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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 31.08.1979, Az.: BVerwG 6 B 58.79

Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer; Geltendmachung eines Verfahrensmangels mit der Nichtzulassungsbeschwerde in Kriegsdienstverweigerungssachen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
31.08.1979
Aktenzeichen
BVerwG 6 B 58.79
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1979, 15107
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Frankfurt am Main - 28.03.1979 - AZ: III/2 E 4351/78

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 31. August 1979
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Fürst und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Becker und Nettesheim
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 28. März 1979 wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger erstrebt seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer. Mit diesem Begehren blieb er im Verwaltungsverfahren ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat seine Klage abgewiesen und die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen.

2

Die nach § 34 Abs. 3 Satz 1 WPflG in Verbindung mit § 132 Abs. 3 VwGO eingelegte Beschwerde des Klägers ist unzulässig.

3

Da die Beschwerde nur einen Verfahrersmangel geltend macht, ist sie schon deshalb unstatthaft, weil in Kriegsdienstverweigerungssachen die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - anders als nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO - wegen Verfahrensmangel nicht zur Zulassung der Revision führen kann (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. Beschluß vom 14. Februar 1979 - BVerwG 6 B 12.79 - mit Nachweisen). Die Nichtzulassungsbeschwerde kann auch nicht in eine Revision umgedeutet werden; eine Rechtsmittelerklärung oder -begründung, die von einem Rechtsanwalt als Prozeßbevollmächtigten abgegeben wird, ist einer Umdeutung nicht zugänglich (vgl. Beschluß vom 9. Dezember 1974 - BVerwG 6 C 200.73 - [Buchholz 448.0 § 34 WPflG Nr. 39] mit weiteren Nachweisen).

4

Die Beschwerde war demnach mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zu verwerfen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 13 Abs. 1 GKG.

Prof. Dr. Fürst
Dr. Becker
Nettesheim