Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 24.08.1981, Az.: BVerwG 6 C 8.81
Rechtsschutzbedürfnis für eine isolierte Anfechtung der Entscheidungen der Prüfungsgremien für Kriegsdienstverweigerer wegen ihrer örtlichen Unzuständigkeit; Örtliche Zuständigkeit für ein Anerkennungsbegehren als Kriegsdienstverweigerer; Begriff des "gesetzlichen Richters"
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 24.08.1981
- Aktenzeichen
- BVerwG 6 C 8.81
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1981, 21564
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Braunschweig - 29.09.1980 - AZ: 4 VG A 233/78
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. August 1981
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Becker und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Fischer, Dr. Schinkel, Nettesheim und Ernst
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig - 4. Kammer Lüneburg - vom 29. September 1980 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der im Jahre 1952 geborene Kläger wohnte bis zu seiner Reifeprüfung im Jahre 1970 bei seinen Eltern in F.. Im Wintersemester 1970/71 nahm er das Studium der Mathematik und des Sports an der Universität H. auf. Seit dem Sommersemester 1971 studierte er an der Sporthochschule K. und an der Universität K. mit dem Ziel, Diplomsportlehrer zu werden. Nunmehr studiert er in K. Medizin. Mit Schreiben vom 27. Dezember 1970 beantragte der Kläger seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer. Mit diesem Begehren hatte er im Verwaltungsverfahren keinen Erfolg. Er hat daraufhin Klage erhoben und beantragt, den Bescheid des Prüfungsausschusses für Kriegs dienstverweigerer bei dem Kreiswehrersatzamt Lüneburg vom 3. Mai 1973 und den Widerspruchsbescheid der Prüfungskammer 5 für Kriegsdienstverweigerer bei der Wehrbereichsverwaltung II vom 21. Januar 1974 aufzuheben, hilfsweise, außer der Aufhebung der angefochtenen Bescheide festzustellen, daß er berechtigt ist, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern.
Das Verwaltungsgericht hat am 29. September 1980 nach Vernehmung des Vaters des Klägers als Zeugen zu der Frage, wo der Kläger im Mai 1973 seinen ständigen Aufenthalt hatte, die genannten Bescheide aufgehoben. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt: Der Kläger habe ein Rechtsschutzbedürfnis an der alleinigen Aufhebung der angefochtenen Bescheide, denn damit könne er seine Gründe erneut im Verwaltungsverfahren darlegen. Es könne dahingestellt bleiben, ob eine Verletzung der Vorschrift über die örtliche Zuständigkeit unter anderen Umständen unbeachtlich sei, denn bei der Prüfung von Kriegsdienstverweigerern könne nicht davon ausgegangen werden, daß die Entscheidungen der örtlich zuständigen Prüfungsgremien nicht anders ausfallen als die der unzuständigen. Der Hauptantrag des Klägers sei auch begründet, denn sowohl der Prüfungsausschuß als auch die Prüfungskammer für Kriegsdienstverweigerer seien zur Entscheidung über sein Anerkennungsbegehren örtlich nicht zuständig gewesen. Der Kläger habe nämlich seinen ständigen Aufenthalt am Tage der Entscheidung des Prüfungsausschusses und auch bereits vor dem zunächst geplanten Termin zur mündlichen Verhandlung am 15. März 1973 nicht mehr im Zuständigkeitsbereich dieser Gremien gehabt, weil er seit dem Sommersemester 1971 in K. studiert und im Hause seiner Eltern kein eigenes Zimmer mehr gehabt habe. Dies führe zur Aufhebung der angefochtenen Bescheide.
Das Verwaltungsgericht hat die Revision gegen dieses Urteil nicht zugelassen.
Die Beklagte hat zur Rüge der Verletzung von Verfahrensrecht, insbesondere des § 42 Abs. 2 VwGO und des § 46 VwVfG, Revision eingelegt und beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig vom 29. September 1980 aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen. Sie macht im wesentlichen geltend, wegen der Unzulässigkeit einer isolierten Anfechtungsklage in Kriegsdienstverweigerungssachen hätte das Verwaltungsgericht den Hauptantrag der Klage als unzulässig abweisen und über den Hilfsantrag durch Sachurteil entscheiden müssen.
Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil und macht geltend, bei den Verhandlungen vor der Prüfungskammer und dem Prüfungsausschuß für Kriegsdienstverweigerer komme es bekanntlicherweise entscheidend auf das persönliche Verhältnis zwischen dem Antragsteller und den Mitgliedern der Prüfungsgremien an. Der persönliche Eindruck, den der Wehrpflichtige dem Gremium vermittele, und die Fähigkeiten des Gremiums zur subjektiven Würdigung der Persönlichkeit des Wehrpflichtigen ließen sich bei der Gewissensprüfung im Sinne des Arte 4 Abs. 3 GG nicht von der Uberzeugungsbildung der Mitglieder der Prüfungsgremien trennen. Daß die örtlich zuständigen Prüfungsgremien im vorliegenden Falle aufgrund ihres persönlichen Eindruckes anders als der Prüfungsausschuß und die Prüfungskammer in Lüneburg entschieden hätten, sei mehr als wahrscheinlich. Die Annahme, auch bei "doppelter örtlicher Unzuständigkeit" der Verwaltungsinstanzen sei eine isolierte Anfechtungsklage unzulässig, stehe im krassen Widersprach zu Artikel 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Wäre das Verwaltungsgericht gezwungen, auch in diesem Falle immer eine Sachentscheidung zu treffen, so könnten sich die Bundeswehrbehörden durch Anberaumung von Gewissensprüfungen vor unzuständigen Gremien das evtl. später mit der gerichtlichen Entscheidung befaßte Verwaltungsgericht frei wählen, und der Wehrpflichtige wäre der Manipulation der rechtsprechenden Organe hilflos ausgesetzt und somit seinem gesetzlichen Richter entzogen. Ein Verfahrensirrtum liege hier nicht vor, denn es handele sich um das Einwirken einer außerhalb des Gerichts stehenden Stelle, und das Verwaltungsgericht Braunschweig sei sich dessen bewußt gewesen.
Die Parteien haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
II.
Die Revision, über die gemäß §§ 141, 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann, ist nach § 34 Abs. 2 Satz 1 WPflG zulässig, denn mit ihr wird als wesentlicher Mangel des Verfahrens gerügt, für die vom Kläger mit seinem Hauptantrag begehrte und vom Verwaltungsgericht ausgesprochene Aufhebung der Bescheide des Prüfungsausschusses und der Prüfungskammer bestehe kein Rechtsschutzbedürfnis.
Die Revision, ist auch begründet, denn entgegen der - auch in der Kriegsdienstverweigerungssache 4 VG A 137/79 (BVerwG 6 C 160.80) vertretenen - Auffassung des Verwaltungsgerichts ist für eine isolierte Anfechtungsklage gegen den eine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer versagenden Bescheid des Prüfungsausschusses in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Prüfungskammer für Kriegsdienstverweigerer ebensowenig ein Rechtsschutzbedürfnis zu bejahen, wie ein solches Bedürfnis für die Anfechtungsklage lediglich gegen den unter Verletzung von Vorschriften des Verfahrensrechts, zustande gekommenen Widerspruchsbescheid besteht. Daß kein Rechtsschutzinteresse an der bloßen Aufhebung des Widerspruchsbescheides besteht, hat der Senat in ständiger Rechtsprechung entschieden (vgl. die vom Verwaltungsgericht erwähnten Urteile in BVerwGE 45, 351 und 49, 307 sowie die Urteile vom 7. Oktober 1980 - BVerwG 6 C 39.80 - [Buchholz 448.0 § 35 WPflG Nr. 18 - DÖV 1981, 178] und vom 22. Oktober 1980 - BVerwG 6 C 3.80 -). Zur Begründung hat der Senat insbesondere in den zuletzt genannten beiden Urteilen näher ausgeführt, daß dann, wenn für Ermessens- und andere Zweckmäßigkeitsgesichtspunkte kein Raum ist und auch keine sonstigen beachtlichen Interessen eines Beteiligten an einer verfahrensfehlerfreien Entscheidung gerade der Widerspruchsbehörde ersichtlich sind oder der Verfahrensfehler durch das Gericht heilbar ist, kein Bedürfnis für eine lediglich auf Aufhebung des verfahrensfehlerhaft zustande gekommenen Widerspruchsbescheides gerichtete Klage besteht. Das gilt regelmäßig für Kriegsdienstverweigerungssachen, wenn ein Verfahrensfehler gerügt wird, der sich dahin ausgewirkt hat, daß eine Anhörung des Wehrpflichtigen zur Sache unterblieben ist. Hier ist es allein sachgerecht, eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts zum Anerkennungsbegehren selbst herbeizuführen, um eine sonst nicht auszuschließende doppelte Inanspruchnahme des Gerichts bei Anfechtung des erneuten Widerspruchsbescheides durch den Kriegsdienstverweigerer oder die Wehrbereichsverwaltung zu vermeiden und der sowohl im öffentlichen Interesse als auch im Interesse des Wehrpflichtigen gewollten Beschleunigung des Kriegsdienstverweigerungsverfahrens Rechnung zu tragen (vgl. dazu BVerwGE 57, 283 [285]). Insbesondere ist ein Interesse des Wehrpflichtigen, seine Gründe gerade der Prüfungskammer oder einer bestimmten Prüfungskammer vorzutragen nicht anzuerkennen. Eine "Chance", vor der Prüfungskammer in eine fehlerfrei durchgeführten Verfahren eine "wohlwollendere" Beurteilung zu finden als vor dem Verwaltungsgericht, kann schon deshalb nicht als rechtlich geschützt angesehen werden, weil selbst ein dem Antrag des Wehrpflichtigen entsprechender Widerspruchsbescheid der Prüfungskammer nicht der gerichtlichen Nachprüfung und damit einer möglichen Aufhebung entzogen ist (vgl. § 35 Abs. 2 WPflG). Ein Interesse eines Wehrpflichtigen, in nichtöffentlicher Verhandlung vor der Prüfungskammer zu einer günstigeren Entscheidung zu gelangen, als in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht, wäre nicht schutzwürdig.
