Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 15.12.1978, Az.: BVerwG 6 C 14.77
Bedeutung des Grundsatzes der Öffentlichkeit einer mündlichen Verhandlung; Anforderungen an eine Aufklärungsrüge in Kriegsdienstverweigerungssachen; Abgrenzung von Waffendienst zu sonstiger Mithilfe an der Verteidigung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 15.12.1978
- Aktenzeichen
- BVerwG 6 C 14.77
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1978, 13668
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Karlsruhe - 11.02.1977 - AZ: I 13/74
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BWV 1979, 164
- DokBer A 1979, 143
- VerwRspr 30, 1018 - 1020
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung
vom 15. Dezember 1978
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Becker, Fischer,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schinkel und Nettesheim
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 11. Februar 1977 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der am 18. Februar 1953 geborene Kläger wurde durch Bescheid des Musterungsausschusses beim Kreiswehrersatzamt K... vom 24. April 1972 als "tauglich" gemustert und der Ersatzreserve I zugewiesen. Zwei Wochen zuvor, mit Schreiben vom 10. April 1972, hatte der Kläger seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer beantragt. Mit diesem Antrag blieb er im Verwaltungsverfahren ohne Erfolg. Daraufhin hat der Kläger im Januar 1974 Klage erhoben und beantragt,
den Bescheid des Prüfungsausschusses für Kriegsdienstverweigerer beim Kreiswehrersatzamt M... vom 25. Oktober 1972 und den Bescheid der Prüfungskammer 1 für Kriegsdienstverweigerer bei der Wehrbereichsverwaltung V - Außenstelle K... - vom 22. Oktober 1973 aufzuheben und festzustellen, daß der Kläger berechtigt sei, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern.
In der mündlichen Verhandlung ist der Kläger als Partei vernommen worden. Das Verwaltungsgericht hat durch das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 11. Februar 1977 ergangene Urteil die Klage abgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Gründen:
Die Darlegungen des Klägers im Rahmen der Beweisaufnahme erfüllten bereits nach ihrem objektiven Gehalt nicht die Voraussetzungen des Art. 4 Abs. 3 GG in Verbindung mit § 25 WPflG. Das Grundrecht der Kriegsdienstverweigerung dürfe nur derjenige in Anspruch nehmen, der geltend mache, sein Gewissen verbiete ihm den Kriegsdienst mit der Waffe schlechthin. Der Kläger habe demgegenüber bei der Erörterung von Kriegssituationen seine Bereitschaft erkennen lassen, sich an gewissen militärischen Abwehrhandlungen zu beteiligen. So habe er beispielsweise erklärt, er würde sich einem militärischen Verband zuordnen lassen, der ausschließlich die Aufgabe hätte, unbemannte feindliche Flugobjekte unschädlich zu machen; unter Umständen würde er auch einem weitergehenden militärischen Befehl Folge leisten. In beiden Fällen habe sich der Kläger darauf berufen, daß eine Nothilfesituation gegeben sei. In der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei zwar anerkannt, daß die Bereitschaft zu kriegerischen Abwehrhandlungen in sogenannten qualifizierten Notwehr- bzw. Nothilfesituationen der Anerkennung eines Wehrpflichtigen als Kriegsdienstverweigerer nicht entgegenstehe. Der Kläger habe jedoch seine Bereitschaft, an kriegerischen Abwehrhandlungen teilzunehmen, in den geschilderten Fällen nicht auf solche qualifizierten Notwehr- bzw. Nothilfesituationen beschränkt (wird ausgeführt).
Insbesondere in dem mit dem Kläger erörterten Fall der unbemannten Flugobjekte sei eine qualifizierte Notwehr- bzw. Nothilfesituation nicht ohne weiteres gegeben, weil die Bedrohung durch die Flugobjekte - jedenfalls bei der ersten Ortung - nicht unmittelbar bevorstehe und dementsprechend auch die Abwehr nicht augenblicklich erfolgen müsse (vgl. zur Beurteilung des militärischen Radardienstes als Kriegsdienst BVerwGE 49, 71). Gleichwohl habe sich der Kläger dazu entschieden, ungeachtet der näheren Umstände, vor allem dem Grad der Bedrohung, die feindlichen Flugobjekte in jedem Falle abzuwehren und unschädlich zu machen. Eine qualifizierte Notwehr- bzw. Nothilfesituation liege aus diesem Grunde regelmäßig nicht vor.
