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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 20.06.1977, Az.: BVerwG VI CB 19/77

Begründung einer Abweichungsrüge ; Teilbarkeit des Gewissens

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
20.06.1977
Aktenzeichen
BVerwG VI CB 19/77
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1977, 13337
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hamburg - 10.02.1977 - AZ: I W 126/75
nachfolgend
BVerwG - 24.01.1978 - AZ: BVerwG 6 CB 19.77

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. Juni 1977
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Fürst und
die Richter an Bundesverwaltungsgericht Dr. Waitz und Dr. Nehlert
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 10. Februar 1977 wird verworfen.

Der Antrag des Klägers, ihm für die Durchführung der Revision und der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten Urteil das Armenrecht zu gewähren, wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4 000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger erstrebt seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer. Nachdem sein Begehren in einem ersten Verfahren durch rechtskräftiges Urteil des Verwaltungsgerichts abgelehnt worden war, stellte er einen weiteren Anerkennungsantrag. Der Prüfungsausschuß und die Prüfungskammer hielten dies Begehren für unzulässig. Das Verwaltungsgericht hat die gegen die ablehnenden Bescheide gerichtete Klage des Klägers abgewiesen und die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen.

2

Die gemäß § 34 Abs. 2 Satz 1 WPflG ohne Zulassung zur Rüge wesentlicher Mängel des Verfahrens eingelegte Revision ist unzulässig, da sie keine Begründung aufweist (§ 139 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 VwGO). Zwar ist in der rechtzeitig eingegangenen Revisionsschrift eine "Begründung innerhalb der gesetzlichen Frist" in Aussicht gestellt worden. Die Revision ist jedoch entgegen dieser Ankündigung nicht begründet worden.

3

Die gemäß § 34 Abs. 3 Satz 1 WPflG, § 132 Abs. 3 VwGO eingelegte Beschwerde ist unbegründet. Weder beruht das angefochtene Urteil auf einer von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abweichenden Rechtsansicht (§ 34 Abs. 2 Satz 3 WPflG), noch hat die Sache rechtsgrundsätzliche Bedeutung (§ 34 Abs. 2 Satz 2 WPflG).

