Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 03.12.1986, Az.: BVerwG 6 C 50.85

Kriegsdienstverweigerung; Gewissensgründe; Wehrpflichtiger; Ersatzdienst; Zivildienst; Erschwerung; Verlängerung; Inkaufnahme; Ernsthaftigkeit der Gewissensentscheidung; Erster Anerkennungsantrag; Zweitantrag; Rechtsänderung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
03.12.1986
Aktenzeichen
BVerwG 6 C 50.85
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1986, 12374
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hannover - 08.08.1985 - AZ: 2 Hi VG A 100/85

Fundstellen

  • BVerwGE 75, 201 - 210
  • DVBl 1987, 380-382 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1987, 440
  • NVwZ 1987, 321-323 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1)

    Zu den Auswirkungen der Neuregelung des Rechts der Kriegsdienstverweigerung auf "Zweitanträge" nach Rücknahme eines Erstantrages im Hinblick auf die neue Rechtslage

  2. 2)

    Zu Gewicht und Bedeutung des "tragenden Indizes" der "lästigen Alternative" der Inkaufnahme des verlängerten und erschwerten zivilen Ersatzdienstes

  3. 3)

    Im "eingehenderen" Prüfungsverfahren vor Ausschüssen und Kammern für Kriegsdienstverweigerung gelten prinzipiell die gleichen Prüfungsmaßstäbe wie im Prüfungsverfahren des Bundesamts für den Zivildienst

Redaktioneller Leitsatz

Verweigerung des Kriegsdienstes aus Gewissensgründen: Nimmt ein Wehrpflichtiger den nach neuer Rechtslage verlängerten und erschwerten Zivildienst in Kauf, indiziert das die Ernsthaftigkeit der Gewissensentscheidung, wenn der erste Anerkennungsantrag gerade aufgrund der Rechtsänderung zurückgenommen und ein Zweitantrag gestellt wurde.

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vorn 3. Dezember 1986
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Gützkow und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schinkel, Nettesheim, Ernst und Dr. Seibert
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover - 2. Kammer Hildesheim - vom 8. August 1985 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der im Februar 1961 geborene Kläger beantragte im Dezember 1979 seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Prüfungsausschusses I für Kriegsdienstverweigerer beim Kreiswehrersatzamt Hildesheim vom 8. Juli 1980 im wesentlichen mit der Begründung zurückgewiesen, es fehle an einer Auseinandersetzung des Klägers mit dem Für und Wider des Kriegsdienstes unter Berücksichtigung der Verantwortung für die Gemeinschaft. Seinen dagegen erhobenen Widerspruch wies die Prüfungskammer für Kriegsdienstverweigerer bei der Wehrbereichsverwaltung II mit Bescheid vom 31. März 1981 zurück; sie führte aus, die Gründe, die den Kläger zur Kriegsdienstverweigerung veranlaßt hätten, seien allgemein geeignet, als Grundlage für eine Gewissensentscheidung zu dienen, es seien jedoch keine überzeugenden Anhaltspunkte dafür hervorgetreten, daß der innere Widerstand gegen den Waffengebrauch bei dem Kläger größer sei als bei den meisten Wehrpflichtigen. Hiergegen erhob der Kläger Klage, die er nach einem Hinweis des Berichterstatters des Verwaltungsgerichts auf den Beschluß des erkennenden Senats vom 25. Mai 1984 - BVerwG 6 B 40.84 - mit Erklärung vom 14. August 1984 zurücknahm.

2

Im November 1984 beantragte der Kläger erneut die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer. Zur Begründung führte er u.a. aus, er wolle die Inkaufnahme der Verlängerung des Zivildienstes als tragendes Indiz der Ernsthaftigkeit seiner Gewissensentscheidung einführen. Im Vergleich mit den Konsequenzen einer Nichtanerkennung sei die Tatsache der Verlängerung des Zivildienstes um wenige Monate für ihn nahezu unbedeutend. Wichtig sei vielmehr, daß er aus moralischer Verantwortung für seine Mitmenschen nicht an einem Krieg teilnehmen könne.

3

Diesen Antrag lehnte der Ausschuß für Kriegsdienstverweigerung beim Kreiswehrersatzamt Hildesheim mit Bescheid vom 17. Dezember 1984 ab. Der hiergegen erhobene Widerspruch des Klägers wurde mit Bescheid der Kammer für Kriegsdienstverweigerung bei der Wehrbereichsverwaltung II vom 29. April 1985 u.a. mit der Begründung zurückgewiesen, die Prüfung der Sachlage sei darauf zu beschränken, ob der Kläger seinen Zweitantrag auf neue Gesichtspunkte stütze; das sei jedoch nicht der Fall. Die Inkaufnahme des verlängerten Ersatzdienstes rechtfertige nicht die Annahme einer erheblichen Änderung der Sachlage, denn der verlängerte Zivildienst spiele nach den Ausführungen des Klägers für ihn nur eine unbedeutende Rolle.

