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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 23.04.1959, Az.: BVerwG III C 157.57

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
23.04.1959
Aktenzeichen
BVerwG III C 157.57
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1959, 16635
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Darmstadt - 18.01.1957 - AZ: III/343/56

Fundstellen

  • BVerwGE 8, 252 - 255
  • AS VIII, 252
  • DVBl 1960, 217
  • MDR 1959, 870 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1960, 498-499 (amtl. Leitsatz)
  • RLA 1959, 303
  • ZLA 1960, 29

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Aufbaudarlehen (§ 254 Abs. 1-3 LAG) sind grundsätzlich davon abhängig, daß der Antragsteller seinen - mit dem Aufbaudarlehen zu befriedigenden - Bedarf nicht aus eigenen Kräften zu decken vermag.

  2. 2.

    Das gilt nicht nur - angesichts der besonderen Formulierung des § 254 Abs. 1 LAG - für die dort benannten Vorhaben, sondern - mindestens - auch für ein "Vorhaben" nach § 254 Abs. 2 LAG.

  3. 3.

    Auch für den Wieder-(oder Neu)aufbau kann ein Geschädigter mit der Bewilligung eines Aufbaudarlehens nur rechnen, wenn er ihn nicht mit zumutbaren eigenen Kräften zu bewirken vermag.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 23. April 1959
durch
den Senatspräsidenten Dr. Buchholz und
die Bundesrichter Klein, Dr. Sieveking, Pütz und Uffhausen
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil der III. Kammer des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 18. Januar 1957 wird samt den ihm zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht Darmstadt zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils betreibt der Kläger seit 1934 als selbständiger Pflasterermeister in ... ein von seinem Täter übernommenes Straßenbauunternehmen, in dem nach seinen Angaben im Zeitpunkt der Kriegsschädigung jährlich etwa 50.000 RM umgesetzt und etwa 60 Arbeitnehmer beschäftigt wurden. 1944 wurde durch zwei Fliegerangriffe die zum Geschäft gehörende Lagerhalle ... und die darin befindlichen Werkzeuge und Einrichtungsgegenstände sowie der Personenkraftwagen des Klägers vernichtet. Das zuständige Kriegsschädenamt stellte Anfang 1948 unter Anerkennung des Ersatzanspruchs des Anfechtungsklägers dem Grunde nach die Höhe des Schadens nach den bisherigen Ermittlungen auf etwas über 4.000 RM fest.

2

Unter Berufung auf diese Kriegsschäden beantragte der Kläger, ihm nach § 254 des Lastenausgleichsgesetzes - LAG - ein Aufbaudarlehen in Höhe von 10.000 DM zum Wiederaufbau seiner Werkhalle und zur Beschaffung von neuen Arbeitsgeräten zu gewähren. Er legte den Verwendungszweck der Darlehensmittel dar, trug vor, das Darlehen würde ihm ermöglichen, in seinem zur Zeit nur etwa zehn Personen beschäftigenden Betrieb 20 Leute zu beschäftigen und dadurch seinen Betrieb wesentlich zu festigen. Die bisher wiederbeschafften Betriebsmittel und Einrichtungsgegenstände habe er aus eigenen Mitteln beschafft. Aus diesem Grunde und wegen erheblicher Steuernachzahlungen sei er ohne flüssige Mittel, deshalb auf das beantragte Darlehen angewiesen.

3

Das Aufbauvorhaben des Klägers hat die Baugenehmigungsbehörde in der Form genehmigt, daß der Kläger das auf dem Grundstück ... (das früher mit der zerstörten Lagerhalle bebaut war) von ihm in den Nachkriegsjahren aufgebaute Wohnhaus mit dem Wiederaufbau der Lagerhalle zu einem Baublock vereinigt. Die Ausgleichsbehörden stellten den Schaden des Klägers an Betriebsvermögen - in Übereinstimmung mit der vorgenannten Entscheidung des Kriegsschädenamts - auf 4.139 RM fest, errechneten daraus nach § 246 LAG einen Ausgangsgrundbetrag von 2.050 DM und nach Abzug der nach § 249 Abs. 1 Nr. 1 LAG errechneten Kürzungen einen vorläufigen Schadensendgrundbetrag von 70 DM.

