Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 28.03.1963, Az.: BVerwG VIII C 13.61
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 28.03.1963
- Aktenzeichen
- BVerwG VIII C 13.61
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1963, 14005
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Mannheim - 10.08.1960 - AZ: 4 F 113/59
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- Fachberater 1963, 309
- ZLA 1963, 348
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Durch die Forderung, ein Studienbewerber müsse sich vor seiner Zulassung zum Hochschulstudium einem Einsatz in der "Produktion" unterziehen, wird seine Existenzgrundlage in der Regel noch nicht in entscheidender Weise beeinträchtigt.
- 2.
Ein solcher Einsatz führt auch nicht zwangsläufig zu einem schweren Gewissenskonflikt.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 28. März 1963
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring und
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker, Niesert, Maetzel und Dr. Raschke
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 10. August 1960 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger, der zwei Tage zuvor an einer Oberschule seiner Heimatstadt, in der sowjetischen Besatzungszone die Reifeprüfung mit "gut" bestanden hatte, begab sich am 8. Juli 1958 über West-Berlin in das Bundesgebiet. Er stellte den Antrag, ihm als Sowjetzonenflüchtling den Ausweis C zu erteilen. Zur Begründung gab er in wesentlichen folgendes an:
Nach dem Abitur habe er sich in einer Lage befunden, die einer Existenzvernichtung gleichzuachten sei. Trotz der guten Beurteilung seiner Leistungen sei er von der Schulleitung zu dem erstrebten Hochschulstudium nicht zugelassen worden, wie er vermute, wegen seiner religiösen Überzeugung und wegen seines ablehnenden Verhaltens gegenüber den Werbern der "Volksarmee". Ihm sei zwar mitgeteilt worden, er könne die Zulassung zum Hochschulstudium erreichen, wenn er sich für ein oder zwei Jahre zum Dienst in der "Volksarmee" oder zu einem Einsatz in der "Produktion" bereitfinde. Er habe es jedoch für unzumutbar erachtet, sich diesen Bedingungen zu unterwerfen. Denn nur bei einer günstigen Beurteilung seiner Leistungen und seiner politischen Haltung während des Einsatzes hätte er mit der Zulassung zum Hochschulstudium rechnen können. Der dadurch bedingte Zwang, seine religiösen und politisch-weltanschaulichen Grundsätze zu verleugnen und eine seiner Überzeugung widersprechende politische Gesinnung vorzutäuschen, hätte zu einer unerträglichen Belastung seines Gewissens führen müssen. Sein Streben nach dem Besuch einer Hochschule habe er deshalb nur durch die Flucht in das Bundesgebiet verwirklichen können.
Die Beklagte lehnte den Antrag ab. Die Klage, die im ersten Rechtszuge Erfolg hatte, wurde im Berufungsverfahren abgewiesen mit der Begründung, der Kläger habe sich nicht in einer besonderen Zwangslage befunden. Für seine persönliche Sicherheit habe keine Gefahr bestanden. Ihm habe auch nicht die Vernichtung seiner wirtschaftlichen Existenz gedroht. Er habe nicht dargetan, daß ihm über die Nichtzulassung zum Hochschulstudium hinaus jede Möglichkeit für die Begründung einer angemessenen beruflichen Existenz vorenthalten worden wäre. Es sei ihm zuzumuten gewesen, sich für einen nichtakademischen Beruf oder für ein anderes Studium als das erstrebte zu entscheiden oder, wie dies ihm angeraten worden sei, vor der Aufnahme des Hochschulstudiums für ein oder zwei Jahre praktisch in einem Produktionsbetrieb zu arbeiten. Es könne nicht unterstellt werden, daß er hierdurch notwendig in einen schweren Gewissenskonflikt geraten wäre. Vielen Bewohnern Mitteldeutschlands, die gleich ihm das dort herrschende politische System ablehnten, gelinge es, einen Beruf auszuüben oder ein Studium zum Abschluß zu bringen, ohne dabei eine besondere politische Aktivität zu entfalten.
Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren. Er rügt, das materielle Recht sei verletzt. Insbesondere wendet er sich dagegen, daß im angefochtenen Urteil das Vorliegen einer durch Gefährdung seiner Existenzgrundlage hervorgerufenen besonderen Zwangslage verneint worden ist.
Die Beklagte und die Beteiligte halten das angefochtene Urteil im Ergebnis für zutreffend. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Der Oberbundesanwalt hat sich am Verfahren beteiligt.
II.
