Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 11.09.1978, Az.: BVerwG 6 B 57.78
Nichtzulassungsbeschwerde innerhalb des Wehrpflichtrechts; Darlegungsanforderungen hinsichtlich der Zulassungsgründe einer Nichtzulassungsbeschwerde im Wehrpflichtrecht; Verstandesmäßige Motivation einer Gewissensentscheidung im Rahmen der Kriegsdienstverweigerung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 11.09.1978
- Aktenzeichen
- BVerwG 6 B 57.78
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1978, 15247
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Darmstadt - 15.03.1978 - AZ: V E 256/76
Rechtsgrundlagen
Der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 11. September 1978
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Fürst und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Becker und Fischer
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 15. März 1978 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger erstrebt seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer. Mit diesem Begehren blieb er im Verwaltungsverfahren ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat seine sodann erhobene Klage abgewiesen und die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen.
Die hiergegen gemäß § 34 Abs. 3 Satz 1 WpflG, § 132 Abs. 3 VwGO eingelegte Beschwerde ist unbegründet. Weder beruht das angefochtene Urteil auf einer von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abweichenden Rechtsansicht (§ 34 Abs. 2 Satz 3 WpflG), noch hat das Verwaltungsgericht zu Unrecht angenommen, die Sache habe keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung (§ 34 Abs. 2 Satz 2 WpflG).
Eine Klärung rechtsgrundsätzlicher Fragen wäre im Revisionsverfahren offensichtlich nicht zu erwarten. Es kann schon zweifelhaft sein, ob die Beschwerde dem für den Zulassungsgrund des § 34 Abs. 2 Satz 2 WpflG vorgeschriebenen Darlegungserfordernis des § 34 Abs. 3 Satz 1 WpflG in Verbindung mit § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt. Nach Sinn und Zweck dieser Vorschrift muß nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. u.a. Beschluß vom 23. Januar 1978 - BVerwG 6 CB 28.77 -) dargelegt werden, welche konkrete Rechtsfrage der Streitfall aufwirft und inwiefern deren Beantwortung im künftigen Revisionsverfahren dazu dienen kann, die Rechtseinheit zu erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. Die Beschwerde wendet sich im wesentlichen gegen die tatsächliche und rechtliche Würdigung des Verwaltungsgerichts. Derartige einzelfallbezogene Angriffe gegen die Überzeugungskraft des angefochtenen Urteils sind auch in Kriegsdienstverweigerungssachen zur Begründung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision nicht geeignet (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. u.a. Beschlüsse vom 24. Januar 1978 - BVerwG 6 CB 19.77 - und vom 31. Januar 1978 - BVerwG 6 B 35.77 -). - Abgesehen davon bedarf die in der Beschwerdeschrift als rechtsgrundsätzlich bezeichnete Fragestellung keiner höchstrichterlichen Klärung. Denn der beschließende Senat hat stets die Auffassung vertreten, daß auch das Gewissen Wandlungen unterworfen und eine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe das Ergebnis eines längeren Entwicklungs- und Reifeprozesses, also nicht nur eine "Erlebnisentscheidung", sein kann (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. Beschlüsse vom 12. November 1974 - BVerwG 6 C 95.74/6 B 70.74 - und vom 30. März 1976 - BVerwG 6 B 7.76 - mit Nachweisen).
Das angefochtene Urteil weicht auch nicht von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts ab. Auch insoweit kann es wiederum zweifelhaft sein, ob die Beschwerdebegründung dem für den Zulassungsgrund des § 34 Abs. 2 Satz 3 WpflG vorgeschriebenen Darlegungserfordernis des § 34 Abs. 3 Satz 1 WpflG in Verbindung mit § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt. Denn die Beschwerde legt nicht substantiiert dar, inwiefern die sachlich-rechtliche Auffassung des Verwaltungsgerichts in einer konkreten Rechtsfrage von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und inwiefern das angefochtene Urteil auf dieser Abweichung beruht. Das Beschwerdevorbringen richtet sich auch hier im wesentlichen gegen die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts. Damit kann aber eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wegen Abweichung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht begründet werden (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. Beschluß vom 31. Januar 1978 - BVerwG 6 B 35.77 -). - Abgesehen davon steht das angefochtene Urteil nicht im Widerspruch zu den in der Beschwerdeschrift angeführten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts.
