Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 25.04.1962, Az.: BVerwG VIII C 41/60
Nichtzulassung zum Studium in der Sowjetischen Besatzungszone (SBZ); Klärung der Studiumsmöglichkeiten an der Hamburger Universität; Anerkennung als Sowjetzonenflüchtling
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 25.04.1962
- Aktenzeichen
- BVerwG VIII C 41/60
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1962, 12606
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Hamburg - 09.10.1959 - AZ: OVG Bf. I 140/58
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BayVBl. 1963, 54
- JR 1963, 154
- RiOW 1963, 40
Amtlicher Leitsatz
- 1)
Zur Frage der besonderen Zwangslage infolge politisch bedingter Ablehnung eines Studienbewerbers.
- 2)
Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen es für einen Studienbewerber zumutbar ist, sich vor seiner Zulassung zum Studium einem Dienst in einem "volkseigenen" Betriebe oder bei der Volkspolizei zu unterziehen.
Der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 25. April 1962
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring und
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker, Niesert, Maetzel und Dr. Raschke
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 9. Oktober 1959 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Hamburgische Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der im Jahre 1937 geborene Kläger wohnte im sowjetisch besetzten Sektor von Berlin. Sein Vater, ein Schriftsteller, der dort bei einer Tageszeitung beschäftigt war, wurde im Jahre 1952 aus unbekannten Gründen in die Sowjetunion verschleppt, wo er im Juni 1954 in einem Lager umkam. Die Schwester des Klägers setzte sich Ende 1952 nach dem Westen ab. Im Juni 1955 bestand der Kläger das Abitur mit der Note "gut". Er war von seiner Schule nicht zum Hochschulstudium vorgeschlagen worden und arbeitete nach dem Abitur in einem Varieté als Beleuchter. Am 3. März 1956 verließ er die sowjetische Besatzungszone. Er begab sich nach Hamburg und nahm hier einige Monate an einem Lehrgang der Seemannsschule teil. Anschließend fuhr er als Decksjunge zur See. Nach einer schweren Krankheit kehrte er Anfang 1956 nach Hamburg zurück. Er besuchte nunmehr einen Ergänzungslehrgang für Ost-Abiturienten und nahm im Frühjahr 1957 an der Hamburger Universität das Studium der Germanistik auf. Seine Mutter, die Mitglied der SED ist, ist im sowjetisch besetzten Sektor von Berlin verblieben.
Der Kläger stellte den Antrag, ihm den Ausweis C für Sowjetzonenflüchtlinge zu erteilen. Sein Antrag hatte im Verwaltungsverfahren keinen Erfolg. Darauf hat der Kläger Klage erhoben. Er hat zur Begründung seiner Übersiedlung in die Bundesrepublik den folgenden Sachverhalt vorgetragen:
Seine Familie sei wegen des Schicksals seines Vaters und der Flucht seiner Schwester nach dem Westen politisch schwer vorbelastet gewesen. Er selbst habe sich zum Sowjetzonensystem in ständiger Opposition befunden. Auch habe er sich einmal geweigert, eine Geschichtsarbeit anzufertigen, mit der man die Schüler zu einer Geschichtsfälschung habe zwingen wollen. Aus diesen Gründen sei er von der Oberschule verwiesen worden. Diese Maßnahme sei zwar auf seinen Protest hin rückgängig gemacht worden, doch habe man ihn in eine andere, im sowjetzonalen Sinne "mustergültige" Klasse versetzt. Hier sei man ihm mit Mißtrauen und Feindseligkeit begegnet, und er sei ungerecht behandelt worden, so daß ihm die Freude am Lernen genommen worden sei. Das Zeugnis der 11. Klasse, die entscheidende Bewerbungsgrundlage für die Universität, sei entsprechend schlecht ausgefallen. Die Beurteilung seiner gesellschaftlichen Tätigkeit in diesem Zeugnis habe es von vornherein aussichtslos gemacht, sich bei einer sowjetzonalen Hochschule zu bewerben. Als einziger seiner Klasse sei er vom Pädagogischen Rat der Schule nicht zum Studium vorgeschlagen worden, obgleich er später das Abitur mit der Note "gut" bestanden habe. Eine Möglichkeit sei ihm jedoch gelassen worden: Wenn er sich durch einjährige Arbeit in einem "volkseigenen" Betrieb oder einen dreijährigen Dienst in der Volkspolizei als Offizier auf Zeit bewähre, dann würde er studieren können. Auf diese Art der Bewährung habe er jedoch keinen Wert gelegt. Außerdem habe es sich bei dieser Vorbedingung für eine Zulassung zum Studium auch lediglich um eine hingeworfene Bemerkung gehandelt, auf die er nicht hätte vertrauen können.
