Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 04.02.1966, Az.: BVerwG III CB 115.65
Kostenauferlegung zu Lasten des Prozessbevollmächtigten wegen unzulässiger Rechtsmitteleinlegung; Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren; Voraussetzungen für die Geltendmachung von Verfahrensmängeln
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 04.02.1966
- Aktenzeichen
- BVerwG III CB 115.65
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1966, 12848
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Regensburg - 25.06.1965 - AZ.: VG O 38 IV 64
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 23, 210 - 213
- AS 23, 210
- ZLA 1966, 215
Der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 4. Februar 1966
durch
den Senatspräsidenten Dr. Buchholz und
die Bundesrichter Vierhaus und Dr. Pakuscher
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 25. Juni 1965 und die Revision gegen das genannte Urteil werden verworfen.
Der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin trägt die Kosten des Beschwerde- und des Revisionsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf je 3 925 DM festgesetzt.
Gründe
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem am 24. Juli 1965 zugestellten Urteil hat der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin am 23. August 1965 Beschwerde erhoben und "gleichzeitig vorsorglich" Revision eingelegt. Der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin behielt sich die Begründung der Rechtsmittel in einem gesonderten Schriftsatz nach Einsichtnahme der Akten des Verwaltungsgerichts vor. Seine an das Bundesverwaltungsgericht gerichtete Revisionsbegründung ist hier am 30. September 1965, also nach dem Ablauf der Revisionsbegründungsfrist eingegangen. In ihr hat er "aus formellen Gründen gebeten, hinsichtlich der sofortigen Beschwerde eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren". Durch eine ihm zuvor am 2. September 1965 zugestellte prozeßleitende Verfügung war er auf die Unzulässigkeit der Beschwerde wegen ihrer während des Laufs der Beschwerdefrist unterbliebenen Begründung hingewiesen worden.
Beide Rechtsmittel sind zu verwerfen, weil sie nicht die Förmlichkeiten gewahrt haben, an deren Einhaltung das Gesetz die Zulässigkeit dieser Rechtsmittel knüpft. Die Beschwerde ist deswegen unzulässig, weil sie nicht innerhalb der Beschwerdefrist begründet worden ist. Innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils ist weder die grundsätzliche Bedeutung der Sache dargelegt noch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, von der das Urteil des Verwaltungsgerichts abweicht, oder ein Verfahrensmangel bezeichnet worden, auf dem das Urteil beruhen kann (§ 339 Abs. 2 LAG, § 190 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2, § 132 Abs. 3 VwGO). Soweit der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin mit dem in der Rechtsmittelschrift enthaltenen Antrag auf Übersendung der Akten etwa eine Verlängerung der Beschwerdefrist erstrebt haben sollte, wäre dieser Antrag unzulässig, da das Gesetz eine Verlängerung der Beschwerdefrist im Gegensatz zu der Revisionsbegründungsfrist in § 139 Abs. 1 Satz 2 VwGO nicht kennt (BVerwG in NJW 1961, 1083; Redeker-von Oertzen, VwGO, 2. Aufl. 1965, § 132 Anm. 18). Die mit der Revisionsbegründung beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, die an sich wegen der Versäumung der gesetzlichen Frist des § 132 Abs. 3 Satz 1 VwGO gemäß § 60 Abs. 1 VwGO gewährt werden kann, scheitert unabhängig davon, daß die Tatsachen zur Begründung dieses Antrages nicht in der gemäß § 60 Abs. 2 Satz 2 VwGO vorgeschriebenen Weise glaubhaft gemacht worden sind und die versäumte Begründung auch nicht nachgeholt worden ist, daran, daß der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin den Antrag nicht innerhalb der Frist des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt hat. Diese Frist begann spätestens mit dem Zugang der prozeßleitenden Verfügung vom 30. August 1965 und lief danach am 16. September 1965 ab. Da der Wiedereinsetzungsantrag erst am 30. September 1965 bei dem Bundesverwaltungsgericht eingegangen ist, war er als verspätet zurückzuweisen.
Die Revision ist deswegen unzulässig, weil sie der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin nicht innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist begründet hat. Gemäß § 139 Abs. 1 Satz 1 VwGO, der auch in den Verfahren nach dem Lastenausgleichsgesetz anwendbar ist (§ 339 Abs. 1 2. Halbsatz LAG, § 190 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), ist die Revision innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen und spätestens innerhalb eines weiteren Monats zu begründen. Die Revisionsbegründungsfrist endet demgemäß zwei Monate nach der Zustellung des Urteils. Dauer und Ablauf dieser Frist sind unabhängig davon, wann die Revision eingelegt worden ist und ob sich die Revisionsfrist deshalb verlängert, weil ihr letzter Tag auf einen Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fällt. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung zu § 57 Abs. 1 Satz 1 BVerwGG (vgl. BVerwGE 7, 293 und 10, 75 [77]), aber auch nach dem Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsordnung entschieden (vgl. Beschluß vom 29. September 1965 - BVerwG III C 99.65 -). Da das Urteil des Verwaltungsgerichts der Klägerin am 24. Juli 1965 zugestellt worden ist, war die Revisionsbegründungsfrist mit Ablauf das 24. September 1965 verstrichen. Der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin hat während des Laufs der Frist eine Verlängerung nicht beantragt. Seine an das Bundesverwaltungsgericht gerichtete und am 30. September 1965 hier eingegangene Revisionsbegründung ist daher verspätet und die Revision deswegen gemäß § 143 Satz 2 VwGO unzulässig; sie war gemäß § 144 Abs. 1 VwGO durch Beschluß zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 157 VwGO. Nach dieser Vorschrift können Bevollmächtigten durch das Gericht die Kosten auferlegt werden, die sie durch grobes Verschulden veranlaßt haben. Ein derartiger Fall ist hier gegeben, weil der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin die Beschwerde nicht begründet, die Revisionsbegründung nicht rechtzeitig eingereicht und bei seinem Wiedereinsetzungsantrage ebenfalls Formvorschriften verletzt hat. Von einem Rechtsanwalt, der Rechtsmittel einlegen oder Anträge stellen will, muß erwartet werden, daß er sich über die Formerfordernisse unterrichtet. Daß der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin diese Unterrichtung versäumt hat, stellt ein grobes Verschulden dar. Er hat, obwohl ihm Gelegenheit dazu gegeben worden ist, nichts vorgetragen, was geeignet wäre, seine Fahrlässigkeit in einem milderen Lichte erscheinen zu lassen. Daher hat der Senat keinen Grund finden können, von der Anwendung des § 157 VwGO in diesem Fall abzusehen. Diese Entscheidung steht in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Buchholz BVerwG 310, § 157 VwGO Nr. 1, 5 und 6).
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf je 3 925 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Streitwertes für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren folgt aus § 189 Abs. 1 VwGO, § 74 BVerwGG.
Vierhaus
Dr. Pakuscher