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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 29.12.1969, Az.: BVerwG VI C 4.65

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
29.12.1969
Aktenzeichen
BVerwG VI C 4.65
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1969, 15338
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Augsburg - 11.11.1964 - AZ: 180 II 64

Fundstellen

  • BVerwGE 34, 353 - 359
  • DÖD 1970, 131
  • DÖV 1972, 196-203 (Urteilsbesprechung von RA Dr. M. Hoffmann-Becking)
  • DÖV 1971, 66 (Kurzinformation)
  • DÖV 1971, 139 (amtl. Leitsatz)
  • NDBZ 1970, 76
  • RiA 1970, 159
  • VerwRspr 21, 657 - 662

Amtlicher Leitsatz

Das Beamtenverhältnis eines wegen eines sog. erfolgsqualifizierten Verbrechens zu einer Gefängnisstrafe von mindestens einen Jahr verurteilten Beamten endet kraft Gesetzes (§ 48 Satz 1 Nr. 2 BBG F. 1957).

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. Dezember 1969
durch
den Senatspräsidenten Prof. Dr. Fürst und
die Bundesrichter Kellner, Dr. Waitz, Dr. Nehlert und Niedermaier
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil, des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 11. November 1964 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger, seit dem 1. November 1960 als Triebwagenführer Beamter auf Lebenszeit im Dienste der Beklagten, wurde durch Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Kempten vom 29. Juli 1963 wegen eines Verbrechens der Körperverletzung mit Todesfolge (§ 226 StGB) zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt. In dem seit dem 20. Dezember 1963 rechtskräftigen Urteil wurde festgestellt, daß der Kläger am 24. Januar 1963 nach einem Kartenspiel mit Kollegen eine Spielschuld von 1,60 DM nicht bezahlte; als er von dem Gewinner, dem Lokomotivführer ... in der sich anbahnenden Meinungsverschiedenheit deswegen "Bauer" genannt wurde, schlug der Kläger mit seinen Skistöcken auf ... ein; dieser entwand ihm die Stöcke, worauf der Kläger seine zusammengebundenen Skier hochhob und auf ... herabfallen ließ; an den hierbei erlittenen Kopfverletzungen verstarb ... vier Tage später. Das Schwurgericht sah es als erwiesen an, daß der Kläger ... vorsätzlich mißhandelte und fahrlässig tötete. Bei der Strafbemessung billigte es ihn mildernde Umstände zu.

2

Mit Bescheid vom 7. Februar 1964 teilte die Bundesbahndirektion Augsburg dem Kläger mit, daß er gemäß § 48 Satz 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. September 1957 (BGBl. I S. 1337) - BBG (F. 1957) - infolge der Verurteilung zu einem Jahr und drei Monaten Gefängnis mit Ablauf des 20. Dezember 1963 aus seinem Beamten Verhältnis und damit aus dem Dienst der Beklagten ausgeschieden sei; er habe gemäß § 49 BBG (F. 1957) keinen Anspruch mehr auf Dienst- und Versorgungsbezüge. Den Widerspruch des Klägers wies die Bundesbahndirektion Augsburg durch Bescheid vom 17. April 1964 zurück.

3

Der Kläger erhob darauf Klage, mit der er vor dem Verwaltungsgericht zuletzt beantragte,

den Bescheid der Bundesbahndirektion Augsburg vom 7. Februar 1964 und den Widerspruchsbescheid vom 17. April 1964 aufzuheben,

4

hilfsweise,

festzustellen, daß das Beamtenverhältnis des Klägers mit der Rechtskraft des Urteils des Strafgerichts nicht geendet habe.

