Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 29.09.1965, Az.: BVerwG III C 99.65
Ablauf der Revisionsbegründungsfrist zwei Monate nach Zustellung des Urteils bzw. des die Revision zulassenden Beschlusses; Beginn der Revisionsbegründungsfrist mit Revisionseinlegung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 29.09.1965
- Aktenzeichen
- BVerwG III C 99.65
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1965, 14491
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Braunschweig - 30.04.1965 - AZ: III A 59/64
Rechtsgrundlagen
- § 139 Abs. 1 S. 1 VwGO
- § 57 Abs. 1 S. 1 BVerwGG
Fundstellen
- BVerwGE 22, 81 - 82
- AS 22, 81
- DÖV 1965, 860 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1966, 75 (Volltext mit amtl. LS)
- VerwRspr 18, 372 - 373
- VerwRspr. 18, 372
- ZLA 1965, 372
Amtlicher Leitsatz
Die Revisionsbegründungsfrist endet zwei Monate nach Zustellung des Urteils, und zwar unabhängig davon, wann die Revision innerhalb der Revisionsfrist eingelegt worden ist (Bestätigung von BVerwGE 7, 293).
In der Verwaltungssache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. September 1965
durch
den Senatspräsidenten Dr. Buchholz und
die Bundesrichter Vierhaus und Dr. Dodenhoff
beschlossen:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig vom 30. April 1965 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Revision ist unzulässig. Sie ist nicht rechtzeitig begründet worden.
Gemäß § 139 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist die Revision innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen und spätestens innerhalb eines weiteren Monats zu begründen. Die Revisionsbegründungsfrist endet demgemäß zwei Monate nach der Zustellung des Urteils. Dauer und Ablauf dieser Frist sind unabhängig davon, wann die Revision eingelegt worden ist und ob sich die Revisionsfrist deshalb, weil ihr letzter Tag auf einen Sonntag oder Feiertag fiel, um einen Tag verlängert hat. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung zu § 57 Abs. 1 Satz 1 BVerwGG entschieden (vgl. BVerwGE 7, 293). An dieser Rechtsprechung ist auch nach Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsordnung festzuhalten, da der Wortlaut des § 57 Abs. 1 Satz 1 BVerwGG - von hier nicht einschlägigen Abweichungen abgesehen - dem des § 139 Abs. 1 Satz 1 VwGO entspricht und auch sonst kein Grund ersichtlich ist, diese Vorschrift entgegen ihrem Wortlaut so auszulegen, wie es für den Bereich des Zivilprozesses § 554 Abs. 2 Satz 2 ZPO ausdrücklich vorschreibt. Nach dieser Vorschrift beginnt die Frist für die Revisionsbegründung mit der Einlegung der Revision. Diese Regelung hat die Verwaltungsgerichtsordnung jedoch nicht übernommen. Durch die Übernahme des § 57 Abs. 1 Satz 1 BVerwGG in die Verwaltungsgerichtsordnung als § 139 Abs. 1 Satz 1 ist vielmehr die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 57 Abs. 1 Satz 1 BVerwGG vom Gesetz bestätigt worden. Zu Recht wird deshalb im Schrifttum die Auffassung vertreten, daß gemäß § 139 Abs. 1 Satz 1 VwGO die Revisionsbegründungsfrist zwei Monate nach Zustellung des Urteils oder des die Revision zulassenden Beschlusses endet (vgl. Koehler, Verwaltungsgerichtsordnung, 1960, Anm. IV Ziff. 1 zu § 139; Redeker-von Oertzen, Verwaltungsgerichtsordnung, 2. Aufl., 1965, Anm. 12 zu § 139; Eyermann-Fröhler, Verwaltungsgerichtsordnung, 3. Aufl., 1962, Rdn. 12 zu § 139, Schunck-De Clerck, Verwaltungsgerichtsordnung, 1961, Anm. 3 a zu § 139 und Klinger, Verwaltungsgerichtsordnung, 2. Aufl., 1964, Anm. E II 1 zu § 139 a.A. Ule, Verwaltungsgerichtsbarkeit, 2. Aufl., 1962 S. 466, fraglich Uffhausen in DÖV 1960, 205 [208], der wohl lediglich Zweifelsfragen aufzeigt). Würde angenommen, daß auch nach § 139 Abs. 1 VwGO die Revisionsbegründungsfrist mit der Einlegung der Revision beginnt, so würde dies zur Folge haben, daß in allen Fällen, in denen die Revision einen oder mehrere Tage vor dem Ende der Revisionsfrist eingelegt worden ist, dem Rechtsmittelführer keine vollen zwei Monate bis zur Einreichung der Revisionsbegründung zur Verfügung stehen. Daß dies der Sinn des § 139 Abs. 1 VwGO sein soll, kann in Anbetracht seines Wortlauts nicht angenommen werden.
Da das Urteil des Verwaltungsgerichts dem Kläger am 20. Mai 1965 zugestellt worden ist, war die Revisionsbegründungsfrist mit Ablauf des 20. Juli 1965 verstrichen. Der Kläger hat die Revision verspätet, nämlich erst mit Schriftsatz vom 21. Juli 1965 - eingegangen beim Verwaltungsgericht am gleichen Tage - begründet, nachdem er am 21. Juni 1965 die Revision rechtzeitig eingelegt hatte, weil der letzte Tag der Revisionsfrist - der 20. Juni 1965 - ein Sonntag war.
Die Revision war daher gemäß §§ 143 Satz 2, 144 Abs. 1 VwGO mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zu verwerfen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.
Vierhaus
Dr. Dodenhoff