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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 24.01.1978, Az.: BVerwG 6 CB 19.77

Zweitantrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer; Aussetzung eines Verfahrens von Amts wegen bis zur Verkündung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in der Hauptsache; Abweichung eines Urteils von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache in der Nichtzulassungsbeschwerde

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
24.01.1978
Aktenzeichen
BVerwG 6 CB 19.77
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1978, 13804
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hamburg - 10.02.1977 - AZ: I W 126/75
BVerwG - 20.06.1977 - AZ: BVerwG VI CB 19/77

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. Januar 1978
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Fürst und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Becker und Fischer
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 10. Februar 1977 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger erstrebt seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer. Mit diesem Begehren blieb er im Verwaltungsverfahren ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat seine Klage abgewiesen und die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen.

2

Nach der einstweiligen Anordnung des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Dezember 1977 - 2 BvF 1/77 u.a. - in dem das Gesetz zur Änderung des Wehrpflichtgesetzes und des Zivildienstgesetzes vom 13. Juli 1977 (BGB1. I S. 1229) betreffenden Normenkontrollverfahren wird dieses Gesetz ab 16. Dezember 1977 bis zur Verkündung einer Entscheidung in der Hauptsache außer Anwendung gesetzt. Das Wehrpflichtgesetz vom 21. Juli 1956 (BGBl. I S. 651) - WPflG - und das Zivildienstgesetz vom 13. Januar 1960 (BGB1. I S. 10) sind ab 16. Dezember 1977 bis zur Verkündung einer Entscheidung in der Hauptsache in ihren am 31. Juli 1977 geltenden Fassungen anzuwenden.

3

Der beschließende Senat hatte daher über das Rechtsmittel des Klägers in vorliegender Streitsache nach dem vom Bundesverfassungsgericht für weiterhin anwendbar erklärten Recht zu entscheiden. Ein Grund für eine Aussetzung des Verfahrens von Amts wegen bis zur Verkündung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in der Hauptsache ist nicht gegeben (vgl. §§ 94, 173 VwGO, §§ 239 ff. ZPO). Eine weitere Verzögerung des Verfahrens erscheint auch im Hinblick auf die vom Bundesverfassungsgericht in der Begründung seiner einstweiligen Anordnung dargelegten Gründe nicht vertretbar.

4

Die gemäß § 34 Abs. 3 Satz 1 WPflG, § 132 Abs. 3 VwGO eingelegte Beschwerde ist unbegründet. Weder beruht das angefochtene Urteil auf einer von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abweichenden Rechtsansicht (§ 34 Abs. 2 Satz 3 WPflG), noch hat die Sache rechtsgrundsätzliche Bedeutung (§ 34 Abs. 2 Satz 2 WPflG).

5

Die Darlegungen der Beschwerde, es lasse sich nicht ausschließen, daß das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung: "falsche Maßstäbe" angelegt habe, reicht zur Begründung einer Abweichungsrüge nicht aus. Denn das Beschwerdevorbringen läßt entgegen den Darlegungserfordernissen des § 34 Abs. 3 Satz 1 WPflG und § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht erkennen, inwiefern die sachlich-rechtliche Auffassung des Verwaltungsgerichts in einer konkreten Rechtsfrage von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und inwiefern das angefochtene Urteil auf dieser Abweichung beruht. Offensichtlich verkennt die Beschwerde insofern den rechtssystematischen Unterschied zwischen der Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde und der Begründung einer Revision. Bloße Angriffe gegen die den vorliegenden Einzelfall betreffende rechtliche und tatsächliche Würdigung des Verwaltungsgerichts sind auch in Kriegsdienstverweigerungssachen im Beschwerdeverfahren wegen Nichtzulassung der Revision unbeachtlich (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. Beschluß vom 8. Juli 1977 - BVerwG 6 B 32.77 -). Wenn die Beschwerde sich in diesem Zusammenhang auf die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. November 1969 - BVerwG 8 C 116.67 - (Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 28) und vom 29. März 1974 - BVerwG 6 C 111.73 beruft, so ist auch dieser Hinweis nicht geeignet, eine Abweichung des angefochtenen Urteils von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darzutun. Die Beschwerde meint, aus den angeführten Entscheidungen ergebe sich, daß das "Gewissen oder die Persönlichkeit des Klägers nicht teilbar" sei, das Verwaltungsgericht habe daher nicht zwischen der Zeit vor und nach dem ersten rechtskräftigen Urteil des Verwaltungsgerichts vom 22. Oktober 1970 unterscheiden dürfen Es ist sicher zutreffend, daß das Gewissen oder die Persönlichkeit eines Menschen nicht "teilbar" ist. Davon ist auch das Verwaltungsgericht nicht ausgegangen. Die Beschwerde verkennt aber, daß einem Zweitantrag nur dann entsprochen werden kann, wenn eine neue Sach- oder Rechtslage vorliegt und der Wehrpflichtige nunmehr eine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe getroffen hat (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. Urteil vom 14. Februar 1975 - BVerwG 6 C 27.73 - [Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 85]). Es kann keine Rede davon sein, daß mit der nach rechtsbeständiger Ablehnung eines Erstantrages vorgenommenen Prüfung, ob danach neue konkrete für eine Gewissensentscheidung im Sinne des Art. 4 Abs. 3 GG sprechende Anhaltspunkte hervorgetreten sind, die Persönlichkeit oder das Gewissen des Klägers "geteilt" würde.