5

Das Verwaltungsgericht Augsburg hat die Klage durch Urteil vom 11. November 1964 abgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt:

6

Zwar trete die Rechtsfolge des § 48 BBG (F. 1957) kraft Gesetzes ein, jedoch sei nach § 6 Abs. 4 der Durchführungsbestimmungen zur Anordnung des Bundespräsidenten über die Ernennung und Entlassung der Bundesbeamten und Bundesrichter vom 14. Oktober 1955 (BGBl. I S. 681) - DB - dem Beamten eine schriftliche Mitteilung über den Grund und Zeitpunkt des Ausscheidens zu geben. Diese Mitteilung erwecke zumindest den Anschein, ein Verwaltungsakt zu sein, der Widerspruchsbescheid sei ein solcher. Würden beide Bescheide aufgehoben, so würde durch den Urteilstenor, zu dessen Auslegung die Urteilsgründe herangezogen werden müßten, rechtskräftig entschieden, daß das Beamtenverhältnis des Klägers infolge der Verurteilung nicht geendet habe. Der Hilfsantrag auf Feststellung sei bei dieser Betrachtungsweise unzulässig (§ 43 Abs. 2 VwGO).

7

Die Anfechtungsklage sei jedoch unbegründet; denn der Kläger sei tatsächlich infolge seiner strafrechtlichen Verurteilung aus seinem bisherigen Beamtenverhältnis ausgeschieden.

8

Nach BVerwGE 11, 344 habe sich die gerichtliche Nachprüfung, ob das Beamtenverhältnis gemäß § 53 DBG (jetzt § 48 BBG) beendet sei, auf drei Punkte zu beschränken, nämlich ob eine vorsätzlich begangene Tat vorliege, ob die Strafe mindestens ein Jahr Gefängnis betrage und ob das Strafurteil rechtskräftig geworden sei. Die beiden letzten Punkte seien hier nicht zweifelhaft. Entgegen der Auffassung des Klägers sei aber auch der erste zu bejahen. Das ergebe sich aus dem Aufbau des 17. Abschnittes des Strafgesetzbuches, der zuerst die Delikte der vorsätzlichen Körperverletzung (§§ 223 ff.) und am Schluß in § 230 die fahrlässige Körperverletzung behandele. § 226 StGB sei ein durch den Erfolg qualifiziertes Delikt, d.h. der Täter werde wegen der durch die vorsätzliche Körperverletzung herbeigeführten, von ihm jedoch nicht beabsichtigten schweren Folge des Todes strenger bestraft, als wenn diese Folge nicht eingetreten wäre. Gemäß § 56 des Strafgesetzbuches in der Fassung des Dritten Strafrechtsänderungsgesetzes vom 4. August 1953 (BGBl. I S. 735) setze eine Bestrafung aus § 226 StGB stets voraus, daß der Täter wenigstens fahrlässig getötet habe. Daß der Kläger den Tod des ... fahrlässig herbeigeführt habe, habe das Schwurgericht als erwiesen angenommen.

9

Obwohl die Todesfolge fahrlässig herbeigeführt worden sein müsse, bleibe § 226 StGB ein Vorsatzdelikt; denn die Bestrafung erfolge wegen der vorsätzlichen Körperverletzung, die eine besonders schwere Folge nach sich gezogen habe. § 56 StGB verlange nur, daß hinsichtlich der Folge, nicht dagegen in bezug auf die die Folge auslösende Tat, wegen der bestraft werde, Fahrlässigkeit vorliege. Deshalb sei auch ein Vergleich mit dem vom Verwaltungsgericht Berlin (ZBR 1962, 13) entschiedenen Fall nicht möglich, dehn dort sei der Kläger u.a. wegen einer in Tateinheit mit einer vorsätzlichen Straßenverkehrsgefährdung (§ 315 a StGB) begangenen fahrlässigen Tötung aus § 222 StGB verurteilt worden, und das Verwaltungsgericht habe nicht feststellen können, daß jener Kläger wegen des vorsätzlich begangenen Vergehens zu mindestens einem Jahr Gefängnis verurteilt worden sei. Beim Kläger dieses Verfahrens lägen die Verhältnisse anders. Er sei wegen eines Vorsatzdeliktes bestraft worden, wobei es für die Anwendung des § 48 BBG (F. 1957) ohne Bedeutung sei, daß die vorgeschriebene Mindeststrafe von drei Jahren Zuchthaus oder Gefängnis infolge Zubilligung mildernder Umstände gemäß § 228 StGB auf ein Jahr und drei Monate herabgesetzt worden sei.

