Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 07.11.1973, Az.: BVerwG VI C 78.73
Anforderungen an die Durchführung der Kriegsdienstverweigerung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 07.11.1973
- Aktenzeichen
- BVerwG VI C 78.73
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1973, 12841
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Bremen - 09.03.1972 - AZ: II A 111/1971
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- DokBer A 1974, 55
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 7. November 1973
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Fürst
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Kellner, Dr. Waitz, Dr. Becker und Dr.
Nehlert
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 9. März 1972 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der im Jahre 1948 geborene Kläger wurde im Mai 1967 als tauglich gemustert, aber wegen seiner Lehre als Bankkaufmann zunächst zurückgestellt. Ein Widerspruch, mit dem er die Tauglichkeitsbestimmung anzweifelte, wurde zurückgewiesen. Bereits in diesem Widerspruch hatte der Kläger vorsorglich auch ein Recht auf Kriegsdienstverweigerung in Anspruch genommen, blieb damit aber vor Prüfungsausschuß und Prüfungskammer erfolglos. Einen weiteren Rechtsbehelf ergriff er nicht.
Zum 1. April 1971 wurde der Kläger einberufen. Ein Zurückstellungsantrag blieb erfolglos, desgl. ein Widerspruch gegen die Einberufung und eine gegen den Widerspruchsbescheid erhobene Klage.
Der Kläger trat am 1. April 1971 seinen Wehrdienst an. Noch im selben Monat beantragte er erneut, ihn als Kriegsdienstverweigerer anzuerkennen. Der Prüfungsausschuß sah diesen Antrag als zulässig an, stellte jedoch durch Bescheid vom 17. Mai 1971 fest, daß der Kläger nicht berechtigt sei, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern. Der Widerspruch hiergegen wurde durch Bescheid vom 15. Juli 1971 zurückgewiesen. In beiden Bescheiden wird ausgeführt, daß wegen der Bestandskraft der im ersten Kriegsdienstverweigerungsverfahren ergangenen Bescheide nur neues Vorbringen berücksichtigt werden konnte.
Der Kläger hat Klage erhoben und geltend gemacht, im ersten Kriegsdienstverweigerungsverfahren sei seine Gewissensentscheidung noch nicht endgültig gewesen. Erst die Eindrücke, die er bei der Bundeswehr erhalten habe, hätten seine jetzige endgültige Entscheidung herbeigeführt.
Das Verwaltungsgericht hat den Kläger als Beteiligten und als Zeugen u.a. den Hauptmann Reyels und den Bankkaufmann Windler vernommen. Es hat der Klage stattgegeben und zur Begründung u.a. ausgeführt:
Angefochten seien nicht die bestandskräftig gewordenen früheren Prüfungsbescheide, vielmehr nur der Bescheid vom 17. Mai 1971 und der Widerspruchsbescheid vom 15. Juli 1971. Diese zulässige Klage sei auch begründet. Auf Grund der erstgenannten Bescheide stehe fest, daß der Kläger eine Gewissensentscheidung gegen seine Beteiligung an Waffenanwendung zwischen den Staaten bis zum 12. November 1970 noch nicht getroffen habe. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme habe er jedoch eine solche Entscheidung nach Abschluß des ersten Verfahrens getroffen. Dem lasse sich nicht entgegenhalten, eine Gewissensentscheidung könne nur in gleicher Richtung vollzogen und nicht neu getroffen werden. Es komme im wesentlichen darauf an, welchen Gewissenszwang die Vorstellung, als Soldat etwas "Böses" tun zu müssen, auf den Kriegsdienstverweigerer ausübe. Dieser Gewissenszwang könne sich aber - auch bei gleichbleibender Begründung - im Laufe der Zeit verändern. Auch ein abgelehnter Kriegsdienstverweigerer sei berechtigt, in einem neuen Verfahren geltend zu machen, daß er nunmehr erkennbar verstärkt unter einem solchen unausweichlichen, zur Kriegsdienstverweigerung berechtigenden Zwange stehe. In dem Urteil wird sodann im einzelnen dargelegt, daß und woran erkennbar die Einstellung des Klägers zur Frage der Kriegsdienstverweigerung sich, nach Abschluß des ersten Kriegsdienstverweigerungsverfahrens entscheidend vertieft habe. Hierbei würdigt das Verwaltungsgericht auch die Bekundung des Zeugen W. "der Kläger habe sich seit Antritt des Grundwehrdienstes seelisch verändert und er sei durch die Bundeswehr mitgenommen worden"; ferner gewisse "außergewöhnliche Vorfälle", nämlich ständiges Bettnässen des Klägers, daß er sich den Kopf kahlrasiert und beim Verwaltungsgericht beantragt habe, ihm die deutsche Staatsangehörigkeit abzuerkennen und ihn des Landes zu verweisen. Hierbei habe es sich entgegen der Auffassung des Zeugen Reyels nicht um "Mache" gehandelt, vielmehr sei der Kläger durch die Einberufung und die "Konfrontation mit dem Gebrauch von Waffen" aus dem seelischen Gleichgewicht gebracht worden.
Das Verwaltungsgericht hat die Revision zugelassen. Die Beklagte hat Revision eingelegt, mit der sie Abweisung der Klage erstrebt. Sie rügt Verletzung materiellen Rechts, insbesondere des Art. 4 Abs. 3 GG und des § 25 WPflG.