4

Hiergegen erhob der Kläger Klage mit dem Antrag, die genannten Bescheide vom 17. Dezember 1984 und 29. April 1985 aufzuheben und festzustellen, daß er berechtigt ist, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern. Das Verwaltungsgericht gab der Klage am 8. August 1985 im wesentlichen mit folgender Begründung statt: Aufgrund der bekannt gewordenen persönlichen Entwicklung des Klägers habe das Gericht zu seiner Überzeugung hinreichend sicher annehmen können, daß die Verweigerung des Klägers auf einer durch Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG geschützten Gewissensentscheidung beruhe. Aus der mit dem Inkrafttreten des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes eingetretenen Änderung der Rechtslage im Anerkennungsverfahren ergebe sich, daß die Wertung der Prüfungsgremien, der Kläger sei mit seinem Vorbringen aus dem durch Klagerücknahme beendeten Anerkennungsverfahren für den erneuten Antrag auf Kriegsdienstverweigerung ausgeschlossen, rechtlich unzutreffend sei. Es könne offenbleiben, ob das Vorbringen des Klägers zur Begründung des erneuten Anerkennungsantrags ausreiche, um eine veränderte Sachlage zu begründen. Jedenfalls habe er bereits deshalb einen Anspruch auf Neubescheidung in der Sache, weil auf seinen erneuten Antrag gemäß § 22 KDVG die Vorschriften des 3. Abschnitts des KDVG Anwendung fänden. Dieses müsse zumindest dann gelten, wenn das Bestandskräftigwerden der im ersten Verfahren ergangenen Bescheide noch in einem erkennbaren Zusammenhang mit der Veränderung der Rechtslage stehe; dies sei hier schon deshalb der Fall, weil der Kläger in seinem erneuten Antrag vom 30. November 1984 ausdrücklich auf seine Absicht hingewiesen habe, damit die bewußte Inkaufnahme des verlängerten Zivildienstes als tragendes Indiz in das Anerkennungsverfahren einzuführen. Der Kläger könne dieses tragende Indiz für sich erfolgreich in Anspruch nehmen. Die Frage, welche Bedeutung diesem Indiz im Verhältnis zu den übrigen Erkenntnismöglichkeiten im Verfahren nach dem 3. Abschnitt des KDVG zukomme, lasse sich aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 24. April 1985 hinreichend beantworten. Danach müsse davon ausgegangen werden, daß das Anerkennungsverfahren nach dem KDVG von zwei gleichgewichtigen Komponenten bestimmt werde. Auf der einen Seite könne jeder Antragsteller die eigentliche Probe auf das Gewissen als erste im Anerkennungsverfahren gewonnene Erkenntnis darlegen. Die zweite für die Beurteilung des Anerkennungsbegehrens maßgebliche Komponente sei das Erkenntnisverfahren nach dem 2. oder 3. Abschnitt des KDVG mit dem gesamten, in ihm zu beurteilenden Sachverhalt. Wenn der aus dem tragenden Indiz zu gewinnende Erkenntniswert auch über denjenigen hinausgehe, den das nach Maßgabe des § 14 KDVG durchzuführende Anerkennungsverfahren vermittele, so folge hieraus zugleich, daß es nicht durch einzelne, im Anerkennungsverfahren gewonnene Indizien (fehlende Auseinandersetzung mit der Problematik der Kriegsdienstverweigerung, fehlende Anhaltspunkte aus der persönlichen Entwicklung des Antragstellers, offensichtlich im Vordergrund stehende politische Motive usw.) entkräftet werde. Die sich im Erkenntnisverfahren nach § 14 KDVG ergebenden Zweifel an der Ernsthaftigkeit der getroffenen Gewissensentscheidung müßten ebenfalls geeignet sein, für die Entscheidung über das Anerkennungsbegehren tragende Bedeutung zu erhalten. Dieses Verfahren könne daher nur dazu dienen, derartige e r h e b l i c h e Zweifel auszuräumen oder zu bestätigen. Solche Zweifel seien im Fall des Klägers nicht zu erkennen. Aus seinem bisherigen Vorbringen im Anerkennungsverfahren bestätige sich vielmehr die schon aus der bewußten Inkaufnahme des verlängerten Zivildienstes gewonnene Erkenntnis, daß seine Entscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe auf Gewissensgründen beruhe. Die persönliche Entwicklung des Klägers sei zum Teil durch die friedliche und gewaltlose Erziehung im Elternhaus geprägt worden. Daneben seien für den Kläger die Erzählungen des Vaters aus dem Zweiten Weltkrieg insbesondere darüber maßgebend gewesen, daß dieser kurz vor seiner Gefangennahme einen amerikanischen Soldaten niedergeschossen habe, den er später habe sterben sehen. Nach den Niederschriften über die Sitzungen des Ausschusses und der Kammer für Kriegsdienstverweigerung vom 17. Dezember 1984 und 29. April 1985 seien diese Umstände auch gegenwärtig noch für das Anerkennungsbegehren des Klägers maßgeblich. Daneben habe der Kläger zur Begründung seines erneuten Anerkennungsantrags ergänzende Ausführungen gemacht, die deutlich machten, daß sein Begehren hinreichend aktuell sei. Auch die im erneuten Verfahren abgegebenen Erklärungen begründeten keine erheblichen Zweifel an der Ernsthaftigkeit der getroffenen Gewissensentscheidung. Vielmehr habe der Kläger in der Antragsbegründung vom November 1984 mit der Schilderung, wie er den Tod seines Vaters erlebt habe, deutlich gemacht, daß sein Denken und Fühlen in bezug auf den Schutz menschlichen Lebens allein von seinem Gewissen geleitet würden.

