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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 17.12.1979, Az.: BVerwG 6 CB 82.79

Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer; Rüge einer Abweichung von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts; Anforderungen an eine Gewissensentscheidung; Rüge einer Verletzung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
17.12.1979
Aktenzeichen
BVerwG 6 CB 82.79
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1979, 15565
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Würzburg - 05.07.1979 - AZ: W 381 I 78

Der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 17. Dezember 1979
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Fürst und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Becker und Fischer
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 5. Juli 1979 und seine Revision gegen das genannte Urteil werden zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerde- und des Revisionsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf je 4.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger erstrebt seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer. Mit diesem Begehren blieb er im Verwaltungsverfahren ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat seine Klage abgewiesen und die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen.

2

Die nach § 34 Abs. 3 Satz 1 WPflG in Verbindung mit § 132 Abs. 3 VwGO eingelegte Beschwerde ist unbegründet.

3

Zu Unrecht macht die Beschwerde Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geltend (§ 34 Abs. 2 Satz 3 WPflG). Das angefochtene Urteil steht vielmehr in seinen tragenden rechtlichen Erwägungen mit dieser Rechtsprechung im Einklang. Das Verwaltungsgericht hat des Nichtvorliegen einer Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe im wesentlichen daraus gefolgert, daß sich der Kläger "mit der Problematik der Kriegsdienstverweigerung kaum, jedenfalls nicht nachhaltig auseinandergesetzt (habe)". Wie sich aus der eingehenden Urteilsbegründung (vgl. S. 10 ff. des Urteilsabdrucks) ergibt, hat das Verwaltungsgericht aus der Art und Weise der Argumentation des Klägers, insbesondere seinen Bekundungen zu seinem etwaigen Verhalten in Konfliktsituationen, Schlüsse auf die Ernsthaftigkeit der von ihm behaupteten Gewissensentscheidung gezogen. Dies ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts statthaft und sogar sachdienlich (vgl. u.a. Beschluß vom 26. November 1979 - BVerwG 6 B 83.79 - mit Nachweisen). In diesem Zusammenhang hat das Verwaltungsgericht nicht - wie die Beschwerde annimmt - vom Kläger im Gegensatz zu den von ihr in der Beschwerdebegründung angeführten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts eine mit Art. 4 Abs. 3 GG, § 25 WPflG unvereinbare logische und in sich widerspruchsfreie Darlegung seiner Weigerungsgründe verlangt und infolgedessen auch nicht die an einen Kriegsdienstverweigerer in dieser Beziehung zu stellenden Anforderungen überspannt. Es mag sein, daß einige Formulierungen in dem angefochtenen Urteil insoweit mißverstanden werden könnten, so wenn das Verwaltungsgericht z.B. ausführt, daß die Vorstellungen des Klägers über den Widerstand gegenüber einem die Bundesrepublik angreifenden Feind "ziemlich unrealistisch" bzw. "verworren und wenig verständlich" seien. Das Verwaltungsgericht hat mit diesen und ähnlichen Formulierungen - wie dem Sinnzusammenhang seiner Urteilsbegründung zu entnehmen ist - lediglich - wenn auch in nicht immer geglückter Wortwahl - seine Auffassung erhärten wollen, daß den Bekundungen des Klägers "kein fester Bezug zum Gewissen" mit der Folge einer schweren seelischen Belastung bei einem Zuwiderhandeln gegen das absolute Tötungsverbot "anhafte" (vgl. S. 11/12 des Urteilsabdrucks). Darauf kommt es aber nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entscheidend an (vgl. u.a. BVerwGE 55, 217 [219/220]). In Wirklichkeit handelt es sich bei diesem Beschwerdevorbringen insgesamt um in Form einer Abweichungsrüge gekleidete Angriffe gegen die tatsächliche und rechtliche Würdigung des Verwaltungsgerichts. Damit kann aber auch in Kriegsdienstverweigerungssachen eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wegen Abweichung nicht begründet werden (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. Beschluß vom 26. November 1979 - BVerwG 6 B 83.79 - mit Nachweisen).

4

Die Beschwerde war demnach zurückzuweisen.

5

Die gemäß § 34 Abs. 2 Satz 1 WPflG ohne Zulassung zur Rüge wesentlicher Mängel des Verfahrens eingelegte Revision des Klägers kann keinen Erfolg haben.

6

Die Revision rügt zu Unrecht Verletzung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 VwGO). Es kann dahingestellt bleiben, ob das Revisionsvorbringen insoweit überhaupt den formellen Anforderungen des § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO genügt. Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung wird jedenfalls erst dann überschritten, wenn das Verwaltungsgericht sich rechtsirrig an bestimmte - nicht bestehende - Beweisregeln gebunden erachtet hat und dadurch zu seiner Entscheidung gelangt ist (vgl. u.a. Beschluß vom 6. Februar 1978 - BVerwG 6 C 17.77 -). Davon kann hier keine Rede sein. Wenn das Verwaltungsgericht - was die Revision anscheinend unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen § 108 Abs. 1 VwGO rügen möchte - ausgeführt hat, maßgebend für seine Überzeugung seien die "Art und Weise seiner [des Klägers] Antworten in diesem klassischen, den meisten auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer klagenden Wehrpflichtigen auch geläufigen Notwehrbeispiel" gewesen, so hat es damit keine gesetzlich nicht vorgesehene "Beweisregel" aufgestellt, sondern lediglich im Rahmen des § 108 Abs. 1 VwGO die Gründe für seine Entscheidung dargelegt. Diese Revisionsrüge stellt einen nach Maßgabe des § 137 Abs. 2 VwGO für das Revisionsgericht unbeachtlichen Angriff gegen die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts dar.

7

Die Revision war nach alledem zurückzuweisen; dies konnte nach § 190 Abs. 3 Satz 1 VwGO durch Beschluß geschehen.

8

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf je 4.000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 13 Abs. 1 GKG.

Prof. Dr. Fürst
Dr. Becker
Fischer