Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 31.01.1978, Az.: BVerwG 6 B 35.77
Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren; Voraussetzungen für die Geltendmachung von Verfahrensmängeln
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 31.01.1978
- Aktenzeichen
- BVerwG 6 B 35.77
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1978, 14624
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Ansbach - 31.03.1977 - AZ: 7726-IV/74
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache hat
der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 31. Januar 1978
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Fürst und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Becker und Fischer
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 31. März 1977 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger erstrebt seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer. Mit diesem Begehren blieb er im Verwaltungsverfahren ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat seine Klage abgewiesen und die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen.
Nach der einstweiligen Anordnung des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Dezember 1977 - 2 BvF 1/77 u.a. - in dem das Gesetz zur Änderung des Wehrpflichtgesetzes und des Zivildienstgesetzes vom 13. Juli 1977 (BGBl. I S. 1229) betreffenden Normenkontrollverfahren wird dieses Gesetz ab 16. Dezember 1977 bis zur Verkündung einer Entscheidung in der Hauptsache außer Anwendung gesetzt. Das Wehrpflichtgesetz vom 21. Juli 1956 (BGBl. I S. 651) - WPflG - und das Zivildienstgesetz vom 13. Januar 1960 (BGBl. I S. 10) sind ab 16. Dezember 1977 bis zur Verkündung einer Entscheidung in der Hauptsache in ihren am 31. Juli 1977 geltenden Fassungen anzuwenden.
Da eine Erledigung des Verfahrens infolgedessen nicht eingetreten ist, hatte der beschließende Senat über das Rechtsmittel des Klägers in vorliegender Streitsache nach dem vom Bundesverfassungsgericht für weiterhin anwendbar erklärten Recht zu entscheiden. Ein Grund für eine Aussetzung des Verfahrens von Amts wegen bis zur Verkündung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in der Hauptsache ist nicht gegeben (vgl. §§ 94, 173 VwGO, §§ 239 ff. ZPO). Eine weitere Verzögerung des Verfahrens erscheint auch im Hinblick auf die vom Bundesverfassungsgericht in der Begründung seiner einstweiligen Anordnung dargelegten Gründe nicht vertretbar.
Die nach § 34 Abs. 3 Satz 1 WPflG in Verbindung mit § 132 Abs. 3 VwGO eingelegte Beschwerde des Klägers ist nicht begründet.
Zu Unrecht macht die Beschwerde Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geltend (§ 34 Abs. 2 Satz 3 WPflG).
Es kann schon zweifelhaft sein, ob die Beschwerdebegründung dem für den Zulassungsgrund des § 34 Abs. 2 Satz 3 WPflG vorgeschriebenen Darlegungserfordernis des § 34 Abs. 3 Satz 1 WPflG in Verbindung, mit § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt. Denn die Beschwerde legt nicht substantiiert dar, inwiefern die sachlich-rechtliche Auffassung des Verwaltungsgerichts in einer konkreten Rechtsfrage von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und inwiefern das angefochtene Urteil auf dieser Abweichung beruht. Offensichtlich verkennt die Beschwerde den rechtssystematischen Unterschied zwischen der Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde und der Begründung einer Revision. Die Beschwerde wendet sich im wesentlichen gegen die tatsächliche und rechtliche Würdigung des Verwaltungsgerichts. Derartige Angriffe, die sich zudem hier teilweise gegen aus dem Sinnzusammenhang herausgenommene und daher mißverständliche Formulierungen des Verwaltungsgerichts richten, sind auch in Kriegsdienstverweigerungssachen zur Begründung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nicht geeignet (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. Beschluß vom 24. Januar 1978 - BVerwG 6 CB 19.77 - mit Nachweisen).
Abgesehen davon weicht das angefochtene Urteil in seinen tragenden rechtlichen Erwägungen nicht von den in der Beschwerdeschrift angeführten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts ab.
