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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 30.08.1979, Az.: BVerwG 6 B 29.79

Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer; Nichtzulassungsbeschwerde; Anforderung an die Gewissensentscheidung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
30.08.1979
Aktenzeichen
BVerwG 6 B 29.79
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1979, 14980
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Oldenburg - 09.01.1979 - AZ: I A 570/76

Der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 30. August 1979
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Fürst und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Becker und Dr. Schinkel
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 9. Januar 1979 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger erstrebt seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer. Mit diesem Begehren blieb er im Verwaltungsverfahren ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat seine Klage abgewiesen und die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen.

2

Die nach § 34 Abs. 3 Satz 1 WPflG in Verbindung mit § 132 Abs. 3 VwGO eingelegte Beschwerde des Klägers ist unbegründet.

3

Zu Unrecht macht die Beschwerde Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Frage der hinreichenden Auseinandersetzung mit der Problematik der Kriegsdienstverweigerung geltend. Die Beschwerde führt in diesem Zusammenhang als Divergenzentscheidungen die Urteile des früher in Kriegsdienstverweigerungssachen zuständig gewesenen 8. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Januar 1972 (BVerwGE 39, 269) und des nunmehr zuständigen beschließenden Senats vom 19. März 1976 - BVerwG 6 C 19.75 - an. Die von der Beschwerde beanstandeten Ausführungen im angefochtenen Urteil lassen aber nicht die Schlußfolgerung zu, daß das Verwaltungsgericht in seiner rechtlichen Konzeption von diesen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts im Sinne des § 34 Abs. 2 Satz 3 WPflG (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) abgewichen ist. Im angefochtenen Urteil wird dazu folgendes ausgeführt:

"Dieser Eindruck [von einer nicht hinreichenden Gewissensentscheidung] wird dadurch bestätigt, daß bei ihm [dem Kläger] auch keine hinreichende Auseinandersetzung mit der Problematik der Kriegsdienstverweigerung sichtbar geworden ist. Er hat weder eine intellektuelle Durchdringung des Problems noch eine Abwägung der verschiedenen einander widerstreitenden Pflichten erkennbar werden lassen. Auf dieser Linie liegt auch seine zunächst unschlüssige Reaktion auf die ihm bereits von der Prüfungskammer gestellte Frage des Gerichts, wie er sich gegenüber einem Verbrecher verhalten würde, der mit einem Flammenwerfer in seine Klasse eindringen würde, um die Kinder zu töten."

4

Der vom Verwaltungsgericht verwendete Ausdruck einer "unschlüssigen Reaktion" des Klägers auf die ihm gestellte hypothetische Frage mag zwar mißverständlich sein. Aber im Zusammenhang mit den anderen rechtlichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts ergibt sich daraus kein Anhaltspunkt für die Annahme einer bewußten - die Revisionszulassung nach § 34 Abs. 2 Satz 3 WPflG bzw. § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO rechtfertigenden - Abweichung von der angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. hierzu allgemein auch Beschluß vom 1. Dezember 1969 - BVerwG 6 B 60.68 - [VerwRspr. Band 22 Nr. 55 S. 233]). Denn das Verwaltungsgericht hat im Anschluß an das oben wörtlich wiedergegebene Zitat noch eine Reihe weiterer Umstände angeführt, die wegen des "Mißverhältnisses zwischen Wort und Tat" auf Seiten des Klägers es in seinem Zweifel bestärkt haben, ob er tatsächlich eine ihn innerlich unbedingt verpflichtende Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe getroffen hat (vgl. Urteilsabdruck S. 5/6). Die das angefochtene Urteil tragende Rechtsauffassung steht demnach in Übereinstimmung mit der ständigen vom Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 48, 127 [166 ff.]) für verfassungsmäßig erachteten Rechtsprechung des beschließenden Senats, wonach allgemeine Glaubwürdigkeit, Ehrlichkeit und verbales Bekenntnis eines Wehrpflichtigen allein nicht ausreichen, um die behauptete Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe als erwiesen anzusehen (vgl. BVerwGE 55, 217 [219/220] mit Nachweisen). In Wirklichkeit handelt es sich bei dem Beschwerdevorbringen um in die Form einer Abweichungsrüge gekleidete Angriffe gegen die tatsächliche und rechtliche Würdigung des Verwaltungsgerichts. Damit kann aber auch in Kriegsdienstverweigerungssachen die Revisionszulassung wegen Abweichung nicht erreicht werden (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. Beschluß vom 19. Juni 1979 - BVerwG 6 B 1.79 - rat Nachweisen).

5

Die Beschwerde macht ferner zu Unrecht geltend, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung (§ 34 Abs. 2 Satz 2 WPflG).

6

Es bestehen schon erhebliche Bedenken, ob das in der Beschwerdebegründung (vgl. S. 4 Ziff. 2) mit der Überschrift "Zur Rechtsgrundsätzlichkeit" versehene Beschwerdevorbringen dem für den Zulassungsgrund des § 34 Abs. 2 Satz 2 WPflG maßgeblichen Darlegungserfordernis des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO (§ 34 Abs. 3 WPflG) entspricht. Nach Sinn und Zweck dieser Vorschrift muß dargelegt werden, welche konkrete Rechtsfrage der Streitfall aufwirft und inwiefern deren Beantwortung im künftigen Revisionsverfahren dazu dienen kann, die Rechtseinheit zu erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. BVerwGE 13, 90 [91]). Entsprechende Ausführungen läßt die Beschwerde vermissen. Sie richtet sich im wesentlichen - in Verkennung des rechtssystematischen Unterschieds zwischen der Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde und der Begründung einer Revision - gegen die Überzeugungskraft des angefochtenen Urteils, soweit sich dieses mit der Frage der "sozialen Betätigung" des Klägers befaßt. Damit kann aber die rechtsgrundsätzliche Bedeutung der Sache nicht dargetan werden (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. Beschluß vom 23. Januar 1978 - BVerwG 6 B 38.77 - mit Nachweisen). Im übrigen handelt es sich hierbei um eine einzelfallbezogene tatsächliche und rechtliche Würdigung des Verwaltungsgerichts, die schon deshalb der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zu verleihen vermag (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. Beschluß vom 8. Juni 1979 - BVerwG 6 B 43.79 - mit Nachweisen).

7

Die Beschwerde war demnach zurückzuweisen.

8

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 13 Abs. 1 GKG.

Prof. Dr. Fürst
Dr. Becker
Dr. Schinkel