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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 29.01.1960, Az.: BVerwG IV C 318.57

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
29.01.1960
Aktenzeichen
BVerwG IV C 318.57
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1960, 14543
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LVG Köln - 27.05.1957 - AZ: 5 KL 24/56

Fundstellen

  • IFLA 1960, 191
  • MDR 1960, 525 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZLA 1960, 143

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Voraussetzung für ein Aufbaudarlehen zur Wiedererrichtung kriegszerstörter Geschäftsbauten ist, daß der Wiederaufbau ohne Hilfe des Ausgleichsfonds unzumutbar ist (Weiterentwicklung von BVerwGE 8, 252 [BVerwG 23.04.1959 - BVerwG III C 157.57]).

  2. 2.

    Dafür, daß dies zutrifft, ist voller Nachweis erforderlich.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 29. Januar 1960
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Dr. Kniesch, Dr. Müller, Klein und Clauß
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Köln vom 27. Mai 1957 wird samt den ihm zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Landesverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 12.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der Kläger, Komplementär einer Kommanditgesellschaft, die Handel mit Getreide, Mehl, Düngemitteln und Baustoffen betreibt und deren Geschäft im Kriege gänzlich zerstört worden war, erstrebt ein Aufbaudarlehen von 35.000 DM zur Errichtung gewerblicher Bauten.

2

Der Beklagte lehnte den Antrag ab, weil bei gleichbleibenden Jahresumsätzen von mehr als 1.000,000 DM und Jahres gewinnen zwischen 20.000 und 27.000 DM, an denen der Kläger mit 60 % beteiligt sei, seine Lebensgrundlage nicht gefährdet sei.

3

Das Landesverwaltungsgericht hob durch das angefochtene Urteil den Ablehnungs- und den Einspruchsbescheid des Beklagten auf und wies die Klage nur hinsichtlich des Verpflichtungsantrags als insoweit unzulässig ab, wobei es sämtliche Verfahrenskosten dem Beklagten auferlegte. Begründet ist diese Entscheidung dahin: Da der Kläger das erstrebte Darlehn zur Errichtung von Bauten verwenden wolle, schlage hier § 254 Abs. 2 LAG ein. Dieser setze keine Gefährdung der Lebensgrundlage voraus, sondern nur das Geltendmachenkönnen eines lastenausgleichsrechtlich erheblichen Schadens an Grundbesitz. Der Kläger habe Kriegssachschaden an Gebäuden erlitten. Seine sozialen Verhältnisse könnten nur für die Dringlichkeitsfolge (§ 257) erheblich sein. Insoweit habe die Ausgleichsbehörde aber noch gar kein Ermessen ausgeübt.

4

Gegen dieses Urteil, in dem die Revision zugelassen ist, hat der örtliche Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds Revision eingelegt mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Klage kostenpflichtig abzuweisen, hilfsweise die Sache zurückzuverweisen. Die Revisionsbegründung ist auf Verletzung sachlichen und Verfahrensrechts gestützt. Als Mangel des Gerichtsverfahrens wird gerügt, das Gericht verwechsele offensichtlich den Wortlaut der Gesetzesvorschriften in Abs. 1 und Abs. 2 des § 254 LAG.

5

Der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds beim Bundesverwaltungsgericht tritt dem bei und vertieft die Ausführungen der Revisionsbegründungsschrift. Wenn das Gericht sage, es lasse sich gegenüber den glaubhaften Darlegungen des Klägers jedenfalls nicht der Nachweis erbringen, daß der Kläger bei der derzeitigen Geschäftslage ohne entsprechende Kreditaufnahme die Mittel für sein Bauvorhaben aus dem eigenen Betrieb entnehmen könne, so sei dies keine genügende Feststellung.

6

Der Kläger beantragt

Zurückweisung der Revision.

7

II.

Die Bezeichnung der verklagten Behörde war vorab dahin richtigzustellen, daß es nicht schlechthin "Der Regierungspräsident" heißen muß, sondern "Der Regierungspräsident - Außenstelle des Landesausgleichsamtes".

8

Die Revision führte zur Rückverweisung. Das angefochtene Urteil hält der rechtlich Nachprüfung nicht stand.

9

Das Revisionsvorbringen, das Gericht gehe bei seiner Sachentscheidung von einem unrichtigen Gesetzwortlaut aus, ist allerdings keine Verfahrensrüge, da sie nicht dahin geht, das Gericht sei zu seiner Sachentscheidung nur unter Verstoß gegen Regeln über das Gerichtsverfahren gelangt. Die erst vom Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds beim Bundesverwaltungsgericht erhobene Rüge, das Gericht habe Unaufklärbarkeit der Gefährdung irrig zugunsten des Klägers verwertet, betrifft zwar das Gerichtsverfahren, ist aber wegen Verspätung unbeachtlich; denn sie ist nicht innerhalb der Revisionsbegründungsfrist geltend gemacht worden. Das Urteil beruht aber auf unrichtiger Auslegung sachlich-rechtlicher Vorschriften.