Die Revision ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Erteilung eines Flüchtlingsausweises. Die Voraussetzungen für seine Anerkennung als Sowjetzonenflüchtling sind nicht erfüllt. Er befand sich, als er seine Heimat verließ, nicht in einer besonderen Zwangslage im Sinne von § 3 Abs. 1 des Bundesvertriebenengesetzes - BVFG -, das jetzt in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Oktober 1961 (BGBl. I S. 1882) anzuwenden ist.
Daß er geflüchtet sei, um sich einer tatsächlich oder vermeintlich bestehenden Gefahr für Leib und Leben oder für die persönliche Freiheit zu entziehen, behauptet er selbst nicht. Entgegen seiner Ansicht wurde eine besondere Zwangslage für ihn auch nicht dadurch hervorgerufen, daß er von der Schulleitung nicht sofort nach bestandenem Abitur zum Hochschulstudium zugelassen wurde. Allerdings wurde er durch diese Entscheidung der Schulleitung an der alsbaldigen Verwirklichung seiner Absicht gehindert, sich durch den erfolgreichen Abschluß eines Hochschulstudiums die Grundlage für einen künftigen Beruf zu schaffen. Da der Beruf die Existenzgrundlage bildet, waren es letzten Endes Gründe wirtschaftlicher Art, die ihn veranlagten, sich in das Bundesgebiet zu begeben. Diese genügen im vorliegenden Fall aber nicht den Voraussetzungen, die im Gesetz für die Anerkennung einer besonderen Zwangslage gefordert werden.
Während nach § 3 Abs. 1 Satz 4 BVFG alter Fassung wirtschaftliche Gründe allein die Anerkennung als Sowjetzonenflüchtling nicht zu rechtfertigen vermochten, sind nach der jetzt geltenden Fassung dieser Vorschrift wirtschaftliche Gründe als besondere Zwangslage anzuerkennen, wenn die Existenzgrundlage zerstört oder entscheidend beeinträchtigt worden ist oder wenn die Zerstörung oder entscheidende Beeinträchtigung nahe bevorstand. Zur Auslegung dieser Vorschrift hat der erkennende Senat in dem Urteil vom 25. April 1962 - BVerwG VIII C 41.60 -, JR 1963 S. 154 = ROW 1963 S. 40, u.a. folgendes ausgeführt:
"In dem hier dargelegten Sinne kann auch ein junger Mensch, der seine Berufsausbildung noch nicht abgeschlossen hat, eine Existenzgrundlage besitzen. Sie besteht zwar nicht in dem noch nicht ausgeübten und zunächst nur angestrebten Beruf, sondern in der Möglichkeit zur Ausbildung für denselben durch Schule, Lehre oder Studium. Auch ein solcher junger Mensch befindet sich in einer beruflichen Lage, die der einer schon im Berufsleben stehenden Person vergleichbar ist und die nicht weniger Schutz verdient als sie. Der ihm durch die Verhinderung der angestrebten Ausbildung zugefügte Schaden wird häufig sehr viel schwerer und nachhaltiger sein als im Falle einer Zerstörung der Existenzgrundlage eines bereits berufstätigen Menschen, dem die durch Ausbildung und Fortbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten nicht sogleich verlorengehen. Somit kann ein noch in der Berufsausbildung befindlicher Sowjetzonenbewohner, dessen weitere Ausbildung unterbunden worden ist, sich in der Regel auf eine entscheidende Beeinträchtigung seiner Existenzgrundlage berufen, die als besondere Zwangslage anzuerkennen ist, ohne daß es darauf ankäme, ob es ihn nicht hätte zugemutet werden können, einen anderen Beruf zu ergreifen, und ob sich nicht sehr viele andere Bewohner Mitteldeutschlands in der gleichen Zwangslage befinden."
Danach war es dem Kläger allerdings nicht zuzumuten, sich unter Verzicht auf das angestrebte Studium nach anderen Möglichkeiten für eine berufliche Betätigung umzusehen oder sieh dem Studium einer seinen beruflichen Absichten nicht entsprechenden Fachrichtung zuzuwenden, auch wenn dessen Aufnahme nicht von der Erfüllung besonderer Bedingungen abhängig war. Soweit hier zu im angefochtenen Urteil eine abweichende Ansicht vertreten wird, beruht diese auf der inzwischen überholten früheren Fassung des § 3 Abs. 1 Satz 4 BVFG. Gleichwohl bewirkte die Entscheidung der Schulbehörde noch keine entscheidende Beeinträchtigung seiner Existenzgrundlage. Eine solche liegt nicht bereits dann vor, wenn die Zulassung zum Hochschulstudium außer von dem Bestehen der Reifeprüfung von weiteren Zulassuncsbedingungen abhängig gemacht wird, die zwar zu einer zeitlichen Verschiebung des Studienbeginns führen mögen, die aber nicht so beschaffen sind, daß ihre Erfüllung in der Regel unmöglich oder unzumutbar ist.
