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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 12.12.1962, Az.: BVerwG V C 46.62

Anspruch auf Gewährung eines Aufbaudarlehens nach dem Lastenausgleichsgesetz (LAG); Ursächlichkeit zwischen einem Kriegssachschaden und dem Fehlen einer gesicherten Lebensgrundlage; Sinn und Zweck eines Aufbaudarlehens nach dem LAG

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
12.12.1962
Aktenzeichen
BVerwG V C 46.62
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1962, 11555
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Düsseldorf - 07.11.1960 - AZ: 6 KL 1530/58

Fundstellen

  • Fachberater 1964, 122
  • IFLA 1964, 95
  • MtBl BAA 1963, 546
  • ZLA 1963, 90

In der Verwaltungsstreitsache
hat der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 12. Dezember 1962
durch
den Senatspräsidenten Dr. Elsner und
die Bundesrichter Kohlbrügge, Dr. Zinser, Dr. Wolf und Dr. Gützkow
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 7. November 1960 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht Düsseldorf zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der Kläger ist approbierter Apotheker. Seit 1931 betrieb er in Krefeld in gemieteten Räumen eine Reformdrogerie und den Großhandel mit Kindernährmitteln. Im Jahre 1938 erbte seine Ehefrau das Grundstück Kornstraße 6 in Krefeld sowie eine Drogerie, die sie 1942 veräußerte. Im Juni 1943 wurde das Haus, in dem der Kläger seine Drogerie und den Großhandel betrieben hatte, völlig zerstört. Ebenso wurde der größte Teil der Gebäude auf dem der Ehefrau gehörenden Grundstück vernichtet. Nach dem Krieg übernahm der Kläger in Krefeld zunächst eine kleine Drogerie, die er gemietet hatte. Dann kaufte er ein Grundstück und errichtete darauf mit eigenen Mitteln die beiden ersten Geschosse eines Wohn- und Geschäftshauses. Die kleine gemietete Drogerie gab er auf. In dem von ihm aufgebauten Grundstück eröffnete er wiederum eine Drogerie, die zunächst tatsächlich, später auch dem Namen nach, von seiner Ehefrau geführt wurde. Der Kläger selbst arbeitete währenddessen als angestellter Apotheker.

2

In den Jahren 1949/50 errichtete die Ehefrau des Klägers auf ihrem Grundstück ebenfalls ein Wohn- und Geschäftshaus. 1957 stockte der Kläger sein Haus bis zum dritten Obergeschoß auf. Im Herbst des gleichen Jahres eröffnete seine Ehefrau in einem Eckhaus in Krefeld eine Reformdrogerie.

3

Der Kläger beantragte 1957, ihm ein Aufbaudarlehen nach dem Lastenausgleichsgesetz in Höhe von 35.000 DM zur Errichtung einer Apotheke zu gewähren. Dieser Antrag verfiel der Ablehnung: Der Kläger habe sich nach dem Verlust seiner Lebensgrundlage bereits wieder eine neue gesicherte Lebensgrundlage geschaffen. Ein ursächlicher Zusammenhang zwischen seinem Kriegssachschaden und der Notwendigkeit der Errichtung einer Apotheke bestehe nicht. Im Einspruchsverfahren begehrte der Kläger nur noch 20.000 DM, hatte aber trotzdem keinen Erfolg.1958 stellte der Kläger den Betrieb der Drogerie in seinem Grundstück ein und eröffnete dafür eine Apotheke.

4

Die erheblichen Kredite (59.000 DM) tilgte der Kläger mit Geldern, die ihm seine Ehefrau zur Verfügung stellte, und aus dem Gewinn bis Ende 1959 bis auf einen Restbetrag von 8.200 DM. Im Oktober 1958 veräußerte seine Ehefrau die Reformdrogerie in dem Eckhaus.

5

Nunmehr will der Kläger den begehrten Aufbaukredit dazu verwenden, um sein Warenlager zu vergrößern, auch habe seine Ehefrau noch 13.000 DM Verbindlichkeiten, die sie zu seinen Gunsten eingegangen sei.

6

Die Klage hatte Erfolg.

7

Das Verwaltungsgericht geht davon aus, daß durch den Bombenschaden an der - gemieteten - Drogerie und dem Kindernährmittelgroßhandel der Eckpfeiler aus der Lebensgrundlage des Klägers herausgebrochen sei. Seit Juni 1958 habe der Kläger in der Apotheke eine neue Lebensgrundlage. Diese sei aber noch gefährdet. Der Reingewinn sei nur deshalb so hoch, weil er die Apotheke selbst führe. Dieser würde sinken, wenn er einen angestellten Apotheker beschäftigen würde. Die Apotheke sei auch noch nicht krisenfest. Die Schädigung - die Vernichtung der Drogerie und des Großhandels - sei auch ursächlich dafür, daß der Kläger noch keine gesicherte Lebensgrundlage wieder habe.

