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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 12.09.1963, Az.: BVerwG VIII C 26.62

Anspruch auf die Erteilung des Ausweises C nach §.15 Abs. 1 Bundesvertriebenengesetz (BVFG) ; Zulassung zum Studium der Zahnheilkunde; Anforderungen an das Vorliegen einer besonderen Zwangslage bei Nichtzulassung zum Hochschulstudium; Grenzen der gerichtlichen Erforschungspflicht

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
12.09.1963
Aktenzeichen
BVerwG VIII C 26.62
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1963, 12752
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Baden-Württemberg - 29.09.1960 - AZ: 1 S 410/59

Fundstellen

  • RiOW 1964, 219
  • ZLA 1967, 238

Amtlicher Leitsatz

Die in der Nichtzulassung zum Hochschulstudium liegende entscheidende Beeinträchtigung der Existenzgrundlage war nicht durch die politischen Verhältnisse in der SBZ bedingt, wenn der Studienbewerber nur deshalb zurückgewiesen wurde, weil - bei sonst guter Beurteilung seiner politischen Haltung im Reifezeugnis - seine in den wissenschaftlichen Fächern erzielten Zensuren den verschärften Zulassungsbedingungen im Rahmen des für das erstrebte Fachstudium eingeführten "numerus clausus" nicht genügten.

Der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 12. September 1963
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring und
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker, Niesert Maetzel und Dr. Raschke
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 29. September 1960 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger begehrt die Erteilung des Ausweises C. Nachdem er im Mai 1956 an einer Oberschule in der sowjetischen Besatzungszone - SBZ - die Reifeprüfung bestanden hatte, bemühte er sich ohne Erfolg um seine Zulassung zum Studium der Zahnheilkunde an den Universitäten in Greifswald und in Halle. Die Universität Greifswald teilte ihm mit, für das Studienjahr 1956/1957 sei eine Zulassung nicht mehr möglich. Die Universität Halle begründete ihren ablehnenden Bescheid mit dem Hinweis, daß der Kläger hinter Bewerbern mit besseren Prüfungsergebnissen zurückstehen müsse, da er in allen für das Medizinetudium entscheidenden Fächern in seinem Reifezeugnis nur die Note "genügend" erreicht habe. Vergeblich, wandte sich sein Vater, ein leitender Zahnarzt an einer staatlichen Poliklinik in der SBZ, deswegen an Walter Ulbricht. Von dessen Sekretariat erhielt er den Bescheid, nur die besten Abiturienten könnten zum Studium zugelassen werden, da die Zahl der Bewerber für das Studium der Zahnheilkunde dreimal so groß sei wie die Zahl der vorhandenen Studienplätze. Dem Kläger werde empfohlen, sich beim Rat des Kreises - Abteilung Arbeit und Berufsbildung - beraten zu lassen; es gebe bestimmte Berufe, die vor allem Abiturienten vorbehalten seien.

2

Im Oktober 1956 verließ der Kläger, die sowjetische Besatzungszone, um sich - nach der Teilnahme an einem Lehrgang und der Ablegung der für Abiturienten aus der SBZ vorgesehenen "Sonder-Ergänzungsprüfung" - an der Universität Tübingen für das Studium der Zahnheilkunde immatrikulieren zu lassen.

3

Sein Antrag auf Erteilung des Ausweises C wurde im Verwaltungsverfahren abgelehnt. Zur Begründung seiner deshalb erhobenen Klage machte er geltend, durch die Nichtzulassung zu dem angestrebten Studium in der SBZ sei er in eine besondere. Zwangslage geraten. Es bedeute einen unzumutbaren Eingriff in seine zukünftige berufliche Existenz, wenn ihm die für den erwählten Beruf eines Zahnarztes erforderliche Ausbildung unmöglich gemacht und wenn er dabei gleichzeitig darauf verwiesen werde, sich mit einer anderen, sozial untergeordneten und politischen Bindungen unterworfenen beruflichen Tätigkeit abzufinden. Durch diese Zumutung sei er gleichzeitig in einen schweren Gewissenskonflikt geraten. Ursächlich für diese seine in beruflicher Hinsicht in der SBZ aussichtslose Lage seien die dort herrschenden politischen Verhältnisse gewesen. Nur wegen seiner bürgerlichen Herkunft und wegen seiner politischen Haltung sei er benachteiligt worden. Die gleichen Gründe hätten dazu geführt, daß seine Leistungen in der Schule schlechter bewertet worden seien als die Leistungen von Schülern, die aus Arbeiter- oder Bauernkreisen stammten. Da etwa 20 anderen gleich ihm aus solchem Anlaß geflüchteten Ostabiturienten der Ausweis C erteilt worden sei, verstoße zudem die Versagung des Ausweises in seinem Falle gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung gleichgelagerter Fälle.