Nach alledem würden schon die objektiven Voraussetzungen für eine Anerkennung des Klägers als Kriegsdienstverweigerer fehlen.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger die vom Bundesverwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt, mit der er sein Klagebegehren weiterverfolgt.
Die Revision rügt Verletzung formellen und materiellen Rechts.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Zu dem Vorbringen der Revision, daß bei der Verhandlung am 11. Februar 1977 die Vorschriften über die Öffentlichkeit verletzt worden seien, hat der Senat dienstliche Äußerungen von an dieser Verhandlung mitwirkenden Richtern (Dr. Jacob und Richter) sowie des Urkundsbeamten der I. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe, Amtsrat K..., eingeholt. Auf diese dienstlichen Äußerungen wird Bezug genommen.
II.
Die Revision ist nicht begründet.
Die Verfahrensrügen der Revision greifen nicht durch.
Die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens sind vom Verwaltungsgericht nicht verletzt worden (§ 133 Nr. 4 VwGO). Gemäß § 55 VwGO, § 169 GVG hat das Verwaltungsgericht öffentlich zu verhandeln. Das Gebot der Öffentlichkeit bedeutet u.a., daß die Verhandlung in Räumen stattfinden muß, zu denen während der Dauer der Verhandlung grundsätzlich jedermann der Zutritt offensteht (vgl. Beschluß vom 20. Juli 1972 - BVerwG 4 CB 13.72 - [DVBl. 1973, 369, 370]; Beschluß vom 25. Juli 1972 - BVerwG 4 CB 60.70 - [JR 1972, 521]). Die Öffentlichkeit ist daher nur gewahrt, wenn sich jeder Interessierte ohne Schwierigkeiten rechtzeitig Kenntnis über Ort und Zeit der mündlichen Verhandlung verschaffen kann (vgl. Kopp, VwGO, 3. Aufl., § 55 Anm. 2 mit weiteren Hinweisen). Diesem Erfordernis wird zweckmäßigerweise dadurch Rechnung getragen, daß über Ort und Zeit der Gerichtsverhandlung ein Anschlag (Aushang) am bzw. im .Gerichtsgebäude angebracht wird. Dem Erfordernis der Wahrung der Öffentlichkeit ist hier hinreichend Rechnung getragen worden.
Nach den vorliegenden dienstlichen Äußerungen der an der Verhandlung vom 11. Februar 1977 mitwirkenden Richter und des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle der I. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe war vor Beginn der (ersten) Verhandlung am 11. Februar 1977 an der Tür vor dem Zimmer 20, dem regelmäßigen Sitzungssaal der I. Kammer, ein großer Anschlag angebracht worden, auf dem die Beteiligten darauf hingewiesen worden waren, daß die drei Vormittagsverhandlungen der I. Kammer vom Zimmer 20 wegen Besetzung durch eine andere Kammer in die Gerichtsbibliothek im Dachgeschoß verlegt worden seien. Dieser Hinweis war nach der Überzeugung des damaligen Vorsitzenden, des Richters Dr. J... nicht zu übersehen oder mißzuverstehen. Der dienstlichen Äußerung dieses Richters ist zu entnehmen, daß die Bibliothek, in der die Sitzung der I. Kammer in vorliegender Sache am 11. Februar 1977 stattfand, auch für Ortsunkundige durch den oben schon erwähnten Hinweis ohne besondere Schwierigkeiten zu erreichen war. Dies wird auch durch die Auskunft des (jetzigen) Vorsitzenden der I. Kammer des Verwaltungsgerichts, des Richters H... in seinem Schreiben vom 8. November 1978 an den erkennenden Senat bestätigt. Danach haben jedenfalls in den beiden anderen Streitsachen, in denen die öffentliche Sitzung am 11. Februar 1977 ebenfalls in der Gerichtsbibliothek stattfand, die Beteiligten augenscheinlich keine Mühe gehabt, die Bibliothek zu finden. Nach alledem war die Öffentlichkeit der mündlichen Verhandlung am 11. Februar 1977 in keiner Weise eingeschränkt. Überdies läge ein Verstoß gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit der mündlichen Verhandlung nur dann vor, wenn dieser Verstoß auf dem Willen des Gerichts beruht hätte (vgl. Urteil vom 