Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 22.04.1983, Az.: BVerwG 6 C 138.82
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 22.04.1983
- Aktenzeichen
- BVerwG 6 C 138.82
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1983, 18635
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Köln - 09.07.1982 - AZ: 13 K 4197/80
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. April 1983
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Becker und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schinkel, Nettesheim, Ernst und Dr. Seibert
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 9. Juli 1982 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger beantragte mit Schreiben vom 28. Februar 1977 erstmals seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer. Unter dem 15. September 1978 teilte er dem für ihn zuständigen Kreiswehrersatzamt mit, er habe ohne die erforderliche Genehmigung zum Verlassen des Geltungsbereiches des Wehrpflichtgesetzes, welche er nachträglich beantrage, in ... das Studium der Humanmedizin aufgenommen. Das Kreiswehrersatzamt könne sich weiterhin an seine bisherige Adresse wenden, seine Mutter werde dann alles Weitere erledigen.
Am 22. September 1978 wurde der Kläger mit eingeschriebenem Brief auf den 18. Oktober 1978 zur mündlichen Verhandlung vor den Prüfungsausschuß für Kriegsdienstverweigerer bei dem Kreiswehrersatzamt ... geladen. Der Brief gelangte ungeöffnet an das Kreiswehrersatzamt zurück; auf der Rückseite des Umschlages hatte der Briefzusteller unter dem 27. September 1978 vermerkt: "Nach Angaben der Mutter hält sich der Sohn ... z.Zt. im Ausland zum Studium auf." Mit Schreiben vom 12. Oktober 1978 teilte das Kreiswehrersatzamt der Mutter des Klägers auf deren Frage nach dem "Zweck" des von ihr nicht angenommenen Einschreibens mit, es habe sich um die Ladung zur Verhandlung vor dem Prüfungsausschuß für Kriegsdienstverweigerer gehandelt; der Termin sei wieder aufgehoben worden, weil die Ladung nicht habe zugestellt werden können. Gleichwohl verhandelte der Prüfungsausschuß für Kriegsdienstverweiger er beim Kreiswehrersatzamt ... am 18. Oktober 1978 über den Antrag des Klägers, nachdem er die ordnungsgemäße Ladung des Klägers festgestellt und beschlossen hatte, nach Lage der Akten zu entscheiden. Die Anerkennung des Klägers als Kriegsdienstverweigerer wurde abgelehnt. Hiergegen legte der Kläger kein Rechtsmittel ein.
Nachdem ihm die Einberufung zum Grundwehrdienst zum ... Oktober ... angekündigt worden war, beantragte der inzwischen ins Bundesgebiet zurückgekehrte Kläger unter dem 18. Juni 1979 erneut seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer. Dieser Antrag blieb im Vorverfahren erfolglos. Die daraufhin erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 9. Juli 1982 mit der Begründung ab, der Bescheid des Prüfungsausschusses für Kriegsdienstverweigerer beim Kreiswehrersatzamt ... vom 18. Oktober 1978 sei zwar fehlerhaft zustande gekommen, entgegen der Auffassung des Klägers aber nicht nichtig. Da er vom Kläger nicht angegriffen worden sei, habe er Bestandskraft erlangt mit der Folge, daß Gegenstand des erneuten Anerkennungsverfahrens nur die vom Kläger neu vorgetragenen Gewissensgründe seien. Sie rechtfertigten die Anerkennung des Klägers als Kriegsdienstverweigerer nicht, weil nicht zu erkennen sei, daß die Weigerung des Klägers, Kriegsdienst mit der Waffe zu leisten, auf einem nach dem 18. Oktober 1978 liegenden Schlüsselerlebnis beruhe.
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision des Klägers, mit der er der Feststellung des Verwaltungsgerichts entgegentritt, der Bescheid des Prüfungsausschusses für Kriegsdienstverweigerer beim Kreiswehrersatzamt ... vom 18. Oktober 1978 sei bestandskräftig. Weiter wendet er sich gegen die Feststellung, die Schlüsselerlebnisse, die er nach dem 18. Oktober 1978 gehabt habe, rechtfertigten seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer nicht. In diesem Zusammenhang rügt er eine Abweichung des angefochtenen Urteils von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 9. Juli 1982 zu ändern, die Nichtigkeit des Bescheides des Prüfungsausschusses für Kriegsdienstverweigerer beim Kreiswehrersatzamt ... vom 18. Oktober 1978 festzustellen, den Bescheid des Prüfungsausschusses für Kriegsdienstverweigerer beim Kreiswehrersatzamt ... vom 25. Juli 1979 und den Widerspruchsbescheid der Prüfungskammer für Kriegsdienstverweigerer bei der Wehrbereichsverwaltung ... vom 26. August 1980 aufzuheben und festzustellen, daß er berechtigt ist, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern.