10

Eine Verurteilung aus § 226 StGB sei daher geeignet, die Rechtsfolge des § 48 Satz 1 Nr. 2 BBG (F. 1957) auszulösen (so auch BDH 1, 3 [5] zu § 53 DBG und Plog-Wiedow, BBG, § 48 RdNr. 6). Es sei kein Grund dafür ersichtlich, die beamtenrechtlichen Folgen einer derartigen Verurteilung abzumildern, auch wenn wegen § 56 StGB heute eine Verurteilung nach § 226 StGB voraussetze, daß dem Täter auch hinsichtlich der Todesfolge ein Schuldvorwurf gemacht werde. Der Unrechtsgehalt einer Körperverletzung mit Todesfolge sei jetzt größer als zu der Zeit, in der zur Verurteilung der bloße Ursachenzusammenhang genügt habe. Bei dieser Beurteilungsweise werde auch das von der Beklagten mit Recht als unbefriedigend empfundene Ergebnis vermieden, daß u.U. ein wegen gefährlicher Körperverletzung (§ 223 a StGB) verurteilter Beamter aus einem. Dienstverhältnis ausscheiden müsse, wogegen diese Folge einen Beamten nicht treffe, der wegen, schwerer Körperverletzung (§ 224 StGB), oder Körperverletzung mit Todesfolge (§ 226 StGB) bestraft sei, sich also schwerer an einem Mitmenschen vergangen habe.

11

Der Kläger hat gegen dieses Urteil mit Zustimmung der Beklagten die vom Verwaltungsgericht zugelassene Sprungrevision eingelegt. Er hat beantragt,

  1. 1.

    festzustellen, daß das Beamtenverhältnis des Klägers trotz seiner Verurteilung zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und drei. Monaten nicht mit der Rechtskraft des Strafurteils geendet hat,

  2. 2.

    den Bescheid der Bundesbahndirektion Augsburg vom 7. Februar 1964 und den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 17. April 1964 aufzuheben.

12

Die Revision rügt unrichtige Anwendung des § 48 Satz 1 Nr. 2 BBG (F. 1957).

13

Die Beklagte hat beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

14

Sie trägt vor: Der Aufhebungsantrag sei unzulässig, weil die Mitteilung der Behörde über das Ausscheiden des Klägers aus dem Beamtenverhältnis kein Verwaltungsakt sei und auch nicht den Anschein eines solchen erwecke. Der Feststellungsantrag sei als Hauptantrag eine unzulässige Klageänderung, dagegen als Hilfsantrag zulässig. In der Sache verteidigt die Beklagte das angefochtene Urteil.

15

Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht hat sich am Verfahren beteiligt. Er ist dem angefochtenen Urteil beigetreten und hat noch ausgeführt: Die Mitteilung des Dienstherrn an den Beamten, daß sein Dienstverhältnis kraft Gesetzes erloschen sei, sei ein deklaratorischer Verwaltungsakt. Die Auffassung der Revision, das Strafmaß sei bei vorsätzlich begangenen, durch den Erfolg qualifizierten Taten aus zwei Komponenten gebildet, sei für Tatbestände, die in Gesetzeskonkurrenz mit anderen Tatbeständen ständen (hier: § 226 StGB mit § 222 StGB), unrichtig. Sie treffe kraft Gesetzes nur bei Realkonkurrenz (§ 74 StGB) zu.

16

II.

Die Revision ist unbegründet.

17

Der Aufhebungsantrag ist zulässig, weil der Bescheid vom 7. Februar 1964 ein anfechtbarer Verwaltungsakt ist. Der Bescheid entspricht der Vorschrift in § 6 Abs. 4 der Durchführungsbestimmungen zur Anordnung des Bundespräsidenten über die Ernennung und Entlassung der Bundesbeamten und Bundesrichter vom 14. Oktober 1955 (BGBl. I S. 681) - DB -. Hiernach erhält der Beamte in anderen als den in § 1 Abs. 2 bezeichneten Fällen der Beendigung des Beamtenverhältnisses (Eintritt in den Ruhestand, Entlassung eines Beamten auf Lebenszeit oder auf Zeit wegen Erreichens der Altersgrenze oder auf Verlangen) von der zuständigen Stelle eine schriftliche Mitteilung über den Grund und Zeitpunkt des Ausscheidens.