Das Verwaltungsgericht ist entgegen der Auffassung der Beschwerde nicht in Abweichung von dem Urteil des 7. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Dezember 1965 - BVerwG 7 C 84.63 - (= DVBl. 1966, 513 [LS.]) davon ausgegangen, daß eine Gewissensentscheidung im Sinne des Art. 4 Abs. 3 GG, § 25 WpflG nicht verstandesmäßig motiviert sein könne. Wie sich aus dem Zusammenhang der Urteilsbegründung (vgl. insbesondere S. 6/7 des Urteilsabdrucks) ergibt, hat das Verwaltungsgericht nicht verkannt, daß Anlaß und Anstoß zu einer Gewissensentscheidung auch rationale Erwägungen sein können. Doch stehen den Wehrpflichtigen leitende verstandesmäßige Erwägungen einer Gewissensentscheidung nicht etwa gleich, sondern sie können nur deren "Grundlage" sein, d.h. sie können sich zu einer Gewissensentscheidung entwickeln oder verdichten (ständige Rechtsprechung des beschließenden Senats, vgl. u.a. Beschluß vom 8. Januar 1976 - BVerwG 6 B 88.75 - mit Nachweisen). Dies ist gerade in dem von der Beschwerde selbst wörtlich zitierten Leitsatz des Urteils des 7. Senats vom 12. Dezember 1965 - BVerwG 7 C 84.63 - treffend zum Ausdruck gebracht worden. Das angefochtene Urteil steht in seinen tragenden rechtlichen Erwägungen mit dieser Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Einklang.
Schließlich weicht das angefochtene Urteil auch nicht von dem in der Beschwerdeschrift angeführten Urteil des 8. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Oktober 1972 - BVerwG 8 C 76.72 - (richtiges Aktenzeichen: 8 C 46.72) - BVerwGE 41, 53 = NJW 1973, 635 - ab. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr in Übereinstimmung mit der von dem in Kriegsdienstverweigerungssachen zuständig gewesenen 8. Senat angebahnten und vom beschließenden Senat fortgeführten und präzisierten Rechtsprechung nach konkreten Anhaltspunkten geforscht, die auf eine "echte" Gewissensentscheidung hindeuten und den Schluß zulassen, daß der Wehrpflichtige unter dem inneren Zwang steht, nicht im Kriege mit der Waffe Menschen töten zu können (vgl. hierzu Beschluß vom 6. Februar 1978 - BVerwG 6 B 36.77 - [NJW 1978, 1277 = DVBl. 1978, 401]). Diese Rechtsprechung hat die Billigung des Bundesverfassungsgerichts gefunden (vgl. Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 13. April 1978 - 2 BvF 1, 2, 4, 5/77 - [NJW 1978, 1245 [BVerfG 13.04.1978 - 2 BvF 1/77] = DVBl. 1978, 394]). Unter diesem verfassungsrechtlich bedenkenfreien Blickwinkel hat das Verwaltungsgericht im Falle des Klägers die Anforderungen an den Nachweis des sog. subjektiven (inneren) Tatbestandes einer von Art. 4 Abs. 3 GG, § 25 WpflG geschützten Gewissensentscheidung nicht als erfüllt angesehen. Diese Schlußfolgerung gehört zur tatsächlichen Würdigung des Beweisergebnisses; eine Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann ihr nicht entnommen werden.
Die Beschwerde war demnach zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 13 GKG.
Dr. Becker
Fischer