4

Nach Beweiserhebung, insbesondere über die Umsätze und das Einkommen des Klägers sowie die Sicherungsmöglichkeiten des beantragten Aufbaudarlehens, bewilligte das zuständige Ausgleichsamt dem Kläger ein Aufbaudarlehen in Höhe von 5.000 DM. Gegen diesen Bescheid legte die Beteiligte Beschwerde ein, weil das Ausgleichsamt zu Unrecht die Existenz des Klägers als noch durch den von ihm erlittenen Kriegsschaden gefährdet angesehen habe; im übrigen stehe die Höhe des Darlehens nicht in einem angemessenen Verhältnis zu dem für den Anfechtungskläger richtig errechneten geringfügigen Schadensendgrundbetrag. Die Beschwerdebehörde hob den angefochtenen zubilligenden Bescheid auf und entschied u.a., "ein Aufbaudarlehen für die gewerbliche Wirtschaft und die freien Berufe kann nicht gewährt werden". Sie führte aus: § 1 der Weisung über Aufbaudarlehen für die gewerbliche Wirtschaft vom 21. Oktober 1952 (im folgenden Weisung genannt) fordere zwingend, daß eine bereits wieder geschaffene Existenz noch gefährdet sei. Dies müsse beim Kläger verneint werden, wie aus seinen Umsätzen und Gewinnen hervorgehe. Der Kläger könne bei seiner Wirtschaftslage den bewilligten Betrag aus eigenen Mitteln aufbringen oder aber auf dem freien Kapitalmarkt beschaffen.

5

Die hiergegen vom Kläger erhobene Anfechtungsklage hatte Erfolg. Das Urteil führt aus: Die beklagte Beschwerdebehörde habe sich zu Unrecht gehalten gesehen, den Darlehensantrag des Klägers schon deshalb abzulehnen, weil er nicht den Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 der Weisung genüge. Sie würde aber rechtlich befugt gewesen sein, den Antrag in Anwendung von § 1 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 der Weisung nach pflichtgemäßem Ermessen zu genehmigen oder abzulehnen. Ein Aufbaudarlehen zum Wiederaufbau zerstörten oder beschädigten Grundbesitzes sei nicht nur dann rechtlich zulässig, wenn die besonderen Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 der Weisung gegeben seien, es könne auch nach Abs. 2 der Weisung gewährt werden. Unter diesem Gesichtspunkt werde aber nicht vorausgesetzt, daß eine Gefährdung des Betriebes, in dessen Rahmen das Vorhaben falle, noch fortbestehe. Das Gesetz spreche vielmehr ganz allgemein von Wiederaufbau von Grundbesitz. Es setze allerdings die Festigung einer selbständigen Existenz in der gewerblichen Wirtschaft voraus. Dies bedeute aber keine Beschränkung auf Vorhaben im Rahmen einer noch insgesamt gefährdeten Existenz. Festigen lasse sich auch eine Lebensgrundlage, die nicht mehr akut gefährdet, aber noch recht schmal sei, im Wege der Verbreiterung dieser schmalen Existenzbasis. Diese Rechtslage schließe nicht aus, daß die beklagte Behörde im Rahmen des ihr bei dieser nicht mit einem Rechtsanspruch ausgestatteten Leistung übertragenen Bewilligungsermessens, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Dringlichkeit des gestellten Antrags und unter Bewertung der weiteren besonderen Verhältnisse des Einzelfalls den Antrag des Klägers ablehne, insbesondere deshalb, weil bei den hauptsächlich sozialen Zwecken dienenden Aufbaudarlehensmitteln bevorzugt nur Geschädigte mit besonders schmaler Lebensgrundlage zum Zuge kommen könnten. Dabei sei unter Umständen auch der von der Beteiligten gegebene Hinweis auf die Geringfügigkeit des Schadensendgrundbetrags beim Kläger von Bedeutung. Sie müsse aber, und deshalb sei ihr Bescheid aufgehoben worden, diese Erwägungen im Rahmen des ihr übertragenen Bewilligungsermessens anstellen und könne nicht rechtsirrtümlich schon deshalb ablehnen, weil zwingende rechtliche Voraussetzungen nicht gegeben seien.

