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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 06.11.1968, Az.: BVerwG V C 0149.67

Selbstständigenzuschlag ohne Anspruch auf Hauptentschädigung mit dem vom Gesetz festgesetzten Endgrundbetrag nach der Änderung des Lastenausgleichsgesetzes; Antrag auf Unterhaltshilfe wegen eines Vertreibungsschadens an Betriebsvermögen; Zugrundelegung der Schadensfeststellung bei der Entscheidung über die Gewährung des Selbstständigenzuschlags im Rahmen der Revision

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
06.11.1968
Aktenzeichen
BVerwG V C 0149.67
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1968, 15356
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Regensburg - 08.09.1967 - AZ: O 4 IV 67

Fundstellen

  • IFLA 1969, 96
  • ZLA 1969, 67

Amtlicher Leitsatz

Über die Voraussetzungen für den Selbständigenzuschlag.

Der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 6. November 1968
durch
den Senatspräsidenten Prof. Hering und
die Bundesrichter Dr. Wolf, Dr. Gützkow Isendahl und Dr. Fink
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 8. September 1967 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Die Klägerin (Jahrgang 1907) erhält seit dem 1. Juli 1953 Unterhaltshilfe wegen eines Vertreibungsschadens an Betriebsvermögen. Aufgrund der erfolgten gesetzlichen Änderungen des Lastenausgleichsgesetzes wurde ihr hierzu ein Selbständigenzuschlag bewilligt, und zwar vom 1. Juni 1964 an in Höhe von 30 DM und vom 1. Juni 1965 an in Höhe von 40 DM. Ihr in der Beschwerde vom 14. Oktober 1966 geäußertes Begehren, den Selbständigenzuschlag bereits vom 1. Juni 1960 an zu gewähren, blieb im Verwaltungsverfahren erfolglos. Die daraufhin erhobene Klage wurde vom Verwaltungsgericht abgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Mit der zulassungsfreien Verfahrensrevision wird die Verletzung formellen Rechts, und zwar unzureichende Sachaufklärung seitens des Verwaltungsgerichts gerügt.

2

Die Klägerin beantragt,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und der insoweit entgegenstehenden Bescheide den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

3

Der Beteiligte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

4

II.

Mangels Zulassung der Revision unterliegt das angefochtene Urteil gemäß § 339 Abs. 1 LAG in Verbindung mit § 190 Abs. 1 Nr. 1 VwGO nur in dem in § 137 Abs. 3 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO genannten Umfang der revisionsgerichtlichen Überprüfung, sofern nicht die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 VwGO gegeben sind (Urteil vom 11. Dezember 1963 [BVerwGE 17, 253]). Daß im Revisionsverfahren in dieser Sache über ungeklärte Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden wäre, ist nicht ersichtlich (§§ 137 Abs. 3, 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Es ist auch nicht feststellbar, daß das angegriffene Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht (§§ 137 Abs. 3, 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Den vom 1. Juni 1960 an begehrten Selbständigenzuschlag könnte die Klägerin nach § 269 Abs. 3 LAG in der Fassung des Zwölften Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes (12. ÄndG LAG) vom 29. Juli 1960 (BGBl. I S. 613) in Höhe von 27 DM monatlich vom 1. Juni 1960 an (vgl. Art. II des 12. ÄndG LAG) dann beanspruchen, wenn bei ihr die Voraussetzungen des § 273 Abs. 5 Nrn. 1 und 2 LAG vorgelegen hätten. Danach war erforderlich, daß die Existenzgrundlage des Geschädigten im Zeitpunkt des Schadenseintritts überwiegend auf der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit beruhte und für die erlittenen Schäden ein Anspruch auf Hauptentschädigung mit einem Endgrundbetrag von mindestens 3.600 DM zuerkannt worden ist. Die vorgenannte zweite Voraussetzung lag bei der Klägerin unstreitig nicht vor. Denn mit Bescheid vom 12. Februar 1963 wurde für die Klägerin ein Schaden an Betriebsvermögen (Verlust einer Kohlenhandlung) nur in Höhe von 2.500 DM festgestellt. Dieser Bescheid, ist von der Klägerin zwar angefochten, ein über die getroffene Schadensfeststellung hinausgehender Vertreibungsschaden ist jedoch vom Verwaltungsgericht Regensburg durch Urteil vom 25. Juni 1965 - Az.: Nr. 038 IV 64 - abgelehnt worden. Dieses Urteil ist durch den die Nichtzulassungsbeschwerde verwerfenden Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Februar 1966 - BVerwG III CB 115.65 - rechtskräftig geworden. Dieses klagabweisende Urteil bindet die Beteiligten jenes Rechtsstreits, die mit den Beteiligten dieses Rechtsstreits identisch sind (§ 121 VwGO). Damit ist für die Beteiligten die nach § 3 des Feststellungsgesetzes getroffene Feststellung des von der Klägerin erlittenen Vertreibungsschadens rechtskräftig geworden. Diese rechtskräftig getroffene Feststellung nach dem Feststellungsgesetz ist aber Voraussetzung für die Gewährung von Ausgleichsleistungen mit Rechtsanspruch (§ 236 LAG). Die vom Gesetzgeber für die Gewährung von Ausgleichsleistungen für verbindlich erklärte Feststellung bleibt deshalb so lange verbindlich, als sie nicht nach Maßgabe der Vorschriften des Feststellungsgesetzes eine Änderung erfahren hat. Inwieweit die nach dem Feststellungsgesetz getroffene Feststellung - die im vorliegenden Falle der erschöpfenden verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterzogen war - einer Korrektur zugänglich ist, kann nicht Gegenstand des Verfahrens über die Gewährung von Ausgleichsleistungen sein, die von einer getroffenen Schadensfeststellung in bestimmter Höhe abhängig gemacht sind. Das Tatsachengericht mußte die rechtskräftig gewordene Schadensfeststellung bei der Entscheidung über die Gewährung des Selbständigenzuschlags für die Zeit vom 1. Juni 1960 bis 31. Mai 1964 zugrunde legen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob das rechtskräftig abgeschlossene Verwaltungsstreitverfahren hinsichtlich der Feststellung des Vertreibungsschadens an Betriebsvermögen einer Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 39 Abs. 1 FG in Verbindung mit § 342 LAG zugänglich sein sollte (§ 153 VwGO).