Wird die Zulassung zum Hochschulstudium von Bedingungen abhängig gemacht, deren Erfüllung unmöglich oder nur ausnahmsweise möglich ist, so liegt in der Regel bereits darin die endgültige Unterbindung der angestrebten Berufsausbildung. So geartete Bedingungen führen daher unmittelbar zu einer entscheidenden Beeinträchtigung der Existenzgrundlage und damit gleichzeitig zu einer besonderen Zwangslage im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 4 BVFG. Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. Der Kläger macht vielmehr geltend, es sei ihm nicht zuzumuten gewesen, sich den Zulassungsbedingungen zu unterwerfen. Die Zwangslage, auf die er sich beruft, ergab sich daher nur aus den Zulassungsbedingungen, die ihm für die Aufnahme des Studiums gestellt waren. Für die rechtliche Beurteilung der Klage kommt es deshalb ausschließlich darauf an, ob er sich durch eine Unterwerfung unter diese Bedingungen einer besonderen Zwangslage ausgesetzt hätte. Nur dann, wenn er sie nicht auf sich nehmen konnte, hatte er mit der Ablehnung seiner Studienbewerbung und als deren Folge mit einer entscheidenden Beeinträchtigung der Existenzgrundlage zu rechnen. Insoweit beruft er sich jedoch erfolglos auf das Vorliegen einer besonderen Zwangslage.
Er macht geltend, er hätte sich zwangsläufig der Gefahr eines schweren Gewissenskonfliktes ausgesetzt, wenn er sich den Zulassungsbedingungen unterworfen hätte. Damit bezieht er sich auf § 3 Abs. 1 Satz 3 BVFG, der bestimmt, daß eine besondere Zwangslage auch bei einem schweren Gewissenskonflikt gegeben ist. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts ist ein Gewissenskonflikt nur dann als ein schwerer im Sinne dieser Vorschrift zu bewerten, wenn neben anderen, hier nicht erörterungsbedürftigen Voraussetzungen der Betroffene nach einer gewissenhaften Überprüfung seiner Lage, wie sie ihm unter den obwaltenden äußeren Umständen in Anbetracht des Gewichts und der Bedeutung der von ihm verlangten Entscheidung zuzumuten war, zu dem Ergebnis gelangt ist, daß ihm nur die Wahl zwischen dem Verlassen der sowjetischen Besatzungszone und der Notwendigkeit verblieb, gegen sein Gewissen zu Handeln, wenn er sich nicht für den Fall einer der. Forderungen seines Gewissens entsprechenden Entscheidung unzumutbaren Nachteilen aussetzen wollte. Drohen solche unzumutbaren Nachteile dem Betroffenen in Wirklichkeit nicht und bestehen auch keine objektiven Anhaltspunkte dafür, daß ihm diese drohen könnten, besteht vielmehr die Möglichkeit ihres Eintritts nur in der Vorstellung des Betroffenen, so richtet sich die rechtliche Beurteilung seines Verhaltens nach den Maßstäben, die von der Rechtsprechung für die Anerkennung einer subjektiv bedingten Zwangslage entwickelt worden sind (vgl. das Urteil vom 7. Dezember 1960 - BVerwG VIII C 386.59 -).
Dem Kläger war es aus den insoweit zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils allerdings nicht zuzumuten, sich zum Dienst in der "Volksarmee" zu verpflichten. Dieses Ansinnen allein hatte jedoch noch keinen schweren Gewissenskonflikt für ihn zur Folge. Der damit verbundenen Gewissensbelastung hätte er ohne weitere Nachteile dadurch ausweichen können, daß er sich für den ihm daneben freigestellten Einsatz in der "Produktion" entschied. Seiner Ansicht, auch dieser Einsatz hätte einen schweren Gewissenskonflikt zur Folge haben müssen, kann aus tatsächlichen Gründen nicht gefolgt werden. Sie steht im Widerspruch zu den tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil. Diese sind gemäß § 137 Abs. 2 VwGO für das Bundesverwaltungsgericht verbindlich, weil der Kläger gegen sie keine zulässigen und begründeten Revisionsgründe vorgebracht hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, daß zahlreiche Abiturienten, die auf einen Einsatz in der Produktion verwiesen worden waren, später zum Hochschulstudium zugelassen wurden, auch wenn sie sich nicht besonders nachdrücklich im Sinne der in der sowjetischen Besatzungszone herrschenden politischen Ideologie betätigt hatten. Es trifft daher nicht zu, daß ein Einsatz in der "Produktion", wie der Kläger dies behauptet, für einen Studienbewerber zwangsläufig mit Anforderungen an sein Verhalten in politischer Beziehung verbunden wäre, die ihrem Wesen nach zu einer schweren Belastung des Gewissens führen müssen. Das schließt allerdings nicht aus, daß ein Studienbewerber im Einzelfall vor solche Anforderungen gestellt werden könnte. Ob dies auch beim Kläger später der Fall gewesen wäre, ist jedoch ungewiß. Seine Befürchtung, der Einsatz in der "Produktion" würde für ihn unausweichlich zu einem schweren Gewissenskonflikt geführt haben, der ihm keinen anderen Ausweg als den Verzicht auf das Studium oder die Flucht aus der sowjetischen Besatzungszone gelassen hatte, war daher zur Zeit seines Weggangs objektiv unbegründet.
