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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 18.07.1975, Az.: BVerwG VI C 62.73

Vereinbarkeit der Bereitschaft zum Dienst in einer Radarkompanie mit der absoluten Achtung menschlichen Lebens ; Definition des Begriffs der "Gewissensentscheidung"; Generelle Ablehnung des Kriegsdienstes; Unterscheidung von Waffendienst und sonstigem Kriegsdienst; Prägung der Grenzziehung zwischen Waffendienst und sonstiger Mithilfe an der Verteidigung im Rahmen der Streitkräfte von der Entwicklung der Waffentechnologie

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
18.07.1975
Aktenzeichen
BVerwG VI C 62.73
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1975, 13858
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Sigmaringen - 11.11.1971 - AZ: II 26/70

Fundstellen

  • BVerwGE 49, 71 - 75
  • DokBer A 1976, 13
  • DÖV 1976, 287 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Ein Wehrpflichtiger, der zu einem Dienst bereit ist, der sich auf Grund einer Gesamtschau seinem Sinngehalt nach eng und unmittelbar in den eigentlichen vielschichtigen zur Tötung von Menschen führenden militärischen Handlungsablauf einfügt, kann nicht als Kriegsdienstverweigerer anerkannt werden.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 18. Juli 1975
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Fürst und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Waitz, Dr. Nehlert, Türke und Niedermaier
für Recht erkannt:

Tenor:

Das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 11. November 1971 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen wird aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1

I.

Der im Jahre 1946 geborene Kläger besuchte die Volksschule und das Gymnasium und wandte sich dann dem Studium der Elektrotechnik zu.

2

Er leistete von Oktober 1965 bis April 1967 Grundwehrdienst. Während dieser Zeit wurde er zum Gefreiten befördert. Zuletzt war er in einer Radareinheit tätig.

3

Im Mai 1968 beantragte er, als Kriegsdienstverweigerer anerkannt zu werden. Mit diesem Antrag blieb er vor dem Prüfungsausschuß und der Prüfungskammer ohne Erfolg.

4

Der Kläger hat sodann das Verwaltungsgericht angerufen und beantragt, die angefochtenen Bescheide des Prüfungsausschusses und der Prüfungskammer aufzuheben und festzustellen, daß er berechtigt sei, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat er, als Partei vernommen, unter anderem ausgesagt: Den Dienst in der Radarkompanie, der nur die Ortung von Flugzeugen zum Gegenstand habe, könne er mit seinem Gewissen vereinbaren. Auch im Ernstfall träte er damit nämlich nicht in Feindberührung. Die Verantwortung für einen etwaigen Waffeneinsatz übernähme ein anderer. Er, der Kläger, übe nur Vorbereitungshandlungen aus, nähme also lediglich mittelbar am Kriege teil wie Sanitäter und im Grunde ein Großteil der Bevölkerung. Einen Raketenauslöseknopf z.B. könnte er nicht betätigen. Selbst zu schießen wäre er nur zur Verhinderung eines Kriegs Verbrechens in der Lage. Anlaß, jedoch nicht Grund seiner Kriegsdienstverweigerung seien die Notstandsgesetze gewesen. Nunmehr müßte er nämlich Zwang zu einem bewaffneten Einsatz befürchten, ohne sich auf seine Radartätigkeit zurückziehen zu können.

5

Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es unter anderem ausgeführt, der Kläger erfülle die objektiven Voraussetzungen einer Gewissensentscheidung im Sinne von Art. 4 Abs. 3 GG, weil der Dienst in einer Radareinheit, zu dem der Kläger sich bekenne, keine unmittelbare Mitwirkung am Kriege darstelle.

6

Die Beklagte hat die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt, Verletzung materiellen Rechts gerügt und beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

7

Der Kläger ist der Revision mit dem Antrag,

sie zurückzuweisen,

8

entgegengetreten.

9

II.

Die Revision ist begründet; sie führte zur Abweisung der Klage.

10

Das Verwaltungsgericht verkennt die objektiven Voraussetzungen einer Gewissensentscheidung im Sinne von Art. 4 Abs. 3 GG, § 25 WPflG, wenn es die Bereitschaft zum Dienst in einer Radarkompanie mit der absoluten Achtung menschlichen Lebens für vereinbar hält.