5

Im vorliegenden Rechtsstreit können deshalb die Fragen des Wiederaufgreifens rechtsbeständig abgeschlossener Verwaltungsverfahren und der Wiederaufnahme rechtskräftig gewordener Verwaltungsstreitverfahren - zu denen das Bundesverwaltungsgericht eine umfangreiche einheitliche Rechtsprechung entwickelt hat - nicht bedeutsam werden, weil Beginn und Höhe des Anspruchs auf Selbständigenzuschlag in dem hier in Betracht zu ziehenden Zeitraum von der Feststellung eines Vertreibungsschadens (Hauptentschädigung von mindestens 3.600 DM) abhängig war. Erst durch die mit dem 17. ÄndG LAG vom 4. August 1964 (BGBl. I S. 585) verbundene Änderung des § 273 Abs. 5 Nr. 2 LAG konnte die Klägerin aufgrund der nach der Schadensfeststellung ermittelten Einkünfte einen Selbständigenzuschlag erhalten. Eine Abweichung des angefochtenen Urteils von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ist insoweit nicht feststellbar.

6

Danach ist nur über den geltend gemachten Verfahrensmangel zu entscheiden (§ 137 Abs. 3 VwGO). Die Verfahrensrüge unzureichender Sachaufklärung, weil, vom Tatsachengericht angebotene Zeugen nicht vernommen worden seien, ist nicht begründet. In der Klageschrift ist zwar ein Beweisanerbieten enthalten, auf das in dem folgenden vorbereitenden Schriftsatz verwiesen wurde. Selbst wenn davon ausgegangen werden könnte, daß in diesen Schriftsätzen der Klägerin ein Antrag auf Zeugenvernehmung enthalten wäre, so läge dennoch kein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag, im Sinne des § 86 Abs. 2 VwGO vor. Ausweislich des Sitzungsprotokolls vom 8. September 1967 hat der Bevollmächtigte der Klägerin zwar seine schriftlichen Ausführungen wiederholt. Eine Bezugnahme auf die dem Gericht eingereichten Schriftsätze stellt aber, keinen Beweisantrag im Sinne des § 86 Abs. 2 VwGO dar. Ein Beweisantrag ist nur dann im Sinne des § 86 Abs. 2 VwGO in der mündlichen Verhandlung gestellt, wenn er zur Herbeiführung eines Gerichtsbeschlusses zu Protokoll gegeben wird, nicht aber schon dann, wenn er sich in einem Schriftsatz befindet (Urteile vom 29. August 1963 - BVerwG VIII C 248.63-, vom 12. September 1963 - BVerwG VIII C 26.62-, vom 27. Februar 1964 - BVerwG III C 89.62-, vom 28. Mai 1965 - BVerwG VII C 125.63-, vom 8. September 1966 - BVerwG VI C 6.63 - und vom 18. Mai 1967 - BVerwG III C 59.66 -; Beschlüsse vom 11. Januar 1963 - BVerwG VII B 44.61 - und vom 5. Juni 1964 - BVerwG I B 79.64 -). Hätte der Bevollmächtigte der Klägerin einen förmlichen Beweisantrag anbringen wollen, dann hätte er auf Protokollierung drängen müssen. Auch hätte er, wenn ein dahin gehender Antrag vom Gericht übergangen worden wäre, die Berichtigung des Protokolls oder eine Tatbestandsberichtigung beantragen können. Diese Möglichkeiten hat der Bevollmächtigte jedoch nicht wahrgenommen. In der Nichtberücksichtigung eines in der mündlichen Verhandlung nicht gestellten Beweisantrages kann deshalb auch keine Versagung des rechtlichen Gehörs liegen.