30. Juni 1964 - BVerwG 1 C 80.62 - [Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 11]) oder wenn das Gericht eine (tatsächlich vorhandene) Beschränkung der Öffentlichkeit bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätte bemerken oder beseitigen können (vgl. BGHSt 22, 297 [299 ff.]). Von einem solchen Sachverhalt kann nach den dienstlichen Äußerungen der an der Verhandlung mitwirkenden Richter hier nicht die Rede sein. - Auch die Rüge geht fehl, an Stelle des auf der Tagesordnung aufgeführten Richters Schmitt habe in der Sitzung am 11. Februar 1977 - wie der Prozeßbevollmächtigte des Klägers erst später erfahren habe - der ihm nicht bekannte Richter ... P... mitgewirkt. Diese Rüge muß schon in formeller Hinsicht daran scheitern, daß die Revision nicht einmal andeutungsweise die Rechtsnorm zu bezeichnen vermag, die durch den von ihr behaupteten Vorgang angeblich verletzt sein soll (val. § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO). Im übrigen steht im vorliegenden Fall nur fest, daß der ursprünglich als Beisitzer vorgesehene Richter S... wegen Erkrankung an der Mitwirkung in der Verhandlung am 11. Februar 1977 verhindert war und daß er "turnusgemäß" durch den Richter ... P... ersetzt worden ist (vgl. die dienstliche Äußerung des Richters Dr. J...). Ob und wann die ausgehängte Tagesordnung entsprechend berichtigt worden ist, läßt sich nach den vorliegenden dienstlichen Äußerungen nicht mehr ermitteln. Diese Frage ist auch unerheblich, weil die Tagesordnung für die ordnungsgemäße Besetzung ohne Bedeutung ist. Nach Lage des Falles wäre es zudem Sache des Prozeßbevollmächtigten des Klägers gewesen, sich bei dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle über die genaue Gerichtsbesetzung zu erkundigen, wenn er dadurch möglicherweise Anhaltspunkte für eine Ablehnung des ihm nicht bekannten Richters ... P... hätte erlangen wollen. Im Revisionsverfahren könnte der Kläger mit seinem anscheinend hierauf abzielenden Revisionsangriff auch aus diesem Grunde nicht mehr gehört werden (vgl. auch den in der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannten Rechtsgrundsatz des Rügeverlusts nach § 173 VwGO, § 295 Abs. 1 ZPO).
Die Rüge der Revision, die Aussagen des Klägers bei seiner Parteivernehmung seien im Urteilstatbestand nicht ausführlich, sondern im Vergleich zum Protokoll mangelhaft wiedergegeben worden, geht offensichtlich fehl. Die Wiedergabe der Bekundungen und sonstigen Erklärungen der Parteien in der mündlichen Verhandlung ist nicht Aufgabe des Urteilstatbestands, sondern des Protokolls. Dies folgt auch - und gerade für Wehrpflichtsachen - aus der Neufassung der Vorschriften der §§ 105 VwGO, 159 ff. ZPO durch das Gesetz zur Entlastung der Landgerichte und zur Vereinfachung des gerichtlichen Protokolls vom 20. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3651). Sie hat die Möglichkeit beseitigt, den wesentlichen Inhalt der in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Bekundungen statt im Protokoll im Tatbestand des Urteils oder getrennt von der rechtlichen Würdigung in den Entscheidungsgründen des Urteils festzuhalten. Sinn der Neufassung war es jedoch nicht, eine doppelte Wiedergabe des Beweisergebnisses - im Protokoll und im Tatbestand - vorzuschreiben (ständige Rechtsprechung des erkennenden Senats, vgl. u.a. BVerwGE 48, 369; Urteil vom 2. Juli 1976 - BVerwG 6 C 21.76 - [Buchholz 448.0 § 32 WPflG Nr. 22 = NJW 1977, 313]; Beschluß vom 19, Dezember 1975 - BVerwG 6 CB 78.75 - [Buchholz 448.0 § 34 WPflG Nr. 49 = RiA 1976, 160]). Die in der Revisionsbegründung angeführte Entscheidung Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 67 - es handelt sich offenbar um den Beschluß vom 21. Dezember 1973 - BVerwG 6 CB 172.73 - ist insoweit überholt.