Das Landesverwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten ist sie jedoch vom Oberverwaltungsgericht abgewiesen worden. Das Urteil ist folgendermaßen begründet:
Der Kläger habe das Gericht nicht davon zu überzeugen vermocht, daß seine Nichtzulassung zum Studium wirklich endgültig habe sein sollen. Die Umstände ließen dies nicht mit der erforderlichen Bestimmtheit erkennen. Der Pädagogische Rat der Schule habe seine Vorschläge für die Zulassung zum Studium im Februar 1955 vor der Abnahme des Abiturs gemacht. Wach den Angaben des Klägers sei entscheidende Bewerbungsgrundlage für die Universität das Zeugnis der 11. Klasse gewesen. Dieses Zeugnis sei infolge seiner Umschulung in eine andere Klasse und der hier herrschenden unangenehmen Arbeitsatmosphäre schlecht ausgefallen. Das Abitur habe der Kläger dann jedoch mit "gut" bestanden, und auch seine "gesellschaftliche Arbeit" in der Schule sei im Abschlusszeugnis nicht mehr negativ beurteilt worden. Gleichwohl habe er keinen neuen Versuch unternommen, an einer Hochschule angenommen zu werden. Er habe sich insbesondere auch nicht wieder an den Pädagogischen Rat seiner Schule gewandt. Für eine Eingabe an den Kultusminister habe ihm nach seinen eigenen Angaben die "Courage" gefehlt. Seine Behauptung, jegliche neue Bewerbung sei sinnlos gewesen, habe nicht überzeugen können. Zudem würden für ihn die Aussichten, doch noch von der Universität angenommen zu werden, erheblich gewachsen sein, wenn er dem Rat des Pädagogischen Rats gefolgt wäre und ein Jahr in einem volkseigenen Betriebe gearbeitet hätte. Das sei kein unzumutbares Verlangen gewesen.
Im übrigen aber könne die Nichtzulassung zum Studium in der sowjetischen Besatzungszone ohnehin nicht zur Annahme einer besonderen Zwangslage führen. Die Behinderung der Zulassung zum Studium müsse dort von vielen aus bürgerlichen Familien stammenden jungen Menschen hingenommen werden. Außerdem sei diese Behinderung in ihrem Gewicht nicht vergleichbar mit Angriffen auf das Leben, die körperliche Unversehrtheit und die persönliche Freiheit. Aus diesem Grunde scheide auch der Gesichtspunkt eines schweren Gewissenskonfliktes aus.
Im übrigen scheine der Kläger neben dem geisteswissenschaftlichen Hochschulstudium auch noch andere berufliche Neigungen zu haben. Denn es sei sonst unverständlich, warum er sich in Hamburg nicht sofort um eine Klärung seiner Studiumsmöglichkeiten an der Hamburger Universität bemüht, sondern zunächst die Seemannsschule besucht habe und anschließend zur See gefahren sei, bis diese Entwicklung durch eine schwere Krankheit abgebrochen worden sei.
Vor einer völligen Vernichtung seiner Existenz habe der Kläger nicht gestanden. Auch in der sowjetischen Besatzungszone hätte er eine nichtakademische Berufstätigkeit ergreifen können, für die sein Abitur sinnvoll geblieben wäre.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger Revision eingelegt. Er rügt die Verletzung des materiellen Rechts und verfolgt seine bisherigen Anträge.