Das Verwaltungsgericht hat nicht im Widerspruch zu den Urteilen vom 24. April 1969 - BVerwG 8 C 93.67 - (Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 26), vom 2. April 1970 - BVerwG 8 C 61.68 - (Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 29 = NJW 1970, 1653) und vom 2. Juli 1975 - BVerwG 6 C 196.73 - den Gedankengang des Klägers zur Motivation der von ihm behaupteten Gewissensentscheidung im Sinne des Art. 4 Abs. 3 GG auf seine Richtigkeit hin überprüft. Es hat vielmehr in Übereinstimmung mit den angeführten Entscheidungen sich auf die Prüfung der Art und Weise der Auseinandersetzung des Klägers mit den Problemen der Kriegsdienstverweigerung beschränkt. Das Verwaltungsgericht hat dabei auf die individuellen Fähigkeiten des Klägers abgehoben, die eine "differenziertere Betrachtungsweise" hätten erwarten lassen. Diese Schlußfolgerung steht in ihrem rechtlichen Ausgangspunkt ebenfalls in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschluß vom 11. Mai 1977 - BVerwG 6 CB 13.77 - mit Nachweisen). Wenn das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang einzelne Erklärungen des Klägers in einem für ihn negativen (die Ernsthaftigkeit der behaupteten Gewissensentscheidung verneinenden) Sinne beurteilt hat, so liegt dies im Rahmen der dem Verwaltungsgericht nach Maßgabe des § 137 Abs. 2 VwGO obliegenden tatsächlichen Würdigung, die auch für das Beschwerdegericht bindend ist. Wie dem Zusammenhang der Urteilsbegründung zu entnehmen ist, kann kein Zweifel darüber bestehen, daß für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts die Feststellung ausschlaggebend war, der Kläger habe sich nicht "mit der gebotenen Ernsthaftigkeit" mit der Problematik der Kriegsdienstverweigerung beschäftigt. Dieser Feststellung kommt aber auch nach den in der Beschwerdeschrift angeführten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts rechtliche Bedeutung für die Beurteilung des Vorliegens einer Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe zu. Von einer Rechtsprechungsabweichung kann nach alledem nicht die Rede sein. Das gleiche gilt in bezug auf das von der Beschwerde angeführte Urteil vom 24. April 1969 - BVerwG 8 C 37.68 -. Nach dieser Entscheidung darf nicht offengelassen werden, ob neben politischen (die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer nicht rechtfertigenden) Erwägungen des Wehrpflichtigen weitere Gründe, wenn auch in geringerem Maße, dessen Kriegsdienstverweigerung ausgelöst haben und welcher Art diese zusätzlichen Gründe gegebenenfalls sind. Das Verwaltungsgericht hat aber entgegen der Auffassung der Beschwerde diesen Gesichtspunkt nicht vernachlässigt. Wie aus dem Zusammenhang der Urteilsbegründung hervorgeht, hat das Verwaltungsgericht alle in Betracht kommenden Argumente des Klägers gegeneinander abgewogen. Wenn es dabei den Eindruck erlangt hat, der Kläger werde nicht von einem - der Gewissensentscheidung im Sinne des Art. 4 Abs. 3 GG immanenten - "inneren Zwang" geleitet, so handelt es sich ebenfalls um eine Frage der Beweiswürdigung, die einer Divergenzrüge nicht zugänglich ist.
Schließlich greift auch die Rüge nicht durch, das angefochtene Urteil weiche von dem Urteil des (früher für Kriegsdienstverweigerungssachen zuständig gewesenen) 8. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Januar 1972 - BVerwG 8 C 128.69 - ab. In dieser Entscheidung wird u.a. ausgeführt, daß allein aus dem Mangel an Bereitwilligkeit, Dienst in einem Lazarett zu leisten, nicht auf das Fehlen einer Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe geschlossen werden dürfe. Auch nach der Rechtsprechung des beschließenden Senats wird die Weigerung, Lazarettdienst (Sanitätsdienst) zu leisten, von dem Schutz des Art. 4 Abs. 3 GG gedeckt (vgl. Beschluß vom 13. Dezember 1976 - BVerwG 6 B 50.76 - [Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 104]; Urteil vom 20. April 1977 - BVerwG 6 C 17.76 -). Das angefochtene Urteil ist jedoch bei der Würdigung der Erklärung des Klägers, er könne im Sanitätsdienst einen Verwundeten nicht pflegen, "da er sonst mithelfen würde, den Soldaten wieder einsatzfähig zu machen", nicht von den in der angeführten Rechtsprechung entwickelten Rechtsgrundsätzen abgewichen. Das Verwaltungsgericht hat die soeben wiedergegebene Erklärung des Klägers lediglich im Zusammenhang mit der durch Art. 4 Abs. 3 GG geforderten Voraussetzung gewürdigt, ob er seinen Fähigkeiten entsprechend sich hinreichend mit der Problematik der Kriegsdienstverweigerung auseinandergesetzt hat und ob er bei einem Kriegsdienst mit der Waffe in eine ausweglose, sein Gewissen in unerträglichem Maße belastende Situation geraten würde. Eine solche Betrachtungsweise steht mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Einklang. Das angefochtene Urteil beruht nach alledem nicht auf der vom Bundesverwaltungsgericht abgelehnten Rechtsauffassung, die Weigerung zur Leistung von Sanitätsdienst stehe einer Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer entgegen.
Die Beschwerde war demnach zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 13 Abs. 1 GKG.
Dr. Becker
Fischer