Schließlich muß auch die Verfahrensrüge der Revision erfolglos bleiben, das Verwaltungsgericht habe die ihm nach § 86 Abs. 1 VwGO obliegende Aufklärungspflicht dadurch verletzt, daß es die in der mündlichen Verhandlung hilfsweise benannten Zeugen Klaus Bätz und Ursula Schmitz nicht vernommen habe. Diese Rüge scheitert schon daran, daß die Revision nicht in einer den Anforderungen des § 139 Abs.2 Satz 2 VwGO entsprechenden Weise dargelegt hat, was die benannten Zeugen an konkreten, für das Vorliegen einer Gewissensentscheidung des Klägers möglicherweise erheblichen Tatsachen hätten bekunden können. Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats gehört in Kriegsdienstverweigerungsverfahren zu der nach § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO gebotenen Darlegung, daß die Revision die Kenntnis der Zeugen von konkreten äußeren Umständen aufzeigt, aus denen ein Schluß auf den inneren Vorgang der Gewissensentscheidung mindesters möglich ist (vgl. u.a. Urteil vom 2. Juli 1975 - BVerwG 6 C 69.74 - [Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 89]; Beschlüsse vom 20. August 1976 - BVerwG 6 CB 44.76-, vom 26. April 1977 - BVerwG 6 CB 6.77, 6 C 10.77 und 6 C 11.77 -, vom 11. Mai 1977 - BVerwG 6 CB 13.77 - und vom 5. Juli 1977 - BVerwG 6 CB 22.77-). Der unsubstantiierte Vortrag, es könne nicht ausgeschlossen werden, daß durch die Aussagen der Zeugen bei deren Vernehmung die Entscheidung hätte "beeinflußt" werden können, reicht dazu keinesfalls aus.
Auch in sachlich-rechtlicher Hinsicht hält das angefochtene Urteil der revisionsgerichtlichen Nachprüfung stand.
Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß das Grundrecht des Art. 4 Abs. 3 GG nur derjenige Wehrpflichtige in Anspruch nehmen kann, der geltend macht, sein Gewissen verbiete ihm den Kriegsdienst mit der Waffe schlechthin. Dieses Gewissensverbot muß sich generell auf die Anwendung von Waffen, gleich welcher Art, erstrecken (vgl. BVerwGE 49, 71, 72) [BVerwG 18.07.1975 - VI C 62/73]. Wer seine Ablehnung auf den Gebrauch bestimmter Waffen oder auf die Teilnahme an bestimmten Kampfhandlungen beschränkt, dessen Entscheidung hat keinen "unbedingten" Charakter; ihr fehlt es an der von Art. 4 Abs. 3 GG, § 25 WPflG geschützten Zielsetzung, menschliches Leben außer in Notwehr oder zur Nothilfe (vgl. dazu BVerwGE 44, 313) uneingeschränkt zu erhalten.
Das Verwaltungsgericht hat diesen rechtlichen Zusammenhang bei seiner Entscheidung nicht verkannt. Es mag allerdings zweifelhaft sein, ob die Bekundung des Klägers, er würde sich einem militärischen Verband zuordnen lassen, der ausschließlich die Aufgabe hätte, unbemannte feindliche Flugobjekte unschädlich zu machen, für sich allein betrachtet schon als eine seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer auf jeden Fall entgegenstehende Einschränkung des absoluten Tötungsverbotes im Sinne des Art. 4 Abs. 3 GG beurteilt werden könnte. Die Frage kann dahingestellt bleiben. Denn für die revisionsgerichtliche Überprüfung des angefochtenen Urteils fällt entscheidend ins Gewicht, daß das Verwaltungsgericht - wie den Entscheidungsgründen zu entnehmen ist - die vom Kläger geschilderte extreme militärische Situation nicht isoliert von seinen sonstigen Bekundungen, sondern im Zusammenhang damit ersichtlich nur als beispielhaftes Indiz für seine Einstellung zum Kriegsdienst mit der Waffe bewertet hat (vgl. u.a. auch die Formulierungen auf Seite 4 und 5 des Urteilsabdrucks: "beispielsweise" - "insbesondere"). Das Verwaltungsgericht hat daraus ohne Rechtsirrtum gefolgert, der Kläger habe eine von Art. 4 Abs. 3 GG, § 25 WPflG nicht mehr geschützte Bereitschaft erkennen lassen, sich an gewissen militärischen Abwehrhandlungen zu beteiligen.