10

Da der Kläger kriegszerstörte Bauten für den Gewerbebetrieb wiedererrichten will, schlägt für seinen Antrag auf Gewährung eines Aufbaudarlehns der § 254 Abs. 2 LAG ein. Die Auffassung, diese. Vorschrift setze nach ihrem Wortlaut keinerlei Gefährdung des Antragstellers voraus, geht fehl, wie bereits der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 23. April 1959 (BVerwGE 8, 252 [BVerwG 23.04.1959 - BVerwG III C 157.57]) ausgesprochen hat. Es ist, wie dort ausgeführt, nicht so, daß Aufbaudarlehen zur Instandsetzung von Grundbesitz zu anderen als Wohnzwecken lediglich auf Grund eines lastenausgleichsrechtlich erheblichen Verlustes ohne jede sonstige Voraussetzung gewährt werden sollen. Die Gesamtregelung der Eingliederungsdarlehen (§§ 253 ff. LAG) ergibt vielmehr, daß jede der drei Arten von Aufbaudarlehen grundsätzlich davon abhängig ist, daß der Antragsteller den mit dem Darlehn zu befriedigenden Bedarf nicht aus eigenen Kräften zu decken imstande ist. Eine Einschränkung liegt nicht nur darin, daß, wie sich aus dem Ausdruck "wieder aufbauen" ergibt, das Ziel nicht auf einen den Stand im Schadenszeitpunkt übertreffenden Stand gerichtet sein darf, sondern sich im Rahmen des damaligen Standes zu halten hat. Es muß vielmehr als weiteres eine "Gefährdung" hinzukommen. Der erkennende Senat versteht das angeführte Urteil des III. Senats dahin, daß, anders als bei einem Aufbaudarlehn für eine Lebensgrundlage (§ 254 Abs. 1 LAG), wo das Vorhaben der Beseitigung einer bereits bestehenden Gefährdung dienen soll, bei einem Baudarlehn (§ 254 Abs. 2 LAG) das Bauvorhaben, wenn es ohne solche Hilfe aus dem Ausgleichsfonds durchgeführt würde, gerade erst die Gefährdung verursachen würde, mit anderen Worten: die Eigenfinanzierung des Bauvorhabens die derzeitige Lage des Antragstellers in unzumutbarer Weise antasten müßte. Hiernach ist zwar nicht, was der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds beim Bundesverwaltungsgericht verlangen zu müssen glaubt, Voraussetzung für ein Aufbaudarlehn nach § 254 Abs. 2 LAG, daß der Wiederaufbau der Gebäude zur Wiederherstellung gleicher Ertragsfähigkeit und Standfestigkeit des Betriebes wie vor der Schädigung erforderlich ist, wohl aber, daß sowohl die Belastung mit dem Zinsen- und Tilgungsdienst eines gewöhnlichen Bankdarlehns wie das allmähliche Ansammeln der Baukosten aus eigenen Mitteln in dem gekennzeichneten Sinne eine "Gefährdung" der wirtschaftlichen Lage des Klägers herbeiführen müßte.

11

Da das Landesverwaltungsgericht die hierzu erforderlichen tatsächlichen Feststellungen nicht eindeutig getroffen hat, war die Sache zurückzuverweisen. Bei der erneuten Entscheidung wird das Landesverwaltungsgericht auch zu beachten haben, daß für die Erfüllung der Voraussetzungen von Aufbaudarlehen voller Nachweis erforderlich ist. Vom Nachweis eines Vorhabens spricht zwar nur der Wortlaut des Abs. 1 des § 254 LAG. Bei Baudarlehen (Abs. 2) und Wohnungsdarlehen (Abs. 3) kann es aber nicht anders sein. Der Nachweis hat nicht nur das Vorhaben als solches zu umfassen, sondern auch dessen Eignung zur Behebung der Gefährdung wie überhaupt alle an das Vorhaben geknüpften Umstände. Es ist also nicht etwa der Behörde der Gegenbeweis gegen eine bloß einleuchtende Darlegung des Antragstellers aufzubürden. Erforderlich ist vielmehr volle Überzeugung.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 12.000 DM festgesetzt.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 74 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625).

Külz
Dr. Kniesch
Dr. Müller
Klein
Clauß