Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 07.11.1958, Az.: 1 AZR 249/58
Tarifordnung für Filmschaffende; Abschluß der Filmverträge; Regisseur; Durchführung des Filmvorhabens; Betriebsrisiko; Unmöglichkeit der Leistung
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 07.11.1958
- Aktenzeichen
- 1 AZR 249/58
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1958, 10044
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Berlin 29.05.1958 - 2 Sa 793/57
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BAGE 7, 20 - 33
- JZ 1959, 289-290 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- MDR 1959, 248 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1959, 693-694 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Die Bestimmung der Tarifordnung für Filmschaffende vom 19.08.1943 § 2 Abs. 2, nach der sich Filmschaffende bei Abschluß ihrer Filmverträge eines rechtsgeschäftlich bestellten Bevollmächtigten nicht bedienen dürfen, ist rechtsunwirksam.
2. Haben beide Parteien übereinstimmend gerade einen bestimmten Regisseur, der nicht ersetzt werden kann, vorgesehen und die Durchführung des Filmvorhabens gerade von der Mitwirkung dieses Regisseurs abhängig gemacht, so liegt, wenn dieser Regisseur nicht mitwirkt, ein Hinderungsgrund vor, der nach der Natur der Sache sowohl in der Sphäre der Produktionsfirma wie in der Sphäre der Hauptdarstellerin liegt.
3. Die Lösung des Rechtsstreits muß, nachdem weder die Regelungen über das Betriebsrisiko noch die über den Annahmeverzug zu einer Entscheidung führen können, aus den allgemeinen Regeln des BGB über die Unmöglichkeit der Leistung gefunden werden. Danach kommt es entscheidend darauf an, ob die Unmöglichkeit von einer der beiden Parteien i.S. eines Verschuldens zu vertreten ist oder ob keine der Parteien für die Unmöglichkeit haftbar gemacht werden kann.