5

In tatsächlicher Hinsicht habe die hinreichend sichere Überzeugung vom Vorliegen einer Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe aus dem Inhalt der vorliegenden Akten gewonnen werden können. Die Frage, ob es einer persönlichen Anhörung des Klägers gemäß § 14 Abs. 2 KDVG bedürfe oder ob eine Entscheidung ohne persönliche Anhörung gemäß § 14 Abs. 3 KDVG für die Überzeugungsbildung ausreichend sei, sei nicht im Sinne eines Regel-Ausnahmeverhältnisses zu beantworten, sondern hänge allein von den Umständen des Einzelfalles ab. In Fällen wie dem vorliegenden seien Umstände gegeben, die es regelmäßig ermöglichten, von einer persönlichen Anhörung des Klägers abzusehen. Ein Wehrpflichtiger, der sein nach altem Recht betriebenes Anerkennungsverfahren vor dem Verwaltungsgericht durch Klagerücknahme mit dem Ziel beende, einen erneuten Antrag im Sinne von § 22 KDVG zu stellen, befinde sich nicht in der rechtlichen Situation, in der sich typischerweise ein Zweitantragsteller befinde (S. 17 des Urteils). Weder sei er im erneuten Anerkennungsverfahren mit seinem bisherigen Vorbringen zu den Gründen seiner Kriegsdienstverweigerung ausgeschlossen, noch begründe die erneute Antragstellung bereits aus sich heraus Zweifel an der Berechtigung, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern. Ergäben sich in einem solchen Fall aus dem zur Entscheidung vorliegenden Sachverhalt keine erheblichen Zweifel daran, daß der Kläger tatsächlich eine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe getroffen habe, könne die Kammer regelmäßig von ihrem in § 14 Abs. 3 KDVG eröffneten Ermessen Gebrauch machen und die Überzeugung allein aus dem Inhalt der vorliegenden Akten gewinnen.

6

Hiergegen hat die Beklagte die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassene Revision eingelegt. Sie beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 8. August 1985 aufzuheben und die Klage abzuweisen, hilfsweise, die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.

7

Sie rügt die Verletzung des Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG in Verbindung mit § 1 KDVG, der §§ 9 bis 16 und 22 KDVG sowie des § 86 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 98 VwGO und §§ 455 ff. ZPO. Zur Begründung führt sie im wesentlichen aus, das Verwaltungsgericht verkenne, daß nach wie vor nur derjenige als Kriegsdienstverweigerer anerkannt werden könne, der im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG eine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe getroffen habe. Es sei Pflicht des Gesetzgebers, sicherzustellen, daß nur solche Wehrpflichtigen als Kriegsdienstverweigerer anerkannt würden, bei denen mit hinreichender Sicherheit angenommen werden könne, daß in ihrer Person die Voraussetzungen der genannten Vorschrift erfüllt seien. Es könne nicht angenommen werden, daß das "tragende Indiz" der bewußten Inkaufnahme der "lästigen Alternative" eines konkret in Aussicht stehenden, verlängerten und erschwerten zivilen Ersatzdienstes nicht durch einzelne, im Anerkennungsverfahren gewonnene Indizien entkräftet werden könnte. Dieses Verfahren sei kein Widerlegungsverfahren in dem Sinne, daß schon die Behauptung einer Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe im Zweifel hinzunehmen sei. Deshalb dürfe nicht die Inkaufnahme des verlängerten Zivildienstes derartig verabsolutiert werden, wie dies das Verwaltungsgericht tue. An dem Umstand, daß bestandskräftig zwischen den Parteien festgestellt sei, daß der Kläger jedenfalls zum Zeitpunkt seines Erstantrages keine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe getroffen habe, könne nicht ohne weiteres vorbeigegangen werden. Es sei zu berücksichtigen, daß in dem Verfahren nach dem 3. Abschnitt des KDVG typischerweise Anlaß zu der Annahme bestehe, daß der Zivildienst für sich allein seine Funktion als tragendes Indiz für das Vorliegen einer Gewissensentscheidung nicht zu erfüllen vermöge. Dem Kläger möge zwar im Hinblick auf den neuen Gesichtspunkt der Inkaufnahme des verlängerten Zivildienstes ein Anspruch auf Neubescheidung zustehen. Es müßten jedoch die im Verfahren über den Erstantrag gewonnenen Erkenntnisse berücksichtigt werden. Wenn seinerzeit festgestellt worden sei, daß der Kriegsdienstverweigerer sich nicht hinreichend geistig mit der Problematik auseinandergesetzt habe, so könne das Verwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung der Ablehnung des Zweitantrages darüber nicht einfach hinweggehen. Im vorliegenden Falle habe sich der Kläger darauf beschränkt, sein Vorbringen zum Erstantrag zu wiederholen. Die Prüfungsgremien hätten angesichts der Identität der beiden Vorbringen zu Recht die Bindungswirkung der bestandskräftig gewordenen Ablehnung des Erstantrages beachtet. Gegenüber dem alten, unveränderten Vorbringen könne sich regelmäßig der einzig neue Gesichtspunkt, nämlich die Inkaufnahme eines verlängerten Zivildienstes, nicht durchsetzen. Jedenfalls bestehe Anlaß, den Kläger als Partei über die Gründe seiner Entscheidung zu vernehmen, um so der Aufklärungsverpflichtung des Gerichts Genüge zu tun. Ergebe sich aus den Darlegungen des Antragstellers, daß er die Kriegsdienstverweigerungsproblematik nicht hinreichend geistig durchdacht habe, so müsse der Antrag gemäß § 6 KDVG abgelehnt werden, da er nicht schlüssig sei. Das "tragende Indiz" könne durch andere, gegenteilige Indizien entkräftet werden. Bei verbleibenden Zweifeln müsse angesichts der materiellen Beweislast des Antragstellers der Antrag bzw. die Klage zurückgewiesen werden. Durch die bestandskräftige Ablehnung des Erstantrages würden im Verfahren über den zweiten Antrag Zweifel an der Ernsthaftigkeit der behaupteten Gewissensentscheidung geweckt, denen regelmäßig im Rahmen einer persönlichen Anhörung nachzugehen sei. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts hierzu seien widersprüchlich.