18

Diese Mitteilung ist dann, wenn sie eine verbindliche Feststellung des Dienstherrn über die Beendigung des Beamtenverhältnisses und ihre Rechtsfolgen enthält, ein feststellender Verwaltungsakt. Der Bezeichnung als "Mitteilung" ist nichts Gegenteiliges zu entnehmen. § 6 DB verwendet die Bezeichnung im Gegensatz zu der - feierlicheren - "Urkunde". In den in § 6 Abs. 1 und 2 DB aufgeführten Fällen, in denen der Beamte eine "schriftliche Mitteilung" erhält (Übertragung eines anderen Amtes mit anderem Endgrundgehalt bei gleicher Amtsbezeichnung, Übertragung eines anderen Amtes mit gleichem Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung), ist die Mitteilung sogar ein konstitutiver Verwaltungsakt. Endet das Beamtenverhältnis gemäß § 48 BBG kraft Gesetzes, so sieht zwar das Gesetz eine besondere Feststellung des Dienstherrn über die Beendigung nicht vor. Auch das spricht aber nicht dagegen, daß die Mitteilung über den Grund und Zeitpunkt des Ausscheidens, ggf. auch über die Rechtsfolgen, ein feststellender Verwaltungsakt ist (vgl. BVerwGE 11, 106[BVerwG 07.09.1960 - VI C 22/58] [107] und die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu dem Unterbringungsschein nach dem Gesetz zu Art. 131 GG, Urteile vom 30. April 1959 - BVerwG II C 323.57 - [Buchholz BVerwG 234, § 38 G 131 Nr. 1] und BVerwGE 10, 153 [158]). Dafür, daß die Mitteilung nach § 6 Abs. 4 DB in der Regel ein feststellender Verwaltungsakt ist, spricht aber besonders, daß sich in den Fällen der Nrn. 2 und 3 des § 48 Satz 1 BBG (F. 1957) nicht ohne weiteres aus dem Tenor des Strafurteils ergibt, ob der Beamte wegen vorsätzlich begangener Tat zu Gefängnis von mindestens einem Jahr (Nr. 2) oder sechs Monaten (Nr. 3) verurteilt ist. So bedarf es bei Gesamtstrafen wegen vorsätzlich und fahrlässig begangener Straftaten oder wegen hochverräterischer, staatsgefährdender oder landesverräterischer Handlungen und anderer Straftaten der näheren Prüfung, ob die für die vorsätzlich begangenen. Taten ausgeworfenen. Einzelstrafen das in § 48 Nrn. 2 und 3 bestimmte Mindestmaß erreichen.

19

Im vorliegenden Verfahren vertritt die Beklagte allerdings die Auffassung, ihre Mitteilung vom 7. Februar 1964 sei nur ein unverbindlicher Hinweis darauf, was kraft Gesetzes Rechtens sei. Sie muß sich aber an dem, was sie ihrem Willen entsprechend erklärt hat, festhalten lassen. Diese Erklärung konnte im Zusammenhang mit dem erteilten Widerspruchsbescheid von dem Kläger nur als verbindliche Feststellung verstanden werden, daß das Beamtenverhältnis beendet und die Rechte auf Dienstbezüge und Versorgung erloschen seien. Der Kläger konnte also diese Bescheide mit der Klage anfechten.

20

Auch der Feststellungsantrag ist zulässig. Ist der angefochtene Bescheid - wie hier - ein feststellender Verwaltungsakt, so ergänzt der Feststellungsantrag lediglich den Aufhebungsantrag. In diesen Fällen liegt in dem erst später, gestellten Feststellungsantrag schon deshalb keine Klageänderung, weil die begehrte Feststellung dann sogar ohne Antrag möglich wäre (vgl. § 113 Abs. 2 VwGO).

