Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 26.11.1979, Az.: BVerwG 6 B 83.79

Erörterung und Würdigung von Konfliktsituationen für die Feststellung einer Gewissensentscheidung bei der Kriegsdienstverweigerung; Voraussetzungen für eine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer; Anforderungen an die Geltendmachung einer Abweichungsrüge

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
26.11.1979
Aktenzeichen
BVerwG 6 B 83.79
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1979, 15341
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Regensburg - 08.06.1979 - AZ: R/O 372 II 78

In der Verwaltungssache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. November 1979
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Fürst und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Becker und Fischer
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 8. Juni 1979 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger erstrebt seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer. Mit diesem Begehren blieb er im Verwaltungsverfahren ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen.

2

Die nach § 34 Abs. 3 Satz 1 WPflG in Verbindung mit § 132 Abs. 3 VwGO eingelegte Beschwerde kann keinen Erfolg haben.

3

Zu Unrecht macht die Beschwerde Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geltend (vgl. § 34 Abs. 2 Satz 3 WPflG). Das angefochtene Urteil steht vielmehr in seinen tragenden rechtlichen Erwägungen mit dieser Rechtsprechung im Einklang. Das Verwaltungsgericht ist unter offensichtlicher Beachtung der vom Bundesverwaltungsgericht in Kriegsdienstverweigerungssachen entwickelten Rechtsgrundsätze (vgl. u.a. BVerwGE 55, 217 [218/219]), die auch vom Bundesverfassungsgericht für verfassungsgemäß erachtet worden sind (vgl. BVerfGE 48, 127 [166]), aufgrund einer Gesamtwürdigung des Klägers, insbesondere in bezug auf seine persönliche Entwicklung, seine Lebensführung, sein bisheriges Verhalten, die Einflüsse, denen er ausgesetzt war und noch ist, sowie der Motivation seiner Entscheidungsbildung, zu der Überzeugung gelangt, daß beim Kläger die für die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer geforderte Gewissensentscheidung im Sinne des Art. 4 Abs. 3 GG, § 25 WPflG nicht gegeben ist. Das Nichtvorliegen einer ernsthaften Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe hat das Verwaltungsgericht im wesentlichen daraus gefolgert, daß der Kläger sich mit der Problematik der Kriegsdienstverweigerung, insbesondere mit den Konfliktsituationen im Verteidigungsfall, nicht tiefgreifend auseinandergesetzt habe (vgl. insbesondere S. 5 ff. des Urteilsabdrucks). Das Verwaltungsgericht ist dabei entgegen der Auffassung der Beschwerde nicht von dem Urteil des früher in Kriegsdienstverweigerungssachen zuständig gewesenen 8. Senats vom 2. April 1970 - BVerwG 8 C 61.68 - (Buchholz 448.0 § 25 VPflG Nr. 29 = NJW 1970, 1653) abgewichen. Es hat vielmehr in Übereinstimmung mit dieser Entscheidung sich auf die Prüfung der Art und Weise der Auseinandersetzungen des Klägers mit den Problemen der Kriegsdienstverweigerung beschränkt. Wenn das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang - vgl. S. 6 des Urteilsabdrucks - ausführt, der Kläger sei dabei "zu ungereimten Ergebnissen gekommen, die offensichtlich nicht auf einer seinen geistigen Fähigkeiten und seiner Bildung entsprechenden tieferen Durchdringung beruhen", so hat es damit nicht etwa - wie die Beschwerde meint - von dem Kläger eine mit Art. 4 Abs. 3 GG, § 25 WPflG unvereinbare logische und widerspruchsfreie Darlegung seiner Weigerungsgründe verlangt. Wie dem Sinnzusammenhang der Urteilsbegründung zu entnehmen ist, wollte das Verwaltungsgericht mit dieser Formulierung ersichtlich nur zum Ausdruck bringen, daß vom Kläger aufgrund seiner individuellen Fähigkeiten eine differenziertere Betrachtungsweise hätte erwartet werden dürfen. Diese Folgerung steht in ihrem rechtlichen Ausgangspunkt ebenfalls in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschluß vom 11. Mai 1977 - BVerwG 6 CB 13.77 - mit Nachweisen). Wenn das Verwaltungsgericht die Darlegungen des Klägers zu seinem etwaigen Verhalten in Verteidigungsfällen und Notsituationen in seine Würdigung mit einbezogen hat, so ist dies zur Erforschung der Motivation der von ihm behaupteten Gewissensentscheidung statthaft und sogar sachdienlich (vgl. BVerwGE 44, 313; Beschluß vom 6. August 1979 - BVerwG 6 B 2.79 -). Damit wird keineswegs - wie die Beschwerde anzunehmen scheint - "zwischen dem Töten im Kriege und dem Töter, außerhalb eines Krieges" inhaltlich differenziert.

4

Die Beschwerde wirft nach alledem dem Verwaltungsgericht zu Unrecht "ein grundlegend verfehltes Verständnis" von Art. 4 Abs. 3 GG, § 25 WPflG vor, das "von allen Grundsatzurteilen" des Bundesverwaltungsgerichts abweiche. Die in diesem Zusammenhang von der Beschwerde - vgl. insbesondere Ziff. 1 der Beschwerdebegründung - beispielhaft zitierten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts stehen nicht im Widerspruch zu dem angefochtenen Urteil. In Wirklichkeit handelt es sich bei dem Beschwerdevorbringen insgesamt um in Form einer Abweichungsrüge gekleidete Angriffe gegen die tatsächliche und rechtliche Würdigung des Verwaltungsgerichts. Damit kann aber auch in Kriegsdienstverweigerungssachen eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wegen Abweichung nicht begründet werden (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. Beschlüsse vom 6. August 1979 - BVerwG 6 B 2.79 - und vom 30. August 1979 - BVerwG 6 B 29.79 - mit Nachweisen).

5

Die Beschwerde war demnach zurückzuweisen.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Viertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 13 Abs. 1 GKG.

Prof. Dr. Fürst
Dr. Becker
Fischer