6

Gegen dieses Urteil richtet sich die zugelassene Revision der Beteiligten mit dem Antrag, es aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen. Sie rügt Verletzung des § 254 LAG und der hierzu ergangenen Weisung über Aufbaudarlehen für die gewerbliche Wirtschaft und die freien Berufe. Nach diesen Bestimmungen seien die Grundsätze der zu § 254 Abs. 1 LAG ergangenen Weisung für den Wiederaufbau für gewerbliche Wirtschaft und die freien Berufe auch dann anzuwenden, wenn der geplante Wiederaufbau im Rahmen eines gewerblichen Vorhabens dem Wiederaufbau von zerstörtem Grundbesitz diene. Die Weisung habe im Rahmen des § 254 LAG den Ausgleichsbehörden vorab zur Pflicht gemacht, die Gewährung von Aufbaudarlehen für den Wiederaufbau von gewerblichem Grundbesitz zu verneinen, wenn eine Gefährdung der früheren Lebensgrundlage nicht mehr bestehe. Es wäre widersinnig, wenn der Gesetzgeber auf der einen Seite die Gewährung von Mitteln zur Anschaffung von Betriebsvermögen (Kraftwagen, Maschinen) an eine Reihe von Rechtsvoraussetzungen - unter andrem Fortbestand der Gefährdung der Existenz - knüpfen würde, während Aufbaudarlehen für den Aufbau gewerblicher Grundstücke in unbegrenztem Umfang ohne Rücksicht darauf gewährt werden dürften, ob der Antragsteller bereits wieder in das Wirtschaftsleben eingegliedert sei oder nicht. Dieser Umstand schließe sowohl bei Grundstücksaufbauvorhaben des § 254 Abs. 2 LAG wie bei allgemeinen Aufbauvorhaben des § 254 Abs. 1 LAG rechtlich die Bewilligung aus, nur bei Wohnungsaufbaudarlehen spiele die Gefährdung der Lebensgrundlage naturgemäß keine Rolle.

7

Der Kläger hält das angefochtene Urteil für richtig und beantragt, die Revision zurückzuweisen. Er meint, mindestens aus § 254 Abs. 3 LAG müsse die Erfüllung der rechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung des beantragten Darlehens in seiner Person bejaht werden, auch wenn - was er bestreitet - eine Gefährdung seiner Existenz im Sinne des § 254 Abs. 1 LAG nicht mehr festgestellt werden könnte, denn - dies beweise bereits die erteilte Baugenehmigung - sein Vorhaben diene mindestens bei Einbeziehung der bereits aus eigener Kraft errichteten im genehmigten Bauplan mit dem gewerblichen Aufbau vereinigten Bauteile auch der Schaffung von Wohnungen.

8

Die Revision ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat zunächst richtig erkannt, daß die Entscheidung allein von der rechtlichen Auslegung des § 254 Abs. 2 LAG abhängt. Entgegen der Auffassung des Klägers kann er bei dem hier festgestellten Sachverhalt seinen Anspruch, mit dem er eindeutig die Förderung der Gewinnung von nicht Wohnzwecken dienendem Raum verfolgt, nicht auf § 254 Abs. 3 LAG, der lediglich die Förderung des Baues eines Familienheims oder einer sonstigen Wohnung regelt, stützen. Daran ändert auch sein Hinweis auf den Inhalt der ihm für sein Wiederaufbauvorhaben erteilten Baugenehmigung nichts. Auch sie ergibt eindeutig, daß es dem Kläger nur um die zusätzliche Gewinnung von gewerblichem Raum auf seinem Grundstück geht, auch wenn bei der Beschaffung dieses Raums das von ihm schon vor Jahren aus eigener Kraft erstellte Wohnhaus mit dem geplanten gewerblichen Erweiterungsbau zu einer Einheit verbunden werden soll.