8

Gegen dieses Urteil hat der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds - VIA - die vom erkennenden Senat zugelassene Revision eingelegt und gerügt, das angefochtene Urteil weiche zwar nicht ausdrücklich von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ab, verkenne aber in eklatanter Weise Sinn und Zweck der Aufbaudarlehen nach dem Lastenausgleichsgesetz. Auszugehen sei von der früheren Stellung des Geschädigten im Wirtschaftsleben, doch komme es auf einen Vergleich der früheren und der gegenwärtigen Lebensverhältnisse in ihrer Gesamtheit an. Wenn diese wieder etwa gleichwertig seien, fehle es in aller Regel an den Voraussetzungen für die Gewährung eines Aufbaudarlehens. Im vorliegenden Falle solle das Darlehen nicht zur Wiedererlangung einer der früheren angemessenen Existenz dienen, sondern dem Auf- und Ausbau einer viel großzügigeren. Aus dem Gesamtsachverhalt ergebe sich, daß der Kläger bis zur Einrichtung der Apotheke über erhebliche Mittel verfügt habe, die er nicht zum Wiederaufbau der jetzt von ihm als maßgeblich bezeichneten Lebensgrundlage, sondern zu anderen wirtschaftlichen Zwecken eingesetzt habe. Das Verwaltungsgericht habe nicht beachtet, daß unter solchen Umständen kein Raum für ein Aufbaudarlehen sei.

9

Der VIA hat den Antrag gestellt,

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen,

10

hilfsweise,

die Sache an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

11

Der Kläger ist den Ausführungen des VIA entgegengetreten. Er vertritt den Standpunkt, daß von ihm nicht verlangt werden könne, von sich aus einen neuen Antrag bei den Lastenausgleichsbehörden zu stellen, wenn er das begehrte Darlehen nicht mehr zur Schaffung einer neuen Lebensgrundlage verwenden wolle, sondern zu deren Sicherung, weil er wegen der Dauer des Verfahrens mit der Errichtung der Apotheke nicht habe untätig zuwarten können. Soweit die Revision die Tatsachenfeststellungen angreife und einen geänderten Tatbestand einführen wolle, sei dies im Revisionsverfahren nicht zulässig. Die tatsächlichen Feststellungen seien im übrigen vom Verwaltungsgericht zutreffend rechtlich gewürdigt worden.

12

Der Kläger hat beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

13

Der Beklagte hat sich in der durch § 67 Abs. 1 VwGO vorgeschriebenen Form nicht geäußert.

14

II.

Das angefochtene Urteil konnte keinen Bestand haben.

15

1.

Der Zulässigkeit der Klage steht nicht entgegen, daß der Kläger während des Verfahrens seinen Antrag auf Gewährung eines Existenzaufbaudarlehens insofern geändert hat, als er für das gleiche Vorhaben das Darlehen nicht mehr zur Schaffung, sondern zur Sicherung der mit ihm angestrebten Lebensgrundlage verwenden will. Es ist nicht zumutbar, daß derjenige, der sich anstelle einer verlorenen Lebensgrundlage eine neue schaffen will und hierzu Lastenausgleichsmittel benötigt, mit der Inangriffnahme seiner Maßnahmen untätig zuwartet, bis das sich mitunter - und so auch hier - jahrelang hinziehende Verfahren vor den Behörden und Verwaltungsgerichten seinen Abschluß gefunden hat. Schutzwürdige Belange der Ausgleichsverwaltung werden in einem solchen Falle nicht verletzt, wenn die aus dem Lastenausgleichsfonds begehrten Mittel nunmehr im Ergebnis zur Ablösung einer durch die Dauer des Verfahrens notwendig gewordenen Zwischenfinanzierung verwendet werden sollen (vgl. hierzu Urteil des IV. Senats vom 2. Oktober 1959 [BVerwGE 9, 191 [BVerwG 02.10.1959 - IV C 117/59]]).

16

2.