11

Eine Gewissensentscheidung ist jede sittliche, d.h. an den Kategorien von "Gut" und "Böse" orientierte Entscheidung, die der einzelne in einer bestimmten Lage als für sich bindend und unbedingt verpflichtend innerlich erfährt, so daß er gegen sie nicht ohne ernste Gewissensnot handeln könnte. Beruht in einem solchen Falle die Belastung des Gewissens auf der Vorstellung, im Kriege Menschen töten zu müssen, trägt das Grundgesetz ihr dadurch Rechnung, daß es die Verweigerung des Kriegsdienstes zuläßt und damit den Wehrpflichtigen von einer in Verfassung und Gesetz allgemein auferlegten staatsbürgerlichen Pflicht freistellt (BVerfGE 12, 45 [55, 57]; BVerwGE 38, 358 [360]).

12

Das Grundrecht des Art. 4 Abs. 3 GG kann jedoch nur derjenige Wehrpflichtige in Anspruch nehmen, der geltend macht, sein Gewissen verbiete ihm den Kriegsdienst mit der Waffe schlechthin. Das Gewissensverbot muß sich generell auf die Anwendung von Waffen, gleichviel welcher Art, erstrecken. Wer seine Ablehnung auf den Gebrauch bestimmter Waffen oder die Teilnahme an bestimmten Kriegen, etwa am Kriege unter bestimmten Bedingungen oder in bestimmten historischen Situationen beschränkt, dessen Entscheidung hat keinen "unbedingten" Charakter, sie richtet sich nicht gegen das Töten im Kriege als solches. Ihm fehlt es an der Zielsetzung, menschliches Leben außer in Notwehr oder zur Nothilfe uneingeschränkt zu erhalten (BVerfGE 12, 45 [57]; Urteil vom 4. Juli 1973 - BVerwG VI C 2.73 - [Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 50]).

13

Den Kriegsdienst lehnt demnach derjenige nicht schlechthin ab, der sich zu einem Tun bereit findet, das unmittelbar darauf gerichtet ist, mit Hilfe von Waffen Menschen im Kriege zu töten (BVerfGE 12, 45 [57]). Nicht ausnahmslos jede Tätigkeit innerhalb der Bundeswehr weist einen solchen engen Zusammenhang mit der Waffenanwendung auf. Vielmehr sind Waffendienst und sonstiger Kriegsdienst zu unterscheiden. Diese Differenzierung liegt Art. 4 Abs. 3 und Art. 12 a Abs. 2 GG zugrunde. Der Kriegsdienstverweigerer kann wider seinen Willen zu keinerlei Dienst im Rahmen der Streitkräfte verpflichtet werden (Art. 12 a Abs. 2 Satz 3 GG), seine Gewissensentscheidung braucht sich jedoch nur gegen den Kriegsdienst mit der Waffe zu richten. Sieht er sonstigen Dienst bei den Streitkräften als mit seinen sittlichen Maßstäben vereinbar an, steht das der Anerkennung des Kriegsdienstverweigerers nicht entgegen. Die von Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG vorausgesetzte Unbedingtheit seiner Entscheidung wird erst durch die Bereitschaft zu Kriegsdienst in engerem Sinne beeinträchtigt, d.h. einer Tätigkeit, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Einsatz von Waffen steht.

14

Die Grenzziehung zwischen Waffendienst und sonstiger Mithilfe an der Verteidigung im Rahmen der Streitkräfte wird maßgebend von der Entwicklung der Waffentechnologie geprägt. Es liegt auf der Hand, daß die Nähe zum Eintritt des Tötungserfolges insoweit nicht von Bedeutung sein kann, weil die militärische Auseinandersetzung überwiegend mit Hilfe weittragender Waffen geführt wird. Auch auf den Grad der Entscheidungsfreiheit des einzelnen sowie seinen mehr oder weniger erheblichen Beitrag zum Vernichtungsvorgang kommt es angesichts des arbeitsteiligen Charakters moderner Waffensysteme nach dem Sinn der vom Grundgesetz vorgegebenen Differenzierung nicht an. Selbst die zeitliche, Örtliche und gegenständliche Überschaubarkeit einer militärischen Maßnahme für den an ihr mitwirkenden Wehrpflichtigen ist nicht entscheidend. Maßgebend ist vielmehr, ob sein Dienst nicht nur den Angehörigen der Streitkräfte als solchen zugute kommt, wie etwa der Sanitätsdienst, sondern sich auf Grund einer Gesamtschau seinem Sinngehalt nach eng und unmittelbar in den eigentlichen vielschichtigen zur Tötung von Menschen führenden militärischen Handlungsablauf einfügt (so schon Urteil vom 2. Juli 1975 - BVerwG VI C 202.73 -) und sich damit der militärischen Zielsetzung im Kriege einordnet (vgl. auch BVerwGE 44, 313 [317]).