Die Beklagte tritt der Revision entgegen.
Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren. Er hält die Revision für begründet.
II.
Die Revision hat Erfolg.
Der Kläger begehrt die Erteilung des Ausweises C. Dieser steht ihm nach § 15 Abs. 1 und 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes - BVFG -, das jetzt in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Oktober 1961 (BGBl. I S. 1882) gilt, dann zu, wenn er Sowjetzonenflüchtling im Sinne von § 3 BVFG ist.
Aus § 3 Abs. 1 BVFG ergibt sich, daß der Kläger dann als Sowjetzonenflüchtling anzuerkennen ist, wenn er von seinem Wohnsitz in der sowjetischen Besatzungszone geflüchtet ist, um sich einer von ihm nicht zu vertretenden und durch die politischen Verhältnisse bedingten besonderen Zwangslage zu entziehen. Das Oberverwaltungsgericht meint, daß der Kläger diesen Voraussetzungen nicht entspricht. Seine Entscheidung hält jedoch einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Der Kläger macht lediglich geltend, er habe sich deshalb in einer politisch bedingten besonderen Zwangslage befunden, weil ihm wegen seiner gegen das Sowjetzonensystem gerichteten politischen Einstellung und wegen der gegen seine Familie bestehenden politischen Bedenken der Besuch einer Hochschule unmöglich gemacht worden sei. Das Oberverwaltungsgericht ist der Ansicht, daß ein solcher Sachverhalt die Annahme einer besonderen Zwangslage im Sinne von § 3 Abs. 1 BVFG nicht rechtfertigen könne. Dem stünde der Umstand entgegen, daß in der sowjetischen Besatzungszone sehr viele Jugendliche, die bürgerlichen Familien entstammten, vom Besuch höherer Schulen und vom Studium ausgeschlossen würden, und ferner auch der weitere Umstand, daß die Nichtzulassung zum Studium zwar eine schmerzliche Beeinträchtigung der Berufswahl sei, jedoch an Gewicht nicht zu vergleichen sei mit einer Gefahr für Leib und Leben oder für die persönliche Freiheit, wie sie in § 3 Abs. 1 Satz 2 BVFG als charakteristische Fälle einer besonderen Zwangslage aufgeführt seien. Dem kann jedoch nicht gefolgt werden. Die Sachdarstellung des Klägers ist, ihre Richtigkeit unterstellt, durchaus geeignet, die Annahme einer politisch bedingten besonderen Zwangslage zu rechtfertigen. Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob dies auch für die Gesetzeslage zutrifft, die zur Zeit des Berufungsurteils bestand. Denn das Bundesverwaltungsgericht hat die Rechtmäßigkeit eines Bescheides, durch den die Behörde einem Antragsteller die Erteilung des Ausweises C abgelehnt hat, nach dem sachlichen Recht zu beurteilen, das zur Zeit seiner Entscheidung gilt (BVerwGE 1, 291 [BVerwG 17.12.1954 - V C 97/54]).
Das erkennende Gericht hat in seinem ebenfalls am 25. April 1962 verkündeten Urteil in der Sache BVerwG VIII C 93.60 folgendes ausgeführt:
"Die Anerkennung als Sowjetzonenflüchtling ist nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BVFG u.a. davon abhängig, daß der Betroffene sich in einer politisch bedingten besonderen Zwangslage befunden hat. Eine Zwangslage ist grundsätzlich nur dann eine besondere, wenn sie über die Beschwernisse und Gefährdungen hinausgeht, welche die Bevölkerung der sowjetischen Besatzungszone auf Grund der dort herrschenden Verhältnisse allgemein erdulden muß (BVerwGE 8, 292 [BVerwG 14.05.1959 - VIII C 20/59] [293]).
Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, bedarf keiner Prüfung, wenn bereits kraft Gesetzes feststeht, daß die Lage, in der der Betroffene sich befunden hat, im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 BVFG eine besondere Zwangslage ist. So führen nach § 3 Abs. 1 Sätze 2 und 3 BVFG eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die persönliche Freiheit sowie ein schwerer Gewissenskonflikt ohne weiteres zur Annahme einer besonderen Zwangslage.
