Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 07.09.1982, Az.: BVerwG 6 C 61.81
Kriegsdienstverweigerungssachen; Isolierte Anfechtung; Entscheidungsspielraum der Verwaltungsbehörden; Anerkennungsbegehren; Wiederaufnahmegesuche; Zweitanträge
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 07.09.1982
- Aktenzeichen
- BVerwG 6 C 61.81
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1982, 11688
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Düsseldorf - 21.10.1980 - AZ: 17 K 3375/80
Rechtsgrundlagen
- § 34 Abs. 2 WehrPflG
- § 79 Abs. 2 VwGO
- § 91 VwGO
- § 113 VwGO
- § 51 VwVfG
Fundstellen
- BWV 1983, 180-181
- Buchholz 448.0 § 25 WehrPflG Nr 134
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Auch dann, wenn das Verwaltungsgericht den Entscheidungsspielraum der Verwaltungsbehörden zum Wiederaufgreifen eines bestandskräftig abgeschlossenen Anerkennungsverfahrens in Kriegsdienstverweigerungssachen nicht für ausgeschöpft hält, hat es selbst über das Anerkennungsbegehren zu entscheiden (Anschluß BVerwG, 07.10.1980, 6 C 39/80, BVerwGE 61, 45; BVerwG, 03.05.1982, 6 C 60/79).
- 2.
Zur Behandlung von "Wiederaufnahmegesuchen" als Zweitanträge.
In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. September 1982
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Becker und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Fischer, Dr. Schinkel, Ernst und Dr. Seibert
ohne mündliche Verhandlung
fürRecht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 21. Oktober 1980 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der im Januar 1954 geborene Kläger beantragte im Februar 1973 seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer. Diesen Antrag lohnte der Prüfungsausschuß für Kriegsdienstverweigerer beim Kreiswehrersatzamt Duisburg mit Bescheid vom 10. Mai 1973 ab. Der Kläger nahm seinen hiergegen gerichteten Widerspruch mit einer Erklärung vom 12. Juni 1975 gegenüber der Prüfungskammer zurück; er behielt sich vor, "jederzeit einen neuen Antrag zu stellen". Nachdem er mehrfach vom Grundwehrdienst zurückgestellt worden war, wurde er zum 19. Mai 1980 einberufen. Mit Schreiben vom 6. März 1980 legte er gegen den Einberufungsbescheid Widerspruch ein und beantragte gleichzeitig die Wiederaufnahme des Widerspruchsverfahrens zur Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer. Diesen Antrag wies der Prüfungsausschuß für Kriegsdienstverweigerer beim Kreiswehrersatzamt Duisburg mit Bescheid vom 4. Juni 1980 als unzulässig zurück.
Nach erfolglosem Widerspruch hat der Kläger den Verwaltungsrechtsweg beschritten. Das Verwaltungsgericht hat durch Urteil vom 21. Oktober 1980 den Bescheid des Prüfungsausschusses vom 4. Juni 1980 und den Widerspruchsbescheid der Prüfungskammer für Kriegsdienstverweigerer bei der Wehrbereichsverwaltung III vom 3. Juli 1980 aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Wiederaufgreifen des Verfahrens unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Die weitergehende Klage auf Feststellung, daß der Kläger berechtigt sei, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern, hat es abgewiesen. Die Revision hat es nicht zugelassen.
Hiergegen hat die Beklagte Revision mit dem Antrag eingelegt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 21. Oktober 1980 aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.
Sie rügt insbesondere die Verletzung des§ 113 VwGO und macht geltend, das Verwaltungsgericht habe die Grenzen seiner Entscheidungsbefugnis verkannt, indem es den Prüfungsgremien die Möglichkeit gegeben habe, ein ihnen zustehendes Ermessen für die "Wiederaufnahme" des Anerkennungsverfahrens auszuüben. Ein solcher Ermessensspielraum existiere nicht; vielmehr sei nach zwingendem Recht zu entscheiden, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer erfüllt seien; das gelte auch, wenn über einen zweiten Anerkennungsantrag zu entscheiden sei. Das Verwaltungsgericht sei in einem derartigen Falle berechtigt und verpflichtet, die Feststellung zu treffen, ob nach den dazu entwickelten Grundsätzen die Anerkennung gerechtfertigt sei. Außerdem laufe das angefochtene Urteil auf eine isolierte Überprüfung des Bescheides der Prüfungskammer hinaus. Damit habe das Verwaltungsgericht die§§ 79 Abs. 2, 91 VwGO verletzt, da es in der Sache selbst hätte entscheiden müssen.
Der Kläger hat im Revisionsverfahren keinen Antrag gestellt.
II.