Diese Gesichtspunkte stehen entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch einer isolierten Anfechtungsklage gegen die Bescheide beider Prüfungsgremien entgegen, wenn das gesamte Verwaltungsverfahren an dem Mangel der örtlichen Zuständigkeit der tätig gewordenen Prüfungsgremien leidet. In einem Falle, in dem zwar der Prüfungsausschuß, nicht aber die Prüfungskammer für Kriegsdienstverweigerer für den Ort des ständigen Aufenthalts des Wehrpflichtigen zuständig war, hat der Senat näher ausgeführt, daß Verfahrensfehler nicht notwendig zur Aufhebung des mit ihnen behafteten Verwaltungsaktes führen (vgl. Urteil vom 18. Juli 1975 - BVerwG 6 C 13.75 - [Buchholz 448.0 § 33 WPflG Nr. 17]). Die Gesichtspunkte, aus denen in diesem Urteil die isolierte Anfechtung der Entscheidung der Prüfungskammer und die sich aus der Aufhebung des Widerspruchsbescheides ergebende Verweisung an den örtlich zuständigen Prüfungsausschuß für unzulässig erachtet worden ist, führen auch bei örtlicher Unzuständigkeit beider Prüfungsgremien dazu, daß das Verwaltungsgericht deren Entscheidungen auf die Klage des Wehrpflichtigen oder der Bundesrepublik Deutschland nicht lediglich aufheben darf, sondern in der Sache selbst über das Anerkennungsbegehren des Wehrpflichtigen entscheiden muß. Wie in dem Urteil vom 18. Juli 1975 ausgeführt worden ist, muß die Entscheidung darüber, ob ein Wehrpflichtiger aus Gewissensgründen den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern berechtigt ist, nach zwingendem Recht getroffen werden; sie läßt weder für ein Ermessen Raum, noch ergeht sie aufgrund einer Beurteilungsermächtigung. Es ist deshalb entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts und der Revisionserwiderung verfahrensrechtlich unerheblich, ob die Entscheidung über das Anerkennungsbegehron von Kriegsdienstverweigerern in erster Linie von dem persönlichen Eindruck abhärmt, den die einzelnen Mitglieder der Prüfungsgremien von dem Wehrpflichtigen erhalten. Auch wenn - wie das Verwaltungsgericht (S. 7 der Urteilsausfertigung) meint - nicht ausgeschlossen werden kann, daß "andere Gremien mit anderen Mitgliedern zu anderen Überzeugungen von der inneren Einstellung des Klägers bezüglich der Frage des Kriegsdienstes mit der Waffe gelangen", ergibt sich daraus nicht, daß andere Prüfungsgremien zu ihrer Entscheidung aufgrund eines Ermessensspielraums oder einer Beurteilungsermächtigung befugt sind. Die Entscheidung ist das Ergebnis wertender Erkenntnis. Sie zu gewinnen, ist aber in gleichem Maße Aufgabe des nach § 52 Nr. 4 VwGOörtlich zuständigen Verwaltungsgerichts. Diesem obliegt deswegen die volle Überprüfung der angefochtenen Entscheidungen aufgrund einer eigenen Aufklärung des Sachverhalts (vgl. dazu auch BVerwGE 44, 17 [23]). Insbesondere hat es mit diesem Ziel durch Vernehmung des Klägers als Partei für den hier maßgebenden Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung selbst festzustellen, ob der Wehrpflichtige eine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe im Sinne des Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG, § 25 WPflG und der für die Anwendung dieser Vorschriften aufgestellten Maßstäbe (vgl. insbesondere BVerwGE 55, 217) getroffen hat.