6

Das Verwaltungsgericht ist entgegen der Ansicht der Beschwerde auch nicht von dem Urteil des beschließenden Senats vom 5. November 1975 - BVerwG 6 C 96.74 - (Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 94) abgewichen. Die Beschwerde referiert zwar im wesentlichen zutreffend die in dieser Entscheidung entwickelten rechtlichen Maßstäbe für das Zweitantragsverfahren in Kriegsdienstverweigerungssachen. Sie legt aber nicht dar, inwiefern die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts von diesen Grundsätzen abweicht. Die tragende rechtliche Konzeption des Verwaltungsgerichts steht vielmehr in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des beschließenden Senats. Das Verwaltungsgericht hat demzufolge mit Recht untersucht, ob neue positive Gesichtspunkte aufgetreten oder frühere negative Umstände entfallen sind. Es hat dies verneint, weil der Kläger keine Motive für die erneute Antragstellung habe angeben können, die auf eine innere Veränderung seiner Einstellung zur Problematik der Kriegsdienstverweigerung schließen lassen könnten.

7

Soweit die Beschwerde sich auf eine nur mit dem Aktenzeichen BVerwG C 016.63 angegebene Entscheidung beruft, kann sie damit schon deswegen nicht gehört werden, weil eine angeblich von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abweichende Entscheidung, deren Bezeichnung weder den Senat noch das Datum oder das - richtige - Aktenzeichen des Urteils oder des Beschlusses noch eine Fundstelle enthält, dem völligen Fehlen einer Bezeichnung gleichsteht (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. Beschlüsse vom 13. Februar 1975 - BVerwG 6 B 84.74 - und vom 9. Mai 1997 - BVerwG 2 B 63.76 - mit Nachweisen).

8

Die Rüge der Beschwerde, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht angenommen, eine Klärung grundsätzlicher Rechtsfragen sei nicht zu erwarte, genügt nicht den formellen Anforderungen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Nach Sinn und Zweck dieser Vorschrift muß dargelegt werden, welche konkrete Rechtsfrage der Streitfall aufwirft und inwiefern deren Beantwortung im künftigen Revisionsverfahren dazu dienen kann, die Rechtseinheit zu erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern (vgl. BVerwGE 13, 90 [91]; ständige Rechtsprechung). Die rechtlichen Maßstäbe für die Prüfung eines Zweitantrags in Kriegsdienstverweigerungssachen sind durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits hinreichend geklärt (vgl. u.a. Urteil vom 4. Mai 1972 - BVerwG 8 C 122.70 - [Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 42]; Beschluß vom 14. Februar 1973 - BVerwG 6 B 15.73 - [Buchholz 448.0 § 25 WPfkG nr.46]; Urteil vom 24. Oktober 1973 - BVerwG 6 C 73.73 - [BVerwGE 44, 120, 123 [BVerwG 24.10.1973 - VI C 73/73]/124]; Urteil vom 7. November 1973 - BVerwG 6 C 78.73 - [Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 61]; Urteil vom 14. Februar 1975- BVerwG 6 C 27.73 - [a.a.O.]; Urteil vom 5. November 1975 - BVerwG 6 C 96.74 - [a.a.O.]; Beschluß vom 10. Juni 1976 - BVerwG 6 CB 109.75 -). Daß der vorliegende Fall neue klärungsbedürftige rechtliche Gesichtspunkte aufweist, ist weder vom der Beschwerde dargetan noch sonst ersichtlich.

9

Die Beschwerde war demnach zurückzuweisen.

10

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [folgt] aus § 13 Abs. 1 GKG.