7

Ein Aufklärungsmangel kann auch nicht darin gesehen werden, daß das Gericht, das den Sachverhalt von Amts wegen erforscht (§ 86 Abs. 1 VwGO), davon abgesehen hat, die im Beweisanerbieten erwähnten Zeugen zu vernehmen. Ein Aufklärungsmangel kann insoweit nur dann vorliegen, wenn die Behebung des Mangels zu einer Änderung des entscheidungserheblichen Sachverhalts führen und sich auf das Gesamtergebnis derart auswirken würde, daß sich dem Gericht bei der Urteilsfindung eine andere Überzeugung aufdrängen müßte. Danach ist ein Aufklärungsmangel nicht gegeben, wenn das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung von weiteren Tatsachenfeststellungen absehen durfte, weil sich für die Bildung der Überzeugung weitere Nachforschungen erübrigten. Das traf aber hier zu. Denn die Vernehmung der von der Klägerin zur anderweitigen Feststellung eines höheren Schadens an Betriebsvermögen benannten Zeugen erübrigte sich deswegen, weil selbst dann, wenn durch deren Aussagen der Nachweis für den Anspruch auf eine Haupt Entschädigung in Höhe der nach § 273 Abs. 5 Nr. 2 LAG geforderten Mindestsumme hätte erbracht werden können, dem Anspruch der Klägerin auf Selbständigenzuschlag für den in Betracht kommenden Zeitraum dennoch die nach § 236 LAG für verbindlich erklärte und rechtskräftig gewordene Schadensfeststellung von nur 2.500 DM entgegenstünde. Diese rechtskräftige Feststellung war aber nicht nur für die Beklagte verbindlich, sondern auch für das über den Selbständigenzuschlag zur Entscheidung angerufene Gericht. Inwieweit mit Hilfe dieser angebotenen Zeugen für die Klägerin höhere Durchschnittsjahreseinkünfte als die nach § 273 Abs. 5 Nr. 2 LAG in der Fassung des 17. ÄndG LAG dem angegriffenen Bescheid vom 22. September 1966 zugrunde gelegten Einkünfte (bis 4.000 RM jährlich) hätten nachgewiesen werden können, war für die zu treffende Entscheidung unerheblich, weil Streitgegenstand der vorliegenden Klage nur das Begehren der Klägerin auf Gewährung des Selbständigenzuschlags für die Zeit vom 1. Juni 1960 bis 31. Mai 1964 war. Für die Gewährung des Selbstandigenzuschlags für diesen Zeitraum war aber die Schadensfeststellung in einer bestimmten Höhe erforderlich, die die Klägerin nicht erreichte, während die Feststellung bestimmter Jahreseinkünfte erst vom 1. Juni 1964 an als gesetzliche Voraussetzung berücksichtigt werden konnte. Der von der Revision gerügte Aufklärungsmangel ist deshalb für die Entscheidung unerheblich. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nicht zu beanstanden. Die Revision der Klägerin ist mit der sich aus § 154 Abs. 2 VwGO ergebenden Entscheidung über die Kosten zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.404 DM festgesetzt.

Prof. Hering
Dr. Wolf
Dr. Gützkow
Isendahl
Dr. Fink