4

Die Darlegungen der Beschwerde, es lasse sich nicht ausschließen, daß das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung "falsche Maßstäbe" angelegt habe, reicht zur Begründung einer Abweichungsrüge nicht aus. Denn das Beschwerdevorbringen läßt entgegen den Darlegungserfordernissen des § 34 Abs. 3 Satz 1 WPflG und § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht erkennen, inwiefern die sachlich-rechtliche Auffassung des Verwaltungsgerichts in einer konkreten Rechtsfrage von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und inwiefern das angefochtene Urteil auf dieser Abweichung beruht. Offensichtlich verkennt die Beschwerde insofern den rechtssystematischen Unterschied zwischen der Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde und der Begründung einer Revision. Bloße Angriffe gegen die den vorliegenden Einzelfall betreffende rechtliche und tatsächliche Würdigung des Verwaltungsgerichts sind auch in Kriegsdienstverweigerungssachen im Beschwerdeverfahren wegen Nichtzulassung der Revision unbeachtlich (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. Beschluß vom 8. Juli 1977 - BVerwG 6 B 32.77 -). Wenn die Beschwerde sich in diesem Zusammenhang auf die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. November 1969 - BVerwG 8 C 116.67 - (Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 28) und vom 29. März 1974 - BVerwG 6 C 111.73 beruft, so ist auch dieser Hinweis nicht geeignet, eine Abweichung des angefochtenen Urteils von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darzutun. Die Beschwerde meint, aus den angeführten Entscheidungen ergebe sich, daß das "Gewissen oder die Persönlichkeit des Klägers nicht teilbar" sei, das Verwaltungsgericht habe daher nicht zwischen der Zeit vor und nach dem ersten rechtskräftigen Urteil des Verwaltungsgerichts vom 22. Oktober 1970 unterscheiden dürfen. Es die Urteile vom 26. November 1969 - BVerwG VIII C 116.67 - (Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 28) und vom 29. März 1974 - BVerwG VI C 111.73 - beruft, wird auch dieser Vortrag den Verfahrensanforderungen nicht gerecht. Die Beschwerde meint, aus den genannten Entscheidungen ergebe sich, daß des "Gewissen oder die Persönlichkeit des Klägers nicht teilbar" seien, daher habe das Verwaltungsgericht nicht zwischen der Zeit vor und nach dem ersten, rechtskräftig gewordenen Urteil unterscheiden dürfen. Die Beschwerde belegt dies aber nicht. Das ist auch nicht möglich, denn die genannten Entscheidungen enthalten keine Auslegung des Gesetzes, die dem Vorgehen dos Verwaltungsgerichts bei der Prüfung des Zweitantrages entgegensteht. Die Beschwerde verkennt, daß einem Zweitantrag nur entsprochen werden kann, wenn eine neue Sach- oder Rechtslage vorliegt und der Wehrpflichtige nunmehr eine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe getroffen hat (vgl. u.a. Urteil vom 14. Februar 1975 - BVerwG VI C 27.73 - [Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 85]). Der Kläger selbst war der Ansicht, daß die erste, rechtskräftig gewordene Entscheidung des Verwaltungsgerichts zutrifft. Es kenn keine Rede davon sein, daß mit der Prüfung, ob danach neue konkrete, für eine Gewissensentscheidung sprechende Anhaltspunkte hervorgetreten sind - und nichts anderes hat das Verwaltungsgericht getan -, das Gewissen oder die Persönlichkeit des Klägers geteilt würden. Das Verwaltungsgericht ist entgegen der Ansicht der Beschwerde auch nicht von dem Urteil vom 5. November 1975 - BVerwG VI C 96.74 - (Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 94) abgewichen. Die Beschwerde referiert zwar im wesentlichen zutreffend die dort entwickelten rechtlichen Maßstäbe für das Zweitantragsverfahren. Was fehlt, ist aber die Darlegung, inwiefern die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts von diesen Grundsätzen abweicht. Das Verwaltungsgericht hat untersucht, ob neue positive Gesichtspunkte aufgetreten bzw. alte negative Umstände entfallen sind. Es hat dies verneint, weil sich der Vortrag und die Einstellung des Klägers der Sache nach nicht geändert hätten. Die Beschwerde wendet sich nur unzulässig gegen diese das Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren bindende Beweiswürdigung. - Soweit die Beschwerde sich auf eine von ihr mit "BVerwG C 016.63" angegebene Entscheidung beruft, ist sie von vornherein zu näherer Prüfung ungeeignet. Eine Bezeichnung, die weder den Senat noch das Datum oder das - richtige - Aktenzeichen des Urteils oder Beschlusses, noch eine Fundstelle angibt, steht dem völligen Fehlen der Bezeichnung gleich (vgl. u.a. Beschluß vom 13. Februar 1975 - BVerwG VI B 84.74 - mit weiteren Nachweisen).

5

Die Beanstandung der Beschwerde, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht angenommen, eine Klärung grundsätzlicher Rechtsfragen sei nicht zu erwarten, genügt nicht den formellen Anforderungen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Nach Sinn und Zweck dieser Bestimmung muß dargelegt werden, welche konkrete Rechtsfrage der Fall aufwirft und inwiefern deren Beantwortung im künftigen Revisionsverfahren dazu dienen kann, die Rechtseinheit zu erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern (vgl. BVerwGE 13, 90 [91], ständige Rechtsprechung). "Die Art der Rechtsfindung" in dem angefochtenen Urteil nur als "originell" zu bezeichnen, wie dies die Beschwerde tut, reicht dazu ersichtlich nicht aus. Im übrigen sind entgegen der Annahme der Beschwerde die Maßstäbe, die an die Prüfung eines Zweitantrages gestellt werden müssen, durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits hinreichend entwickelt (vgl. u.a. Urteil vom 4. Mai 1972 - BVerwG VIII C 122.70 - [Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 42]; Beschluß vom 14. Februar 1973 - BVerwG VI B 15.73 - [Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 46]; Urteil vom 24. Oktober 1973 - BVerwG VI C 73.73 - [BVerwGE 44, 120, 123 [BVerwG 24.10.1973 - VI C 73/73]/124]; Urteil vom 7. November 1973 - BVerwG VI C 78.73 - [Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 61]; Urteil vom 14. Februar 1975 - BVerwG VI C 27.73 - [a.a.O.]; Urteil vom 5. November 1975 - BVerwG VI C 96.74 - [a.a.O.]; Beschluß vom 10. Juni 1976 - BVerwG VI CB 109.75 -). Daß der vorliegende Fall neue Aspekte aufweist, hat weder die Beschwerde aufgezeigt noch ist dies sonst ersichtlich.

6

Die Kostenentscheidung im Revisionsverfahren folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. [...] - Die Entscheidung über das Armenrecht ergeht gerichtsgebührenfrei.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4 000 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 13 Abs. 1 GKG.

Prof. Dr. Fürst
Dr. Waitz
Dr. Nehlert