Die Revision, über die mit dem erklärten Einverständnis der Parteien ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann, ist nach § 34 Abs. 2 Satz 1 WPflG zulässig, denn mit ihr werden wesentliche Mängel des Verfahrens gerügt. Sie ist auch begründet.
Das angefochtene Urteil beruht auf einer Verletzung des § 113 Abs. 2 VwGO. Wie der Senat in seinem zum Abdruck in der Entscheidungssammlung des Bundesverwaltungsgerichts bestimmten Urteil vom 3. Mai 1982 - BVerwG 6 C 60.79 - näher ausgeführt hat, sind die Entscheidungen der Prüfungsgremien in Kriegsdienstverweigerungssachen feststellende Verwaltungsakte im Sinne dieser Vorschrift. Sie sind im Falle ihrer Rechtswidrigkeit nicht nur aufzuheben, sondern im Hinblick auf die in Wehrpflicht- und Kriegsdienstverweigerungsverfahren gebotene Beschleunigung durch eigene Entscheidung des Verwaltungsgerichts über das Anerkennungsbegehren des Wehrpflichtigen zu ersetzen. Die Entscheidung über dieses Begehren bestimmt sich nach zwingendem Recht; die Prüfungsgremien und die Verwaltungsgerichte haben dabei keinen Ermessens- oder Beurteilungsspielraum. Der erkennende Senat hat deshalb in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß in Kriegsdienstverweigerungssachen für eine isolierte Anfechtung der Verwaltungsentscheidungen mit der Begründung, die Prüfungskammer und der Prüfungsausschuß seien örtlich unzuständig gewesen oder ihr Verfahren habe an anderen Mängeln gelitten, kein Raum ist (vgl. BVerwGE 49, 307; 61, 45 = Buchholz 448.0 § 35 WPflG Nr. 18 sowie Urteil vom 24. August 1981 - BVerwG 6 C 8.81 - [Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 123] und das oben erwähnte Urteil vom 3. Mai 1982).
Auch für die vom Verwaltungsgericht angenommene Verkennung der Befugnis der Prüfungsgremien, ein bestandskräftig abgeschlossenes Anerkennungsverfahren über die durch § 51 VwVfG gezogenen Grenzen hinaus wiederaufzunehmen, gilt nichts anderes. Das Verwaltungsgericht hat auch in einem solchen Falle selbst darüber zu befinden, ob das Anerkennungsbegehren des Klägers gerechtfertigt ist. Dies hat allerdings nicht aufgrund der im angefochtenen Urteil angedeuteten Ermessenserwägungen zu geschehen. Vielmehr ist im Falle eines erneuten Antrages auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer nach bestandskräftiger Ablehnung eines früheren Anerkennungsantrages durch die Prüfungsgremien oder nach rechtskräftiger Abweisung einer dagegen gerichteten Klage zu prüfen, ob der Wehrpflichtige neue Gesichtspunkte vorgetragen hat, die Aufschluß darüber geben können, daß seine Ablehnung des Kriegsdienstes nunmehr auf einer unter dem Zwang des Gewissens getroffenen Entscheidung beruht. Ist dies nicht der Fall, so schließt auch in Kriegsdienstverweigerungssachen die Unanfechtbarkeit eines Bescheides die Weiterverfolgung eines abgelehnten Begehrens aus; sind dagegen neue Gesichtspunkte substantiiert vorgetragen, so ist in eine erneute Sachprüfung einzutreten (vgl. BVerwGE 44, 120 [123]; Urteil vom 14. Februar 1975 - BVerwG 6 C 27.73 - [Buchholz 448.0§ 25 WPflG Nr. 85]; Beschluß vom 17. Februar 1981 - BVerwG 6 B 149.80 -).
Nach alledem hätte das Verwaltungsgericht selbst prüfen und darüber befinden müssen, ob das in dem Gesuch auf "Wiederaufnahme" des ersten Widerspruchsverfahrens wegen Fehlens der Voraussetzungen des § 51 VwVfG allenfalls zu sehende neue Anerkennungsbegehren des Klägers zulässig und begründet ist. Es hätte also über dieses mit dem Hilfsantrag der Klage geltend gemachte Begehren entscheiden müssen. Gemäß § 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO war deshalb das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache entsprechend dem Revisionsbegehren an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen, auch wenn - wie im angefochtenen Urteil (S. 7-9) angedeutet ist - Gesichtspunkte, die eine erneute Sachprüfung oder gar die Anerkennung des Klägers als Kriegsdienstverweigerer rechtfertigen könnten, nach seinem Vorbringen und seinem gesamten Verhalten seit der Rücknahme seines ersten Widerspruchs nicht zu erkennen sind.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Fischer
Dr. Schinkel
Ernst
Dr. Seibert