21

In der Sache ist dem Urteil des Verwaltungsgerichts beizupflichten. Zutreffend geht das Verwaltungsgericht davon aus, daß sich die verwaltungsgerichtliche Prüfling, ob das Beamtenverhältnis gemäß § 48 Satz 1 Nr. 2 BBG (F. 1957) beendet ist, darauf zu beschränken hat, ob das Strafgericht den Beamten nach den Gründen seines Urteils wegen einer vorsätzlich begangenen Tat verurteilt hat, ob die Verurteilung nach dem Strafausspruch auf mindestens ein Jahr Gefängis lautet und ob das Urteil rechtskräftig ist (so BVerwGE 11, 344 [345] zu der dem § 48 BBG vorangegangenen insoweit inhaltsgleichen Vorschrift des § 53 DBG). Der erkennende Senat hat in der angeführten Entscheidung ferner ausgeführt, daß alle anderen mit der strafgerichtlichen Verurteilung zusammenhängenden Fragen einer Prüfung durch die Verwaltungsbehörden und gerichte entzogen sind (a.a.O.). Er hat damit aber nur zum Ausdruck gebracht, daß die Strafrechtsanwendung selbst nicht einer Beurteilung nach beamtenrechtlichen Gesichtspunkten unterliegt (a.a.O. S. 348), nicht dagegen die Prüfung abgeschnitten, ob die Verurteilung wegen vorsätzlicher Tat erfolgt ist; diese Prüfung ist vom Gesetz vorgeschrieben.

22

Das Bundesbeamtengesetz knüpft in § 48 an Begriffe des Strafrechts an. Unter "vorsätzlich begangener Tat" ist danach auch ein sogenanntes erfolgsqualifiziertes Delikt zu Verstehen, wenn dessen (Grund-)Tatbestand Vorsatz voraussetzt (a.A. Behnke, BDO, 1954, § 1 Anm. 23, wie hier jedoch BDH 1, 3 [5], beide ohne nähere Begründung). Die durch das vorsätzlich begangene Grunddelikt verursachte besondere Folge, an die das Gesetz eine höhere Strafe knüpft und die gemäß § 56 des Strafgesetzbuches in der Fassung des Dritten Strafrechtsänderungsgesetzes vom 4. August 1953 (BGBl. I S. 735) fahrlässig herbeigeführt sein muß, hat allein die Bedeutung, daß sich das Strafmaß für das Grunddelikt, hier die vorsätzliche Körperverletzung, erhöht, nicht aber, wie die Revision meint, daß sich die Strafe aus zwei Komponenten, nämlich einer Strafe für die vorsätzlich begangene Körperverletzung und einer Strafe für die fahrlässig herbeigeführte Tötung zusammensetzt, wie es bei der Gesamtstrafe für vorsätzlich und fahrlässig begangene Delikte der Fall ist (vgl. § 74 StGB, DV Abs. 1 Satz 2 zu § 53 DBG). § 11 Abs. 2 des Strafgesetzbuches in der ab 1. Oktober 1973 geltenden Fassung des Zweiten Gesetzes zur Reform des Strafrechts (2. StrRG) vom 4. Juli 1969 (BGBl. I S. 717) stellt ausdrücklich klar (vgl. den zweiten Schriftlichen Bericht des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform vom 23. April 1969, Begründung zu § 11 StGB, BTDrucks. V/4095 S. 7), daß vorsätzlich im Sinne dieses Gesetzes eine Tat auch dann ist, wenn sie einen gesetzlichen Tatbestand verwirklicht, der hinsichtlich der Handlung Vorsatz voraussetzt, hinsichtlich einer dadurch verursachten besonderen Folge jedoch Fahrlässigkeit ausreichen läßt.

