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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 29.06.1979, Az.: BVerwG 6 CB 38.79

Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision; Anspruch auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer; Nichterfüllung der formellen Anforderungen an eine Verfahrensrüge

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
29.06.1979
Aktenzeichen
BVerwG 6 CB 38.79
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1979, 15579
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hannover - 27.02.1979 - AZ: III A 213/78

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. Juni 1979
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Fürst und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Becker und Fischer
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover - Dritte Kammer Hildesheim - vom 27. Februar 1979 und seine Revision gegen das genannte Urteil werden verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerde- und des Revisionsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf je 4.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger erstrebt seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer. Mit diesem Begehren blieb er im Verwaltungsverfahren ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat seine Klage abgewiesen und die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen.

2

Die nach § 34 Abs. 3 Satz 1 WPflG in Verbindung mit § 132 Abs. 3 VwGO eingelegte Beschwerde des Klägers ist unzulässig.

3

In der Beschwerdebegründung wird zwar behauptet, daß das angefochtene Urteil von mehreren im einzelnen angeführten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts abweiche (vgl. § 34 Abs. 2 Satz 3 WPflG). Wie sich aus dem Zusammenhang der Beschwerdebegründung ergibt, rügt die Beschwerde in Wirklichkeit aber wesentliche Verfahrensmängel, insbesondere Verletzung des § 86 Abs. 1 VwGO durch nicht genügende Aufklärung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht. Die Beschwerde ist daher unstatthaft, weil in Kriegsdienstverweigerungssachen die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - anders als nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO - wegen Verfahrensmängel nicht zur Zulassung der Revision führen kann (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. Beschluß vom 7. Juni 1979 - BVerwG 6 B 44.79 - mit Nachweisen). Im übrigen würde eine Abweichungsrüge in formeller Hinsicht schon daran scheitern, daß die Beschwerde nicht ordnungsgemäß (vgl. § 34 Abs. 3 Satz 1 WPflG in Verbindung mit § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO) dargelegt hat, inwiefern die sachlich-rechtliche Auffassung des Verwaltungsgerichts in einer konkreten Rechtsfrage von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und inwiefern das angefochtene Urteil auf dieser Abweichung beruht. Offensichtlich verkennt die Beschwerde den rechtssystematischen Unterschied zwischen der Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde und der Begründung einer Revision. Die Beschwerde wendet sich im wesentlichen gegen die tatsächliche und rechtliche Würdigung des Verwaltungsgerichts. Derartige Angriffe sind auch in Kriegsdienstverweigerungssachen zur Begründung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nicht geeignet (ständige Rechtsprechung, vgl. Beschluß vom 30. Oktober 1978 - BVerwG 6 B 62.78 - mit Nachweisen).

4

Die Beschwerde war demnach zu verwerfen.

5

Die gemäß § 34 Abs. 2 Satz 1 WPflG ohne Zulassung zur Rüge wesentlicher Mängel des Verfahrens eingelegte Revision ist ebenfalls unzulässig.

6

Die Revisionsbegründung entspricht nicht dem Darlegungserfordernis des § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Sollte die Revision - was aus ihrem Vorbringen nicht eindeutig erkennbar wird - eine Aufklärungsrüge (Verletzung des § 86 Abs. 1 VwGO) geltend machen wollen, so hätte sie nach Maßgabe der oben angeführten Vorschrift die Tatsachen bezeichnen müssen, die den Mangel ergeben (vgl. BVerwGE 31, 212 [217/218]). In Kriegsdienstverweigerungssachen gehört dazu die Darlegung der bei einer nach Auffassung der Revision gebotenen weiteren Beweiserhebung zu ermittelnden konkreten äußeren Umstände, aus denen ein Schluß auf den inneren Vorgang der Gewissensentscheidung im Sinne des Art. 4 Abs. 3 GG, § 25 WPflG mindestens möglich ist (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. Urteil vom 15. Dezember 1978 - BVerwG 6 C 14.77 -; Beschluß vom 20. Juni 1979 - BVerwG 6 C 40.77 - mit Nachweisen). Anhaltspunkte in dieser Richtung sind der unsubstantiierten Revisionsbegründung nicht zu entnehmen. Entsprechendes gilt für die Rüge der Verletzung des § 108 Abs. 1 VwGO. In dieser Beziehung fehlt in der Revisionsbegründung jeder Hinweis darauf, welche Bekundungen des Klägers im Vorverfahren das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt haben sollte, und inwiefern das angefochtene Urteil auf der behaupteten Nichtberücksichtigung dieser Bekundungen beruht oder doch mindestens beruhen könnte. Die formelhaften Ausführungen in der Revisionsbegründung genügen diesen Anforderungen nicht (vgl. auch Beschluß vom 6. Februar 1978 - BVerwG 6 C 17.77 -).

7

Die Revision war daher gemäß § 144 Abs. 1 VwGO durch Beschluß zu verwerfen.

8

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf je 4.000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 13 Abs. 1 GKG.

Prof. Dr. Fürst
Dr. Becker
Fischer