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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 08.06.1979, Az.: BVerwG 6 B 43.79

Anforderungen an die Gewissensentscheidung eines Wehrpflichtigen; Erfordernis einer schweren seelischen Schädigung im Rahmen der Kriegsdienstverweigerung; Voraussetzungen der Rüge der Abweichung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
08.06.1979
Aktenzeichen
BVerwG 6 B 43.79
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1979, 14537
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Augsburg - 01.03.1979 - AZ: 59 V 78

Der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 8. Juni 1979
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Becker, Fischer und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 1. März 1979 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger erstrebt seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer. Mit diesem Begehren blieb er im Verwaltungsverfahren ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat seine Klage abgewiesen und die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen.

2

Die nach § 34 Abs. 3 Satz 1 WPflG in Verbindung mit § 132 Abs. 3 VwGO eingelegte Beschwerde des Klägers ist unbegründet.

3

Die Beschwerde macht zu Unrecht geltend, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung (§ 34 Abs. 2 Satz 2 WPflG).

4

Durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bereits geklärt, daß eine Gewissensentscheidung im Sinne des Art. 4 Abs. 3 GG, § 25 WPflG dann vorliegt, wenn bei dem Wehrpflichtigen die Vorstellung, im Kriege mit der Waffe Menschen töten zu müssen, zu einer Belastung seines Gewissens in dem Sinne führt, daß er sich dessen bewußt ist, solches nicht "ohne schweren seelischen Schaden" tun zu können (vgl. Urteile vom 30. November 1973 - BVerwG 6 C 113.73 - und vom 29. März 1974 - BVerwG 6 C 111.73 - unter Hinweis auf BVerwGE 41, 53 [55]). Eine "ernste Gewissensnot" ist demnach als Voraussetzung für die Geltendmachung des Grundrechts des Art. 4 Abs. 3 GG erforderlich, aber auch ausreichend (vgl. Beschluß vom 7. Juni 1979 - BVerwG 6 B 14.79 -). Das angefochtene Urteil hält sich mit seinen tragenden rechtlichen Erwägungen im Rahmen dieser vom Bundesverwaltungsgericht im Anschluß an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 12, 45 [55]) entwickelten Rechtsgrundsätze. Wie sich aus dem Zusammenhang der Urteilsbegründung ergibt, hat das Verwaltungsgericht die Anforderungen an die Gewissensbelastung des Klägers nicht - wie die Beschwerde meint - durch ein "zusätzliches Erfordernis" übersteigert. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht im Falle des Klägers eine "echte Gewissensnot" nicht feststellen können. Es handelt sich dabei im übrigen um eine einzelfallbezogene tatsächliche Feststellung, der rechtsgrundsätzliche Bedeutung nicht zukommt (vgl. hierzu auch Beschluß vom 1. Februar 1973 - BVerwG 6 B 3.73 - [Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 44]).

5

Aus den vorstehenden Darlegungen ergibt sich zugleich, daß das angefochtene Urteil auch nicht von der Entscheidung BVerwGE 7, 242 des früher in Kriegsdienstverweigerungssachen zuständig gewesenen 7. Senats des Bundesverwaltungsgerichts abweicht (vgl. § 34 Abs. 2 Satz 3 WPflG). Denn das Verwaltungsgericht verlangt nicht im Widerspruch zu dieser Entscheidung von einem Kriegsdienstverweigerer, daß er zur Verteidigung seiner Gewissensentscheidung gewissermaßen "eine Bereitschaft zum Martyrium in sich trägt". Eine derartig übersteigerte Anforderung an das Vorliegen einer Gewissensentscheidung im Sinne des Art. 4 Abs. 3 GG, § 25 WPflG liegt dem angefochtenen Urteil ersichtlich nicht zugrunde. Indessen läßt auch das Beschwerdevorbringen nicht den geringsten Anhaltspunkt hierfür erkennen; es genügt insoweit nicht einmal andeutungsweise dem für den Zulassungsgrund des § 34 Abs. 2 Satz 3 WPflG vorgeschriebenen Darlegungserfordernis des § 34 Abs. 3 Satz 1 WPflG in Verbindung mit § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO.

6

Die Beschwerde war demnach zurückzuweisen.

7

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 13 Abs. 1 GKG.

Dr. Becker
Fischer
Dr. Franke