Das gleiche gilt auch dann, wenn die Existenzgrundlage des Betroffenen zerstört oder entscheidend beeinträchtigt worden ist oder wenn ihre Zerstörung oder entscheidende Beeinträchtigung nahe bevorstand. Das ergibt sich, wenn auch nur mittelbar, aus § 3 Abs. 1 Satz 4 BVFG. In dieser Vorschrift ist ausgesprochen, daß unter den bezeichneten Voraussetzungen wirtschaftliche Gründe als besondere Zwangslage anzuerkennen sind. Gleichzeitig ergibt sich aus ihr im Wege des Gegenschlusses, daß der Gesetzgeber den - in der alten Fassung des Gesetzes ausdrücklich aufgestellten - Grundsatz hat aufrechterhalten wollen, daß wirtschaftliche Gründe allein die Anerkennung als Sowjetzonenflüchtling nicht rechtfertigen können. Wer aus allein wirtschaftlichen Erwägungen die sowjetische Besatzungszone verlassen hat, hat in aller Regel keinen Anspruch auf Anerkennung als Sowjetzonenflüchtling; er hat einen solchen Anspruch nur dann, wenn seine wirtschaftlichen Fluchtgründe darauf beruhten, daß seine bisherige Existenzgrundlage zerstört oder entscheidend beeinträchtigt worden war oder daß ihre Zerstörung oder entscheidende Beeinträchtigung nahe bevorstand. War solches der Fall, so kann er sich kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung auf das Vorliegen einer besonderen Zwangslage berufen, gleichgültig, wie groß der Personenkreis war, der sich in der sowjetischen Besatzungszone in gleicher Lage befand, und ohne Rücksicht darauf, ob er nicht eine zumutbare Möglichkeit gehabt hätte, seinen Beruf zu wechseln und damit seine Existenz auf eine andere Grundlage zu stellen (vgl. dieUrteile vom 22. März 1962 - BVerwG VIII C 290.59 und BVerwG VIII C 3.61 -).
Wer allerdings durch die Entlassung aus einem Arbeitsverhältnis nicht daran gehindert war, seinen bisherigen Beruf bei einem anderen Arbeitgeber oder an einem anderen Arbeitsplatz fortzusetzen, wird sich in der Regel noch nicht darauf berufen können, daß seine Existenzgrundlage im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 4 BVFG entscheidend beeinträchtigt worden sei.
Mit dem § 3 Abs. 1 Satz 4 BVFG n.F. hat demnach der Gesetzgeber den von politischen Maßnahmen des Sowjetzonenregimes in ihrer Existenz betroffenen Personen einen Schutz gewährt, der weiter geht, als er sich aus der alten Fassung des Gesetzes ergab. Der zu der früheren Gesetzeslage von der Rechtsprechung entwickelte Begriff der Existenzvernichtung setzte begrifflich immer noch voraus, daß der Betroffene, dessen bisherige Existenzgrundlage zerstört worden war, auch nicht mehr die Möglichkeit gehabt hätte, seine Existenz auf einer anderen Grundlage in zumutbarer Weise wieder aufzubauen. Dieser strenge Maßstab kann nicht mehr angewandt werden, weil nach der jetzt geltenden Fassung des § 3 Abs. 1 Satz 4 BVFG schon die Zerstörung oder entscheidende Beeinträchtigung der bisherigen Existenzgrundlage und sogar das nahe Bevorstehen einer solchen Zerstörung oder entscheidenden Beeinträchtigung als besondere Zwangslage anzusehen ist.
