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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 17.01.1980, Az.: BVerwG 6 CB 90.79

Voraussetzungen für die Anerkennung eines Wehrpflichtigen als Kriegsdienstverweigerer; Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren; Voraussetzungen für die Geltendmachung von Verfahrensmängeln

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
17.01.1980
Aktenzeichen
BVerwG 6 CB 90.79
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1980, 18832
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Gelsenkirchen - 31.07.1979 - AZ: 12 K 2248/78

Der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 17. Januar 1980
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Fürst und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Becker und Fischer
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 31. Juli 1979 und seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten Urteil werden zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisions- und des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisions- und das Beschwerdeverfahren auf je 4.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger erstrebt seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer. Mit diesem Begehren blieb er im Verwaltungsverfahren ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat seine Klage abgewiesen und die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen.

2

Die gemäß § 34 Abs. 2 Satz 1 WPflG ohne Zulassung zur Rüge wesentlicher Mängel des Verfahrens eingelegte Revision ist offenbar unbegründet.

3

Die Rüge der Revision, das Verwaltungsgericht habe die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens (§ 55 VwGO in Verbindung mit § 169 GVG) verletzt, greift nicht durch.

4

Zur Begründung führt die Revision im wesentlichen aus: Die mündliche Verhandlung des Verwaltungsgerichts habe am 31. Juli 1979 in dem Dienstgebäude Vattmannstraße 11 in Gelsenkirchen stattgefunden. Die Verhandlung habe von 13.30 Uhr bis 16.20 Uhr gedauert. Um 16.00 Uhr seien - wie an jedem Tag - beide Eingangstüren des Dienstgebäudes geschlossen worden. Ein freier Zutritt zum Gerichtsgebäude sei demnach ab 16.00 Uhr nicht mehr möglich gewesen. Die Türen hätten lediglich von innen zum Verlassen des Gebäudes geöffnet werden können. Dieser Sachverhalt sei dem Vorsitzenden der erkennenden Kammer bekannt gewesen. Als die Kammer kurz vor 17.00 Uhr den Sitzungssaal zur Urteilsverkündung betreten habe, habe der Vorsitzende die Richter veranlaßt, in das Beratungszimmer zurückzukehren. Er selbst habe dann mit lauten Worten für die Öffnung der Eingangstür gesorgt. Die Urteilsverkündung um 17.00 Uhr sei dann wahrscheinlich wieder öffentlich gewesen.

5

Diese Sachdarstellung der Revision wird durch die vorliegenden dienstlichen Äußerungen des Präsidenten des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen, Dr. Sch. des Vorsitzenden Richters am Verwaltungsgericht E. und der Schriftführerin B. vom 9. Oktober 1979 widerlegt. Der Vorsitzende Richter E. der die Verhandlung leitete, hat selbst zwar keine Kenntnis davon, ob eine der beiden Eingangstüren des Dienstgebäudes in der Vattmannstraße 11 in der Zeit von 16.00 Uhr bis 16.20 Uhr von außen zu öffnen gewesen sei. Er erinnert sich aber daran, daß der Prozeßbevollmächtigte des Klägers nach Schluß der mündlichen Verhandlung (16.20 Uhr) das Gebäude habe verlassen wollen, um etwas zu besorgen. Im Zusammenhang mit der Urteilsverkündung um 17.00 Uhr habe er (E.) ihn dann gefragt, ob er ohne weiteres wieder in das Gebäude gekommen sei. Das habe der Prozeßbevollmächtigte des Klägers bejaht. Daraus habe er (E.) geschlossen, daß nicht nur während der gesamten Dauer der mündlichen Verhandlung, sondern auch eine gewisse Zeit danach zumindest eine der beiden Türen geöffnet gewesen sei. Diese Darstellung des Vorsitzenden Richters E. wird im wesentlichen durch die dienstliche Äußerung der Schriftführerin R. bestätigt. Der Präsident des Verwaltungsgerichts Dr. Sch. hat zudem in seiner dienstlichen Äußerung ausgeführt, daß entgegen der Darstellung in der Revisionsschrift die Eingangstür in dem im Eigentum der Stadt Gelsenkirchen stehenden Dienstgebäude Vattmannstraße 11, an der das Schild "Verwaltungsgericht" angebracht sei, frühestens um 16.30 Uhr durch Betätigung eines Schnappschlosses geschlossen worden sei. Die Tür hätte erst von diesem Zeitpunkt ab von außen nicht mehr geöffnet werden können.