9

Die vom Verwaltungsgericht gefundene Auslegung des § 254 Abs. 2 LAG betrachtet diese Bestimmung mit ihrem Wortlaut isoliert, wird damit aber weder dem inneren Zusammenhang der in § 254 LAG geregelten Einzelschadenstatbestände noch dem im 4. Abschnitt des Lastenausgleichsgesetzes, der der Regelung der Eingliederungsdarlehen gewidmet ist, mehrfach erkennbar hervorgetretenen Willen des Gesetzgebers gerecht. Zwar haben in § 254 LAG drei Antragsgruppen ihre Regelung gefunden: in Abs. 1 die Aufbaudarlehen für Aufbauvorhaben aller Art, in Abs. 2 die Aufbauvorhaben für den Wiederaufbau von zerstörtem, beschädigtem oder verlorenem Grundbesitz und in Abs. 3 Vorhaben im Rahmen der Gewinnung einer Wohnung. Auch fordert lediglich der Wortlaut des § 254 Abs. 1 LAG unmittelbar als rechtliche Voraussetzung für die Gewährung eines Aufbaudarlehens u.a., daß ein Darlehensbewerber, der sich bereits wieder eine Lebensgrundlage geschaffen hat, in dieser Lebensgrundlage noch (d.h. immer noch! - und wie die Lastenausgleichssenate aus dem Zusammenhang übereinstimmend entwickelt haben, kriegsschadenbedingt) gefährdet ist. Indessen stimmt bereits die im angefochtenen Urteil gelegentlich angedeutete und auch in einzelnen Ausführungen der Beteiligten anklingende Auffassung nicht, die in Abs. 3 geregelte Förderung des Wohnungsbaues sei von irgendwelchen erschwerenden rechtlichen Voraussetzungen weitgehend freigestellt. Zwar muß nicht etwa der Bewerber um ein Wohnbaudarlehen nach § 254 Abs. 3 LAG den notwendigen Wohnraum durch die Schädigung verloren haben, wie dies bei der Wohnraumhilfe in § 298 Abs. 1 Nr. 1 LAG ausdrücklich verlangt wird. Voraussetzung für ein Wohnungsbaudarlehen dagegen - das ergibt sich aus der Verweisung von § 254 Abs. 3 auf § 298 Nr. 2 LAG - ist, daß der Bewerber sich ausreichende Wohnmöglichkeit überhaupt noch nicht oder noch nicht an seinem gegenwärtigen oder zukünftigen Arbeitsort beschaffen konnte, oder daß seine bisherige Wohnung im Falle des Freiwerdens ... einem noch nicht ausreichend untergebrachten Geschädigten ... zur Verfügung stehen wird. Auch hier sieht also das Gesetz eine Einschränkung für die Gewährung von Wohnbaudarlehen vor, indem es verlangt, daß eine Gefährdungslage, freilich besonderer Art, noch vorhanden ist.

