Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 02.04.1980, Az.: BVerwG 6 B 8.80
Verfahrensmangel als Zulassungsgrund für eine Nichtzulassungsbeschwerde in Kriegsdienstverweigerungssachen; Erhebung von Gerichtskosten bei unrichtiger Sachbehandlung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 02.04.1980
- Aktenzeichen
- BVerwG 6 B 8.80
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1980, 15212
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Freiburg - 15.11.1979 - AZ: VS.III 45/79
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- DokBer A 1980, 253
Der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 2. April 1980
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Becker und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Janzen und Dr. Schinkel
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 15. November 1979 ergangenen Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000,00 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger erstrebt seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer. Mit seinem Antrag hatte er vor dem Prüfungsausschuß Erfolg. Auf den Widerspruch des Kreiswehrersatzamtes hat die Prüfungskammer den Bescheid des Prüfungsausschusses aufgehoben und festgestellt, daß der Kläger nicht berechtigt ist, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern. Das Verwaltungsgericht hat die daraufhin erhobene Klage abgewiesen und die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen.
Die Beschwerde des Klägers, mit der nur Verfahrensmängel gerügt werden, ist unzulässig, weil in Kriegsdienstverweigerungssachen die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - anders als nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO - wegen Verfahrensmängel nicht zur Zulassung der Revision führen kann (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. Beschlüsse vom 17. Januar 1980 - BVerwG 6 CB 90.79 - und vom 7. Februar 1980 - BVerwG 6 B 2.80 - mit Nachweisen). Die Nichtzulassungsbeschwerde kann auch nicht in eine Revision umgedeutet werden; eine Rechtsmittelerklärung oder -begründung, die von einem Rechtsanwalt als Prozeßbevollmächtigten abgegeben wird, ist einer Umdeutung nicht zugänglich (vgl. Beschluß vom 14. Februar 1979 - BVerwG 6 B 12.79 - mit Nachweisen).
Die Beschwerde war demnach mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zu verwerfen.
Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG sind Gerichtskosten wegen unrichtiger Sachbehandlung aus folgenden Erwägungen nicht zu erheben: Der sich auf die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision beziehende Teil der Rechtsmittelbelehrung des Verwaltungsgerichts ist insoweit fehlerhaft, als er den irreführenden Zusatz enthält, daß in der Beschwerdeschrift ... der Verfahrensmangel bezeichnet werden muß. Dadurch kann bei dem Betroffenen der Irrtum hervorgerufen werden, daß in Kriegsdienstverweigerungssachen eine Nichtzulassungsbeschwerde auch wegen Verfahrensmängel erhoben werden könne. Dies ist jedoch - wie oben ausgeführt - nicht möglich. Dem der Vorschrift des § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG zugrundeliegenden Billigkeitsgedanken würde nicht angemessen Rechnung getragen, wenn man unter diesen Umständen außer acht ließe, daß die - wenn auch nur scheinbare - Eröffnung eines unzulässigen Rechtsmittels durch ein Kollegialgericht - hier: Nichtzulassungsbeschwerde wegen Verfahrensmängel in Kriegsdienstverweigerungssachen - für die dadurch begünstigte Partei eine starke Herausforderung bildet, dieses (unzulässige) Rechtsmittel auch zu nutzen (vgl. BGH in NJV 1973, 1239 = MDR 1973, 665 = LM Nr. 3 zu § 7 GKG a.F.).
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000,00 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 13 Abs. 1 GKG.
Janzen
Dr. Schinkel