Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 30.10.1978, Az.: BVerwG 6 B 62.78
Nichtzulassungsbeschwerde; Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer; Anforderung an die Begründungspflicht des Beschwerdeführers; Begriff der Gewissensentscheidung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 30.10.1978
- Aktenzeichen
- BVerwG 6 B 62.78
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1978, 14469
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Düsseldorf - 21.03.1978 - AZ: 4 K 166/74
Rechtsgrundlagen
Der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 30. Oktober 1978
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Fürst und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Becker und Fischer
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 21. März 1978 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger erstrebt seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer. Mit diesem Begehren blieb er im Verwaltungsverfahren ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat seine Klage abgewiesen und die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen.
Die nach § 34 Abs. 3 Satz 1 WPflG in Verbindung mit § 132 Abs. 3 VwGO eingelegte Beschwerde ist unbegründet.
Die in Ziff. 1 der Beschwerdebegründung dargelegten Erwägungen lassen keinen Zulassungsgrund im Sinne des § 34 Abs. 2 Satz 2 und 3 WPflG erkennen. Die von der Beschwerde offenbar vertretene Auffassung, die Revision müsse infolge der Nichtigerklärung des Gesetzes zur Änderung des Wehrpflichtgesetzes und des Zivildienstgesetzes vom 13. Juli 1977 (BGBl. I S. 1229) durch das Bundesverfassungsgericht (vgl. Urteil vom 13. April 1978 - 2 BvF 1, 2, 4, 5/77 - [NJW 1978, 1245 [BVerfG 13.04.1978 - 2 BvF 1/77]]) zugelassen werden, geht fehl. Zur Klarstellung wird in diesen Zusammenhang jedoch auf folgendes hingewiesen:
Durch das angeführte Urteil des Bundesverfassungsgerichts sind die am 31. Juli 1977 noch anhängig gewesenen Verfahren auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer grundsätzlich in den Stand zurückversetzt worden, in dem sie sich in diesem Zeitpunkt befunden haben. Die Verwaltungsgerichte haben daher mit Wirkung ex tunc die Vorschriften des am 31. Juli 1977 geltenden und seither wieder anzuwendenden Wehrpflichtgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1972 (BGBl. I S. 2277) zugrunde zu legen (vgl. dazu auch Urteil des beschließenden Senats vom 30. Juni 1978 - BVerwG 6 C 55.77 - [NJW 1978, 2212]). Im vorliegenden Sachverhalt war das angefochtene Urteil zwar bereits vor dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 13. April 1978 erlassen worden. Das Verwaltungsgericht hat aber ersichtlich unter Beachtung der schon vorher ergangenen einstweiligen Anordnung des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Dezember 1977 - 2 BvF 1, 2, 4, 5/77 - (BVerfGE 46, 337) bereits das Wehrpflichtgesetz in der früheren Fassung angewendet.
In Ziff. 2 der Beschwerdebegründung wird zu Unrecht geltend gemacht, das angefochtene Urteil beruhe auf einer Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (§ 34 Abs. 2 Satz 3 WPflG). Es kann schon zweifelhaft sein, ob die Beschwerdebegründung dem für den Zulassungsgrund des § 34 Abs. 2 Satz 3 WPflG vorgeschriebenen Darlegungserfordernis des § 34 Abs. 3 Satz 1 WPflG in Verbindung mit § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt. Denn die Beschwerde legt nicht substantiiert dar, inwiefern die sachlich-rechtliche Auffassung des Verwaltungsgerichts in einer konkreten Rechtsfrage von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und inwiefern das angefochtene Urteil auf dieser Abweichung beruht. Offensichtlich verkennt die Beschwerde den rechtssystematischen Unterschied zwischen der Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde und der Begründung einer Revision. Die Beschwerde wendet sich im wesentlichen gegen die tatsächliche und rechtliche Würdigung des Verwaltungsgerichts. Derartige Angriffe, die sich zudem hier teilweise gegen aus dem Sinnzusammenhang herausgenommene Formulierungen des Verwaltungsgerichts richten, sind auch in Kriegsdienstverweigerungssachen zur Begründung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nicht geeignet (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. Beschluß vom 26. Oktober 1978 - BVerwG 6 B 59.78 -).
Abgesehen davon weicht das angefochtene Urteil in seinen tragenden rechtlichen Erwägungen nicht von den in der Beschwerdebegründung angeführten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts ab.
Das Verwaltungsgericht ist nicht im Widerspruch zu den in der Beschwerdebegründung angeführten Entscheidungen des früher in Kriegsdienstverweigerungssachen zuständig gewesenen 7. Senats des Bundesverwaltungsgerichts davon ausgegangen, daß eine Gewissensentscheidung im Sinne des Art. 4 Abs. 3 GG, § 25 WPflG nicht verstandesmäßig motiviert sein könne. Die Beschwerde übersieht in diesem Zusammenhang, daß verstandesmäßige (rationale) Erwägungen einer Gewissensentscheidung nicht etwa gleichstehen, sondern daß sie nur deren "Grundlage" sein können, d.h. daß sie sich zu einer Gewissensentscheidung entwickeln oder verdichten können (ständige Rechtsprechung des beschließenden Senats, vgl. u.a. Beschluß vom 11. September 1978 - BVerwG 6 B 57.78 - mit Nachweisen). Einen solchen "Sinneswandel" (so die Formulierung in der Beschwerdebegründung) hat das Verwaltungsgericht aber beim Kläger gerade nicht feststellen können (vgl. insbesondere S. 7 des Urteilsabdrucks).
Das Verwaltungsgericht hat schließlich in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des beschließenden Senats, die inzwischen auch vom Bundesverfassungsgericht in dem schon angeführten Urteil vom 13. April 1978 gebilligt worden ist, nach konkreten Anhaltspunkten geforscht, die auf eine "echte" Gewissensentscheidung hindeuten und den Schluß zulassen, daß der Wehrpflichtige unter dem inneren Zwang steht, nicht im Kriege mit der Waffe Menschen töten zu können (vgl. hierzu Beschluß vom 6. Februar 1978 - BVerwG 6 B 36.77 - [NJW 1978, 1277 = DVBl. 1978, 401 = DÖV 1978, 513]). Das Verwaltungsgericht hat sich jedoch nicht davon überzeugen können, daß beim Kläger im Falle eines Kriegsdienstes mit der Waffe eine schwere seelische Belastung eintreten würde.
Die Ausführungen in Ziff. 3 der Beschwerdebegründung richten sich wiederum in Verkennung des Unterschiedes zwischen der Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde und der Begründung einer Revision ausschließlich gegen die Tatsachen- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts. Damit kann aber - wie oben schon dargelegt - die Revision nach Maßgabe des § 34 Abs. 2 Satz 3 WPflG wegen Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht zugelassen werden.
Die Beschwerde war demnach zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
[...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 13 Abs. 1 GKG.
Dr. Becker
Fischer