Die Beklagte tritt der Revision entgegen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
II.
Die zulässige Revision, über die mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann, ist unbegründet.
Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß das erste, vom Kläger mit seinem Antrag vom 28. Februar 1977 eingeleitete Verfahren zur Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer durch den Bescheid des Prüfungsausschusses für Kriegsdienstverweigerer beim Kreiswehrersatzamt ... vom 18. Oktober 1978 rechtswirksam abgeschlossen worden ist. Allerdings ist dieser Bescheid verfahrensfehlerhaft zustande gekommen. Schon die von dem Prüfungsausschuß getroffene Feststellung, der Kläger sei ordnungsgemäß zur mündlichen Verhandlung geladen worden, war unrichtig. Es ergab sich aus den Verwaltungsvorgängen des Prüfungsausschusses, daß die Ladung als unzustellbar zurückgelangt war, so daß die Fiktion des § 4 Abs. 1, 1. Halbs. VwZG nicht eingriff. Die Mutter des Klägers, mit der das Kreiswehrersatzamt dem Wunsch des Klägers entsprechend den ihn betreffenden Schriftwechsel führte, war überdies dahin unterrichtet worden, daß der Temin zur mündlichen Verhandlung aufgehoben worden sei. Der Umstand, daß der Mangel der Ladung nicht erkannt und daher nicht berücksichtigt wurde, hatte zur Folge, daß sich der Prüfungsausschuß als befugt ansah, nach Lage der Akten zu entscheiden. Im Hinblick auf die besondere Bedeutung der persönlichen Anhörung des Wehrpflichtigen durch die Gremien, die über seinen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer zu entscheiden hatten, ist diese Verfahrensweise nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 44, 17 [19]) nur dann zu billigen, wenn der Wehrpflichtige in der Ladung auf die Möglichkeit einer Entscheidung nach Aktenlage hingewiesen worden ist und dem Verhandlungstermin unentschuldigt fernbleibt. Beides war beim Kläger nicht der Fall, weil ihn die Ladung nicht erreicht hatte. Ihm wurde durch die Entscheidung nach Lage der Akten sowohl das ihm im Verfahren vor dem Prüfungsausschuß zustehende rechtliche Gehör als auch die Möglichkeit genommen, seine persönlichen Beweggründe für den Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer darzulegen.
Entgegen der Auffassung der Revision ist der auf diesen Mängeln beruhende Bescheid des Prüfungsausschusses vom 18. Oktober 1978 gleichwohl nicht nichtig. Zwar waren die dargestellten Mängel i.S. des § 44 Abs. 1 VwVfG offenkundig; denn es war bei Kenntnis der Umstände für jedermann ohne weiteres ersichtlich, daß sich der Prüfungsausschuß zu Unrecht als befugt angesehen hat, nach Lage der Akten zu entscheiden. Weder der Mangel der Ladung noch die unterbliebene Anhörung des Klägers wiegen jedoch so schwer, daß der Entscheidung des Prüfungsausschusses deswegen jegliche Rechtswirkung abzusprechen ist. Denn beide Mängel waren heilbar. Hinsichtlich der fehlgeschlagenen Ladung bedarf das keiner weiteren Darlegung. Das Bundesverwaltungsgericht hat aber auch bereits wiederholt entschieden, daß die fehlerhaft unterbliebene Anhörung eines Kriegsdienstverweigerers durch eines der im Verwaltungsverfahren tätigen Gremien in einem späteren Verfahrensstadium mit heilender Wirkung nachgeholt werden kann (BVerwGE 44, 17 [20 ff.]; Urteil vom 17. Juli 1974 - BVerwG 6 C 34.73 - [Buchholz 448.0 § 19 WPflG Nr. 15]). Heilbare Verfahrens fehl er aber sind in aller Regel nicht so schwerwiegend, daß sie die Nichtigkeit des auf ihnen beruhenden Verwaltungsakts zur Folge haben. Anderes hat nur dann zu gelten, wenn der Zweck der verletzten Verfahrensvorschrift durch Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung nicht mehr erreicht werden kann. Das aber war vorliegend nicht der Fall. Der Kläger hätte sich den Weg zur Darlegung der Beweggründe, die ihn zur Verweigerung des Kriegsdienstes mit der Waffe geführt haben, vielmehr ohne weiteres dadurch öffnen können, daß er gegen den Bescheid des Prüfungsausschusses vom 18. Oktober 1978 Widerspruch einlegte, über diese Möglichkeit, sich weiteren Rechtsschutz zu verschaffen, ist er in dem Bescheid hinreichend belehrt worden.