8

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

9

Er tritt dem Revisionsvorbringen entgegen und verteidigt das angefochtene Urteil.

10

II.

Die zulässige Revision ist nicht begründet.

11

Gegenüber der Anerkennung des Klägers als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen durch das Verwaltungsgericht greifen die von der Revision geltend gemachten materiell- und verfahrensrechtlichen Bedenken nicht durch. Vielmehr ist sie sowohl mit Sinn und Wortlaut des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes in der ihm vom Bundesverfassungsgericht im Urteil vom 24. April 1985 (BVerfGE 69, 1 = NJW 1985, 1519 = DVBl. 1985, 671) gegebenen Auslegung als auch mit den Bestimmungen über das vom Verwaltungsgericht anzuwendende Verfahren vereinbar. Der hierfür in dem angefochtenen Urteil gegebenen Begründung kann hinsichtlich der grundsätzlichen Ausführungen und auch hinsichtlich deren Anwendung auf den vorliegenden Einzelfall in den wesentlichen Punkten gefolgt werden. Das ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

12

1.

Wie der Senat schon in seiner ersten zur Auslegung des am 1. Januar 1984 in Kraft getretenen neuen Rechts der Kriegsdienstverweigerung ergangenen Entscheidung (Beschluß vom 25. Mai 1984 - BVerwG 6 B 40.84 - <Buchholz 448.6 § 14 KDVG Nr. 1 = NVwZ 1984, 447 = RiA 1984, 213>, vgl. dazu Becker, RiA 1984, 201) näher ausgeführt hat, ist durch die Neuregelung bei Aufrechterhaltung des bisherigen Maßstabes für die Anerkennung einer Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe ein anderes Verfahren getreten, in dem die erforderliche hinreichend sichere Überzeugung davon gewonnen werden soll, ob die Verweigerung des Kriegsdienstes mit der Waffe auf einer Gewissensentscheidung im Sinne des Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG beruht; prinzipiell ist an die Stelle der bisherigen mündlichen Gewissenserforschung die bewußte Inkaufnahme der "lästigen Alternative" eines konkret in Aussicht stehenden, verlängerten und erschwerten zivilen Ersatzdienstes als "tragendes Indiz" für die Ernsthaftigkeit der behaupteten Gewissensentscheidung getreten. Hieraus war zunächst die Folgerung zu ziehen, daß in Fällen, in denen der Wehrpflichtige keinen verlängerten zivilen Ersatzdienst leisten muß, insbesondere in allen "Übergangsfällen" des § 20 KDVG, dieses Indiz nicht vorliegt und das zuständige Prüfungsgremium die hinreichend sichere Überzeugung auf herkömmliche Weise durch die bisher geübte Gewissenserforschung gewinnen muß.

13

In dem erwähnten Beschluß ist aber auch schon darauf hingewiesen worden, daß es den von der Übergangsregelung des § 20 KDVG betroffenen Wehrpflichtigen unbenommen bleibt, einen Zweitantrag zu stellen, auf den uneingeschränkt das seit dem 1. Januar 1984 geltende Recht anzuwenden ist, wie sich aus § 22 KDVG ergibt. Damit war bereits sinngemäß zum Ausdruck gebracht, daß mit der Einführung des neuen Verfahrens für die mit einem früheren Anerkennungsantrag erfolglos gebliebenen Wehrpflichtigen eine Änderung der Rechtslage eingetreten ist, die bei einem erneuten Antrag eine neue Prüfung seines Begehrens und eine Entscheidung in der Sache erforderlich macht. Das hat das Verwaltungsgericht zutreffend gesehen.

