Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 03.05.1982, Az.: BVerwG 6 C 60.79

Rechtliche Qualifizierung eines Antrags auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer; Notwendigkeit eines gezielten Anfechtungsantrages; Beurteilung des Vorliegens einer Kriegsdienstverweigerung als Ermessensentscheidung; Einschränkung von ausschließlich auf Verfahrensverstößen gestützte Rechtsbehelfe; Berücksichtigungsfähigkeit der Verletzung von Verfahrensvorschriften und Formvorschriften sowie der Nichteinhaltung der örtlichen Zuständigkeit im Verwaltungsprozess; Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
03.05.1982
Aktenzeichen
BVerwG 6 C 60.79
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1982, 11643
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hannover - 28.03.1979 - AZ: I A 311/77

Fundstellen

  • BVerwGE 65, 287 - 291
  • DVBl 1982, 1145-1147 (Volltext mit amtl. LS)
  • DokBer A 1982, 298-300
  • NVwZ 1982, 618-619 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    § 46 VwVfG findet auf Klagen gegen Bescheide der Prüfungsgremien in Kriegsdienstverweigerungssachen Anwendung.

  2. 2.

    § 46 VwVfG schließt es nicht aus, daß das VG den feststellenden Verwaltungsakt einer örtlich unzuständigen Behörde gem. § 113 II VwGO durch eine andere Feststellung ersetzt.

Der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 3. Mai 1982
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Becker und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Fischer, Dr. Schinkel, Ernst und Dr. Seibert
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 28. März 1979 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der im Jahre 1951 geborene Kläger leistete in der Zeit vom 1. Juli 1970 bis 31. Dezember 1971 den Grundwehrdienst. Unter dem 19. August 1971 beantragte er seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer. Der Prüfungsausschuß beim Kreiswehrersatzamt Hannover lehnte den Antrag ab. Über den Widerspruch entschied die Prüfungskammer bei der Wehrbereichsverwaltung II - Außenstelle Oldenburg - abschlägig.

2

Auf die Klage mit dem Antrag, die Bescheide des Prüfungsausschusses und der Prüfungskammer aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, über seinen Antrag erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden, hilfsweise, unter Aufhebung dieser Bescheide festzustellen, daß er berechtigt ist, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern, hat das Verwaltungsgericht dem Hauptantrag entsprochen und zur Begründung ausgeführt:

3

Die Prüfungsgremien seien örtlich nicht zuständig gewesen, weil der Kläger mit seinen Eltern am 30. Mai 1970 von ... Landkreis ... (...), nach ... umgezogen sei und dort seinen Wohnsitz begründet habe; außerdem habe er seit Mitte 1974 einen zweiten Wohnsitz in ... Der Rechtsmangel der örtlichen Zuständigkeit sei für das Gericht nicht gemäß § 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) unbeachtlich. Es sei fraglich, ob diese Vorschrift im vorliegenden Fall anzuwenden sei, weil es sich in erster Linie um eine Feststellungsklage handele. Die Frage könne jedoch dahingestellt bleiben, weil die Anwendung der Vorschrift an der in ihr enthaltenen Voraussetzung scheitere, daß keine andere Entscheidung in der Sache hätte getroffen werden können. Zwar sei die Entscheidung über den Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer rechtlich gebunden. Jedoch lasse die Beweiswürdigung, insbesondere die bei Fehlen eines vollen Beweises gebotene wohlwollende Beurteilung, mehrere unterschiedliche Bewertungen zu. Außerdem stehe der Anwendung des § 46 VwVfG der dem § 26 des Wehrpflichtgesetzes (WPflG) zu entnehmende Grundsatz der Verfahrensbeschleunigung entgegen. Mit diesem Grundsatz sei es nämlich nicht zu vereinbaren, wenn das Gericht zunächst prüfen müsse, ob die örtlich zuständigen Gremien hätten anders entscheiden können. Zudem sei in diesem Fall der Anspruch des Klägers auf seinen gesetzlichen Richter verletzt.