Aus der Fassung des § 3 Abs. 1 Satz 4 BVFG ist aber nicht der Schluß zu ziehen, daß eine Zerstörung oder entscheidende Beeinträchtigung der Existenzgrundlage nur in solchen Fällen kraft Gesetzes als besondere Zwangslage anzusehen sein soll, in denen der Betroffene seine Flucht mit wirtschaftlichen Erwägungen rechtfertigt. Hat der Gesetzgeber, wie sich aus jener Vorschrift ergibt, die Existenzgrundlage der Bewohner Mitteldeutschlands einem besonderen Schutz unterstellt in dem Sinne, daß bei ihrer Zerstörung oder Beeinträchtigung entgegen der Regel selbst Fluchtgründe rein wirtschaftlicher Art zu einer Anerkennung als Sowjetzonenflüchtling führen sollen, so ergibt sich daraus zwangsläufig, daß dieser besondere Schutz erst recht dort Platz greifen muß, wo wirtschaftliebe Fluchtgründe nicht in Betracht kommen, also etwa in Fällen, in denen die Zerstörung bzw. Beeinträchtigung der bisherigen Existenzgrundlage vom Betroffenen nicht so sehr als eine Verschlechterung seiner wirtschaftlichen Lage, sondern vielmehr als ein Eingriff in die Würde seiner Persönlichkeit empfunden wird. Auch in Fällen dieser Art liegt somit nach dem Gesamtzusammenhang der Bestimmungen des § 3 BVFG kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung eine besondere Zwangslage im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 BVFG vor.
Eine solche Auslegung des Gesetzes entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers; denn dieser hat sich bei der Annahme des Dritten Änderungsgesetzes zum Bundesvertriebenengesetz in seiner Sitzung vom 4. Mai 1961 den Bericht des für das Gesetz federführenden Ausschusses für Heimatvertriebene (Bundestags-Drucksache 2655) zu eigen gemacht, in dem es zu der Neufassung des § 3 Abs. 1 Satz 4 BVFG u.a. heißt:
'Es soll gegen die Anerkennung nicht eingewandt werden können, der Bauer habe ja als Kolchosebauer weiterexistieren, der Handwerker als 'Angestellter' in einem kollektivierten Betriebe weiterleben können. Seine bisherige Existenzgrundlage umfaßt ja nicht nur seine materielle Existenz - diese braucht ihm nicht zerstört zu sein -, sondern auch seine freie berufliche Selbständigkeit und sein Persönlichkeitsrecht auf eine solche Existenz. Ganz allgemein gilt für jeden Berufstätigen, daß er ein Recht auf die Erhaltung seiner Persönlichkeitswürde in der Arbeit hat, durch die er sein und seiner Familie Leben erhält (vgl. Artikel 2 GG). Unzumutbare Beeinträchtigungen dieses Rechts können daher im Einzelfalle ein Fluchtgrund sein. Auch bei wirtschaftlichen Gründen hat im übrigen zu gelten, daß der Grund der Zerstörung oder Beeinträchtigung durch die politischen Verhältnisse bedingt gewesen sein muß.'
Im Rahmen des § 3 Abs. 1 Satz 4 BVFG kann, wie auch durch den Wortlaut des obigen Ausschußberichtes bestätigt wird, nur eine solche Existenzgrundlage des Betroffenen in Betracht kommen, die zur Zeit des Eintritts der Bedrängnis, auf die der Betroffene sich beruft, auch wirklich bestanden hat. Es reicht nicht aus, daß es sich um eine in früherer Zeit einmal vorhanden gewesene oder um eine für die Zukunft angestrebte Existenzgrundlage handelt (vgl. denBeschluß vom 27. November 1961 - BVerwG VIII B 106.61 -).
In dem hier dargelegten Sinne kann auch ein junger Mensch, der seine Berufsausbildung noch nicht abgeschlossen hat, eine Existenzgrundlage besitzen. Sie besteht zwar nicht in dem noch nicht ausgeübten und zunächst nur angestrebten Beruf, sondern in der Möglichkeit zur Ausbildung für denselben durch Schule, Lehre oder Studium. Auch ein solcher junger Mensch befindet sich in einer beruflichen Lage, die der einer schon im Berufsleben stehenden Person vergleichbar ist und nicht weniger Schutz verdient als sie. Der ihm durch die Verhinderung der angestrebten Ausbildung zugefügte Schaden wird häufig sehr viel schwerer und nachhaltiger sein als im Falle einer Zerstörung der Existenzgrundlage eines bereits berufstätigen Menschen, dem die durch Ausbildung und Fortbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten nicht sogleich verlorengehen. Somit kann ein noch in der Berufsausbildung befindlicher Sowjetzonenbewohner, dessen weitere Ausbildung unterbunden worden ist, sich in der Regel auf eine entscheidende Beeinträchtigung seiner Existenzgrundlage berufen, die als besondere Zwangslage anzuerkennen ist, ohne daß es darauf ankäme, ob es ihm nicht hätte zugemutet werden können, einen anderen Beruf zu ergreifen, und ob sich nicht sehr viele andere Bewohner Mitteldeutschlands in der gleichen Zwangslage befinden."