10

Nun enthält der Wortlaut des § 254 Abs. 2 LAG eine ähnliche Einschränkung wie die Absätze 1 und 3 nicht. Es würde aber verkehrt sein, daraus zu folgern, daß gerade die Aufbaudarlehen zur Instandsetzung von nicht zu Wohnzwecken zur Verfügung stehendem Grundbesitz schlechterdings ohne jede Einschränkung, nur auf Grund eines lastenausgleichsrechtlich erheblichen Verlustes gewährt werden sollten. Eine solche Betrachtung würde dem aus der Gesamtregelung der Eingliederungsdarlehen deutlich erkennbaren Willen des Gesetzgebers nicht gerecht. Gerade diese nicht mit Rechtsanspruch ausgestatteten zusätzlichen Hilfen sind ihrer gesamten Ausgestaltung nach an die Voraussetzung des Fortbestehens einer durch die erlittenen Schäden bedingten Gefährdung des Anspruchsbewerbers gebunden. Dies ist, wenn nicht bereits aus der offenkundigen Tatsache der Beschränkung der für diese Hilfen zur Verfügung stehenden Mittel (vgl. § 323 LAG) im Verhältnis zu dem unabsehbaren Umfang der Kriegsverluste, u.a. aus § 257 LAG zu entnehmen. Diese Bestimmung wiederholt und befestigt die bereits im Vorspruch zum Gesetz über den Lastenausgleich enthaltene Ausrichtung aller lastenausgleichsrechtlichen Hilfen auf die Grundsätze der sozialen Gerechtigkeit und die volkswirtschaftlichen Möglichkeiten; sie bestimmt die Reihenfolge der Gewährung von Aufbaudarlehen nach der sozialen Dringlichkeit und nach der volkswirtschaftlichen Förderungswürdigkeit der Vorhaben und will Antragsteller, die Schäden im Sinne des Feststellungsgesetzes geltend machen können, bevorzugt berücksichtigt wissen. Eine ähnliche Beschränkung ist auch den vom Gesetzgeber durch die Ausstattung als klagbare Rechtsansprüche ausgestalteten, nicht in das Bewilligungsermessen der Ausgleichsbehörden gestellten Entschädigungsleistungen, etwa der Kriegsschadenrente und der Hausratentschädigung, eigen. Sie stellen entscheidend nicht auf den Umfang der im Einzelfall erlittenen Verluste ab, sondern machen die größtenteils pauschal gestaltete Entschädigung in großem Umfange von einer fortbestehenden, durch die lastenausgleichsrechtlich anerkannten Schäden bedingten Gefährdung des einzelnen Anspruchsbewerbers abhängig.

11

Aus all diesen Erwägungen wird eine lediglich den Wortlaut berücksichtigende Auslegung des § 254 Abs. 2 LAG, die diese Bestimmung aus dem Zusammenhang mit den unmittelbar vor- und nachstehenden ihrer Ausgestaltung nach zunächst vergleichbaren Leistungen herausreißt und die bereits im Vorspruch des Lastenausgleichsgesetzes enthaltene Konzentration der verfügbaren Mittel auf die - noch - am stärksten betroffenen Geschädigten außer acht läßt, dem Gesetz nicht gerecht. Vielmehr kann eine Gewährung von Aufbaudarlehen nach § 254 Abs. 2 LAG auch nur in Frage kommen, wenn eine entsprechende "Gefährdung" auf Grund einer Kriegsbeeinträchtigung noch besteht, wenn, mit anderen Worten gesagt, der Aufbau nicht mit eigenen Mitteln vorgenommen werden kann oder zumutbar ist. Die in den Weisungen des Präsidenten des Bundesausgleichsamtes über Aufbaudarlehen für die gewerbliche Wirtschaft und die freien Berufe angeordnete Beschränkung der Antragsberechtigung für den Wiederaufbau von gewerblichem Grundbesitz auf solche Bewerber, deren Lebensgrundlage noch kriegsbedingt gefährdet ist, findet demnach ihre Rechtfertigung bereits in der richtig ausgelegten Rahmenregelung des § 254 Abs. 2 LAG. Unter diesen Umständen erübrigt sich eine Prüfung dahin, ob der Präsident des Bundesausgleichsamtes zu dieser seiner Regelung - etwa auf dem Wege einer ihm zustehenden zentralen Ermessensbindung - rechtlich - wie die Beteiligte meint - auch dann berechtigt gewesen wäre, wenn der Regelung des § 254 Abs. 2 LAG die Beschränkung auf Bewerber in noch kriegsbedingt gefährdeter Lebensgrundlage fehlen würde.

12

Kann aber dem Kläger ein Aufbaudarlehen nach § 254 Abs. 2 LAG nur für den Fall gegeben werden, daß dieser den Aufbau zumutbar nicht mit eigenen Mitteln bewerkstelligen kann, so erweist sich das angefochtene Urteil schon deswegen als unrichtig, weil es eine derartige Prüfung unterlassen hat.

13

Es mußte daher aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen werden.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.700 DM festgesetzt.

Dr. Buchholz zugleich für die z.Z. beurlaubten Bundesrichter Dr. Sieveking und Uffhausen
Klein
Pütz