4

Die Beklagte hat die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt, mit der sie die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht begehrt.

5

Sie rügt Verletzung formellen und materiellen Rechts.

6

Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision.

7

Die Parteien haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.

8

II.

Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht. Das angefochtene Urteil hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

9

Die vom Verwaltungsgericht geäußerten Bedenken hinsichtlich der Anwendbarkeit des § 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) vom 25. Mai 1976 (BGBl. I S. 1253) auf die Klage eines Wehrpflichtigen, die zum Ziele hat, als Kriegsdienstverweigerer anerkannt zu werden, sind nicht begründet. Das Verwaltungsgericht meint, die Anerkennung ergehe als "echtes" Feststellungsurteil, so daß § 46 VwVfG, der nur auf Anfechtungsklagen anzuwenden sei, nicht herangezogen werden könne. Diese Auffassung ist schon deshalb nicht zutreffend, weil der vom Kläger gestellte Hauptantrag die Aufhebung der Bescheide des Prüfungsausschusses und der Prüfungskammer zum Gegenstand hat und insoweit eine Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO ist.

10

Selbst wenn man den Hilfsantrag auf Feststellung der Berechtigung des Klägers, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern, als das eigentliche Klagebegehren ansieht, ändert sich an dem Charakter der Klage auch als Anfechtungsklage nichts. Das Anerkennungsverfahren vor den Prüfungsgremien endet mit der Anerkennung oder Ablehnung des Anerkennungsantrages. Diese Entscheidungen sind feststellende Verwaltungsakte, die, wenn sie der Kläger oder die Bundesrepublik Deutschland nicht gegen sich gelten lassen wollen, mit der Anfechtungsklage anzugreifen sind (§ 35 WPflG). Dementsprechend ist gemäß § 33 WPflG das bei Anfechtungsklagen vorgesehene Vorverfahren (§ 68 VwGO) durch Einlegung des Widerspruchs gegen den Bescheid des Prüfungsausschusses durchzuführen. Einer Feststellungsklage mit dem Ziel, die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer zu erhalten, bedarf es nicht. Nach § 113 Abs. 2 VwGO kann das Gericht, wenn der angefochtene Verwaltungsakt - wie im vorliegenden Fall - eine Feststellung betrifft, die Feststellung durch eine andere ersetzen. Ein besonderer Antrag hierzu ist zwar üblich, aber nicht erforderlich (BVerwGE 34, 353 [BVerwG 29.12.1969 - VI C 4/65] [355]). Etwas anderes ergibt sich auch entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht aus dem Urteil des 8. Senats vom 30. September 1971 (BVerwGE 38, 310 [313]). Dort wird zwar ausgeführt, daß ein auf eine Feststellung im Sinne des § 113 Abs. 2 VwGO zielender Klageantrag vorliege; über die Notwendigkeit eines solchen Antrages enthält dieses Urteil aber ebensowenig wie das Urteil des 8. Senats vom 24. April 1969 (BVerwGE 32, 50 [52]), in dem sogar von der verteidigungsweise einzusetzenden Anfechtungsklage zur Geltendmachung einer Wehrdienstausnahme die Rede ist. Ein Feststellungsantrag ist in dieser Entscheidung wie auch in dem Urteil des Senatsvom 10. Dezember 1975 - BVerwG 6 C 227.73 - (Buchholz 448.0 § 26 WPflG Nr. 21) als zulässig, nicht aber als notwendige Voraussetzung für eine die getroffene Feststellung abändernde Entscheidung angesehen worden.