Indessen hat das Verwaltungsgericht den Sinn und die rechtliche Bedeutung des § 254 Abs. 1 des Lastenausgleichsgesetzes vom 14. August 1952 (BGBl. I S. 446) in der jetzt gültigen Fassung - LAG - verkannt. Aufbaudarlehen dienen dazu, eine noch nicht wieder geschaffene Lebensgrundlage aufbauen zu helfen oder aber eine zwar schon wieder vorhandene, aber noch gefährdete dauerhaft zu gestalten (Urteil vom 28. April 1955 - BVerwG III C 34.54 - [RLA 1955, 350]), vorausgesetzt, daß der Antragsteller die hierfür erforderlichen Mittel nicht aus eigenen Kräften aufzubringen vermag (Urteil vom 23. April 1959 [BVerwGE 8, 252]). Dabei folgt aus Sinn und Zweck des Lastenausgleichsgesetzes, das dem Berechtigten eine Starthilfe gewähren will, daß das Ziel nicht auf einen Zustand gerichtet sein darf, der zu der verlorenen Lebensgrundlage in einem Mißverhältnis steht und wesentlich über diese hinausgeht (vgl. hierzu Urteil vom 29. Januar 1960 - BVerwG IV C 318.57 - [ZLA 1960, 143 = MDR 1960, 525 = IFLA 1960, 191]); denn sonst würden die Lastenausgleichsberechtigten gegenüber den übrigen Teilnehmern am allgemeinen Wirtschaftsverkehr eine Vorzugsstellung erhalten, die in einem Lastenausgleich keine Rechtfertigung fände.

17

Das Verwaltungsgericht geht davon aus, daß durch den Kriegssachschaden aus der Lebensgrundlage des Klägers der Eckpfeiler herausgebrochen worden sei und daß die Einrichtung der Apotheke als Schaffung einer - allerdings noch gefährdeten - neuen Lebensgrundlage zu werten sei. Das mag an sich richtig sein, besagt aber noch nicht, daß der Kläger die Voraussetzungen erfüllt, bei deren Vorliegen ein Darlehen für die Schaffung oder Sicherung dieser Lebensgrundlage aus Mitteln des Lastenausgleichsfonds gewährt werden kann. Denn das Verwaltungsgericht hat zwar tatsächliche Feststellungen über den Erwerb, Wiederaufbau und Ausbau von Grundstücken sowie Einrichtung und Betrieb von Drogerien durch den Kläger getroffen, jedoch nicht geprüft, ob etwa hierdurch bereits eine der früheren angemessene Lebensgrundlage wieder geschaffen war, so daß schon deshalb die Grundlage für die Gewährung eines Existenzaufbau- oder Sicherungsdarlehens entfiele. Auch hat es nicht in seine Betrachtungen eingeschlossen, ob sich aus diesen vom Verwaltungsgericht bereits festgestellten und damit nicht erst im Revisionsverfahren neu vorgebrachten Tatsachen etwa ergibt, daß der Kläger nach der Währungsreform erhebliche eigene Mittel, die er zum Wiederaufbau des jetzt als Lebensgrundlage bezeichneten Apothekenbetriebes hätte verwenden können, anderen Zwecken - nämlich besonders der Vermögensbildung durch Erwerb von Grundbesitz und dessen Bebauung - zugeführt hat. Sollte das der Fall sein, so wäre es voraussichtlich nicht angängig, ihm darüber hinaus noch Lastenausgleichsmittel für die Sicherung des Betriebes seiner Apotheke zu gewähren. Denn bei der Prüfung der Angemessenheit der neuen Lebensgrundlage im Verhältnis zu der verlorenen bedarf es einer Gesamtwürdigung und eines Gesamtvergleichs der früheren und gegenwärtigen Lebensverhältnisse (Beschluß des IV. Senats vom 8. Mai 1956 - BVerwG IV B 168.55 - [Buchholz BVerwG 427.3 § 254 LAG Nr. 22]). Die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts reichen indessen nicht aus, um diese Fragen zu beantworten. Vielmehr wird es notwendig sein, näher darauf einzugehen, welche Mittel der Kläger zum Erwerb und zur Bebauung seines Grundstücks aufgewendet hat, welche Werte - unter Zugrundelegen des derzeitigen Verkehrs wertes - er dadurch im Verhältnis zu der seinerzeit in gemieteten Räumen betriebenen Drogerie und Großhandlung jetzt innehat und welche Einkünfte er aus der in seinem Grundstück bis 1958 betriebenen Drogerie gezogen hat. Unter Umständen werden sich die Feststellungen darüber hinaus auch darauf erstrecken müssen, aus welchen Mitteln die Ehefrau des Klägers die Kosten für den Wiederaufbau ihres Grundstücks und die Einrichtung der Reformdrogerie bestritten hat.

18

Da dem Revisionsgericht eigene tatsächliche Feststellungen verwehrt sind (§ 137 Abs. 2 VwGO), war die Sache an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen, damit dieses sie treffen und erneut entscheiden kann.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 6.700 DM festgesetzt.

Dr. Elsner
Kohlbrügge
Dr. Zinser
Dr. Wolf
Dr. Gützkow