Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 17.02.1981, Az.: BVerwG 6 B 149.80
Begründetheit einer Nichtzulassungsbeschwerde; Abweichung von der bisherigen Rechtsprechung; Bestandskraft vorausgegangener Verwaltungsakte; Anträge auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 17.02.1981
- Aktenzeichen
- BVerwG 6 B 149.80
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1981, 20971
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Oldenburg - 28.08.1980 - AZ: 1 St VG A 572/78
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. Februar 1981
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Becker und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schinkel und Ernst
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg - 1. Kammer Stade - vom 28. August 1980 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger erstrebt seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer. Sein im März 1974 gestellter Anerkennungsantrag blieb im Verwaltungsverfahren erfolglos. Eine Klage gegen den abschlägigen Widerspruchsbescheid der Prüfungskammer für Kriegsdienstverweigerer vom 6. März 1975 erhob er nicht. Mit Schreiben vom 15. März 1976 beantragte er erneut seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer. Auch dieser Antrag blieb im Verwaltungsverfahren ohne Erfolg. Seine daraufhin erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht nach Vernehmung des Klägers als Partei und seines Vaters als Zeugen abgewiesen. Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht hat es nicht zugelassen.
Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben. Das angefochtene Urteil weicht von den in der Beschwerdebegründung und in dem ergänzenden Schriftsatz vom 18. November 1980 genannten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts nicht ab. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht die vom Senat zur Behandlung von Zweitanträgen auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer in den auf Seite 4 und 5 der Urteilsabschrift erwähnten Entscheidungen (Urteil vom 14. Februar 1975 - BVerwG 6 C 27.73 - [Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 85] und Beschluß vom 10. Juni 1976 - BVerwG 6 CB 109.75 -) entwickelten Grundsätze zutreffend wiedergegeben und sie auch nicht etwa - wie der Kläger meint - unrichtig ausgelegt. Danach und auch nach dem im Schriftsatz vom 18. November 1980 erwähnten Urteil vom 5. November 1975 - BVerwG 6 C 96.74 - (Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 94) sowie nach dem Beschluß vom 7. Oktober 1980 - BVerwG 6 C 20.80 - schließt die Unanfechtbarkeit eines Bescheides nämlich auch im Wehrpflichtrecht die Weiterverfolgung eines abgelehnten Begehrens in der Regel aus, es sei denn, daß die Sach- oder Rechtslage sich nachträglich geändert hat. Das Verwaltungsgericht hatte daher - ebenso wie die auf den zweiten Anerkennungsantrag im Verwaltungsverfahren tätig gewordenen Prüfungsgremien - nur darüber zu entscheiden, ob der Kläger neue Gesichtspunkte vorgetragen hat, die Aufschluß darüber geben können, daß seine Ablehnung des Kriegsdienstes nunmehr auf einer unter dem Zwang des Gewissens getroffenen Entscheidung beruht. Diese Prüfungskompetenz hat das Verwaltungsgericht im Ergebnis nicht nur nicht verkannt, sondern sie ausgeschöpft und aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme geprüft, ob inzwischen eine Weiterentwicklung der Einstellung des Klägers zu einer Gewissensentscheidung im Sinne des Art. 4 Abs. 3 GG, § 25 WPflG eingetreten ist. Eine Vertiefung oder Verfestigung der früheren inneren Haltung des Klägers gegen den Kriegsdienst mit der Waffe sowie einen daraufhin erstmals von ihm empfundenen Gewissenszwang hat das Verwaltungsgericht jedoch nicht feststellen können (vgl. Seite 5 der Urteilsabschrift). Es hat dabei in dem ihm durch die bestandskräftige Ablehnung des ersten Anerkennungsantrages vorgegebenen Rahmen auch die Gesamtpersönlichkeit des Klägers und seine Entwicklung bis zur mündlichen Verhandlung vom 28. August 1980 gewürdigt. Soweit die Beschwerde meint, der Kläger hätte gleichwohl als Kriegsdienstverweigerer anerkannt werden müssen, richten sich ihre Angriffe gegen die tatsächliche Würdigung des Verwaltungsgerichts. Damit kann aber auch in Kriegsdienstverweigerungssachen eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nicht begründet werden (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. Beschluß vom 6. Oktober 1980 - BVerwG 6 B 78.80 -). Angesichts der Äußerungen des Verwaltungsgerichts zur Persönlichkeit und Entwicklung des Klägers liegt auch keine Abweichung von den auf Seite 4 der Beschwerdeschrift erwähnten Urteilen vor.
In einem Revisionsverfahren wäre auch nicht die Klärung grundsätzlicher Rechtsfragen zu erwarten (§ 34 Abs. 2 Satz 2 WPflG). Soweit die Beschwerde eine grundsätzliche Bedeutung darin sieht, daß bei der Würdigung der Gesamtpersönlichkeit in einer Entscheidung über den zweiten Anerkennungsantrag eines Kriegsdienstverweigerers nicht alles abgetrennt werden kann, was vor der bestandskräftig gewordenen Ablehnung den Kläger beeinflußt hat (vgl. Seite 4 der Beschwerdebegründung), verkennt sie, daß hierüber in einem Revisionsverfahren deshalb nicht zu entscheiden wäre, weil das Verwaltungsgericht eine solche Abtrennung nicht vorgenommen, sondern die gesamte Entwicklung des Klägers berücksichtigt hat. Auch die von der Beschwerde ebenfalls für grundsätzlich bedeutsam gehaltene Frage, ob ein Kriegsdienstverweigerer insbesondere nach ihm ungünstigen Entscheidungen verpflichtet sei, "das Anerkennungsverfahren unter allen Umständen als vorrangiges Mittel anzusehen, dem Kriegsdienst zu entgehen", wäre bei Durchführung der Revision in der vorliegenden Sache nicht zu entscheiden, da das Verwaltungsgericht nach dem Gesamtzusammenhang seiner Entscheidungsgründe die Entscheidung über das Anerkennungsbegehren nicht ausschlaggebend hierauf gestützt hat.
Die Beschwerde war demnach zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 13 Abs. 1 GKG.
Dr. Schinkel
Ernst