23

Es entspricht auch dem Sinn und Zweck des § 48 BBG, daß die Verurteilung wegen erfolgsqualifizierter vorsätzlich begangener Tat zu einer Gefängnisstrafe von mindestens einem Jahr in die Regelung des § 48 Satz 1 Nr. 2 BBG (F. 1957) einbezogen ist. Sinn und Zweck des § 48 BBG ist es, daß Beamte, die sich besonders schwerwiegender Rechtsverstöße schuldig gemacht haben, als schlechthin untragbar für den öffentlichen Dienst kraft Gesetzes ihre Beamtenrechte verlieren, so daß es eines Disziplinarverfahrens mit dem Ziel der Dienstentlassung nicht bedarf. Die erfolgsqualifizierten Delikte, deren Grundtatbestand Vorsatz voraussetzt, sind sämtlich Verbrechen (vgl. § 1 Abs. 1 i.V.m. § 118, § 178, § 221 Abs. 3, § 224, § 226, § 227 Abs. 2, § 229 Abs. 2, § 239 Abs. 2 und 3, § 251, § 307 Nr. 1, § 312 Halbsatz 2, § 321 Abs. 2, § 324 Halbsatz 2, § 340 Abs. 2 StGB), die in der Regel mit Zuchthaus und nur zum Teil bei mildernden Umständen mit Gefängnis bestraft werden. Ist der Beamte zu Zuchthaus verurteilt, so endet das Beamtenverhältnis gemäß § 48 Satz 1 Fr. 1 BBG (F. 1957), ohne daß das Gesetz zwischen "einfachen" Vorsatztaten und solchen mit qualifiziertem Erfolg unterscheidet, obwohl auch in diesen Fällen die Verurteilung Vorsatz nur bei der Grundtat, nicht aber in bezug auf die besondere Folge voraussetzt (vgl. z.B. § 221 Abs. 3 i.V.m. § 56 StGB). Ist das Grunddelikt, wie z.B. in §§ 221, 223 i.V.m. § 224 oder § 226 StGB, nur mit Gefängnis bedroht, so ist ausgeschlossen, daß der Beamte allein wegen des Grunddelikts mit. Zuchthaus bestraft worden wäre auch läßt sich nicht feststellen, ob er allein wegen des vorsätzlichen Grunddelikts zu einer Gefängnisstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden wäre. Es wäre aber nicht sinnvoll, wenn das Gesetz in den Fällen, in denen dem Beamten bei der Verurteilung wegen einer vorsätzlich begangenen, gerade durch den fahrlässig herbeigeführten Erfolg als Verbrechen qualifizierten Tat mildernde Umstände zugebilligt sind, er aber zu einer Gefängnisstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt ist, nicht ebenfalls die Beendigung des Beamtenverhältnisses anordnete. Findet § 48 Setz 1 Nr. 2 BBG (F. 1957) doch sogar in den Fällen Anwendung, in denen der Beamte wegen eines einfachen vorsätzlich begangenen Vergehens zu einer gleichen Gefängnisstrafe verurteilt ist. Der Unrechtsgehalt eines hinsichtlich der Grundtat vorsätzlich begangenen erfolgsqualifizierten Verbrechens, etwa - wie hier - einer vorsätzlichen Körperverletzung mit fahrlässig herbeigeführter Todesfolge, das zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und drei Monaten geführt hat, ist nach dem Strafgesetz nicht geringer als der einer vorsätzlich begangenen einfachen Körperverletzung, deretwegen der Beamte zu einer gleichen Strafe verurteilt worden ist.