11

Auch den weiteren Ausführungen des Verwaltungsgerichts kann nicht gefolgt werden. Es hat unter Zurückstellung der zuvor erörterten Bedenken die Anwendung des § 46 VwVfG im vorliegenden Fall auch deshalb für ausgeschlossen gehalten, weil die für den Ausschluß der Aufhebung eines Verwaltungsaktes wegen der Verletzung der örtlichen Zuständigkeit erforderliche Feststellung, daß keine andere Entscheidung in der Sache hätte getroffen werden können, in Kriegsdienstverweigerungssachen nicht möglich sei. Zwar hat das Verwaltungsgericht die Rechtsprechung des Senats zum Ausgangspunkt genommen, daß die Entscheidung darüber, ob ein Wehrpflichtiger als Kriegsdienstverweigerer anzuerkennen ist, sich nach zwingendem Recht bestimmt und den Entscheidungsgremien weder einen Ermessens- noch einen Beurteilungsspielraum beläßt. Gleichwohl hat es die Auffassung vertreten, daß gerade die Würdigung des ermittelten Sachverhalts sehr unterschiedlich ausfallen könne und in Anbetracht der darin liegenden Zufälligkeit der Beurteilung der Zusammensetzung der Spruchkörper ausschlaggebende Bedeutung für die Entscheidung zukomme. Dieser Argumentation kann jedoch kein rechtliches Gewicht beigemessen werden. Selbstverständlich ist es nicht auszuschließen, daß, wie der Senat bereitsim Urteil vom 24. August 1981 - BVerwG 6 C 8.81 - (Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 123) unter Hinweis auf seine Rechtsprechung ausgeführt hat, andere Gremien mit anderen Mitgliedern zu anderen Überzeugungen und damit auch zu einem anderen Ergebnis hinsichtlich der inneren Einstellung des Klägers bezüglich der Frage des Kriegsdienstes mit der Waffe gelangt wären oder gelangen würden. Das ist aber für die Frage der Entscheidungsalternative des § 46 VwVfG unerheblich. Sie stellt allein darauf ab, ob es sich um eine rechtlich gebundene oder eine im Ermessen stehende oder einem Beurteilungsspielraum zugängliche Entscheidung handelt.

12

Die Vorschrift geht davon aus, daß der angefochtene Verwaltungsakt, der unter Verstoß gegen die genannten Verfahrens- und Formvorschriften zustandegekommen ist, den Bürger deshalb nicht in seinen Rechten im Sinne des § 113 Abs. 1 VwGO verletzen kann, weil er rechtmäßig nicht anders hätte ergehen können. Dadurch soll das Gebrauchmachen von Rechtsbehelfen, die ausschließlich auf die Verletzung von Verfahrensvorschriften gestützt werden, eingeschränkt werden, soweit dies mit den Erfordernissen eines wirksamen Rechtsschutzes für die Betroffenen in der Sache vereinbar erscheint (s. auch Begründung des Regierungsentwurfs zu § 42 VwVfG, BTDrucks. 7/910, S. 66). Dadurch soll eine für Bürger und Verwaltung unnötige Wiederholung des Verwaltungsverfahrens unterbleiben. Das Verwaltungsgericht hätte mithin die Frage prüfen müssen, ob bei richtiger Anwendung der in Betracht kommenden Rechtsvorschriften auf den vollständig ermittelten oder vom Gericht noch zu ermittelnden Sachverhalt eine andere Entscheidung hätte ergehen können.

13

Das Verwaltungsgericht hat dies jedoch abgelehnt und die Auffassung vertreten, eine solche Prüfung scheitere daran, daß das Vorverfahren und das gerichtliche Verfahren in Kriegsdienstverweigerungssachen vom Grundsatz der Verfahrensbeschleunigung geprägt seien, mit dem es sich nicht vereinbaren lasse, zunächst eine umfassende Sachaufklärung vorzunehmen und dann, wenn feststehe, daß eine andere Entscheidung hätte getroffen werden müssen, die Bescheide der Prüfungsgremien aufzuheben, um eine erneute Entscheidung durch die örtlich zuständigen Gremien herbeizuführen. Diese Auffassung ist jedoch nicht zutreffend.