6

Nach alledem war die Öffentlichkeit in der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts am 31. Juli 1979 in der hier in Betracht kommenden Zeit von 16.00 Uhr bis 16.20 Uhr tatsächlich nicht eingeschränkt. Der Zutritt zur mündlichen Verhandlung war auch während dieser Zeit jedermann möglich, überdies wäre ein Verstoß gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit der mündlichen Verhandlung nur denn gegeben, wenn dieser Verstoß auf dem Villen des Gerichts beruht hätte oder wenn das Gericht eine - tatsächlich - vorhandene Beschränkung der Öffentlichkeit bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätte bemerken oder beseitigen können (vgl. Urteil vom 15. Dezember 1978 - BVerwG 6 C 14.77 - mit Nachweisen; ferner Kuhlmann in NJW 1974, 1231/1232). Davon kann hier keine Rede sein.

7

Die Revision war daher zurückzuweisen; dies konnte gemäß § 190 Abs. 3 VwGO durch Beschluß geschehen.

8

Die nach § 34 Abs. 3 Satz 1 WPflG in Verbindung mit § 132 Abs. 3 VwGO eingelegte Beschwerde kann ebenfalls keinen Erfolg haben.

9

Soweit die Beschwerde einen Verstoß gegen § 108 Abs. 1 VwGO rügt, ist sie unstatthaft, weil in Kriegsdienstverweigerungssachen die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - anders als nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO - wegen Verfahrensmängel nicht zur Zulassung der Revision führen kann (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. Beschluß vom 31. August 1979 - BVerwG 6 B 58.79 - mit Nachweisen).

10

Zu Unrecht macht die Beschwerde ferner Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geltend (§ 34 Abs. 2 Satz 3 WPflG). Das angefochtene Urteil steht vielmehr in seinen tragenden rechtlichen Erwägungen mit dieser Rechtsprechung, insbesondere mit den in der Beschwerdeschrift angeführten Urteilen des beschließenden Senats vom 5. Dezember 1975 - BVerwG 6 C 98.74 - und vom 19. März 1976 - BVerwG 6 C 80.75 - (Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 100) im Einklang. Nach dem zuerst angeführten Urteil vom 5. Dezember 1975 schließt die Bereitschaft zur Waffenanwendung gegen Putschisten im Bürgerkrieg zur Verteidigung der Staatsform eine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe aus. Eine solche Bereitschaft hat das Verwaltungsgericht aber gerade beim Kläger festgestellt (vgl. Urteilsabdruck S. 6/7). Die Beschwerde wendet sich insoweit nur gegen die tatsächliche und rechtliche Würdigung des Verwaltungsgerichts. Derartige Angriffe sind auch in Kriegsdienstverweigerungssachen zur Begründung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ungeeignet (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. Beschluß vom 29. Juni 1979 - BVerwG 6 CB 38.79 -). Dies gilt auch in bezug auf die von der Beschwerde geltend gemachte Abweichung vom Urteil des beschließenden Senats vom 19. März 1976 - BVerwG 6 C 80.75 -. In dieser Entscheidung wird zur Abgrenzung von Waffendienst und sonstiger Mithilfe an der Verteidigung ausgeführt, maßgebend sei danach, ob der vom Wehrpflichtigen befürwortete und ohne schwere seelische Belastung zu leistende Dienst nicht nur den Angehörigen der Streitkräfte als solchen zugute kommt, sondern ob er sich aufgrund einer Gesamtschau seinem Sinngehalt nach eng und unmittelbar in den eigentlichen vielschichtigen zur Tötung von Menschen führenden militärischen Handlungsablauf einfügt und sich damit der militärischen Zielsetzung im Kriege einordnet. Von diesem Rechtsgrundsatz hat sich das Verwaltungsgericht auch bei der Würdigung der vom Kläger ausdrücklich erklärten Bereitschaft, sich in einem bürgerkriegsähnlichen Aufstand z.B. als Funker zu betätigen, leiten lassen. Denn auch die Bereitschaft eines Wehrpflichtigen zum Bedienen eines Funkgeräts ist unmittelbar in den militärischen Handlungsablauf und damit in die militärische Zielsetzung eines Krieges mit der Folge eingeordnet, daß sie der Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer entgegensteht (vgl. auch BVerwGE 49, 715 ferner Urteil vom 15. Dezember 1978 - BVerwG 6 C 14.77 -). In Wirklichkeit handelt es sich auch bei diesem Beschwerdevorbringen um in die Form einer Abweiekungsrüge gekleidete Angriffe gegen die tatsächliche und rechtliche Würdigung des Verwaltungsgerichts. Damit kann aber - wie schon ausgeführt - die Revisionszulassung nicht erreicht werden.

11

Die Beschwerde war demnach zurückzuweisen.

12

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisions- und das Beschwerdeverfahren auf je 4.000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 13 Abs. 1 GKG.

Prof. Dr. Fürst
Dr. Becker
Fischer