Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 14.02.1975, Az.: BVerwG VI C 27.73
Bestandskraft von Ablehnungsbescheiden ; Voraussetzungen für eine Sachentscheidung auf einen neuen Antrag im Recht der Kriegsdienstverweigerung ; Vorliegen von Wiederaufnahmegründen ; Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 14.02.1975
- Aktenzeichen
- BVerwG VI C 27.73
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1975, 13584
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Münster - 07.10.1970 - AZ: 4 K 36/70
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- DokBer A 1975, 183
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 14. Februar 1975
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Waitz, Dr. Nehlert, Türke, Niedermaier und Noack
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 7. Oktober 1970 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der im Jahre 1944 geborene Kläger hat nach dem Besuch des Gymnasiums zunächst eine Ausbildung zum Apothekerpraktikanten absolviert. Später hat er an einer Pädagogischen Hochschule studiert. Er ist als Volksschullehrer tätig.
Der Kläger ist im Mai 1963 gemustert worden. Er hat seinen noch vor der Musterung gestellten Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer im wesentlichen wie folgt begründet: Durch die Erziehung in Schule und Elternhaus habe er von dem unermeßlichen Leid erfahren, das Kriege über die Menschheit und über die Familien brächten. Durch Kriege ließen sich politische Entscheidungen nicht erreichen. Ehrfurcht vor dem Leben und humanitäre Gesinnung zwängen ihn zu seinem Weg.
Der Prüfungsausschuß hat den Antrag Ende März 1964 abgelehnt, weil die Haltung des Klägers im wesentlichen auf verstandesmäßigen Erwägungen beruhe, die eine im Gewissen gebundene Entscheidung nicht zu begründen vermöchten; der Kläger habe sich mit der Problematik nicht ernsthaft genug beschäftigt.
Die Prüfungskammer hat den Widerspruch des Klägers im März 1966 als nicht formgerecht erhoben zurückgewiesen. Diesen Bescheid hat der Kläger unanfechtbar werden lassen.
Im Juni 1967 hat der Kläger erneut einen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer gestellt und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt: Sein Gewissen habe sich unter dem Einfluß von Schule und Elternhaus gebildet und in Gesprächen mit anderen gefestigt. Bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen Völkern seien Unrecht, sie fügten den Menschen vermeidbares Leid zu. Durch Kriege ließen sich keine Vorteile für die Menschheit erreichen. Seine humanitäre Gesinnung hindere ihn durch die mit ihr verbundene Ehrfurcht vor dem Leben, sich an der Waffenanwendung zwischen den Staaten zu beteiligen.
Der Prüfungsausschuß hat den Antrag als unbegründet zurückgewiesen. Die Prüfungskammer hat diesen Bescheid geändert und den Antrag des Klägers als unzulässig verworfen.
Daraufhin hat der Kläger Klage erhoben und vorgetragen: Seine Gewissensbildung habe sich erst im späten Frühjahr 1967 zu einer endgültigen Gewissensentscheidung fortentwickelt. Nach den ablehnenden Erstbescheiden aus den Jahren 1964 und 1966 habe er sich immer wieder die Frage vorgelegt, ob seine Haltung nur in der Gefühlswelt oder aber im Gewissen wurzele. Literatur, die seinerzeit immer intensiver werdende Berichterstattung über den Vietnamkrieg und Gespräche mit anderen hätten ihn bei seiner gedanklichen Auseinandersetzung angeregt und beschäftigt. Im Frühjahr 1967 sei ihm dann keine andere Wahl geblieben, als erneut den Anerkennungsantrag zu stellen.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage ohne Beweisaufnahme mit im wesentlichen folgender Begründung abgewiesen: Der Antrag des Klägers auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer sei durch die Bescheide aus den Jahren 1964 und 1966 unanfechtbar abgelehnt worden. Ein Anspruch auf Neubescheidung stehe ihm nicht zu. Die Sachlage sei nämlich unverändert. Eine einmal getroffene Gewissensentscheidung könne in gleicher Richtung nicht erneut vollzogen werden.
Der Kläger hat die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt mit dem Antrag, das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 7. Oktober 1970 aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen. Die Revision rügt Verletzung materiellen und formellen Rechts.
Die Beklagte ist der Revision entgegengetreten.
II.
Die Revision ist begründet; sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache.
Nach den Grundsätzen des allgemeinen Verwaltungs- und Verfahrensrechts ist eine Behörde außer bei Vorliegen von Wiederaufnahmegründen auch bei Änderung der Sach- und Rechtslage in aller Regel verpflichtet, einen Antragsteller erneut zu bescheiden (BVerwGE 11, 106 [BVerwG 07.09.1960 - VI C 22/58] [107], ständige Rechtsprechung). Dies gilt auch für die Prüfungsgremien im Recht der Kriegsdienstverweigerung. Ein abschlägig beschiedener Kriegsdienstverweigerer kann sich mit einem neuen Antrag auf eine zwischenzeitlich eingetretene Weiterentwicklung oder Verfestigung seiner Einstellung zu einer echten Gewissensentscheidung berufen. Macht er eine solche Änderung seines Inneren geltend, ist sein Vorbringen auf Glaubhaftigkeit zu überprüfen und zur Sache zu entscheiden. Begründet ist das Begehren, wenn im Wehrpflichtigen tatsächlich, eine entsprechende Wandlung vor sich gegangen ist (Beschluß vom 14. Februar 1973 - BVerwG VI B 15.73 - [Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 46]; BVerwGE 44, 120 [123, 124]; Urteil vom 7. November 1973 - BVerwG VI C 78.73 - [Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 61]).