14

Die von der Beklagten demgegenüber in Bezug genommene Rechtsprechung des erkennenden Senats zu den Voraussetzungen einer Sachentscheidung auf einen neuen Antrag, als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen anerkannt zu werden, steht dem nicht entgegen. Der Senat hat insbesondere im Urteil vom 14. März 1984 - BVerwG 6 C 107.82 - (BVerwGE 69, 90 = Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 146) ausgeführt, falls der Wehrpflichtige zur Begründung seines zweiten Anerkennungsantrages (nach bestandskräftiger Ablehnungsentscheidung) substantiiert neue Gesichtspunkte dafür vortrage, daß seine Ablehnung des Kriegsdienstes mit der Waffe nunmehr auf einer unter dem Zwang des Gewissens getroffenen Entscheidung beruhe, stehe ihm ein Rechtsanspruch auf eine Entscheidung in der Sache zu. Bei einem derartigen Anerkennungsantrag handele es sich nicht um einen Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG; diese Vorschrift sei nur auf solche Änderungen anzuwenden, die den bestandskräftigen Verwaltungsakt unmittelbar berührten, weil er kraft Gesetzes oder nach seinem Inhalt auch für den Fall der Änderung der Sach- und Rechtslage Geltung beanspruche.

15

Bei dem Urteil vom 14. März 1984 und auch bei früheren Entscheidungen des Senats zu erneuten Anträgen zunächst erfolglos gebliebener Kriegsdienstverweigerer (vgl. Urteile vom 7. September 1982 - BVerwG 6 C 61.81 - <Buchholz 448.0 § 25 KDVG Nr. 134> und 22. April 1983 - BVerwG 6 C 138.82 -) handelte es sich um die Frage, bei welchen Änderungen der Sachlage eine erneute Sachentscheidung über ein Anerkennungsbegehren geboten oder jedenfalls nach pflichtgemäßem Ermessen der zuständigen Prüfungsgremien zulässig sei und worauf sich die erneute Prüfung dieses Begehrens zu beziehen hatte. Für Fälle, in denen zwischen beiden Anträgen keine wesentliche Änderung der Sach- und Rechtslage eingetreten ist, wird an dieser Rechtsprechung festgehalten. Im vorliegenden Falle ist jedoch darüber zu entscheiden, wie sich die gesetzliche Neuregelung des erwähnten Verfahrens zur Überzeugungsgewinnung auswirkt.

16

2.

In Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht und wohl auch mit der Revisionsbegründung ist im Anschluß an den erwähnten Beschluß vom 25. Mai 1984 davon auszugehen, daß die Neuregelung des Rechts der Kriegsdienstverweigerung Anlaß zu einer Entscheidung in der Sache über das neue Anerkennungsbegehren des Klägers gegeben hat. Die im Urteil vom 24. Oktober 1984 - BVerwG 6 C 49.84 - (BVerwGE 70, 216 <219>) und auch sonst in der bisherigen Rechtsprechung des Senats offengelassene Frage, ob die für das Bundesamt für den Zivildienst geltenden Anforderungen an die Anerkennung nach § 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 KDVG bei bewußter Inkaufnahme der "lästigen Alternative" sich von den Anforderungen prinzipiell oder aber nur in einzelnen Aspekten unterscheiden, die von den Prüfungsgremien in dem hier in sinngemäßer Anwendung des § 22 KDVG anzuwendenden Verfahren nach dem 3. Abschnitt des Gesetzes zu beachten sind, ist auch in dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 24. April 1985 (a.a.O.) nicht eindeutig und abschließend beantwortet worden. In Abschnitt B III, 4 a des Urteils (S. 39 des Urteilsabdrucks = BVerfGE 69, 35 f.) wird der neugeregelte Zivildienst zwar als "eigentliche Gewissensprobe" bezeichnet, zugleich aber ausgeführt, die Bereitschaft zu diesem Dienst allein vermöge nicht mit der verfassungsrechtlich gebotenen Regelmäßigkeit auszuschließen, daß die Entscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe aus anderen als den von Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG geschützten Gewissensgründen getroffen worden sei; er sei nicht so ausgestaltet, daß er - als einzige Probe auf die Gewissensentscheidung - eine im Vergleich zum Wehrdienst stärker belastende Alternative bilde. In Abschnitt B III, 4 b, aa und bb (Urteilsabdruck S. 41 = BVerfGE 69, 37 f.) wird die Regelung, die für die in § 9 Abs. 1 KDVG genannten Personengruppen getroffen worden ist, für verfassungsgemäß erklärt, weil für diese Fälle ein Verfahren angebracht sei, "in dem eingehender als im Verfahren vor dem Bundesamt geprüft werden" könne, ob Gewissensgründe für die Verweigerung des Kriegsdienstes mit der Waffe vorlägen. Bei dem erneuten Antrag eines Wehrpflichtigen, über dessen Antrag bereits unanfechtbar oder rechtskräftig entschieden sei oder der seinen Antrag zurückgenommen habe (§ 9 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 KDVG), erweise sich eine eingehendere Prüfung als verfassungsrechtlich unbedenklich, die nicht im Verfahren vor dem Bundesamt, sondern nur von den Ausschüssen und Kammern für Kriegsdienstverweigerung sachgerecht vorgenommen werden könne. So möge z.B. in rechtlicher Hinsicht fraglich sein, ob die vorgebrachte Begründung durch die bereits ergangene Ablehnung erschöpfend gewürdigt sei oder ob neue, rechtlich zu beachtende Gründe vorgetragen würden. Ferner gebe "das Scheitern des ersten Anerkennungsverfahrens Anlaß, die Berechtigung des Antragstellers zur Kriegsdienstverweigerung eingehender zu prüfen".

