Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 06.02.1978, Az.: BVerwG 6 C 17.77
Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer; Unterlassene Protokollierung von Parteiaussagen des Wehrpflichtigen; Verletzung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 06.02.1978
- Aktenzeichen
- BVerwG 6 C 17.77
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1978, 14168
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Arnsberg - 14.02.1977 - AZ.: VG 6 K 394/75
Rechtsgrundlagen
Der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 6. Februar 1978
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Fürst und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Becker und Fischer
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 14. Februar 1977 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000,00 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger erstrebt seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer. Er blieb mit diesem Begehren im Verwaltungsstreitverfahren ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat seine sodann erhobene Klage abgewiesen und die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen.
Nach der einstweiligen Anordnung des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Dezember 1977 - 2 BvF 1/77 u.a. - in dem das Gesetz zur Änderung des Wehrpflichtgesetzes und des Zivildienstgesetzes vom 13. Juli 1977 (BGBl. I S. 1229) betreffenden Normenkontrollverfahren wird dieses Gesetz ab 16. Dezember 1977 bis zur Verkündung einer Entscheidung in der Hauptsache außer Anwendung gesetzt. Das Wehrpflichtgesetz vom 21. Juli 1956 (BGBl. I S. 651) - WPflG - und das Zivildienstgesetz vom 13. Januar 1960 (BGBl. I S. 10) sind ab 16. Dezember 1977 bis zur Verkündung einer Entscheidung in der Hauptsache in ihren am 31. Juli 1977 geltenden Fassungen anzuwenden.
Der beschließende Senat hatte daher über das Rechtsmittel des Klägers in vorliegender Streitsache nach dem vom Bundesverfassungsgericht für weiterhin anwendbar erklärten Recht zu entscheiden. Ein Grund für eine Aussetzung des Verfahrens von Amts wegen bis zur Verkündung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in der Hauptsache ist nicht gegeben (vgl. §§ 94, 173 VwGO, §§ 239 ff. ZPO). Eine weitere Verzögerung des Verfahrens erscheint auch im Hinblick auf die vom Bundesverfassungsgericht in der Begründung seiner einstweiligen Anordnung dargelegten Gründe nicht vertretbar.
Die gemäß § 34 Abs. 2 Satz 1 WPflG ohne Zulassung zur Rüge wesentlicher Mängel des Verfahrens eingelegte Revision kann keinen Erfolg haben.
Die Revision beanstandet, daß die Parteiaussage des Klägers nicht in der Niederschrift über die mündliche Verhandlung, sondern lediglich im Tatbestand des angefochtenen Urteils wiedergegeben ist.
Allerdings entspricht die Verfahrensweise des Verwaltungsgerichts nicht dem geltenden Prozeßrecht. Nach § 105 VwGO in Verbindung mit § 160 Abs. 3 Nr. 4 und § 161 Abs. 1 Nr. 1 ZPO in der seit dem 1. Januar 1975 maßgeblichen Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3651) kann die Protokollierung der Aussagen der vernommenen Partei auch dann nicht entfallen, wenn das Urteil - wie in Wehrpflichtsachen - lediglich der Revision unterliegt (vgl. BVerwGE 48, 369).
Gleichwohl kann die Rüge der Revision nicht zum Erfolg führen. Die Verletzung des § 105 VwGO in Verbindung mit § 160 Abs. 3 Nr. 4 und § 161 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist kein absoluter Revisionsgrund im Sinne des § 138 VwGO. Demnach muß dem Sinn und Zweck des § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO entsprechend in der Revisionsbegründung dargelegt werden, daß und inwiefern das angefochtene Urteil auf dem gerügten Verfahrensmangel beruht oder zumindest beruhen kann. Die Revision hätte also dartun müssen, daß bei einer den gesetzlicher Erfordernissen entsprechenden Wiedergabe der Parteiaussagen des Klägers im Protokoll Umstände hervorgetreten wären, die zu einer anderen, ihm günstigeren Beurteilung des Sachverhalts hätten führen können. Diesem Erfordernis genügt die Revisionsbegründung nicht.
Die Revision zeigt nicht hinreichend auf, in welchen entscheidungstragenden Erwägungen das Verwaltungsgericht von anders oder gar nicht abgegebenen Bekundungen des Klägers bei seiner Parteivernehmung ausgegangen ist und daß das angefochtene Urteil im Ergebnis gerade hierauf beruht. Die Revision führt in diesem Zusammenhang zwar vier von ihr sog. "Indizien" des angefochtenen Urteils auf, die nach ihrer Auffassung "in prozessual unzulässiger Weise" zustande gekommen sind. Damit kann sie jedoch das angefochtene Urteil nicht zu Fall bringen. Soweit das Verwaltungsgericht der Rücknahme des Erstantrags des Klägers ("Indiz Nr. 1") Bedeutung für die Ernsthaftigkeit der von ihm behaupteten Gewissensentscheidung beimißt, beruht diese Beurteilung - wie sich aus der ausführlichen Urteilsbegründung ergibt - nicht auf einer Unterlassung der Protokollierung von Bekundungen des Klägers, sondern auf einer zusammenfassenden Würdigung seines Verhaltens seit seinem Eintritt in den Dienst der Bundeswehr. Somit ist es dem Revisionsgericht nicht möglich, in einzelnen konkreten und rechtlich relevanten Punkten festzustellen - und die Revision hat dies auch nicht dargetan -, daß das angefochtene Urteil tatsächlich auf einem fehlerhaften Vorgehen des Verwaltungsgerichts beruhen kann. Dasselbe gilt für das sog. "Indiz Nr. 2". Der Urteilsbegründung ist nicht zu entnehmen, daß das Verwaltungsgericht infolge von ihm nicht protokollierter Aussagen des Klägers seine Einlassung zur Frage der Dienstleistung als Sanitäter mißverstanden hätte. Das Verwaltungsgericht hat nämlich ausgeführt, auch Sanitäter seien grundsätzlich nicht vom Waffendienst befreit. Daß der Kläger diese Kenntnis gehabt hat, hat das Verwaltungsgericht ebenfalls aus dessen Gesamtverhalten bei der Bundeswehr und nicht lediglich aus einzelnen seiner Bekundungen bei der Parteivernehmung gefolgert.