4

Klage und Berufung blieben ohne Erfolg. Das Berufungsurteil wird im wesentlichen wie folgt begründet:

5

Es seien keine politischen Gründe gewesen, die zu einer schlechteren Bewertung der Leistungen des Klägers im Reifezeugnis und zu seiner Nichtzulassung zum Studium der Zahnheilkunde an den Universitäten in Greifswald und in Halle geführt hätten. Der Umstand, daß an den Hochschulen in der SBZ für das Studium der Zahnheilkunde ein "numerus clausus" eingeführt sei mit der Folge, daß in erster Linie die begabtesten Bewerber zum Studium zugelassen werden, rechtfertige noch nicht die Feststellung, daß der Kläger durch die Nichtzulassung zum Studium in eine "durch die politischen Verhältnisse bedingte" besondere Zwangslage geraten sei. Die Einführung eines "numerus clausus" und das mit ihm verbundene Auswahlprinzip ließen sich auch unter rechtsstaatlichen Verhältnissen vertreten. Die Nichtzulassung zu einem angestrebten Studium führe auch nicht zu einer "besonderen" Zwangslage: zahlreiche andere Abiturienten würden in der SBZ unter ähnlichen Voraussetzungen wie der Kläger ebenfalls an der Aufnahme eines Hochschulstudiums gehindert. Für einen begabten jungen Menschen bilde das Hochschulstudium außerdem nicht die einzige Möglichkeit, seine Fähigkeiten zu entwickeln und zu einer sozial gehobenen Stellung zu gelangen. Einem schweren Gewissenskonflikt sei der Kläger nicht ausgesetzt gewesen: Es fehle an einem durch die politischen Verhältnisse bedingten Widerstreit zwischen den Forderungen seines Gewissens und einem ihm zugemuteten besonderen Verhalten. Der Grundsatz der Gleichbehandlung sei nicht verletzt. Die von dem Kläger bezeichneten Fälle seien nicht gleichgelagert, über sie habe auch eine andere Verwaltungsbehörde entschieden, und auf Fälle, die vielleicht fehlerhaft entschieden seien, könne sich niemand berufen.

6

Mit der vom Bundesverwaltungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren. Er rügt die Verletzung formellen und des materiellen Rechts.

7

Der Beklagte tritt der Revision entgegen; er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

8

Der Oberbundesanwalt hat sich am. Verfahren beteiligt.

9

II.

Die Revision ist unbegründet. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung des Klägers im Ergebnis mit Recht zurückgewiesen.

10

Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Erteilung des Ausweises C. Nach §.15 Abs. 1 und 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes - BVFG -, jetzt geltend in der-Fassung der Bekanntmachung vom 23. Oktober 1961 (BGBl. I S. 1882), steht dieser Ausweis nur den ehemaligen Bewohnern der SBZ zu, die Sowjetzonenflüchtlinge sind. Der Kläger ist kein Sowjetzonenflüchtling. Diese Eigenschaft haben gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 BVFG nur solche ehemaligen Bewohner der SBZ, die von dort geflüchtet sind, um sich einer von ihnen nicht zu vertretenden und durch die politischen Verhältnisse bedingten besonderen Zwangslage zu entziehen. Der Standpunkt des Verwaltungsgerichtshofs, die Zwangslage, auf die der Kläger sich berufe, sei nicht durch die politischen Verhältnisse bedingt gewesen, auch die Voraussetzungen eines schweren Gewissenskonfliktes seien nicht erfüllt, hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