Dieser auf die Besonderheiten des Verfahrens in Wehrpflicht- und Kriegsdienstverweigerungssachen abgestellten Auffassung kann nicht entgegengehalten werden, daß die Verwaltungsbehörden bei Nichtbeachtung ihrer örtlichen Unzuständigkeit die Möglichkeit hätten, den Wehrpflichtigen unter Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG seinem gesetzlichen Richter zu entziehen. Das Recht auf den gesetzlichen Richter soll verhindern, daß die recht sprechenden Organe sachfremden Einflüssen ausgesetzt werden, was sowohl durch Einflüsse von außen durch die Exekutive oder die Legislative geschehen kann, als auch durch gerichtliche Entscheidungen etwa bei Abweichung von dem Geschäftsverteilungsplan (vgl. Schmidt-Bleibtreu/Klein, GG, 5. Aufl., Art. 102 RdNr. 8 bis 12). Es bedarf hier keiner Entscheidung, ob das Recht auf den gesetzlichen Richter auch dadurch verletzt werden kann, daß eine Verwaltungsbehörde ihre örtliche Unzuständigkeit zu Unrecht annimmt und gegen den von ihr erlassenen Verwaltungsakt das örtlich zuständige Verwaltungsgericht angerufen werden muß. Von einem Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG könnte bei einem behördlichen Verfehrensfehler - ähnlich wie bei einem Verstoß des Gerichts gegen die Geschäftsverteilung (vgl. dazu Urteil vom 26. April 1974 - BVerwG 7 C 77.72 - [Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 11 = NJW 1974, 1885] mit weiteren Nachweisen insbesondere aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs) - nur bei einem von willkürlichen Erwägungen getragenen Verstoß gegen die einschlägigen Bestimmungen gesprochen werden. Nach dem Akteninhalt bestehen hier keine Anhaltspunkte für die Annahme, die für den ursprünglichen Wohnort des Klägers zuständigen Prüfungsgremien in L. hätten ihre örtliche Unzuständigkeit bewußt zu Unrecht angenommen. Sie sind offenbar im Einklang mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. November 1967 - BVerwG 8 C 141.67 - (BVerwGE 28, 193 [196] = Buchholz 448.0 § 1 WPflG Nr. 4) davon ausgegangen, daß die Aufnahme eines Studiums außerhalb des Wohnsitzes der Eltern regelmäßig nicht auf die Begründung eines eigenen ständigen Aufenthalts am Niederlassungsort eines jungen Menschen schließen läßt. Ersichtlich haben sie deshalb ihre Bescheide usw. trotz der Aufnahme des Studiums des Klägers zunächst in H. und dann in K. zum Teil nur an die Anschrift seiner Eltern, zum Teil auch an die Adressen des Klägers in und bei K. gerichtet. Eine Kenntnis davon, daß der Kläger endgültig den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen nach K. verlegt hatte, kann den Prüfungsgremien auch deshalb nicht unterstellt werden, weil das Verwaltungsgericht selbst eine dahin gehende Feststellung erst aufgrund einer Vernehmung des Vaters des Klägers als Zeugen getroffen hat.
Der Mangel des Rechtsschutzbedürfnisses für Klagen lediglich auf Aufhebung der Bescheide örtlich unzuständiger Prüfungsgremien für Kriegsdienstverweigerer wird auch durch die Regelung des § 46 VwVfG bestätigt, wonach die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 VwVfG nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden kann, weil er unter Verletzung von Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn keine andere Entscheidung in der Sache hätte getroffen werden können. Da es bei aller Unterschiedlichkeit der Erkenntnisfähigkeit der Prüfungsgremien nur eine richtige Entscheidung über das Anerkennungsbegehren eines Kriegsdienstverweigerers geben kann, steht diese Regelung einer Anfechtung von Entscheidungen dieser Gremien allein mit der Begründung, sie seien örtlich nicht zuständig gewesen, entgegen. Die Anfechtung ist vielmehr nur mit dem Ziel zulässig, unter Aufhebung der Bescheide der Prüfungsgremien eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts über das Anerkennungsbegehren selbst zu erreichen.
Das Verwaltungsgericht, dessen örtliche Zuständigkeit nicht in Frage steht, hatte nach allerdem nicht dem Hauptantrag entsprechen dürfen, sondern über den Hilfsantrag des Klägers entscheiden müssen. Da es keine Feststellungen hinsichtlich des Anerkennungsbegehrens des Klägers getroffen hat, die eine abschließende revisionsgerichtliche Entscheidung ermöglichen, ist die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Vervaltungsgericht zurückzuverweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Fischer
Dr. Schinkel
Nettesheim
Ernst