Eine im wesentlichen gleiche Beurteilung muß auch in bezug auf das von der Revision sog. "Indiz Nr. 4" Platz greifen. Dabei geht es um die vom Verwaltungsgericht eingehend erörterte (und von ihm verneinte) Frage, ob der Kläger sich mit dem Problem des Krieges und der Kriegsdienstverweigerung und der Zulässigkeit von Gewaltanwendung allgemein in einem seinem Bildungsgrad entsprechenden Maße auseinandergesetzt und sich der Problematik mit dem gebotenen Ernst gestellt hat. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. u.a. Urteil vom 20. April 1977 - BVerwG 6 C 17.76 - mit Nachweisen) hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, daß es nicht auf die Richtigkeit oder Unrichtigkeit von Antworten ankommen kann, sondern nur auf die Art und Weise der Auseinandersetzung mit den aufgeworfenen Problemen. Daß das Verwaltungsgericht bei der Einschätzung des Gesamteindrucks des Klägers bei der Parteivernehmung eine seiner Bekundungen (z.B. zum Notwehr- und Nothilfekomplex) in einem konkreten entscheidungserheblichen Punkt mißverstanden hätte und bei einer ordnungsgemäßen Protokollierung gerade dieser Bekundung zu einer anderen dem Kläger günstigeren Entscheidung gelangt wäre, ist in der Revisionsbegründung nicht hinreichend und zusammenhängend, und vor allem nicht in einer Weise dargetan, die dem Revisionsgericht die Feststellung ermöglicht, daß das angefochtene Urteil im Ergebnis auf der unterlassenen Protokollierung gerade in diesem Punkt beruht oder zumindest beruhen kann. Dabei ist auch zu bedenken, daß der Eindruck, den das Tatsachengericht von der Persönlichkeit eines Wehrpflichtigen gewinnt, notwendigerweise Unwägbarkeiten einschließt, die naturgemäß in vielen Fällen auch nicht mit protokollierten Bekundungen des Wehrpflichtigen zu belegen sind (vgl. hierzu auch Beschluß vom 28. Juni 1973 - BVerwG 6 C 40.73 - [Buchholz 310 §.105 VwGO Nr. 5]).
Auch die mit dem oben dargestellten Vorbringen zusammenhängende Rüge, das Verwaltungsgericht habe § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO verletzt, greift nicht durch. Diese Revisionsrüge entspricht nicht dem Darlegungserfordernis des § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO, wonach von der Revision substantiiert aufgezeigt werden muß, inwiefern das - vom Verwaltungsgericht angeblich nicht berücksichtigte - Parteivorbringen des Klägers für die Entscheidungsfindurig konkret von Bedeutung gewesen sein könnte. Dazu genügt es nicht lediglich darzutun, daß das Verwaltungsgericht bestimmte Aussagen des Klägers vor den Prüfungsinstanzen und bei seiner Parteivernehmung nicht berücksichtigt habe. Die Revision muß wenigstens die Möglichkeit des Einflusses dieser geltend gemachten Nichtberücksichtigung auf bestimmte das angefochtene Urteil tragende Feststellungen aufzeigen. Dies ist hier nicht geschehen. Schon an dieser mangelnden Substantiierung muß die Rüge scheitern, das Verwaltungsgericht habe nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens im Sinne des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO berücksichtigt (vgl. auch Beschluß vom 20. August 1976 - BVerwG 6 CB 44.76 -). Es ist auch nicht ersichtlich, daß das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang - wie die Revision offenbar in Abschnitt III der Revisionsbegründung geltend macht - den Grundsatz der freien Beweiswürdigung verletzt hätte. Wenn das Verwaltungsgericht - wie die Revision anscheinend rügt - Anforderungen an die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer gestellt hat, die dem Gesetz nicht zu entnehmen sind, so betrifft das grundsätzlich nur die Auslegung und Anwendung materiellen Rechts. Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung wird erst dann überschritten, wenn das Verwaltungsgericht sich rechtsirrig an bestimmte - nicht bestehende - Beweisregeln gebunden gesehen hat und dadurch zu seiner Entscheidung gelangt ist. Das aber ist hier nicht der Fall. Ob mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts, ein "taktierendes Verhalten" des Klägers sei nicht auszuschließen, überhaupt eine allgemeine Beweiswürdigungsregel in Kriegsdienstverweigerungsverfahren aufgestellt werden sollte, ist schon zweifelhaft. Jedenfalls legt aber weder die Revision im einzelnen dar, noch ist sonst aus der Urteilsbegründung ersichtlich, daß und in welchem konkreten Zusammenhang eine solche Regel für die Entscheidung Bedeutung erlangt hätte.
Die Revision war nach alledem zurückzuweisen; dies konnte gemäß § 190 Abs. 3 Satz 1 VwGO durch Beschluß geschehen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000,00 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 13 Abs. 1 GKG.