Hieraus ergibt sich, daß der Kläger sich dann in einer politisch bedingten besonderen Zwangslage befunden hat, wenn es wirklich, wie er behauptet hat, aus politischen Gründen dazu gekommen ist, daß er nicht zum Studium an einer Hochschule zugelassen worden ist. Ob dies der Fall war, hat das Oberverwaltungsgericht nicht abschließend geklärt. Es hat vielmehr auf Grund einer Prüfung der eigenen Darstellung des Klägers entschieden, daß diese die Annahme einer besonderen Zwangslage nicht rechtfertige. Da dies nach den obigen Darlegungen nicht zutrifft, ist die Sache gemäß § 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen, um diesem Gelegenheit zu geben, die fehlenden tatsächlichen Feststellungen nachzuholen.
Eine Zurückverweisung an die Vorinstanz käme allerdings nach § 144 Abs. 4 VwGO dann nicht in Betracht, wenn das angefochtene Urteil sich aus anderen Gründen als richtig darstellte. Das ist jedoch nicht der Fall.
Das Oberverwaltungsgericht ist zu dem Ergebnis gekommen, die Darstellung des Klägers rechtfertige nicht den Schluß, daß seine Nichtzulassung zum Studium wirklich endgültig gewesen sei. Der Kläger habe es zu Unrecht unterlassen, nach seinem mit der Note "gut" bestandenen Abitur den Versuch zu unternehmen, durch Vorstellungen beim Pädagogischen Rat oder durch eine Eingabe beim Kultusminister seine Zulassung zur Hochschule dennoch zu erreichen. Seine Behauptung, jegliche neue Bewerbung sei sinnlos gewesen, habe das Gericht nicht überzeugen können. Dem kann jedoch nicht gefolgt werden. Das Oberverwaltungsgericht trägt mit diesen Erwägungen den in der sowjetischen Besatzungszone bestehenden rechtsstaatswidrigen Zuständen und der durch sie herbeigeführten allgemeinen Unsicherheit und Verängstigung nicht hinreichend Rechnung. Es kommt noch hinzu, daß der Kläger nach seiner Darstellung bereits aus politischen Gründen gemaßregelt worden war, zunächst durch Verweisung von der Oberschule und dann, unter Zurücknahme dieser Maßnahme, durch Versetzung in eine andere, im sowjetzonalen Sinne "mustergültige" Klasse, wo man ihm mit Mißtrauen und Feindseligkeit begegnet war und ihn ungerecht behandelt hatte. Außerdem war im Juni 1954, also ein Jahr vor dem hier in Rede stehenden Abitur, der Vater des Klägers in der Sowjetunion in einem Lager verstorben, nachdem er im Jahre 1952 aus unbekannten Gründen dorthin verschleppt worden war. Unter diesen Umständen konnte der Kläger nach den allgemein bekannten sowjetzonalen Zuständen nicht damit rechnen, mit persönlichen Anliegen der hier in Frage kommenden Art beim Pädagogischen Rat oder gar beim Kultusminister Gehör zu finden. Vielmehr ist es verständlich, wenn er es vermied, durch solche Anträge die Aufmerksamkeit politischer Stellen auf sich zu ziehen. Zumindest von seinem Standpunkt aus mußte die Entscheidung über die Nichtzulassung zum Hochschulstudium eine endgültige sein.