11

Nicht zu folgen ist allerdings den Gründen des Berufungsurteils in der Ansicht, die Nichtzulassung zu einem Hochschulstudium bedeute noch keinen Existenzverlust, deshalb habe sie auch keine besondere Zwangslage zur Folge. Dieser noch auf der früher geltenden Fassung des § 3 Abs. 1 Satz 4 BVFG beruhende Standpunkt kann - jedenfalls nach der jetzt geltenden Fassung dieser Vorschrift - nicht gebilligt werden. Nach der jetzt geltenden Fassung des § 3 Abs. 1 Satz 4 BVFG bedeutet es vielmehr eine besondere Zwangslage, wenn die Existenzgrundlage zerstört oder entscheidend beeinträchtigt worden ist oder wenn eine solche Folge habe bevorstand. Wie das erkennende Gericht in den Urteilenvom 25. April 1962 - BVerwG VIII C 41.60 -, JR 1963 S. 154 = ROW 1963 S. 40, undvom 28. März 1963 - BVerwG VIII C 13.61 -, ZLA 1963 S. 348, mit eingehender Begründung, auf die hier verwiesen werden kann, nachgewiesen hat, führt die Nichtzulassung zu einem für den erwählten Beruf erforderlichen Hochschulstudium oder die Nichtzulassung zu einer bestimmten Fachrichtung des, Studiums in der Regel zu einer entscheidenden Beeinträchtigung der Existenzgrundlage im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 4 BVFG. Unzutreffend ist ferner auch der im angefochtenen Urteil vertretene Standpunkt, daß eine auf solche. Gründe zurückzuführende Zwangslage schon deshalb den Erfordernissen des § 3 Abs. 1 Satz 1 BVFG nicht genüge, weil ein großer Kreis von Abiturienten in der SBZ wegen des dort eingeführten "numerus clausus" den gleichen Beschränkungen in der Berufswahl unterliege wie der Kläger und daß es sich deshalb nicht um eine "besondere" Zwangslage im Sinne des Gesetzes handele: In dem bereits erwähnten Urteil des erkennenden Gerichts vom 25. April 1962 wird ausgeführt, daß eine Zerstörung oder eine entscheidende Beeinträchtigung der Existenzgrundlage schon als solche kraft ausdrücklicher Gesetzesvorschrift (§ 3 Abs. 1 Satz 4 BVFG) stets, auch eine "besondere" Zwangslage darstelle. Daran ist festzuhalten.

12

Im Ergebnis beruht das Berufungsurteil jedoch auf der unzutreffenden Beurteilung dieser Fragen nicht; denn die in ihm getroffenen und rechtlich zutreffend gewürdigten tatsächlichen Feststellungen ergeben, daß die besondere Zwangslage, auf die der Kläger sich zur Erlangung des Ausweises C beruft, im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 BVFG nicht "durch die politischen Verhältnisse" bedingt war. Sie war nicht zurückzuführen auf das der SBZ eigentümliche, der Verwirklichung der politischen Ziele des Kommunismus dienende totalitäre Herrschaftssystem der SED oder auf die ihm eigenen Methoden, mit denen der Herrschaftsanspruch der SED in einer mit rechtsstaatlichen Grundsätzen unvereinbaren Weise durch die Verfolgung oder Zurücksetzung politisch Andersdenkender durchgesetzt wird. Die Gründe für die Nichtzulassung des Klägers ergaben sich vielmehr aus Umständen, die seinem persönlichen Verantwortungsbereich zuzurechnen sind und die ihre Ursache nicht in den in der SBZ herrschenden politischen Verhältnissen hatten.

13

Mit rechtsstaatlichen Grundsätzen ist es nicht unvereinbar, daß an den Hochschulen in der SBZ ein "numerus clausus" eingeführt wurde, als die Zahl der verfügbaren Studienplätze für die Zahl der Studienbewerber nicht mehr ausreichte. Ebensowenig verstößt es gegen recht staatliche Grundsätze, daß bei einem "numerus clausus" die Auswahl der Studienbewerber nach ihrer Begabung erfolgt und daß für deren Beurteilung eile Zensuren in ihrem Reifezeugnis maßgebend sind. Hiervon ist der Verwaltungsgerichtshof zutreffend ausgegangen.