24

Daß es nicht so sehr die Art der Zuchthausstrafe als solcher, sondern die in ihr zum Ausdruck kommende Bestrafung des Beamten wegen eines Verbrechens ist, die ihn nach der Vorstellung des Gesetzgebers schlechthin ungeeignet macht, Beamter zu bleiben, wird von der Rechtsentwicklung bestätigt. Nach geltenden Strafrecht hat die Verurteilung zu Zuchthausstrafe die dauernde Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge (§ 31 Abs. 1 StGB). § 48 Satz 1 Nr. 1 BBG (F. 1957) zieht daraus, ebenso wie der ihm vorangegangene § 53 DBG, die notwendige Folgerung, indem er das Beamtenverhältnis für beendet erklärt. Das Erste Gesetz zur Reform des Strafrechts (1. StrRG) vom 25. Juni 1969 (BGBl. I S. 645) beseitigt im Vorgriff auf die durch das Zweite Gesetz zur Reform des Strafrechts zum 1. Oktober 1973 durchzuführende große Strafrechtsreform mit Wirkung vom 1. April 1970 die Zuchthausstrafe und führt eine einheitliche Freiheitsstrafe ein, behält aber die Einteilung der strafbaren Handlungen in Verbrechen, Vergehen und Übertretungen (§ 1 StGB F. 1970) bei. § 31 StGB in der ab 1. April 1970 geltenden Fassung bestimmt in Absatz 1, daß derjenige, der wegen eines Verbrechens zu Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wird, für die Dauer von fünf Jahren die Fähigkeit verliert, öffentliche Ämter zu bekleiden, und ordnet in Absatz 3 an, daß der Verurteilte mit dem Verlust der Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, zugleich die entsprechenden Rechtsstellungen und Rechte, die er innehatte, verliert. Ist also der infolge der Verurteilung kraft Gesetzes eintretende Verlust der Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, im Gegensatz zum bisher geltenden Recht auf die Dauer von fünf Jahren beschränkt, so ist der daran geknüpfte Verlust der Rechtsstellung - ebenso wie gemäß § 48 Setz 1 BBG (F. 1957) - ein dauernder; lediglich kann nach Ablauf der Fünf-Jahres-Frist ein neues Beamtenverhältnis begründet werden. Von Bedeutung für die hier zu entscheidende Rechtsfrage ist, daß § 31 Abs. 3 StGB (F. 1970), wie sein Zusammenhang mit § 31 Abs. 1 StGB (F. 1970) ergibt, den Verlust der innegehabten Rechtsstellungen und Rechte an die Verurteilung zu Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen eines Verbrechens knüpft, also eindeutig hinsichtlich des Rechtsverlusts keinen Unterschied macht zwischen Straftaten, die zu Verbrechen erst wegen der durch die vorsätzlich begangene Handlung fahrlässig verursachten besonderen Folge werden, und sonstigen Verbrechen. § 48 Satz 1 Nr. 1 BBG in der Fassung des Ersten Gesetzes zur Reform des Strafrechts (vgl. dort Art. 19 Nr. 1), der ähnlich wie § 48 Satz 1 Nr. 2 BBG (F. 1957) die Beendigung des Beamtenverhältnisses an die Verurteilung zu Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr "wegen einer vorsätzlichen Tat" knüpft, enthält neben § 31 StGB (F. 1970) eine eigenständige Regelung nur noch für die wegen vorsätzlicher Vergehen verurteilten Beamten. Da § 31 Abs. 1 StGB (F. 1970) entsprechend der Tendenz der Strafrechtsreform, der "Resozialisierung" der Straftäter besondere Bedeutung zuzumessen und ihr schon durch die Art der Strafe kein Hindernis zu bereiten, gewiß keine Verschärfung des bisherigen Rechts bezweckt, ist aus der Einbeziehung der wegen erfolgsqualifizierter Verbrechen zu mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe Verurteilten in die Regelung des § 31 Abs. 3 StGB (F. 1970) zu schließen, daß der Gesetzgeber davon ausging, die Beendigung des Beamtenverhältnisses infolge einer Verurteilung zu mindestens einem Jahr Gefängnis wegen vorsätzlicher Straftat (§ 48 Satz 1 Nr. 2 BBG F. 1957) trete schon nach bisherigem Recht auch infolge einer Verurteilung wegen erfolgsqualifizierten Verbrechens ein. Dafür spricht auch die bereits erwähnte Vorschrift des § 11 Abs. 2 StGB in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Reform des Strafrechts, die der Sonderausschuß für Strafrechtsreform dem Gesetzentwurf eingefügt und in seinem zweiten Schriftlichen Bericht vom 23. April 1969 (a.a.O.) ausdrücklich als Klarstellung gekennzeichnet hat.

25

Das Verwaltungsgericht hat demnach zu Recht entschieden, daß das Beamtenverhältnis des Klägers mit der am 20. Dezember 1963 eingetretenen Rechtskraft des Urteils des Schwurgerichts beim Landgericht Kempten vom 29. Juli 1963 geendet hat. Die Revision war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 8.400 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Fürst
Kellner
Dr. Waitz
Dr. Nehlert
Niedermaier