Die gegebenenfalls zur Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer führende Änderung der Sachlage kann darin bestehen, daß der Wehrpflichtige auf Grund gänzlich neuer Umstände, etwa eines Schlüsselerlebnisses, zu einer Gewissensentscheidung gefunden hat. Erforderlich ist dies jedoch nicht. Denkbar ist auch, daß bei dem Betroffenen nachträglich eine Vertiefung oder Verfestigung der schon zur Zeit der bestandskräftigen ablehnenden Prüfungsbescheide, in ihm angelegten inneren Haltung eingetreten ist (vgl. auch hierzu BVerwGE 44, 120 [123, 124] und Urteil vom 7. November 1973 - BVerwG VI C 78.73 - [Buchholz, a.a.O.]). Neue Erwägungen, Erfahrungen und Empfindungen können zu bisherigen hinzugetreten sein. Ebenso können sich ursprünglich nicht ausreichende Motive und Überlegungen als solche zu der bindenden und unbedingt verpflichtenden Entscheidung fortentwickelt haben, gegen die ein Kriegsdienstverweigerer nicht ohne schwere seelische Not handeln kann. Dieser vom Wehrpflichtigen erstmals empfundene Gewissenszwang ist es dann, der über die weiterhin auf den alten Beweggründen beruhende, insofern "gleiche" Entscheidung hinausführt, so daß die Bestandskraft der ablehnenden Bescheide einer neuen Sachprüfung nicht entgegensteht.
Ob die behauptete innere Wandlung tatsächlich eingetreten ist, kann nur eine umfassende Würdigung des Sachverhalts und der gesamten Persönlichkeit des Wehrpflichtigen (§ 26 Abs. 4 Satz 1 WPflG) ergeben. Dabei kann etwa dem mehr oder weniger kurzen Zeitraum, in dem sich der Gewissensumschwung oder die Gewissensverfestigung vollzogen haben soll, Bedeutung zukommen (Urteil vom 4. Mai 1972 - BVerwG VIII C 122.70 - [Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 42]). Jedoch kann sich das Gewissen auch plötzlich regen und zu einer gundsätzlich gewandelten Haltung führen (Urteil vom 31. Oktober 1968 - BVerwG VIII C 20.67 - [Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 22] und Beschluß vom 15. August 1974 - BVerwG VI B 57.74 -). Jedenfalls sind wie bei jedem Nachweis einer Gewissensentscheidung auch zur Feststellung einer solchen inneren Umkehr, Weiterentwicklung oder Wandlung konkrete Anhaltspunkte erforderlich, die auf eine bindende Orientierung des Wehrpflichtigen an den elementaren Kategorien von "Gut" und. "Böse" schließen lassen (vgl. das bereits mehrfach angeführte Urteil vom 7. November 1973 - BVerwG VI C 78.73 - [Buchholz, a.a.O.] und den Beschluß vom 3. Dezember 1973 - BVerwG VI B 82.73 - [Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 65]).
Mit diesen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts steht das angefochtene Urteil nicht in Einklang. Das Verwaltungsgericht ist offenbar davon ausgegangen, im Recht der Kriegsdienstverweigerung liege eine zu beachtende Änderung der Sachlage lediglich dann vor, wenn der Wehrpflichtige behauptet und darlegt, eine "neue", d.h. auf andere Beweggründe als bisher gestützte Gewissensentscheidung getroffen zu haben. Nur auf dem Boden dieser Rechtsansicht hat sich eine Beweisaufnahme erübrigt. Das Verwaltungsgericht hat verkannt, daß die Bestandskraft früherer ablehnender Bescheide eine erneute Sachprüfung auf Grund des Vortrags einer vertieften inneren Einstellung, einer Verfestigung und Weiterentwicklung der ursprünglichen Haltung nicht hindert und daß der Wehrpflichtige als Kriegsdienstverweigerer anzuerkennen ist, wenn seine Entscheidung nunmehr nachweisbar eine Gewissensentscheidung im Sinne von Art. 4 Abs. 3 GG, § 25 WPflG geworden ist (so schon die angeführten Urteile BVerwGE 44, 120 [123, 124] und vom 7. November 1973 - BVerwG VI C 78.73 - [Buchholz, a.a.O.]). Die in der Klagebegründung genannten Anhaltspunkte für eine solche Wandlung des Klägers - wie weitere intensive Beschäftigung mit der Problematik, Anregungen aus der Literatur und durch die zunehmende Kriegsberichterstattung, Gespräche mit anderen Menschen, insbesondere einem Kriegsdienstverweigerer -, mögen nicht unbedingt überzeugen. Sie bedürfen jedoch hier nach den Umständen des vorliegenden Sachverhalts der Überprüfung durch eine Beweisaufnahme. Diese vorzunehmen hat das Verwaltungsgericht auf Grund seines fehlsamen rechtlichen Ausgangspunktes versäumt.
Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben, und die Sache war zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO; vgl. auch Urteil vom 17. Juli 1974 - BVerwG VI C 34.73 -).
Das Verwaltungsgericht wird den Kläger nunmehr förmlich als Partei zu vernehmen haben. Dabei wird zu beachten sein, daß maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung einer Weiterentwicklung des Betroffenen und das Vorliegen einer Gewissensentscheidung derjenige der letzten mündlichen Verhandlung ist (Urteil vom 17. Juli 1974 - BVerwG VI C 71.73 -).
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Dr. Nehlert
Türke
Niedermaier
Noack