17

Diesen Ausführungen zum Unterschied zwischen dem Verfahren des Bundesamts für den Zivildienst und dem hier anzuwendenden Verfahren nach dem 3. Abschnitt des KDVG ist nicht zweifelsfrei zu entnehmen, worauf sich die "eingehendere" Prüfung durch die Ausschüsse und Kammern für Kriegsdienstverweigerung jeweils beziehen soll, ob sie also der Ermittlung weiterer tatsächlicher Anhaltspunkte (neben der Inkaufnahme der "lästigen Alternative") für das Vorliegen einer Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe zur Gewinnung der in § 14 Abs. 1 KDVG verlangten Überzeugung dienen soll oder lediglich dazu, aufgetretene Zweifel am Vorliegen der geltend gemachten Gewissensentscheidung aufzuklären und gegebenenfalls auszuräumen (vgl. zu dieser Alternative BVerwGE 70, 216 <219>). Hierfür sind auch die weiteren Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts nur bedingt aussagekräftig. Während die von der Revision hervorgehobenen Hinweise darauf, daß der Ersatzdienst vom Grundgesetz nicht als alternative Form der Erfüllung der Wehrpflicht gedacht und das Anerkennungsverfahren kein Widerlegungsverfahren in dem Sinne ist, daß die Anerkennungsbehörden schon die Behauptung des Antragstellers, er verweigere den Kriegsdienst aus Gewissensgründen, im Zweifel hinzunehmen hätten (Abschnitt B III, 9, S. 56 des Urteilsabdrucks =. BVerfGE 69, 51), auf eine umfassende Nachprüfungspflicht der Prüfungsgremien hindeuten könnten, wird die Regelung des § 8 Satz 1 KDVG, wonach im Zeitpunkt des Eintritts des Spannungs- oder Verteidigungsfalls die beim Bundesamt anhängigen Verfahren auf die Ausschüsse überzuleiten und von diesen zu entscheiden sind, u.a. damit gerechtfertigt, daß im Verfahren vor den Ausschüssen und Kammern für Kriegsdienstverweigerung "nicht etwa strengere, sondern diejenigen Prüfungsmaßstäbe" gelten, die auch im Verfahren vor dem Bundesamt anzuwenden seien (Abschnitt B III, 10 b, Urteilsabdruck S. 57 = BVerfGE 69, 52 f.).

18

3.

Geht man aufgrund der vom Bundesverfassungsgericht aufgezeigten Gesamttendenz der Neuregelung (vgl. dazu auch Becker, RiA 1986, 30 und 169) von einheitlichen Prüfungsmaßstäben aller für die Anerkennung zuständigen Stellen aus, so kann es auch für die Überzeugungsbildung nach § 14 Abs. 1 KDVG nur darauf ankommen, ob der Antragsteller Beweggründe dargelegt hat, die das Recht auf Kriegsdienstverweigerung zu begründen geeignet sind (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 KDVG), und ob das tatsächliche Gesamtvorbringen des Antragstellers und die bekannten sonstigen äußeren Tatsachen keine Zweifel an der Wahrheit der Angaben des Antragstellers begründen (§ 5 Abs. 1 Nr. 3 KDVG). Die "eingehendere Prüfung" kann sich dann regelmäßig nur auf die Umstände beziehen, die nach dem Grund für die Zuständigkeit der Ausschüsse und Kammern zu Zweifeln an der geltend gemachten Gewissensentscheidung Anlaß geben. Auch nach Auffassung von Bräutigam (NVwZ 1985, 461 <468>) ist die in der bisherigen Rechtsprechung des Senats offengehaltene Frage, wie bei Neuverfahren die hinreichend sichere Überzeugung zu gewinnen ist, im Lichte der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts "eher" in dem Sinne zu beantworten, daß dieses Verfahren (in den Fällen der Inkaufnahme der "lästigen Alternative") nur dazu dient, aufgetauchte, d.h. verbliebene Zweifel auszuräumen (oder zu bestätigen). Derartige Zweifel können z.B. bei wiederholten Anträgen rechtlicher oder tatsächlicher Art sein (vgl. die oben erwähnten Bemerkungen des Bundesverfassungsgerichts im Abschnitt B III, 4 b, bb des Urteils vom 24. April 1985). Insoweit ist den Prüfungsgremien - anders als nach § 5 Abs. 2 KDVG dem Bundesamt - eine Sachaufklärung gestattet und vorgeschrieben.

