Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 06.10.1980, Az.: BVerwG 6 B 78.80
Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision; Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer; Angriffe gegen die tatsächliche und rechtliche Würdigung in der ersten Instanz
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 06.10.1980
- Aktenzeichen
- BVerwG 6 B 78.80
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1980, 19417
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Minden - 11.04.1980 - AZ: 1 K 281/79
Rechtsgrundlagen
Der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
hat
am 6. Oktober 1980
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Becker und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Fischer und Ernst
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 11. April 1980 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger erstrebt seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer. Mit diesem Begehren blieb er im Verwaltungsverfahren ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat seine Klage abgewiesen und die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen.
Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben.
Die Beschwerde macht Abweichung (§ 34 Abs. 2 Satz 3 WPflG) von den in der Beschwerdeschrift angeführten Urteilen BVerwGE 37, 69 und 39, 269 geltend. Ihr Vorbringen entspricht jedoch nicht dem für den Zulassungsgrund des § 34 Abs. 2 Satz 3 WPflG vorgeschriebenen Darlegungserfordernis des § 34 Abs. 3 Satz 1 WPflG in Verbindung mit § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Es läßt nicht erkennen, inwiefern das angefochtene Urteil in seinen tragenden rechtlichen Erwägungen von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und gegebenenfalls inwiefern es auf dieser Abweichung beruht. Wie sich aus der Urteilsbegründung ergibt, hat das Verwaltungsgericht zudem die Rechtsgrundsätze der angeführten Entscheidungen auch auf den vorliegenden Fall angewandt. Ob das Verwaltungsgericht unter Zugrundelegung dieser Rechtsgrundsätze den Streitfall rechtlich und tatsächlich richtig beurteilt hat, ist für die Frage der Abweichung ohne Bedeutung. Dies wird von der Beschwerde ersichtlich verkannt.
In Wirklichkeit handelt es sich bei ihrem Vorbringen um in die Form einer Abweichungsrüge gekleidete Angriffe gegen die tatsächliche und rechtliche Würdigung des Verwaltungsgerichts. Damit kann aber auch in Kriegsdienstverweigerungssachen die Nichtzulassung der Revision wegen Abweichung nicht begründet werden (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. Beschlüsse vom 28. April 1980 - BVerwG 6 B 38.80-, vom 24. Juni 1980 - BVerwG 6 B 45.80 - und vom 1. August 1980 - BVerwG 6 B 85.80 -). Sollte die Beschwerde in diesem Zusammenhang Verfahrensmängel (etwa unvollständige Protokollierung durch das Verwaltungsgericht) geltend machen wollen, wäre sie unstatthaft, weil in Kriegsdienstverweigerungssachen die Nichtzulassungsbeschwerde - anders als nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO - wegen Verfahrensmängel nicht zur Zulassung der Revision führen kann (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. Beschlüsse vom 2. April 1980 - BVerwG 6 B 8.80 - und vom 1. August 1980 - BVerwG 6 B 85.80 - mit Nachweisen).
Für die von der Beschwerde angenommene grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist nichts ersichtlich, so daß das Verwaltungsgericht auch insoweit mit Recht von einer Zulassung der Revision nach § 34 Abs. 2 Satz 2 WPflG abgesehen hat.
Die Beschwerde war demnach zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 13 Abs. 1 GKG.
Fischer
Ernst