15

Einen solchen engen sachlichen Bezug zur Waffenanwendung weist die Tätigkeit in einer Radareinheit auf, zu welcher der Kläger sich bekennt. Die Ortung feindlicher Flugobjekte läßt sich von deren zur Verteidigung durchgeführten Vernichtung nicht trennen. Vielmehr wird sie direkt in diese Anwendung von Waffengewalt umgesetzt. Daß es hierzu eines weiteren, nicht dem Radaraufklärer obliegenden Willensaktes, nämlich des Befehls zum Abschuß und der Betätigung eines Funkleitgerätes bedarf, ist entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts ohne Bedeutung. In den eigentlichen militärischen Handlungsablauf kann auch eingespannt sein, wer, wie etwa beim Munitionstransport, der Bekämpfung des Gegners mit tödlichen Waffen nur zuarbeitet. Für den Radardienst wird das noch zusätzlich deutlich, wenn man sich eine Situation vergegenwärtigt, in der ausnahmslos jedes festgestellte feindliche Flugzeug abgeschossen wird. Eine Trennung von Aufklärung und Verwertung der bei ihr gewonnenen Erkenntnisse widerspricht dem Sinngehalt des Vorgangs. Wer sich - wie der Kläger - zum militärischen Radardienst bereit erklärt, beteiligt sich demnach an einem Tun, das unmittelbar darauf gerichtet ist, mit Hilfe von Waffen Menschen im Kriege zu töten. So sehr er ein Verantwortungsgefühl für die Allgemeinheit empfinden mag, als Kriegsdienstverweigerer im Sinne von Art. 4 Abs. 3 GG, § 25 WPflG kann er nicht gelten.

16

Daß der Kläger seine Tätigkeit in der Bundeswehr rechtlich anders einordnet, sie nämlich nicht als Waffen-, sondern lediglich als sonstigen Kriegsdienst betrachtet, ist ohne Belang. Wer den sachlichen Gehalt seines Tuns und dessen Stellenwert innerhalb des militärischen Gefüges zutreffend erkennt, kann sich auf eine rechtliche Fehlwertung seines Verhaltens nicht berufen. Zwar geht die richterliche Prüfungsbefugnis nicht so weit, eine Gewissensentscheidung in irgendeinem Sinn etwa als "irrig", "falsch" oder "richtig" beurteilen zu dürfen. Voraussetzung ist aber, daß eine Gewissensentscheidung im Sinne von Art. 4 Abs. 3 GG, § 25 WPflG überhaupt vorliegt (BVerfGE 12, 45 [56]). Das ist bei einem Wehrpflichtigen nicht der Fall, der - wie der Kläger - das menschliche Leben nicht absolut achtet, sondern sich der Sache nach zur unmittelbaren Beteiligung an der Waffenanwendung im Kriege imstande sieht.

17

Ist der Kläger demnach, wenngleich nur in beschränktem Umfang, bereit, in einem - nach Art. 26 Abs. 1 GG für die Bundesrepublik Deutschland allein in Betracht kommenden - Verteidigungskrieg Waffengewalt anzuwenden, vermag auch seine Ablehnung eines Einsatzes der Bundeswehr im Inneren (Art. 87 a Abs. 4 GG) die objektiven Voraussetzungen von Art. 4 Abs. 3 GG, § 25 WPflG nicht zu erfüllen. Seine Gewissensentscheidung richtet sich nicht gegen den Kriegsdienst mit der Waffe, sondern gegen die Entschließung der Staatsgewalt, die bewaffnete Macht überhaupt oder zu einem bestimmten politischen Zweck einzusetzen. Damit fehlt der innere Grund, der es verfassungsrechtlich rechtfertigt, den Kläger von der Pflicht zur Waffenanwendung zu befreien (BVerfGE 12, 45 [57]).

18

Nach alledem war mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO zu entscheiden, wie geschehen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird, für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Fürst
Dr. Waitz
Dr. Nehlert
Türke
Niedermaier