Sie genügt auch nicht den rechtlichen Erfordernissen einer nur subjektiv bedingten besonderen Zwangslage. Zwar setzt § 3 BVFG nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Gerichts (vgl. BVerwGE 1, 195 , Urteil vom 27. Januar 1960 - BVerwG VIII C 171.59 -, JR 1961 S. 33 = DÖV 1960 S. 906) nicht unbedingt voraus, daß der geflüchtete Sowjetzonenbewohner sich wirklich in einer unmittelbaren Gefahr für Leib und Leben, für die persönliche Freiheit oder für ein gleichwertiges Rechtsgut befunden hat. Aus dem Gesichtspunkt einer subjektiv bedingten Zwangslage genügt es, wenn er solches irrtümlich angenommen hat, sofern nur diese Befürchtung nicht völlig sinnlos oder offensichtlich unbegründet war. Solche lediglich subjektiv bedingten Besorgnisse vermögen jedoch nur dann die Anerkennung einer besonderen Zwangslage zu rechtfertigen, wenn die Lage des Betroffenen auch objektiv bereits eine gewisse Verschärfung erfahren und sich in bezug auf ihn in irgendwie bedrohlicher Weise zugespitzt hatte. Außerdem ist zu fordern, daß ein anderer, besonnen handelnder Bewohner der sowjetischen Besatzungszone in der gleichen Lage ebenfalls eine Flucht als den einzigen zumutbaren Ausweg aus der - möglicherweise irrtümlich angenommenen - Gefahr angesehen haben würde.
Im Falle des Klägers fehlt es an diesen Voraussetzungen. Ob seine Befürchtungen begründet waren, hätte er nur dann feststellen können, wenn er wenigstens versucht hätte, die Verhältnisse zu erkunden, mit denen er bei einem Einsatz in einem Betriebe zu rechnen hatte. Einen solchen Versuch hat er jedoch nicht unternommen. Außer dem Hinweis auf seine religiöse Überzeugung hat er auch nichts vorgetragen, was ihn zu der Befürchtung berechtigt hätte, als Sohn eines Arbeiters werde er allein auf Grund seiner religiösen Überzeugung trotz der positiven Beurteilung seiner "gesellschaftlichen Haltung" im Reifezeugnis und seiner damaligen Zugehörigkeit zur FDJ zur Entfaltung einer besonderen, den in der sowjetischen Besatzungszone üblichen Rahmen erheblich übersteigenden politischen Aktivität gezwungen werden in einer Weise, daß sich daraus für ihn notwendig ein schwerer Gewissenskonflikt ergeben müßte. Hinsichtlich der von ihm befürchteten Folgen eines Arbeitseinsatzes fehlt es daher an einer objektiven Verschärfung seiner Lage und ihrer bedrohlichen Zuspitzung in bezug auf seine Person. Ihm war von keiner Seite angedroht worden, man werde dafür sorgen, daß er hinsichtlich seiner politischen Haltung einer besonderen Bewährungsprobe unterworfer, werde. Aus denselben Gründen fehlt es an den Voraussetzungen einer subjektiv bedingten Zwangslage daher auch, soweit er befürchtete, ein späteres Gesuch um Zulassung zum Hochschulstudium werde auf jeden Fall erfolglos bleiben. Eines Eingehens auf die Frage, ob die dahin gehenden Befürchtungen des Klägers überhaupt eine nahe bevorstehende Beeinträchtigung der Existenzgrundlage betrafen, wie sie in § 3 Abs. 1 Satz 4 BVFG vorausgesetzt wird, bedarf es daher nicht.
Die Klage ist mithin im Ergebnis mit Recht abgewiesen werden. Die Revision war deshalb als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
gez. Dr. Dr. Schröcker
gez. Niesert
gez. Maetzel
gez. Dr. Raschke