft nach dem Lastenausgleichsgesetz zur teilweisen Finanzierung einer landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstelle. Ihr Antrag wurde von der Beklagten abgelehnt, die Beschwerde hatte keinen Erfolg. Der Klage, mit der die Klägerin Aufhebung der Verwaltungsbescheide und die Verpflichtung der Beklagten, ihr ein Aufbaudarlehen für die Landwirtschaft in Höhe von 11.700 DM zu gewähren, begehrt hatte, hat das Verwaltungsgericht stattgegeben. Sein Urteil hat es damit begründet, daß Darlehensbewerbern, die die gesetzlichen Voraussetzungen für die Bewilligung eines Lastenausgleichsdarlehens erfüllten, ein Rechtsanspruch auf die Gewährung des Darlehens zustünde. So liege der Fall bei der Klägerin. Sie habe durch die Vertreibung einen wesentlichen Teil ihrer Lebensgrundlage, nämlich die Gewährung von Naturalien aus dem landwirtschaftlichen Betrieb ihres Vaters und ihre Anwartschaft als Hoferbin verloren. Auch die sonstigen Voraussetzungen für die Darlehensgewährung seien glaubhaft gemacht.

2

Gegen dieses Urteil hat der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds - VIA - die vom erkennenden Senat zugelassene Revision eingelegt und gerügt, daß das Verwaltungsgericht verkannt habe, daß Aufbaudarlehen nach dem Lastenausgleichsgesetz zu den Leistungen ohne Rechtsanspruch gehörten, so daß die Verpflichtung zur Gewährung eines Darlehens nur dann vom Verwaltungsgericht ausgesprochen werden dürfe, wenn irgendeine anderweitige Entscheidung von vornherein nur ermessensfehlerhaft ergehen könnte. Das habe das Verwaltungsgericht nicht beachtet. Auf diesem Rechtsirrtum beruhe sein Urteil. Der VIA hat den Antrag gestellt,

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Gericht der Vorinstanz zurückzuverweisen.

3

Die Klägerin ist der Revision entgegengetreten und hat beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

4

Die Beklagte hat sich nicht zur Sache geäußert.

5

II.

Das angefochtene Urteil konnte keinen Bestand haben.

6

Der VIA hat sich auf die Rüge beschränkt, das Verwaltungsgericht habe verkannt, daß die Gewährung eines Aufbaudarlehens nach § 254 Abs. 1 des Gesetzes über den Lastenausgleich (Lastenausgleichsgesetz) vom 14. August 1952 (BGBl. I S. 446) in der jetzt gültigen Fassung - LAG - auch bei Vorliegen der in dieser Vorschrift genannten gesetzlichen Voraussetzungen im Ermessen der Ausgleichsbehörde stehe und daß im vorliegenden Falle sehr wohl Raum für die Betätigung dieses Ermessens vorhanden sei. Ein Ausnahmefall, in dem jede andere Entscheidung als die Gewährung des Darlehens ermessensfehlerhaft wäre, liege nicht vor. In der Tat ist das Verwaltungsgericht entgegen § 233 Abs. 1 Nr. 1 LAG, in dem die Aufbaudarlehen als Ausgleichsleistungen ohne Rechtsanspruch angeführt sind, und entgegen dem Wortlaut des § 254 Abs. 1 LAG, in dem ausgesprochen ist: "Ein Aufbaudalehen kann ... gewährt werden ..." davon ausgegangen, daß bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ein Rechtsanspruch auf die Gewährung des Darlehens bestehe. Infolgedessen hat es unterlassen zu prüfen, ob - wie in aller Regel - ein Spielraum für das behördliche Ermessen gegeben ist (vgl. Urteile des IV. Senats vom 13. Juni 1958 [BVerwGE 7, 110] und des erkennenden Senats vom 9. Dezember 1964 - BVerwG V C 018.64 - [ZLA 1965, 70, 247]). Da das angefochtene Urteil - besonders sein Ausspruch über die Verpflichtung zur Gewährung des Darlehens - auf diesem Rechtsirrtum beruht, war es hinsichtlich des Verpflichtungsausspruchs aufzuheben. Da aber die irrige Vorstellung des Verwaltungsgerichts, Eingliederungsdarlehen nach dem Lastenausgleichsgesetz gehörten zu den Ausgleichsleistungen mit Rechtsanspruch, dazu geführt hat, daß es außer zur Frage des Verlustes der Lebensgrundlage durch die Vertreibung zu den übrigen gesetzlichen Voraussetzungen für die Ermessensausübung durch die Behörde nicht im einzelnen dargelegt hat, aufgrund welcher Tatsachen es diese als erfüllt ansieht, ist das Revisionsgericht außerstande, darüber zu befinden, ob das Urteil insoweit frei von Rechtsirrtum ist. So ist insbesondere nicht ersichtlich, ob das Verwaltungsgericht überhaupt geprüft hat, ob das jetzige Vorhaben im Verhältnis zu der verlorenen Lebensgrundlage als angemessen anzusehen ist (vgl. Urteil vom 12. Dezember 1962 - BVerwG V C 46.62 - [Fachberater 1964, 122 = Mtbl. BAA 1963, 546 = ZLA 1963, 90]). Das angefochtene Urteil war daher in vollem Umfang aufzuheben, um dem Verwaltungsgericht Gelegenheit zu geben, die hiernach gebotenen tatsächlichen Feststellungen nachzuholen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Dr. Elsner
Kohlbrügge
Dr. Wolf
Isendahl
Dr. Rösgen