Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 28.04.1980, Az.: BVerwG 6 B 38.80
Vorliegen einer echten Gewissensentscheidung eines Kriegsdienstverweigerers bei einem nachlässigen Betreiben eines Anerkennungsverfahrens hinsichtlich Kriegsdienstverweigerung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 28.04.1980
- Aktenzeichen
- BVerwG 6 B 38.80
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1980, 15178
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hannover - 19.12.1979 - AZ: IV A 58/78
Rechtsgrundlagen
Der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 28. April 1980
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Becker und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Fischer und Nettesheim
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover von 19. Dezember 1979 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000,00 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger erstrebt seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer. Mit diesem Begehren blieb er im Verwaltungsverfahren ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat seine Klage abgewiesen und die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen.
Die nach § 34 Abs. 3 Satz 1 WPflG in Verbindung mit § 132 Abs. 3 VwGO eingelegte Beschwerde ist unbegründet.
Zu Unrecht macht die Beschwerde Abweichung von dem Urteil des früher in Kriegsdienstverweigerungssachen zuständigen 8. Senats vom 5. November 1970 - BVerwG 8 C 33.69 - geltend. Nach diesem Urteil kann der Umstand, daß ein Kriegsdienstverweigerer sein Anerkennungsverfahren nur nachlässig betrieben hat, ein wichtiges Beweisanzeichen dafür sein, daß er eine echte Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe (Art. 4 Abs. 3 GG, § 25 WPflG) nicht getroffen hat. Das Verwaltungsgericht ist von dieser Rechtsauffassung, auf die es für die Beurteilung einer Abweichung im Sinne des § 34 Abs. 2 Satz 3 WPflG allein ankommt, nicht abgewichen. Es hat sich vielmehr in der Urteilsbegründung sogar ausdrücklich auf diese Entscheidung bezogen (vgl. S. 9 der Urteilsausfertigung). In Wirklichkeit handele es sich bei dem Beschwerdevorbringen um in die Form einer Abweichungsrüge gekleidete Angriffe gegen die tatsächliche und rechtliche Würdigung des Verwaltungsgerichts. Damit kann aber auch in Kriegsdienstverweigerungssachen die Nichtzulassung der Revision wegen Abweichung nicht begründet werden (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. Beschlüsse von 26. November 1979 - BVerwG 6 B 83.79 - und vom 17. Dezember 1979 - BVerwG 6 CB 82.79 - mit Nachweisen).
Die Beschwerde war demnach zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000,00 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 13 Abs. 1 GKG.
Fischer
Nettesheim