14

Eine solche Regelung der Zulassung zum Hochschulstudium schließt es freilich unter den politischen Verhältnissen in der SBZ nicht aus, daß Bewerber, die die durch den "numerus clausus" verschärften Zulassungsbedingungen an sich erfüllen, dennoch von der Zulassung zum Hochschulstudium aus unsachlichen. Gründen ausgeschlossen werden. In tatsächlicher Beziehung ist der Verwaltungsgerichtshof auch davon ausgegangen, daß in der SBZ hierzu insbesondere Gründe des Klassenkampfes und der politischen Ideologie führen kennen. Die in diesem Zusammenhange vom Verwaltungsgerichtshof getroffenen weiteren tatsächlichen Feststellungen ergeben jedoch, daß für die Nichtzulassung des Klägers zum Studium an den Universitäten in Greifswald und in Halle Gründe solcher Art nicht ursächlich gewesen sind. Im einzelnen wird hierzu im angefochtenen Urteil festgestellt:

15

Dem Kläger sei die Zulassung zum Studium nicht wegen seiner Herkunft aus einer bürgerlichen Familie versagt worden: Eine Benachteiligung des Klägers aus solchen Gründen scheide im vorliegenden Falle aus, weil nach den Richtlinien für die Zulassung zum Hochschulstudium in der SBZ Studienbewerber aus der Arbeiterklasse, aus der werktätigen Bauernschaft und aus den Reihen der schaffenden Intelligenz bevorzugt zuzulassen seien. Der Vater des Klägers gehöre als leitender Zahnarzt an einer staatlichen Poliklinik zu der sogenannten demokratisch schaffenden Intelligenz. Die Tatsache, daß der Kläger trotz seiner bürgerlichen Herkunft die Oberschule habe absolvieren können, lasse erkennen, daß er und seine Eltern politisch jedenfalls nicht als besonders belastet gegolten hätten. Der Vortrag des Klägers, man habe seine Leistungen in der Oberschule unterbewertet, um ihm wegen seiner bürgerlichen Herkunft das Hochschulstudium unmöglich zu machen, vermöge nicht zu überzeugen: In seinem Reifezeugnis werde er politisch gerade sehr gut beurteilt, schlechte Noten habe er nur in den reinen Schulfächern erhalten. Daß er in den reinen Schulfächern ungerecht benotet worden sei, könne um so weniger angenommen werden, als er auch bei der Ergänzungsprüfung in Freiburg nur schlechte Leistungen gezeigt habe. Es gehe nicht an, dieses Prüfungsergebnis nur "auf das niedrige Niveau" der Schulen in der SBZ zurückzuführen; bei der Prüfung in Freiburg seien die andersartige Ausbildung und der durchschnittliche Bildungsstand der mitteldeutschen Oberschüler berücksichtigt worden. Auch bei seinem Studium in Tübingen habe der Kläger nicht günstig abgeschnitten. Es könne ihm somit nicht gefolgt werden, wenn er vortrage, in der SBZ seien nicht sachliche, sondern politische Gründe dafür maßgebend gewesen, daß er an den Universitäten in Halle und in Greifswald nicht zum Studium zugelassen worden sei.

16

Wenn der Kläger somit, wie die Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs ergeben, nicht aus Gründen seiner Herkunft oder wegen seiner politischen Haltung zurückgesetzt worden ist, sondern zum Studium deshalb nicht zugelassen wurde, weil in seinem Reifezeugnis seine Leistungen aus sachlichen Gründen nur mit der Note "genügend" bewertet worden waren, so war seine durch die Nichtzulassung zum Hochschulstudium eingetretene besondere Zwangslage danach jedenfalls nicht durch die politischen Verhältnisse im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 BVFG bedingt.

17

An diese tatsächlichen Feststellungen ist das Bundesverwaltungsgericht gebunden (§ 137 Abs. 2 VwGO). Der Kläger rügt erfolglos, sie seien verfahrensfehlerhaft zustande gekommen. Er führt aus:

18

Das Berufungsgericht habe unter Verletzung seiner Pflicht den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen, seinem in der Berufungsverhandlung - hilfsweise - gestellten Antrage nicht entsprochen, die Zeugin ... zu vernehmen. Die Zeugin hätte Auskunft darüber geben können, welche Weisungen zur Unterdrückung des noch vorhandenen national denkenden Bürgertums auf schulischem Gebiet von den Lehrern zu beachten waren, wie sie diesen Weisungen nachgekommen seien und daß die gute politische Beurteilung des Klägers nicht auf seine politische Aktivität, sondern auf seine sportliche Betätigung und auf das Bestreben der Lehrerschaft zurückzuführen war, ihm den Zugang zum Studium zu ermöglichen. Die Zeugin hätte außerdem darüber aussagen können, ob der Vater des Klägers wegen seiner gegnerischen Einstellung zum Kommunismus bekannt gewesen sei und ob die tatsächliche Handhabung des "numerus clausus" in der SBZ in erster Linie dem Ziele gedient habe, Schülern mit bürgerlicher Herkunft den Zugang zum Universitätsstudium zu verwehren.