Das angefochtene Urteil steht auch im Einklang mit der Entscheidung des erkennenden Senats BVerwGE 49, 71 über die Bedeutung der Abgrenzung von Waffendienst und sonstiger Mithilfe an der Verteidigung für die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer (dort entschieden in bezug auf die Bereitschaft zum Dienst in einer Radareinheit). In dieser Entscheidung hat der erkennende Senat ausgeführt, maßgebend sei, ob der dem Kriegsdienstverweigerer tragbar erscheinende Dienst nur den Angehörigen der Streitkräfte als solchen zugute komme, oder ob er sich aufgrund einer Gesamtschau seinem Sinngehalt nach eng und unmittelbar in den eigentlichen vielschichtigen zur Tötung von Menschen führenden militärischen Handlungsablauf einfüge und sich so der militärischen Zielsetzung im Kriege einordne (vgl. im Anschluß an BVerwGE 49, 71 auch die Urteile vom 19. März 1976 - BVerwG 6 C 80.75 - [Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 100] und vom 2. Juli 1976 - BVerwG 6 C 16.76 -). Die von Art. 4 Abs. 3 GG geforderte unbedingte Gewissensentscheidung wird danach erst durch die Bereitschaft zum Kriegsdienst im engeren Sinne beeinträchtigt, d.h. zu einer Tätigkeit, die im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Einsatz von Waffen steht (vgl. Urteil vom 19. März 1976 - BVerwG 6 C 80.75 -[a.a.O.]).
Dem Verwaltungsgericht ist auch unter diesem Blickwinkel kein Rechtsfehler bei der rechtlichen Würdigung der Bekundungen des Klägers zur Problematik der Kriegsdienstverweigerung unterlaufen. Das Verwaltungsgericht hat dabei vor allem der Bekundung des Klägers ausschlaggebende Bedeutung beigemessen, er würde u.U. auch einem weitergehenden militärischen Befehl (bei der Abwehr unbemannter Flugobjekte) Folge leisten. Die vom Kläger für ihn als tragbar empfundene Kriegssituation fügt sich nach alledem in ihrer Gesamtheit und in ihren möglichen Folgen gerade angesichts des vom erkennenden Senat betonten "arbeitsteiligen Charakters moderner Waffensysteme" (vgl. BVerwGE 49, 71 [73]) in den eigentlichen vielschichtigen zur Tötung von Menschen im Kriege führenden militärischen Handlungsablauf und damit in die militärische Zielsetzung im Kriege ein (vgl. auch BVerwGE 44, 313 [317]). Dies schließt aber die Anerkennung des Klägers als Kriegsdienstverweigerer aus, weil er, wenngleich auch nur in einem beschränkten Umfang, bereit ist, in einem nach Art. 26 Abs. 1 GG für die Bundesrepublik Deutschland allein in Betracht kommenden Verteidigungskrieg typische Kampfhandlungen im Rahmen der Streitkräfte zumindest zu fördern. Das Verwaltungsgericht hat daher mit Recht die vom Kläger eingeräumte Bereitschaft zu gewissen militärischen Abwehrhandlungen (u.a. zur Abwehr unbemannter Flugobjekte) auch nicht als "qualifizierte" Notwehr bzw. Nothilfe im Sinne der Grundsatzentscheidung BVerwGE 44, 313 angesehen. Abgesehen davon fehlt es bei den Abwehrhandlungen, zu denen der Kläger im Rahmen eines militärischen Verbandes bereit wäre, an der aktuellen "Zuspitzung" und der "Gegenwärtigkeit" des Angriffs, der ein Handeln in Notwehr oder Nothilfe im Sinne der angeführten Entscheidung kennzeichnet (vgl. auch Urteil vom 31. Mai 1974 - BVerwG 6 C 59.73 -). Ein Irrtum des Klägers über die rechtliche Einordnung der von ihm geschilderten Situation wäre im übrigen für die Frage seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer ohne Belang (vgl. Urteil vom 31. Mai 1974 - BVerwG 6 C 94.73 -).
Da nach alledem die Auffassung des Verwaltungsgerichts, der Kläger habe keine Gewissensentscheidung im Sinne des Art. 4 Abs. 3 GG, § 25 WPflG gegen den Kriegsdienst mit der Waffe getroffen, revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden ist, war die Revision mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4 000 DM festgesetzt.
Fischer
Nettesheim