19

Wie stark die gesetzlich nahegelegten Zweifel und wie umfangreich die durch sie veranlaßten Feststellungen und Nachprüfungen jeweils sein müssen, läßt sich nicht für alle im Verfahren nach dem 3. Abschnitt des KDVG zu behandelnden Fälle gleichermaßen und auch nicht für die einzelnen Fallgruppen abstrakt festlegen. Insoweit muß vielmehr den Prüfungsgremien ein Entscheidungsspielraum für ihre Überzeugungsbildung bleiben. Dies steht einer gewissen Typisierung, wie sie dem angefochtenen Urteil zugrunde liegt, nicht entgegen. So ist in Fällen der vorliegenden Art unter Ergänzung der vom Bundesverfassungsgericht für die Behandlung von erneuten Anträgen durch die Ausschüsse genannten Gründe auch zu berücksichtigen, daß zwischen beiden Anträgen eine Rechtsänderung eingetreten ist und der Kläger gerade wegen dieser Änderung - und nicht etwa in Erkenntnis der Aussichtslosigkeit seines Begehrens oder aus Entschlußlosigkeit - seine Klage im ersten Verfahren (und in anderen Fällen mit insoweit gleicher Bedeutung seinen Anerkennungsantrag) zurückgenommen hat. Diese besondere, als "Übergangssituation" zu verstehende Lage, die nicht zuletzt im Hinblick auf den oben erwähnten Hinweis auf § 22 KDVG im Beschluß des Senats vom 25. Mai 1984 und die darauf gestützten verwaltungsgerichtlichen Anregungen in nicht wenigen Fällen geschaffen worden ist, rechtfertigt es, das Indiz der Inkaufnahme der "lästigen Alternative" des verlängerten Zivildienstes noch stärker als Beweis der Ernsthaftigkeit der erneut geltend gemachten Gewissensentscheidung anzusehen als etwa in dem von § 9 Abs. 1 Satz 2 KDVG vorausgesetzten und in dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 24. April 1985 unter B III, 4 b, bb erörterten "Normalfall" der erneuten Antragstellung bei unveränderter Rechtslage, auch wenn beiden Fällen das Fehlen einer aufschiebenden Wirkung des Antrags gemeinsam ist (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz KDVG). Daß es sich in Fällen der vorliegenden Art um einen neuen, unter Zugrundelegung des gesamten Vorbringens des Wehrpflichtigen zu würdigenden Antrag und nicht etwa um ein Wiederaufgreifen des Verfahrens im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG handelt, ergibt sich daraus, daß die Neuregelung des Verfahrens für die Überzeugungsbildung im Falle der Anerkennung im Verhältnis zur bisherigen Rechtslage mit einer anderen Rechtsfolge, nämlich der Pflicht zur Leistung des verlängerten Zivildienstes, verbunden ist.

20

4.

Sind demnach die grundsätzlichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Bedeutung der Neuregelung des Anerkennungsverfahrens, insbesondere zum Gewicht der "lästigen Alternative", zu billigen, so greifen auch die Angriffe der Beklagten gegen die Rechtsanwendung im vorliegenden Einzelfall nicht durch. Die Revision weist zwar zutreffend darauf hin, daß als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen nur anerkannt werden kann, wer eine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe im Sinne des Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG getroffen hat. Dazu gehört zunächst, daß er sich auf das Grundrecht der Kriegsdienstverweigerung beruft und Beweggründe darlegt, die dieses Recht zu begründen geeignet sind (§ 5 Abs. 1 Nr. 2, § 2 Abs. 2 KDVG). Das Verwaltungsgericht hat hierzu aber - insoweit in Übereinstimmung mit den Prüfungsgremien - rechtlich unbedenklich festgestellt, daß der Kläger eine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe geltend gemacht hat. In rechtlich unbedenklicher Weise hat es sich zur Begründung seiner Überzeugung von der Berechtigung des Anerkennungsbegehrens des Klägers auch auf die bewußte Inkaufnahme der "lästigen Alternative" des verlängerten Zivildienstes berufen. Damit konnte es die Beweislücke schließen, die etwa nach der Entscheidung der Prüfungskammer vom 31. März 1981 in subjektiver Hinsicht für eine Überzeugung von der geltend gemachten Gewissensentscheidung verblieben war. Dem steht nicht entgegen, daß der Kläger zur Begründung seines neuen Antrages u.a. ausgeführt hat, im Vergleich mit den Konsequenzen, die die Nichtanerkennung für ihn nach sich ziehe, sei die Tatsache der Verlängerung der Zivildienstzeit um wenige Monate für ihn nahezu unbedeutend; wichtig sei vielmehr, daß er aus seiner moralischen Verantwortung für seine Mitmenschen heraus nicht an einem Krieg teilnehmen könne. Der Erkenntniswert der Inkaufnahme des verlängerten Zivildienstes wird nicht dadurch beeinträchtigt, daß der Wehrpflichtige diesen Dienst ohne weiteres in Kauf nimmt, um mit seinem Anerkennungsbegehren Erfolg zu haben. Etwas anderes hätte dann zu gelten, wenn der längere Zivildienst etwa deshalb für ihn nicht "lästig" wäre, weil er sich für möglichst lange Zeit dienstliche Unterkunft, Verpflegung, Fürsorge und Bezüge verschaffen wollte.