19

Die Vorschrift des § 86 Abs. 2 VwGO, wonach ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag, dem das Gericht nicht stattgeben will, nur durch einen zu begründenden Gerichtsbeschluß abgelehnt werden kann, wurde nicht verletzt. Es trifft zwar zu, daß der Kläger in der Berufungsverhandlung vom 29. September 1960 unter Vorlage einer notariell beglaubigten Erklärung dieser Zeugin den erwähnten Beweisantrag "hilfsweise" gestellt hat. § 86 Abs. 2 VwGO betrifft aber nicht solche Beweisanträge, die nur hilfsweise gestellt werden (vgl. Ule, Verwaltungsgerichtsbarkeit, 2. Aufl., § 86 Anm. II, 1). Die Vorschrift lehnt sich, wie ihre Entstehungsgeschichte ergibt, an die in § 244 StPO getroffene Regelung an (vgl. Koehler, VwGO, § 86 Anm. B 1). Im Strafprozeß brauchen hilfsweise gestellte Beweisanträge in der Hauptverhandlung nicht ausdrücklich beschieden zu werden; es genügt, wenn in den Gründen des Urteils auf sie eingegangen wird (vgl. Loewe-Rosenberg, StPO, § 244 Bem. Nr. 17). Wie das Bundesverwaltungsgerichtim Beschluß vom 11. Januar 1963 - BVerwG VII B 44.61 -, Buchholz BVerwG 310, § 86 Nr. 16 = JR 1963 S. 476 = NJW 1963 S. 877 = DVBl. 1963 S. 368, mit näherer Begründung dargelegt hat, geht aus der Entstehungsgeschichte und aus der Parallelität des § 86 Abs. 2 VwGO zu § 244 StPO somit hervor, daß der Begriff "Beweisantrag" in § 86 Abs. 2 VwGO sich nur auf Hauptanträge beziehen kann. Es bedurfte deshalb keiner Ablehnung des nur hilfsweise gestellten Beweisantrages durch einen begründeten Beschluß in der Berufungsverhandlung; den verfahrensrechtlichen Erfordernissen ist dadurch Genüge geschehen, daß der Verwaltungsgerichtshof auf diesen Beweisantrag in den Urteilsgründen eingegangen ist, in denen ausgeführt wird, daß es nach Lage der Sache auf die Vernehmung der vom Kläger hilfsweise benannten Zeugin nicht ankomme.

20

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Nichtvernehmung der Zeugin auch nicht die ihm gemäß § 86 Abs. 1 VwGO obliegende Pflicht verletzt, den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen. Die in das Wissen der Zeugin gestellten Tatsachen ergaben sich aus der dem Berufungsgericht vorgelegten notariell beglaubigten Erklärung vom 13. September 1960. Aus ihr ergibt sich nicht, daß der Kläger - worauf es im vorliegenden Falle ankam - die fachlichen Voraussetzungen für seine Zulassung zu dem angestrebten Studium unter den verschärften Voraussetzungen des "numerus clausus" erfüllte oder daß seine schulischen Leistungen aus politischen Gründen zu Unrecht nur mit der Note "genügend" bewertet worden wären. Im übrigen ist der Verwaltungsgerichtshof davon ausgegangen, daß die Kinder nicht "fortschrittlich" eingestellter Eltern bei der Bewertung ihrer schulischen Leistungen und bei der Entscheidung über ihre Zulassung zum Hochschulstudium in der SBZ häufig benachteiligt werden. Die Nichtvernehmung der Zeugin bedeutete mithin weder eine unerlaubte Vorwegnahme des Ergebnisses einer Beweisaufnahme (vgl. BVerwGE 2, 329) noch eine Verletzung der Erforschungspflicht; denn einer Beweiserhebung über Tatsachen, von deren Richtigkeit das Gericht bereits aus anderen Gründen überzeugt ist oder deren Richtigkeit es für die rechtliche Beurteilung unterstellt, bedarf es nicht.