Aus der Darstellung des Klägers, man habe ihm von Seiten des Pädagogischen Rates in Aussicht gestellt, er würde studieren können, wenn er sich zuvor durch einjährige Arbeit in einem volkseigenen Betrieb oder durch einen dreijährigen Dienst in der Volkspolizei als Offizier auf Zeit bewähre, hat das Oberverwaltungsgericht ebenfalls den Schluß gezogen, daß der Kläger nicht alles ihm Zumutbare getan habe, um dennoch zum Studium zugelassen zu werden. Die Arbeit im "volkseigenen" Betrieb bedeute keinen militärischen oder unmittelbar politischen Einsatz für das Sowjetzonenregime. Weite Bevölkerungsschichten der sowjetischen Besatzungszone arbeiteten in "volkseigenen" Betrieben, auch wenn sie politisch das kommunistische System ablehnten.
Dieser Bewertung des Arbeitseinsatzes von Studienbewerbern in "volkseigenen" Betrieben wird im allgemeinen zuzustimmen sein. Der Kläger hat diesen Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts jedoch entgegengehalten, daß in seinem besonderen Falle jener Vorschlag des Pädagogischen Rates überhaupt nicht ernst gemeint gewesen sei und er, der Kläger, auch nach Ableistung eines solchen Dienstjahres nicht zum Studium zugelassen worden wäre. Ferner hat er behauptet, daß bei dem Arbeitseinsatz, den man ihm vorgeschlagen habe, nur eine echte politische Bewährung zu einer Zulassung zum Studium hätte führen können. Diese beiden Gesichtspunkte sind für die Entscheidung bedeutsam. Dem Kläger war es nicht zuzumuten, einen einjährigen Arbeitseinsatz auf sich zu nehmen, wenn er nicht von vornherein damit rechnen konnte, dafür schließlich zum Studium zugelassen zu werden. Und es war ihm ferner auch nicht zuzumuten, einen Arbeitseinsatz auf sich zu nehmen, bei dem von ihm eine echte und eindeutige politische Bewährung im Sinne des Sowjetzonensystems verlangt werden würde. Ob die diesbezügliche Darstellung des Klägers zutrifft, läßt sich nach der derzeitigen Lage des Verfahrens nicht beurteilen; es fehlt an den hierfür erforderlichen tatsächlichen Feststellungen. Das Oberverwaltungsgericht wird sie nachzuholen haben, falls es für seine Entscheidung auf diese Gesichtspunkte ankommen sollte.
Ein Einsatz als Offizier bei der Volkspolizei konnte dem Kläger, wie dieser zutreffend geltend macht, nicht zugemutet werden. Die Volkspolizei wurde und wird in der sowjetischen Besatzungszone vielfach zu unmenschlichen und rechtsstaatswidrigen Einsätzen herangezogen. Der Kläger hätte aus diesem Grunde damit rechnen müssen, als Angehöriger der Volkspolizei alsbald in schwere Gewissenskonflikte zu geraten.
Einer Klärung bedarf auch noch der folgende Gesichtspunkt: Der Kläger kann, wenn er wirklich aus politischen Gründen nicht zum Hochschulstudium zugelassen worden ist, die Erteilung des Ausweises C nur dann verlangen, wenn er im Falle seiner Zulassung auch wirklich das Studium aufgenommen hätte. Im Berufungsurteil wird dies, wenn auch nur beiläufig, in Zweifel gezogen unter Hinweis auf den Umstand, daß der Kläger sich zunächst im Bundesgebiet nicht um ein Hochschulstudium bemüht hatte, sondern um den Besuch einer Seemannsschule und um eine seemännische Ausbildung. Diese Frage ist jedoch vom Oberverwaltungsgericht - von seinem Standpunkt aus mit Recht - im Ergebnis offengelassen worden. Auch sie wird gegebenenfalls im erneuten Berufungsverfahren in tatsächlicher Hinsicht zu klären sein.
Die Kostenentscheidung war der Schlußentscheidung vorzubehalten.
[...]
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Dr. Dr. Schröcker
Niesert
Maetzel
Dr. Raschke