14

Ergibt diese Prüfung, daß die Rechtsvorschriften zutreffend auf den ermittelten Sachverhalt angewandt worden sind, so sind die Bescheide der Prüfungsgremien zu bestätigen. Das ergibt sich eindeutig aus § 46 VwVfG. Führt hingegen die Prüfung zu dem Ergebnis, daß die Bescheide der Prüfungsgremien materiell rechtswidrig sind, so hat das Gericht auch in diesem Falle die Pflicht, zur Sache zu entscheiden. Die angefochtenen Entscheidungen der Prüfungsgremien sind - wie bereits ausgeführt feststellende Verwaltungsakte. Diese Verwaltungsakte muß das Gericht, wie sich aus § 113 Abs. 2 VwGO ergibt, im Falle der Rechtswidrigkeit nicht nur aufheben, sondern es kann die in ihnen enthaltene Feststellung durch eine andere ersetzen. Nach dem Wortlaut und bereits dargelegten Zweck des § 46 VwVfG kommt der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften sowie der Nichteinhaltung der örtlichen Zuständigkeit nur dann Bedeutung zu, wenn das Gericht den angefochtenen Verwaltungsakt auch aus materiell-rechtlichen Gründen aufheben muß. Eine ausdrückliche Aufhebung ist aber bei feststellenden Verwaltungsakten, wie es die Bescheide der Prüfungsgremien sind, nicht zwingend geboten, weil das Gericht die Abänderungsbefugnis nach § 113 Abs. 2 VwGO besitzt (Kopp, VwGO, 5. Aufl., § 113 RdNr. 66). Sie dient der vom Verwaltungsgericht mit Recht herausgestellten Verfahrensbeschleunigung und schmälert in keiner Weise den Rechtsschutz des Betroffenen. Daraus folgt, daß das Gericht in Kriegsdienstverweigerungssachen auch dann zur Sache zu entscheiden hat, wenn sich die Bescheide als rechtswidrig erweisen.

15

Die Bedenken des Verwaltungsgerichts, der Anspruch des Klägers auf den gesetzlichen Richter nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG sei verletzt, erweisen sich ebenfalls als unbegründet. Diese Vorschrift will der Gefahr vorbeugen, daß durch Manipulierung der rechtsprechenden Organe aufgrund von sachfremden Einflüssen anstelle des nach der gesetzlichen und geschäftsplanmäßigen Regelung vorgesehenen Richters ein anderer tätig wird. Davon kann aber im vorliegenden Fall keine Rede sein, weil die gesetzliche Regelung des § 46 VwVfG in Verbindung mit § 113 Abs. 2 VwGO das Verwaltungsgericht zu einer sachlichen Entscheidung ermächtigt. Es hat nämlich über die Rechtmäßigkeit des von einer örtlich unzuständigen Behörde erlassenen Verwaltungsaktes zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht Hannover ist nach § 52 Nr. 2 VwGOörtlich zuständig, über die Klage gegen die Entscheidungen des Prüfungsausschusses beim Kreiswehrersatzamt Hannover und der Prüfungskammer bei der Wehrbereichsverwaltung II zu entscheiden. Stellt es hierbei die mangelnde örtliche Zuständigkeit der Prüfungsgremien der Bundeswehrverwaltung fest, so kann das Gericht nach § 46 VwVfG die Entscheidungen nicht wegen dieses dem Verwaltungsverfahren anhaftenden Mangels aufheben, sondern muß, wie bereits dargelegt, die sachliche Berechtigung der in diesen Entscheidungen enthaltenen, für den Kläger negativen Feststellungen prüfen und sie gegebenenfalls gemäß § 113 Abs. 2 VwGO durch eine andere ersetzen.

16

Die vom Verwaltungsgericht ausgesprochene Aufhebung der im Prüfungsverfahren ergangenen Entscheidungen ist somit rechtswidrig, so daß sein Urteil aufzuheben ist. Da der vom Verwaltungsgericht festgestellte Sachverhalt keine abschließende Entscheidung über die Berechtigung des vom Kläger gestellten Anerkennungsantrages erlaubt, ist die Sache gemäß § 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO an das Verwaltungsgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Dr. Becker
Fischer
Dr. Schinkel
Ernst
Dr. Seibert