21

Die somit verbindlichen tatsächlichen Feststellungen im Berufungsurteil rechtfertigen daher die Entscheidung, daß die durch die Nichtzulassung des Klägers zum Hochschulstudium herbeigeführte besondere Zwangslage, die sich aus der darin liegenden entscheidenden Beeinträchtigung seiner Existenzgrundlage ergab, im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 BVFG nicht durch die politischen Verhältnisse in der SBZ bedingt war.

22

Seine Anerkennung als Sowjetzonenflüchtling kann der Kläger, wie der Verwaltungsgerichtshof zutreffend entschieden hat, auch nicht aus dem Gesichtspunkt einer durch einen schweren Gewissenskonflikt (§ 3 Abs. 1 Satz 3 BVFG) hervorgerufenen besonderen Zwangslage erreichen. Insoweit fehlt es bereits nach seinem Klagevortrage an einer Konfliktslage. Seine Sachdarstellung ergibt nicht, daß von ihm unter Androhung unzumutbarer Nachteile ein Tun oder Unterlassen gefordert worden wäre, das im Widerspruch gestanden hätte zu seiner Überzeugung hinsichtlich der Gebotenheit, Erlaubtheit und Nichterlaubtheit eines bestimmten Verhaltens. Das Vorliegen der Voraussetzungen eines schweren Gewissenskonfliktes kann auch nicht mit der Begründung anerkannt werden, der Kläger hätte bei der Aufnahme eines anderen Berufes damit rechnen müssen, daß er in der Ausübung seiner, beruflichen Tätigkeit in einer mit den Forderungen seines Gewissens unvereinbaren Weise, politischen Bindungen unterworfen worden wäre. Es besteht kein Erfahrungssatz, demzufolge die Ausübung eines der den Abiturienten in der SBZ vorbehaltenen Berufe regelmäßig in einer solchen Weise mit Anforderungen an das politische Verhalten des Berufsbewerbers verknüpft wäre, daß sich aus der Berufsaufnahme zwangsläufig eine schwere Gewissensbelastung ergeben müßte. Mag dies auch häufig der Fall sein; der Kläger jedenfalls hat nicht dargetan, daß er in dieser Hinsicht bereits vor dem Verlassen der SBZ vor besondere Anforderungen gestellt worden wäre. Die Frage, ob seine Befürchtungen für den Fall, daß er sich um die Aufnahme eines solchen Berufs tatsächlich bemüht hätte, dennoch begründet gewesen wären, kann aus Rechtsgründen dahingestellt bleiben. Es läßt sich objektiv nicht feststellen, daß ihm dabei unzumutbare Auflagen für sein politisches Verhalten gemacht worden wären. In Betracht käme insoweit daher nur eine subjektiv bedingte Zwangslage (vgl. dasUrteil vom 7. Dezember 1960 - BVerwG VIII C 386.59 -). Für die Annahme einer solchen fehlt es jedoch an der Erfüllung der nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. insbesondere BVerwGE 1, 195; ferner dasUrteil vom 9. Oktober 1957 - BVerwG V C 524.56 -, DÖV 1958 S. 118) erforderlichen Voraussetzung, daß seine Lage sich im Zeitpunkt des Verlassens der SBZ auch objektiv bereits verschärft und in irgendwie bedrohlicher Weise in bezug auf seine Person zugespitzt hatte, so daß in der gleichen Lage auch ein anderer, besonnener Bewohner der SBZ in der Flucht den einzigen Ausweg erblickt haben würde.

23

Zu Unrecht beruft der Kläger sich schließlich auf eine Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung (Art. 3 GG). Die Erteilung des Ausweises C steht nicht im Ermessen der Behörde; sie ist vielmehr von der Erfüllung der hierfür in § 3 Abs. 1 BVFG bestimmten Voraussetzungen abhängig. Die Behörde ist auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes, daß gleichgelagerte Fälle gleich zu behandeln sind, nicht befugt, sich über die gesetzlichen Schranken für die Ausweiserteilung hinwegzusetzen, selbst wenn das in anderen Fällen - was jedoch nicht dargetan ist - geschehen sein sollte.

24

Die Revision war somit zurückzuweisen. Die Entscheidung entspricht der Stellungnahme des Oberbundesanwalts.

25

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Dr. Baring
Dr. Dr. Schröcker
Niesert
Maetzel
Dr. Raschke