Der Kläger hat beantragt, die Revision zurückzuweisen.
II.
Die Revision ist unbegründet.
Die Beklagte ist der Auffassung, das angefochtene Urteil werde im Ergebnis dem Grundsatz nicht gerecht, daß eine Anerkennung im Zweitverfahren angesichts der Bestandskraft der im ersten Prüfungsverfahren ergangenen Entscheidung nur dann möglich sei, wenn neue Tatsachen die Annahme rechtfertigten, daß der Kläger nunmehr eine Gewissensentscheidung getroffen habe; hier ließen die Vorgänge in der Zeit von kaum mehr als fünf Monaten nach Abschluß des Erstverfahrens weder für sich noch im Zusammenhang mit den bereits beschiedenen Gründen den Schluß zu, der Kläger habe in diesem Zeitraum eine neue Gewissensentscheidung getroffen. - Soweit die Beklagte nach ihrem Vortrag in der Revisionsverhandlung damit zur Erörterung stellen wollte, welches Mindestgewicht solche zur Stützung eines neuen Antrages angeführten Vorgänge haben müßten, geht sie von einer rechtsfehlerhaften Vorstellung aus. Den in der Revisionsbegründung in diesem Zusammenhang angeführten Umständen (insbesondere seelische Veränderung, Bettnässen, Abrasur der Haare, Antrag auf Landesverweisung) kommt nur indizielle Bedeutung zu. Entscheidend ist, ob der Kläger, nachdem eine Berechtigung zur Kriegsdienstverweigerung bestandskräftig verneint worden war, nachträglich eine neuartige oder doch vertiefte innere Einstellung gewonnen hat, der nunmehr die nachweisbare Qualität einer Gewissensentscheidung im Sinne des Art. 4 Abs. 3 GG zukommt; ist dies zu bejahen, so ist ein neuer Antrag ohne weiteres zulässig und führt zu der begehrten Feststellung. Das Gewicht der für diese Gewissensentscheidung angeführten Indizien wirkt sich (nur) bei der Beweiswürdigung aus.
So verbergen sich denn hinter der Revisionsrüge, das Verwaltungsgericht habe den Grundsatz verletzt, daß ein neuer Antrag im Prüfungsverfahren nach bestandskräftig gewordener erster Ablehnung auf neu eingetretene Umstände von mehr Gewicht hätte gestützt werden müssen, letztlich auch, nur Angriffe gegen die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts, die an § 137 Abs. 2 VwGO scheitern müssen. In dem angefochtenen Urteil ist sehr betont herausgearbeitet, daß nach Auffassung des Verwaltungsgerichts neue Gründe vorliegen, die jetzt die begehrte Feststellung tragen. So heißt es auf Seite 18 des Urteils:
"Der Kläger hat jedoch nach Abschluß des ersten Verfahrens eine Gewissensentscheidung getroffen; davon ist nach Auffassung der Kammer aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme auszugehen."
Sodann auf Seite 19:
"Die Gründe, die der Kläger für seine Kriegsdienstverweigerung anführt, sind zur Zeit für ihn auch unbedingt verbindlich und beruhen auf einer ernsten sittlichen Entscheidung, die erst nach Abschluß des ersten Kriegsdienstverweigerungsverfahrens getroffen worden ist."
Schließlich auf Seite 20:
"Der Vortrag des Klägers, seine Einstellung zur Frage der Kriegsdienstverweigerung habe sich nach Abschluß des ersten Kriegsdienstverweigerungsverfahrens entscheidend vertieft, erscheint der Kammer nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme glaubhaft."
Dabei ist das Verwaltungsgericht ausdrücklich davon ausgegangen, daß die im Erstverfahren ausgesprochene Ablehnung zutreffend war, weil der Kläger auf Grund der damaligen Verhandlungen wankelmütig geworden und der Meinung war, die Prüfungsgremien hätten doch wohl recht. Diese Feststellungen sind zu sehen vor dem Hintergrund der Darlegungen des Verwaltungsgerichts darüber, daß zwar schon früher Ansätze für eine Gewissensentscheidung des Klägers vorhanden waren, nämlich auf Grund eines von ihm erlebten, von seinem Vater verursachten Verkehrsunfalls im Jahre 1963, bei dem ein Radfahrer getötet wurde; anschließend heißt es dann aber in dem Urteil, daß ausschlaggebend für die Gewissensentscheidung des Klägers sodann die erste Zeit nach Antritt des Grundwehrdienstes war, durch den sich die schon vorher vorhandenen Ansätze zu der nach dem Gesetz erforderlichen innerlich verbindlichen Entscheidung verdichtet hätten. Hierfür führt das Verwaltungsgericht eine Reihe von Umständen an, deren Bedeutung vielleicht auch anders als geschehen hätte gewürdigt werden können, nämlich als Ausdruck beharrlichen Bestrebens, sich auf Grund einer Willensentscheidung dem Wehrdienst zu entziehen. Aber die Deutung des Verwaltungsgerichts ist insgesamt gesehen keineswegs unhaltbar. Die Überzeugungsbildung der Vorinstanz erweist sich somit als revisionsfest. Auch sonst sind keine Rechtsfehler zu erkennen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Nach alledem war mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zu entscheiden, wie geschehen.
Kellner
Dr. Waitz
Dr. Becker
Dr. Nehlert