21

Rechtlich bedenkenfrei hat das Verwaltungsgericht auch angenommen, daß Verhalten und Vorbringen des Klägers zu Zweifeln an der Berechtigung seines Begehrens keinen Anlaß geben. Dabei hat es sowohl das Vorbringen des Klägers im ersten Antragsverfahren etwa hinsichtlich der Wirkung der Berichte seines Vaters über dessen Erlebnis im Kriege berücksichtigt als auch das neue Vorbringen des Klägers im neuen Verfahren etwa im Zusammenhang mit dem Sterben seines zuletzt nur noch mit Instrumenten am Leben gehaltenen Vaters. Darauf, wie zu verfahren und zu entscheiden gewesen wäre, wenn sich der Kläger zur Begründung seines neuen Antrages allein auf die Einführung der "lästigen Alternative" berufen und sonst gegenüber seinem erfolglos gebliebenen früheren Vorbringen nichts Neues vorgetragen hätte, braucht nicht eingegangen zu werden, da ein derartiger Fall - entgegen dem Revisionsvorbringen - hier nicht vorliegt. Das Verwaltungsgericht konnte angesichts des gesamten Vorbringens des Klägers auch sinngemäß davon ausgehen, daß dieser sich mit der Problematik der Kriegsdienstverweigerung hinreichend geistig auseinandergesetzt hat.

22

Schließlich führt auch die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) sowie der Bestimmungen über die Beweiserhebung durch Parteivernehmung (§ 98 VwGO, §§ 455 ff. ZPO) nicht zu der von der Beklagten beantragten Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht. Dieses ist zur Begründung seiner Auffassung, es könne die hinreichend sichere Überzeugung vom Vorliegen einer Gewissensentscheidung des Klägers gegen den Kriegsdienst mit der Waffe aus dem Inhalt der vorliegenden Akten gewinnen, mit Recht davon ausgegangen, daß die Frage, ob es einer persönlichen Anhörung gemäß § 14 Abs. 2 KDVG, sei es durch formlose Anhörung oder in Form der Parteivernehmung, bedürfe oder ob eine Entscheidung ohne persönliche Anhörung gemäß § 14 Abs. 3 KDVG ausreichend sei, nicht im Sinne eines Regel-Ausnahmeverhältnisses zu beantworten ist, sondern von den Umständen des Einzelfalles abhängt. Dies entspricht der Rechtsprechung des Senats, wonach den Vorschriften über die Bildung der Überzeugung des zuständigen Prüfungsgremiums (§ 14 Abs. 2 und 3 KDVG) kein Grundsatz des Inhalts entnommen werden kann, daß die förmliche Beweisaufnahme durch Parteivernehmung weiterhin regelmäßige Voraussetzung einer Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer und eine Entscheidung aufgrund einer formlosen Anhörung oder aufgrund der Aktenlage die Ausnahme ist (vgl. Beschluß vom 14. Mai 1985 - BVerwG 6 B 164.84 - <Buchholz 448.6 § 14 KDVG Nr. 7>; Becker, RiA 1985, 69 und 1986, 169). Der von der Revision erwähnte Beschluß vom 24. Oktober 1985 - BVerwG 6 B 215.84 - (Buchholz 448.6 § 14 KDVG Nr. 10) befaßt sich demgegenüber mit der Regel, wonach eine Klageabweisung die Parteivernehmung des Klägers voraussetzt, sowie mit den davon - etwa bei fehlender Ernsthaftigkeit des Vorbringens des Klägers - möglichen Ausnahmen.

23

Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu dieser Frage sind auch nicht in rechtlich bedenklicher Weise widersprüchlich. Trotz der notwendigen Berücksichtigung des Einzelfalles bei dem Verfahren nach § 14 Abs. 2 oder 3 KDVG konnte das Verwaltungsgericht die Besonderheit von Fällen der vorliegenden Art hervorheben und in seine Erwägungen miteinbeziehen. Diese liegt darin, daß nicht schon durch die Rücknahme der Klage gegen die Zurückweisung des ersten Antrages des Klägers Zweifel an der Ernsthaftigkeit seines Begehrens begründet werden, da die Rücknahme ersichtlich durch die Hinweise des Senats im Beschluß vom 25. Mai 1984 und des Berichterstatters des Verwaltungsgerichts auf die neue Rechtslage veranlaßt worden ist; dem steht nicht entgegen, daß der Kläger seinen neuen Antrag vom November 1984 nicht sofort, sondern erst etwa drei Monate nach Rücknahme der ersten Klage gestellt hat. Der vom Verwaltungsgericht gesehene Zusammenhang ist dadurch nicht beseitigt worden. Das Verwaltungsgericht hat auch nicht etwa einen dem Sinn der gesetzlichen Neuregelung nicht entsprechenden (vgl. dazu Bericht der Bundesregierung über die Erfahrungen mit der Durchführung des Kriegsdienstverweigerungs-Neuordnungsgesetzes vom 2. Oktober 1985, BT-Drucks. 10/3936, zu 3.5) Grundsatz des Inhalts aufgestellt, daß alle Antragsteller, die einen 20monatigen Zivildienst zu leisten haben, nur in Ausnahmefällen von den Prüfungsgremien anzuhören sind.

24

Nach alledem war die Revision mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4 000 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Gützkow
Dr. Schinkel
Nettesheim
Ernst
Dr. Seibert