Die Auffassung der Revision, die dem Bescheid vom 18. Oktober 1978 beigegebene Rechtsmittelbelehrung sei angesichts der konkreten Umstände des Falles unzureichend, weil der Kläger darin nicht auf die Möglichkeit hingewiesen worden sei, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beantragen, ist offensichtlich unrichtig. Der gesetzlich geforderte Inhalt einer Rechtsmittelbelehrung wird durch § 58 Abs. 1 VwGO eindeutig und abschließend festgelegt. Im übrigen hatte der Prüfungsausschuß auch tatsächlich keinen Anlaß, den Kläger darüber zu unterrichten, wie er sich im Falle der Versäumung der Widerspruchsfrist hätte verhalten können. Denn der Kläger hatte im Verwaltungsverfahren ausdrücklich erklärt, daß der Schriftwechsel mit seiner Mutter geführt werden könne, und damit zu erkennen gegeben, daß ihn Zustellungen an die Anschrift seiner Mutter so rechtzeitig erreichten, daß er innerhalb der gegebenen Rechtsbehelfsfristen die von ihm für erforderlich gehaltenen Schritte unternehmen könne.
Das Verwaltungsgericht hat nach alledem mit Recht nur geprüft, ob das Vorbringen des Klägers, soweit es sich auf den Zeitraum nach dem 18. Oktober 1978 bezieht, insbesondere, ob die von ihm angeführten "Schlüsselerlebnisse" seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer begründeten. Das hat es mit der Begründung verneint, die Darlegungen des Klägers ließen nicht erkennen, daß er die von ihm behauptete Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe innerlich als derart unbedingt verpflichtend empfinde, daß er nicht ohne ernste Gewissens not gegen sie handeln könne. Er behaupte lediglich abstrakt, durch die Ausführung eines seinem Inneren widerstrebenden Befehles im Kriege in einen Gewissenskonflikt zu geraten; auch seine Erklärung, er sei durch die Betreuung von Kranken, die infolge von Kriegseindrücken psychische Schäden erlitten hätten, zu der Erkenntnis gelangt, Kriege müßten dadurch verhindert werden, daß denjenigen, die ihre Mächt mißbrauchten, diese aus der Hand genommen werde, beruhe ausschließlich auf rationalen Erwägungen und gebe keinen Aufschluß darüber, ob der Kläger ohne seelische Not im Krieg einen Menschen mit der Waffe zu töten in der Lage sei. Die Angriffe, die die Revision gegen diese Feststellungen richtet, erschöpfen sich im wesentlichen in einer pauschalen Kritik an der Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts. Sie zeigen weder klärungsbedürftige Fragestellungen von grundsätzlicher Bedeutung auf, die über den Einzelfall hinausgreifen, noch bezeichnen sie einen Verfahrensfehler. Auch die von der Revision erhobene Abweichungsrüge ist - abgesehen davon, daß sie nicht formgerecht erhoben worden ist - ersichtlich unbegründet, weil das Verwaltungsgericht die Grundsätze, die das Bundesverwaltung gericht zum Umfang der Gewissensprüfung in einem Zweitverfahren aufgestellt hat, erklärtermaßen berücksichtigt hat. Die Abweichungsrüge richtet sich sonach nicht gegen die tragenden rechtlichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts, sondern gegen dessen Beweiswürdigung und ist schon deswegen ungeeignet, die Revision zum Erfolg zu führen.
Die Revision ist nach alledem unbegründet und daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Dr. Schinkel
Nettesheim
Ernst
Dr. Seibert