Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 05.06.1964, Az.: BVerwG I B 79.64
Bestehen eines Anspruchs auf eine Mehrzuweisung aus Massegrundstücken
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 05.06.1964
- Aktenzeichen
- BVerwG I B 79.64
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1964, 11716
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 31.01.1964 - AZ: 63 VII 62
Rechtsgrundlage
In der Verwaltungsstreitsache
hat der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. Juni 1964
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Werner und
die Bundesrichter Dr. Böhmer und Dr. Paul
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Flurbereinigungsgerichts) vom 31. Januar 1964 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Kläger haben als Teilnehmer eines Flurbereinigungsverfahrens ihre Abfindung angefochten. Das Flurbereinigungsgericht hat die Klage abgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde ist unbegründet.
1.
Die Streitsache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Nach dieser Vorschrift ist die Revision dann zuzulassen, wenn die Streitsache Rechtsfragen aufwirft, die im Interesse der Wahrung der Rechtseinheit und der Rechtsfortbildung in einem Revisionsverfahren geklärt werden müssen (BVerwGE 13, 90 [91]). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
Die Behauptung der Kläger, sie hätten für die Vergrößerung der durchschnittlichen Entfernung vom Hof zu ihren Grundstücken keinen Ausgleich erhalten, steht im Widerspruch zu den das Revisionsgericht bindenden tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil. Das Flurbereinigungsgericht hat festgestellt, daß die Vergrößerung der Entfernung durch eine günstige Zusammenlegung ausgeglichen worden ist und daß die Abfindungsgrundstücke vom Hof aus gesehen in einer Richtung liegen. Hierdurch ergibt sich eine Vereinfachung für die Wirtschaftsführung, also ein bei der Abfindung anrechenbarer Vorteil. Diese Rüge bedarf daher keiner Erörterung in einem Revisionsverfahren.
Grundsätzlich bedeutsame Rechtsfragen ergeben sich auch nicht im Zusammenhang mit der Feststellung des Flurbereinigungsgerichts, daß das Abfindungsgrundstück in der Gewanne ... ein Gefälle von 20-22 % aufweist. Der hierdurch bedingten Wirtschaftserschwernis hat die Beklagte dadurch Rechnung getragen, daß sie für den Hang nur die Hälfte des Bodenwertes angerechnet und eine unentgeltliche Mehrzuteilung von 1.502 Wertverhältniszahlen gewährt hat. Die Hanglage ist somit durch entsprechende Vorteile in ausreichendem Maße ausgeglichen. Die Entscheidung des Flurbereinigungsgerichts hält sich im Rahmen der Rechtsprechung des erkennenden Senats.
Es bedarf auch die Ansicht der Kläger keiner Erörterung in einem Revisionsverfahren, sie hätten einen Anspruch auf eine Mehrzuweisung aus Massegrundstücken, die die Teilnehmergemeinschaft käuflich erworben habe. Unter den vom Flurbereinigungsgericht festgestellten Verhältnissen gewährt das Flurbereinigungsgesetz den Klägern einen solchen Anspruch nicht; er kann auch nicht aus Art. 3 GG hergeleitet werden. Die Kläger haben nur einen Anspruch auf eine wertgleiche und zweckmäßige Abfindung. Dieser Anspruch ist nach den tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil erfüllt.
Ob der Flächenabzug für gemeinschaftliche Anlagen in Höhe von 7,5 % angemessen ist, ist eine Frage des Einzelfalles. Nach den tatsächlichen Darlegungen im angefochtenen Urteil und den Verfahrensunterlagen fehlt ein Anhaltspunkt dafür, daß der Abzug gesetzwidrig wäre und den allgemeinen Vorteil, den die Kläger durch die Flurbereinigung erlangen, überschreiten würde.
2.
Soweit die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision auf § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO gestützt ist, enthält die Beschwerdeschrift keine den gesetzlichen Vorschriften entsprechende Begründung. Es sind nicht die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, von denen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs abweichen soll, bezeichnet worden (§ 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO).
3.
Die Revision kann auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen werden.
Die Rüge der Kläger, ihnen sei das rechtliche Gehör versagt worden, weil die Beklagte die Zusammenstellungen und die Flurkarten für die Einlage- und die Ersatzgrundstücke der Kläger ihnen nicht überlassen habe, entbehrt der Berechtigung. Der Anspruch auf rechtliches Gehör wäre verletzt, wenn das Flurbereinigungsgericht seiner Entscheidung Tatsachen und Beweismittel zugrunde gelegt hätte, zu denen sich die Kläger nicht hätten äußern können. Hierfür fehlt jeder Anhaltspunkt.
Auch die Rüge, das Flurbereinigungsgericht habe über ihre Beweisangebote nicht entschieden, ist unbegründet: In der mündlichen Verhandlung vom 25. Oktober 1963 haben die Kläger nur beantragt, das Gutachten eines neutralen, nichtbeamteten Sachverständigen darüber zu erholen, daß der Rohrdurchlaß beim Abfindungsgrundstück der Kläger in Gewanne ... zur Verhütung von Überschwemmungen und Erosionen nicht ausreiche. Hierüber hat das Flurbereinigungsgericht mit begründetem Beschluß vom 15. November 1963 entschieden. § 86 Abs. 2 VwGO ist somit beachtet worden.
Die Behauptung der Kläger, sie hätten alle in ihren Schriftsätzen angebotenen Beweismittel in der mündlichen Verhandlung vom 25. Oktober 1963 wiederholt, steht im Widerspruch zu dem Inhalt der Niederschrift, von dem bei Beurteilung des Beschwerdevorbringens ausgegangen werden muß. Die Bezugnahme auf einen in einem Schriftsatz gestellten Beweisantrag ist kein Beweisantrag im Sinne des § 86 Abs. 2 VwGO. Das Flurbereinigungsgericht konnte daher über die in den Schriftsätzen enthaltenen Beweisangebote in seinem Urteil befinden.
Das Flurbereinigungsgericht hat auch nicht seine Aufklärungspflicht verletzt. Der Streit geht um die Frage, ob die Kläger eine wertgleiche und zweckmäßige Abfindung erhalten haben (§ 44 FlurbG). Nur im Rahmen der sich hiernach ergebenden Tatfragen war das Flurbereinigungsgericht verpflichtet, den Sachverhalt erschöpfend aufzuklären. Es konnte daher das gesamte Vorbringen, das nicht mit diesem Tatbestand zusammenhängt, bei der Beurteilung der Streitsache außer Betracht bleiben. Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften kann nicht festgestellt werden.
Nach allem war die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Entscheidungen über die Kosten und den Streitwert beruhen auf den §§ 154 Abs. 2, 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Die Entscheidungen über [...] den Streitwert beruhen auf den §§ 154 Abs. 2, 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.
Dr. Böhmer
Dr. Paul